106_1959
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106. Beschluß über die Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 106. Beschluß über die Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
1959_106_0 106. Beschluß über die Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
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Der zur Fortbildung der Anlage I zu dem am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichneten
Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), kundgemacht im BGBl.
Nr. 30/1956, eingesetzte Fachmännische Ausschuß hat beschlossen, die mit 1. März 1956 in Kraft
getretenen Vorschriften der Anlage I zu dem bezeichneten Übereinkommen, kundgemacht im
BGBl. Nr. 34/1956, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1959 zu ersetzen wie folgt
Anlage 1
(Artikel 3 und 4 CIM)
(Amtliche Übersetzung)
Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen
oder bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Stoffe und Gegenstände
(RID)
Inhaltsverzeichnis
I. TEIL
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.
II. TEIL
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN.
III. TEIL
ANHÄNGE.