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106_1954 AT

106. Bundesgesetz: Privatbahnbegünstigungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Privatbahnbegünstigungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Bei den nicht vom Bunde betriebenen

Schienenbahnen bleibt die künftige Festsetzung

der Tarife und Nebengebühren grundsätzlich

dem Eisenbahnunternehmen überlassen. Das

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe ist jedoch berechtigt, im öffentlichen

Interesse gelegene tarifarische Maßnahmen

anzuordnen, wenn ein Eisenbahnunternehmen

die Tarife und Nebengebühren in einem höheren

als den Österreichischen Bundesbahnen genehmigten

Ausmaß erhöht.

(2) Insoweit einer Erhöhung der begünstigten

Tarife für den Schüler- oder Berufsverkehr, die

wegen der vom Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe im öffentlichen Interesse

getroffenen Anordnung unterbleibt,

Konkurrenzgründe nicht entgegenstehen, ist

das Eisenbahnunternehmen vom Bunde zu entschädigen.

(3) Das Ausmaß dieser Entschädigung wird

vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen bestimmt. Hiebei

ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher

Einnahmenausfall sich aus der angeordneten

Beschränkung vermutlich ergibt und in welchem

Maße eine finanzielle Belastung des Eisenbahnunternehmens

ohne Gefährdung der Ordnung

und Sicherheit des Verkehrs zugemutet werden

kann.

(4) Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der Veröffentlichung und treten, sofern sie Erhöhungen

der Beförderungspreise oder Nebengebühren

oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen

nicht enthalten, frühestens

mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in

Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder

Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen

treten frühestens fünfzehn

Tage, für die Beförderung von Personen, Reisegepäck

und Expreßgut frühestens sechs Tage

nach der Veröffentlichung in Kraft. Bei der Berechnung

der angeführten Fristen wird der Tag

der Veröffentlichung nicht mitgezählt. Das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens

die Abkürzung der vorstehend genannten

Fristen bis auf drei Tage genehmigen.

§ 2. (1) Wenn eine nicht vom Bunde betriebene

Schienenbahn einen so hohen Betriebsabgang

aufweist, daß nach den geltenden gesetzlichen

Bestimmungen die ganze oder teilweise,

dauernde oder vorübergehende Betriebseinstellung

gestattet werden könnte, kann das Bundesministerium

für Finanzen für die Dauer dieses

Zustandes auf die Einhebung der Beförderungssteuer,

der Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer

und der Aufbringungsumlage verzichten,

wenn dadurch allein oder in Verbindung mit

anderen Maßnahmen nach Ansicht des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe die Betriebseinstellung vermieden werden

kann.

(2) Die unter Abs. 1 vorgesehene Maßnahme

kann auch dann erfolgen, wenn zwar kein Betriebsabgang

besteht, die Einnahmen jedoch

nicht zur Deckung der dem Eisenbahnunternehmen

obliegenden Verpflichtungen ausreichen,

wie insbesondere zur Bereitstellung der Mittel

für die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten

sowie erforderlicher Investitionen.

(3) Die Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 kann davon abhängig gemacht

werden, daß die dadurch ersparten Erträge für

bestimmte Erhaltungsarbeiten oder Investitionen

verwendet werden.

§ 3. (1) Die nicht vom Bunde betriebenen

Schienenbahnen haben für die Benützung der

Anlagen der Österreichischen Bundesbahnen und

für die in den Anschluß- und Übergabsbahnhöfen

von den Österreichischen Bundesbahnen

erbrachten personellen und sachlichen

Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen

nur die hiedurch entstandenen Mehrkosten, das

sind jene Kosten, die entfallen würden, wenn

die nicht vom Bunde betriebenen Schienenbahnen

eingestellt werden müßten, zu vergüten.

(2) Bei Vorliegen der im § 2 Abs. 1 festgelegten

Voraussetzungen ist die Deckung dieser

Mehrkosten vom Bunde zu übernehmen.

§ 4. Um die Bereitstellung von Mitteln zur

Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten

und erforderlichen Investitionen bei

nicht vom Bunde betriebenen Schienenbahnen

zu erleichtern, kann das Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen,

sofern nicht überhaupt auf das Heimfallsrecht

verzichtet wird, Teile des Zubehörs, insbesondere

Fahrbetriebsmittel, ganz oder teilweise

vom Heimfall ausnehmen.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember

1958 außer Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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