106. Bundesgesetz: Privatbahnbegünstigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Bei den nicht vom Bunde betriebenen
Schienenbahnen bleibt die künftige Festsetzung
der Tarife und Nebengebühren grundsätzlich
dem Eisenbahnunternehmen überlassen. Das
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe ist jedoch berechtigt, im öffentlichen
Interesse gelegene tarifarische Maßnahmen
anzuordnen, wenn ein Eisenbahnunternehmen
die Tarife und Nebengebühren in einem höheren
als den Österreichischen Bundesbahnen genehmigten
Ausmaß erhöht.
(2) Insoweit einer Erhöhung der begünstigten
Tarife für den Schüler- oder Berufsverkehr, die
wegen der vom Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe im öffentlichen Interesse
getroffenen Anordnung unterbleibt,
Konkurrenzgründe nicht entgegenstehen, ist
das Eisenbahnunternehmen vom Bunde zu entschädigen.
(3) Das Ausmaß dieser Entschädigung wird
vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen bestimmt. Hiebei
ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher
Einnahmenausfall sich aus der angeordneten
Beschränkung vermutlich ergibt und in welchem
Maße eine finanzielle Belastung des Eisenbahnunternehmens
ohne Gefährdung der Ordnung
und Sicherheit des Verkehrs zugemutet werden
kann.
(4) Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Veröffentlichung und treten, sofern sie Erhöhungen
der Beförderungspreise oder Nebengebühren
oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
nicht enthalten, frühestens
mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder
Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
treten frühestens fünfzehn
Tage, für die Beförderung von Personen, Reisegepäck
und Expreßgut frühestens sechs Tage
nach der Veröffentlichung in Kraft. Bei der Berechnung
der angeführten Fristen wird der Tag
der Veröffentlichung nicht mitgezählt. Das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens
die Abkürzung der vorstehend genannten
Fristen bis auf drei Tage genehmigen.
§ 2. (1) Wenn eine nicht vom Bunde betriebene
Schienenbahn einen so hohen Betriebsabgang
aufweist, daß nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen die ganze oder teilweise,
dauernde oder vorübergehende Betriebseinstellung
gestattet werden könnte, kann das Bundesministerium
für Finanzen für die Dauer dieses
Zustandes auf die Einhebung der Beförderungssteuer,
der Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer
und der Aufbringungsumlage verzichten,
wenn dadurch allein oder in Verbindung mit
anderen Maßnahmen nach Ansicht des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe die Betriebseinstellung vermieden werden
kann.
(2) Die unter Abs. 1 vorgesehene Maßnahme
kann auch dann erfolgen, wenn zwar kein Betriebsabgang
besteht, die Einnahmen jedoch
nicht zur Deckung der dem Eisenbahnunternehmen
obliegenden Verpflichtungen ausreichen,
wie insbesondere zur Bereitstellung der Mittel
für die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten
sowie erforderlicher Investitionen.
(3) Die Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 kann davon abhängig gemacht
werden, daß die dadurch ersparten Erträge für
bestimmte Erhaltungsarbeiten oder Investitionen
verwendet werden.
§ 3. (1) Die nicht vom Bunde betriebenen
Schienenbahnen haben für die Benützung der
Anlagen der Österreichischen Bundesbahnen und
für die in den Anschluß- und Übergabsbahnhöfen
von den Österreichischen Bundesbahnen
erbrachten personellen und sachlichen
Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen
nur die hiedurch entstandenen Mehrkosten, das
sind jene Kosten, die entfallen würden, wenn
die nicht vom Bunde betriebenen Schienenbahnen
eingestellt werden müßten, zu vergüten.
(2) Bei Vorliegen der im § 2 Abs. 1 festgelegten
Voraussetzungen ist die Deckung dieser
Mehrkosten vom Bunde zu übernehmen.
§ 4. Um die Bereitstellung von Mitteln zur
Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten
und erforderlichen Investitionen bei
nicht vom Bunde betriebenen Schienenbahnen
zu erleichtern, kann das Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen,
sofern nicht überhaupt auf das Heimfallsrecht
verzichtet wird, Teile des Zubehörs, insbesondere
Fahrbetriebsmittel, ganz oder teilweise
vom Heimfall ausnehmen.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember
1958 außer Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen betraut.