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106_1957 AT

106. Protokoll über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und Protokoll über gewisse Abänderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Protokoll über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und Protokoll über gewisse Abänderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

Nachdem das Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

und das Protokoll über gewisse Abänderungen des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt, die am 14. Juni 1954 in Montreal unterzeichnet wurden und welche also lauten

(Übersetzung)

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN

ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die am 1. Juni 1954 in Montreal zu ihrer

Achten Tagung ZUSAMMENTRAT, und

die es als wünschenswert ERACHTETE, das

am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

abzuändern,

GENEHMIGTE am 14. Juni 1954 gemäß den

Bestimmungen des Artikels 94 (a) des genannten

Abkommens folgenden Abänderungsvorschlag zu

dem genannten Abkommen

Am Ende des Artikels 45 des Abkommens

ist der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen

und folgendes hinzuzufügen

„und falls es sich um keine bloß vorübergehende

Verlegung handelt, durch Beschluß

der Versammlung, welcher mit einer von der

Versammlung zu bestimmenden Stimmenanzahl

zu fassen ist. Die so bestimmte Stimmenanzahl

muß mindestens drei Fünftel der Gesamtzahl

der Vertragsstaaten betragen.",

BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des

genannten Artikels 94 (a) des genannten Abkommens,

daß der obenerwähnte Abänderungsvorschlag

erst in Kraft tritt, nachdem er durch

42 Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, und

BESCHLOSS, den Generalsekretär der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation mit der

Abfassung eines Protokolls über den vorerwähnten

Abänderungsvorschlag und die nachstehenden

Bestimmungen in englischer, französischer

und spanischer Sprache — wobei jeder der

Texte gleichermaßen authentisch ist — zu beauftragen.

INFOLGEDESSEN WIRD gemäß obigem Beschluß

der Versammlung,

Dieses Protokoll vom Präsidenten und vom

Generalsekretär der Versammlung unterzeichnet,

Dieses Protokoll allen Staaten, die das genannte

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

ratifiziert haben oder ihm beigetreten

sind, zur Ratifizierung offenstehen,

Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

erfolgen,

Dieses Protokoll zwischen den Staaten, die es

ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung

der 42. Ratifikationsurkunde in Kraft treten,

Der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten

von der Hinterlegung einer jeden

Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll verständigen,

Der Generalsekretär unverzüglich alle Mitgliedstaaten

oder Signatarstaaten des genannten

Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls verständigen,

Dieses Protokoll bezüglich jedes Vertragsstaates,

der es nach dem obgenannten Zeitpunkt

ratifiziert, mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

in Kraft treten.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der

Präsident und der Generalsekretär der Achten

Tagung der Versammlung der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation, die durch die Versammlung

hiezu bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.

GEGEBEN zu Montreal am 14. Juni 1954 in

einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer

und spanischer Sprache, wobei jeder der

Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll

bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

hinterlegt; beglaubigte Abschriften

hievon werden vom Generalsekretär der

Organisation an alle Mitgliedstaaten oder Signatarstaaten

des am 7. Dezember 1944 in Chicago

abgeschlossenen Abkommens übermittelt.

Walter Binaghi

Präsident der Versammlung

Carl Ljungberg

Generalsekretär der Versammlung

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER GEWISSE ABÄNDERUNGEN

DES ABKOMMENS ÜBER DIE

INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN

ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die am 1. Juni 1954 in Montreal zu ihrer

Achten Tagung ZUSAMMENTRAT und

die es als wünschenswert ERACHTETE, das

am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

abzuändern,

GENEHMIGTE am 14. Juni 1954 gemäß den

Bestimmungen des Artikels 94 (a) des genannten

Abkommens folgende Abänderungsvorschläge zu

dem genannten Abkommen

In Artikel 48 (a) ist der Ausdruck „jährlich

einmal" durch den Ausdruck „mindestens einmal

innerhalb von drei Jahren" zu ersetzen;

In Artikel 49 (e) tritt an Stelle des Ausdrucks

„eines Jahresvoranschlages" der Ausdruck „d e r

Jahresvoranschläge"; und

In Artikel 61 werden die Ausdrücke „jährlich

einen Voranschlag" und „genehmigt den

Voranschlag" durch die Ausdrücke „die Jahresvoranschläge"

und „genehmigt die Voranschläge"

ersetzt,

BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des

genannten Artikels 94 (a) des genannten Abkommens,

daß die obenerwähnten Abänderungsvorschläge

erst in Kraft treten, nachdem sie durch

42 Vertragsstaaten ratifiziert worden sind und

BESCHLOSS, den Generalsekretär der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation mit der Abfassung

eines Protokolls über die vorerwähnten

Abänderungsvorschläge und die nachstehenden

Bestimmungen in englischer, französischer und

spanischer Sprache — wobei jeder der Texte

gleichermaßen authentisch ist — zu beauftragen.

INFOLGEDESSEN WIRD gemäß obigem Beschluß

der Versammlung,

Dieses Protokoll vom Präsidenten und vom

Generalsekretär der Versammlung unterzeichnet,

Dieses Protokoll allen Staaten, die das genannte

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, zur

Ratifizierung offenstehen,

Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

erfolgen,

Dieses Protokoll zwischen den Staaten, die es

ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung

der 42. Ratifikationsurkunde in Kraft treten,

Der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten

von der Hinterlegung einer jeden

Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll verständigen,

Der Generalsekretär unverzüglich alle Mitgliedstaaten

oder Signatarstaaten des genannten

Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls verständigen,

Dieses Protokoll bezüglich jedes Vertragsstaates,

der es nach dem obgenannten Zeitpunkt

ratifiziert, mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

in Kraft treten.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der

Präsident und der Generalsekretär der Achten

Tagung der Versammlung der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation, die durch die Versammlung

hiezu bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.

GEGEBEN zu Montreal am 14. Juni 1954 in

einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer

und spanischer Sprache, wobei jeder der

Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll

bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

hinterlegt; beglaubigte Abschriften

hievon werden vom Generalsekretär der

Organisation an alle Mitgliedstaaten oder Signatarstaaten

des am 7. Dezember 1944 in Chicago

abgeschlossenen Abkommens übermittelt.

Walter Binaghi

Präsident der Versammlung

Carl Ljungberg

Generalsekretär der Versammlung

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

diese Protokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesen Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Protokoll über gewisse Abänderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

ist am 12. Dezember 1956 in Kraft getreten.

Bis zum 27. Dezember 1956 haben folgende Staaten dieses Protokoll ratifiziert

Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Ceylon, Chinesische

Republik, Dänemark, Dominikanische Republik, Griechenland, Finnland, Honduras, Indien,

Indonesien, Irak, Irland, Island, Japan, Kanada, Laos, Libyen, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland,

Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Portugal, Schweiz, Schweden, Spanien,

Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Türkei, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

Das Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

ist noch nicht in Kraft getreten. Der entsprechende Zeitpunkt wird gesondert kundgemacht werden.

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