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106_1955 AT

106. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetznovelle 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetznovelle 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Außenhandelsverkehrsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 118, in der Fassung der Außenhandelsverkehrsgesetznovelle

1954, BGBl. Nr. 114, wird

abgeändert wie folgt

Im § 14 Abs. 1 sind die Worte „30. Juni 1955"

durch die Worte „31. Dezember 1955" zu ersetzen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1955

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

soweit es die Ausfuhr von Schlachtvieh

(Schlachtrinder, -kälber, -schweine und

-pferde), Fleisch und Wurstwaren betrifft, im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Inneres und Land- und Forstwirtschaft betraut.

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