106. Protokoll über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und Protokoll über gewisse Abänderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
und das Protokoll über gewisse Abänderungen des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt, die am 14. Juni 1954 in Montreal unterzeichnet wurden und welche also lauten
(Übersetzung)
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN
ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,
die am 1. Juni 1954 in Montreal zu ihrer
Achten Tagung ZUSAMMENTRAT, und
die es als wünschenswert ERACHTETE, das
am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
abzuändern,
GENEHMIGTE am 14. Juni 1954 gemäß den
Bestimmungen des Artikels 94 (a) des genannten
Abkommens folgenden Abänderungsvorschlag zu
dem genannten Abkommen
Am Ende des Artikels 45 des Abkommens
ist der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen
und folgendes hinzuzufügen
„und falls es sich um keine bloß vorübergehende
Verlegung handelt, durch Beschluß
der Versammlung, welcher mit einer von der
Versammlung zu bestimmenden Stimmenanzahl
zu fassen ist. Die so bestimmte Stimmenanzahl
muß mindestens drei Fünftel der Gesamtzahl
der Vertragsstaaten betragen.",
BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des
genannten Artikels 94 (a) des genannten Abkommens,
daß der obenerwähnte Abänderungsvorschlag
erst in Kraft tritt, nachdem er durch
42 Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, und
BESCHLOSS, den Generalsekretär der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation mit der
Abfassung eines Protokolls über den vorerwähnten
Abänderungsvorschlag und die nachstehenden
Bestimmungen in englischer, französischer
und spanischer Sprache — wobei jeder der
Texte gleichermaßen authentisch ist — zu beauftragen.
INFOLGEDESSEN WIRD gemäß obigem Beschluß
der Versammlung,
Dieses Protokoll vom Präsidenten und vom
Generalsekretär der Versammlung unterzeichnet,
Dieses Protokoll allen Staaten, die das genannte
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
ratifiziert haben oder ihm beigetreten
sind, zur Ratifizierung offenstehen,
Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
erfolgen,
Dieses Protokoll zwischen den Staaten, die es
ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung
der 42. Ratifikationsurkunde in Kraft treten,
Der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten
von der Hinterlegung einer jeden
Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll verständigen,
Der Generalsekretär unverzüglich alle Mitgliedstaaten
oder Signatarstaaten des genannten
Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls verständigen,
Dieses Protokoll bezüglich jedes Vertragsstaates,
der es nach dem obgenannten Zeitpunkt
ratifiziert, mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
in Kraft treten.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der
Präsident und der Generalsekretär der Achten
Tagung der Versammlung der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation, die durch die Versammlung
hiezu bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.
GEGEBEN zu Montreal am 14. Juni 1954 in
einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer
und spanischer Sprache, wobei jeder der
Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll
bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
hinterlegt; beglaubigte Abschriften
hievon werden vom Generalsekretär der
Organisation an alle Mitgliedstaaten oder Signatarstaaten
des am 7. Dezember 1944 in Chicago
abgeschlossenen Abkommens übermittelt.
Walter Binaghi
Präsident der Versammlung
Carl Ljungberg
Generalsekretär der Versammlung
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER GEWISSE ABÄNDERUNGEN
DES ABKOMMENS ÜBER DIE
INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN
ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,
die am 1. Juni 1954 in Montreal zu ihrer
Achten Tagung ZUSAMMENTRAT und
die es als wünschenswert ERACHTETE, das
am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
abzuändern,
GENEHMIGTE am 14. Juni 1954 gemäß den
Bestimmungen des Artikels 94 (a) des genannten
Abkommens folgende Abänderungsvorschläge zu
dem genannten Abkommen
In Artikel 48 (a) ist der Ausdruck „jährlich
einmal" durch den Ausdruck „mindestens einmal
innerhalb von drei Jahren" zu ersetzen;
In Artikel 49 (e) tritt an Stelle des Ausdrucks
„eines Jahresvoranschlages" der Ausdruck „d e r
Jahresvoranschläge"; und
In Artikel 61 werden die Ausdrücke „jährlich
einen Voranschlag" und „genehmigt den
Voranschlag" durch die Ausdrücke „die Jahresvoranschläge"
und „genehmigt die Voranschläge"
ersetzt,
BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des
genannten Artikels 94 (a) des genannten Abkommens,
daß die obenerwähnten Abänderungsvorschläge
erst in Kraft treten, nachdem sie durch
42 Vertragsstaaten ratifiziert worden sind und
BESCHLOSS, den Generalsekretär der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation mit der Abfassung
eines Protokolls über die vorerwähnten
Abänderungsvorschläge und die nachstehenden
Bestimmungen in englischer, französischer und
spanischer Sprache — wobei jeder der Texte
gleichermaßen authentisch ist — zu beauftragen.
INFOLGEDESSEN WIRD gemäß obigem Beschluß
der Versammlung,
Dieses Protokoll vom Präsidenten und vom
Generalsekretär der Versammlung unterzeichnet,
Dieses Protokoll allen Staaten, die das genannte
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, zur
Ratifizierung offenstehen,
Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
erfolgen,
Dieses Protokoll zwischen den Staaten, die es
ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung
der 42. Ratifikationsurkunde in Kraft treten,
Der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten
von der Hinterlegung einer jeden
Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll verständigen,
Der Generalsekretär unverzüglich alle Mitgliedstaaten
oder Signatarstaaten des genannten
Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls verständigen,
Dieses Protokoll bezüglich jedes Vertragsstaates,
der es nach dem obgenannten Zeitpunkt
ratifiziert, mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
in Kraft treten.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der
Präsident und der Generalsekretär der Achten
Tagung der Versammlung der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation, die durch die Versammlung
hiezu bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.
GEGEBEN zu Montreal am 14. Juni 1954 in
einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer
und spanischer Sprache, wobei jeder der
Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll
bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
hinterlegt; beglaubigte Abschriften
hievon werden vom Generalsekretär der
Organisation an alle Mitgliedstaaten oder Signatarstaaten
des am 7. Dezember 1944 in Chicago
abgeschlossenen Abkommens übermittelt.
Walter Binaghi
Präsident der Versammlung
Carl Ljungberg
Generalsekretär der Versammlung
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
diese Protokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesen Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Protokoll über gewisse Abänderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
ist am 12. Dezember 1956 in Kraft getreten.
Bis zum 27. Dezember 1956 haben folgende Staaten dieses Protokoll ratifiziert
Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Ceylon, Chinesische
Republik, Dänemark, Dominikanische Republik, Griechenland, Finnland, Honduras, Indien,
Indonesien, Irak, Irland, Island, Japan, Kanada, Laos, Libyen, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Portugal, Schweiz, Schweden, Spanien,
Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Türkei, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Das Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
ist noch nicht in Kraft getreten. Der entsprechende Zeitpunkt wird gesondert kundgemacht werden.