106. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz über das Urheberrecht an
Werken der Literatur und der Kunst und über
verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz),
BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 206, betreffend
Abänderung des Urheberrechtsgesetzes,
wird in folgender Weise geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste
im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke
der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst
und des Kunstgewerbes.
(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke)
sind durch ein photographisches oder durch ein
der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte
Werke."
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung
einzelner Beiträge zu einem einheitlichen
Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen,
werden als Sammelwerke urheberrechtlich
geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen
etwa bestehenden Urheberrechte bleiben
unberührt."
3. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe,
Bekanntmachungen und Entscheidungen
sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen
Gebrauch hergestellte amtliche Werke der
im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen
keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hergestellte oder bearbeitete (§ 5
Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte
Landkartenwerke sind keine freien Werke."
4. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit
Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit
dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß
Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten
oder in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes
von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen
ist, zählt zu den im Inland erschienenen
Werken."
5. § 28 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. Werknutzungsrechte an Werken der Lichtbildkunst
(Lichtbildwerken) und des Kunstgewerbes,
die auf Bestellung oder im Dienst eines
gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen
werden."
6. § 33 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden
ist, erstreckt sich die Gewährung des Rechtes,
ein Werk zu benutzen, nicht auf Übersetzungen
und andere Bearbeitungen, die Gewährung des
Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst
zu vervielfältigen, nicht auf die Vervielfältigung
des Werkes auf Bild- oder Schallträgern und die
Gewährung des Rechtes, ein Werk zu senden
(§ 17), nicht auf das Recht, das Werk während
der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf
Bild- oder Schallträgern festzuhalten."
7. Im § 53 Abs. 1 hat die Z. 3 zu entfallen;
die bisherigen Z. 4 und 5 werden zu Z. 3 und 4.
8. Im § 53 Abs. 1 Z. 4 ist vor dem Strichpunkt
einzufügen
„ , und wenn bei dieser Aufführung — zumindest
weitaus überwiegend — volkstümliche
Brauchtumsmusik oder infolge Ablaufs der
Schutzfrist freigewordene Musik oder Bearbeitungen
von infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordener
Musik gepflegt werden".
9. § 53 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z. 1 bis 3
gelten nicht, wenn die Aufführung mit Hilfe
eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit
Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das
darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen
oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet
worden ist; die Vorschriften des Abs. 1 Z. 3
gelten ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein
Entgelt erhalten."
10. § 55 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in
einem Druckverfahren, in einem photographischen
oder in einem der Photographie ähnlichen
Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die
im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen
Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten
überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großen Schwierigkeiten beschaffen
können."
11. Die Überschrift vor § 60 und der § 60
haben zu lauten
„Werke der Literatur, der Tonkunst
und der bildenden Künste.
§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur,
der Tonkunst und der bildenden Künste,
deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet
worden ist, die nach § 12 die Vermutung
der Urheberschaft begründet, endet
fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers
(§ 10 Abs. 1); bei einem von mehreren gemeinsam
geschaffenen Werke (§ 11) endet das Urheberrecht
fünfzig Jahre nach dem Tode des
letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1)."
12. Die Überschrift zu § 61 entfällt; § 61
Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur,
der Tonkunst und der bildenden Künste,
deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art
bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung
der Urheberschaft begründet, endet
fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung, wenn
sich aus § 60 kein früherer Tag ergibt."
13. Im § 70 Abs. 1 hat der letzte Satzteil nach
dem Strichpunkt zu lauten
„§ 33 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 gelten entsprechend."
14. Die Überschrift des § 95 hat zu lauten
„Im Inland erschienene und mit
inländischen Liegenschaften verbundene
Werke."
15. § 95 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes
genießen ferner alle nicht schon nach § 94
geschützten Werke, die im Inland erschienen
sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die
Bestandteil oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft
sind."
16. Die Überschrift des § 96 hat zu lauten
„Nicht im Inland erschienene
und nicht mit inländischen
Liegenschaften verbundene
Werke von Ausländer n."
17. § 96 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für nicht im Inland erschienene, auch nicht
einen Bestandteil oder ein Zugehör einer inländischen
Liegenschaft bildende und für im Ausland
erschienene Werke ausländischer Urheber
(§ 10 Abs. 1) besteht der urheberrechtliche Schutz
nach Inhalt der Staatsverträge; darin vorgesehene
Ausnahmen und Beschränkungen können durch
Verordnung getroffen werden."
18. In den §§ 94, 95, 97, 99 und 100 ist jeweils
das Wort „Bundesbürger" durch das Wort
„Staatsbürger", im § 98 das Wort „Bundesbürgerschaft"
durch das Wort „Staatsbürgerschaft"
zu ersetzen.
Artikel IL
(1) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes keinen urheberrechtlichen Schutz
genießen, weil sie nach den bisher geltenden Vorschriften
nicht als im Inland erschienen anzusehen
sind, erlangen durch die Änderung des § 9 Abs. 2
Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen
Schutz.
(2) Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem
anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen
worden, so erstreckt sich diese Verfügung im
Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber
durch dieses Bundesgesetz neu eingeräumt
werden.
(3) Lichtbilder, deren Schutzfrist nach den bisher
geltenden Vorschriften am Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes abgelaufen ist, erlangen
dadurch, daß sie als Lichtbildwerke im
Sinne des Art. I Z. 1 anzusehen sind, nicht von
neuem Schutz; im übrigen gelten die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes für Lichtbildwerke, die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen
worden sind, entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 11 und
12 gelten auch für Werke, bei denen am Tage
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die
Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften
schon abgelaufen war, doch dürfen am Tage der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits begonnene
Vervielfältigungen solcher Werke vollendet
und diese Vervielfältigungen sowie am
Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
bereits vorhandene Vervielfältigungen verbreitet
werden.
(5) Werke der im § 2 Z. 3 Urheberrechtsgesetz
genannten Art, die zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits erschienen sind und
nach der bisherigen Fassung des § 7 Urheberrechtsgesetz
keinen urheberrechtlichen Schutz genießen,
erlangen durch die Änderung des § 7 Urheberrechtsgesetz
keinen urheberrechtlichen
Schutz.
Artikel III.
(1) Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen
Schutzfristen
a) an Werken der Literatur, der Tonkunst
und der bildenden Künste und an Filmwerken
(§§ 60 bis 63),
b) an Vorträgen und Aufführungen von
Werken der Literatur und der Tonkunst
(§ 67 Abs. 1),
c) an Lichtbildern (§ 74 Abs. 6) und
d) an Schallträgern (§ 76 Abs. 4)
werden um einen Zeitraum von sieben Jahren
verlängert, wenn das geschützte Recht vor dem
1. Jänner 1949 entstanden und die Schutzfrist bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht
abgelaufen ist.
(2) Den nicht im Inland erschienenen Werken
ausländischer Urheber kommt, sofern nicht in
Staatsverträgen etwas anderes bestimmt ist, die
Begünstigung nach Abs. 1 nur insoweit zu, als
der Heimatstaat des Urhebers den Werken österreichischer
Staatsbürger eine längere Schutzfrist
einräumt, als diese Werke ohne die Begünstigung
nach Abs. 1 im Inland hätten. Dies gilt entsprechend
für die im Abs. 1 lit. b bis d genannten
Vorträge und Aufführungen, Lichtbilder und
Schallträger von Ausländern, wenn die Vorträge
und Aufführungen im Ausland stattfanden, die
Lichtbilder im Ausland erschienen und die Schallträger
im Ausland aufgenommen wurden.
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz)
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ein Werknutzungsrecht begründet oder
eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt
sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf
den Zeitraum der durch Abs. 1 bewirkten Verlängerung
der Schutzfristen; wer jedoch ein
Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung
gegen Entgelt erworben hat, bleibt
gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung
zur Werknutzung auch während dieser Verängerung
berechtigt. Dies gilt entsprechend für
Verfügungen über die geschützten Rechte an
den im Abs. 1 lit. b bis d genannten Vorträgen
und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.
Artikel IV.
(1) Dieses Bundesgesetz wird an dem Tage
wirksam, an dem die Berner Übereinkunft zum
Schutze von Werken der Literatur und der Kunst
in der in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierten
Fassung in Österreich in Kraft tritt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens der im Abs. 1
bezeichneten Übereinkunft ist durch Kundmachung
des Bundeskanzleramtes im Bundesgesetzblatt
zu verlautbaren.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. IV Abs. 2 das Bundeskanzleramt,
im übrigen das Bundesministerium für
Justiz betraut.