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106_1959 AT

106. Beschluß über die Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Beschluß über die Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

Der zur Fortbildung der Anlage I zu dem am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichneten

Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), kundgemacht im BGBl.

Nr. 30/1956, eingesetzte Fachmännische Ausschuß hat beschlossen, die mit 1. März 1956 in Kraft

getretenen Vorschriften der Anlage I zu dem bezeichneten Übereinkommen, kundgemacht im

BGBl. Nr. 34/1956, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1959 zu ersetzen wie folgt

Anlage 1

(Artikel 3 und 4 CIM)

(Amtliche Übersetzung)

Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen

oder bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Stoffe und Gegenstände

(RID)

Inhaltsverzeichnis

I. TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.

II. TEIL

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN.

III. TEIL

ANHÄNGE.

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