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106. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz über das Urheberrecht an

Werken der Literatur und der Kunst und über

verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz),

BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 206, betreffend

Abänderung des Urheberrechtsgesetzes,

wird in folgender Weise geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste

im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke

der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst

und des Kunstgewerbes.

(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke)

sind durch ein photographisches oder durch ein

der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte

Werke."

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung

einzelner Beiträge zu einem einheitlichen

Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen,

werden als Sammelwerke urheberrechtlich

geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen

etwa bestehenden Urheberrechte bleiben

unberührt."

3. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe,

Bekanntmachungen und Entscheidungen

sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen

Gebrauch hergestellte amtliche Werke der

im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen

keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hergestellte oder bearbeitete (§ 5

Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte

Landkartenwerke sind keine freien Werke."

4. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit

Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit

dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß

Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten

oder in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes

von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen

ist, zählt zu den im Inland erschienenen

Werken."

5. § 28 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. Werknutzungsrechte an Werken der Lichtbildkunst

(Lichtbildwerken) und des Kunstgewerbes,

die auf Bestellung oder im Dienst eines

gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen

werden."

6. § 33 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden

ist, erstreckt sich die Gewährung des Rechtes,

ein Werk zu benutzen, nicht auf Übersetzungen

und andere Bearbeitungen, die Gewährung des

Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst

zu vervielfältigen, nicht auf die Vervielfältigung

des Werkes auf Bild- oder Schallträgern und die

Gewährung des Rechtes, ein Werk zu senden

(§ 17), nicht auf das Recht, das Werk während

der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf

Bild- oder Schallträgern festzuhalten."

7. Im § 53 Abs. 1 hat die Z. 3 zu entfallen;

die bisherigen Z. 4 und 5 werden zu Z. 3 und 4.

8. Im § 53 Abs. 1 Z. 4 ist vor dem Strichpunkt

einzufügen

„ , und wenn bei dieser Aufführung — zumindest

weitaus überwiegend — volkstümliche

Brauchtumsmusik oder infolge Ablaufs der

Schutzfrist freigewordene Musik oder Bearbeitungen

von infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordener

Musik gepflegt werden".

9. § 53 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z. 1 bis 3

gelten nicht, wenn die Aufführung mit Hilfe

eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit

Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das

darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen

oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet

worden ist; die Vorschriften des Abs. 1 Z. 3

gelten ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein

Entgelt erhalten."

10. § 55 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in

einem Druckverfahren, in einem photographischen

oder in einem der Photographie ähnlichen

Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die

im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen

Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten

überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig

großen Schwierigkeiten beschaffen

können."

11. Die Überschrift vor § 60 und der § 60

haben zu lauten

„Werke der Literatur, der Tonkunst

und der bildenden Künste.

§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur,

der Tonkunst und der bildenden Künste,

deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet

worden ist, die nach § 12 die Vermutung

der Urheberschaft begründet, endet

fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers

(§ 10 Abs. 1); bei einem von mehreren gemeinsam

geschaffenen Werke (§ 11) endet das Urheberrecht

fünfzig Jahre nach dem Tode des

letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1)."

12. Die Überschrift zu § 61 entfällt; § 61

Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur,

der Tonkunst und der bildenden Künste,

deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art

bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung

der Urheberschaft begründet, endet

fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung, wenn

sich aus § 60 kein früherer Tag ergibt."

13. Im § 70 Abs. 1 hat der letzte Satzteil nach

dem Strichpunkt zu lauten

„§ 33 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 gelten entsprechend."

14. Die Überschrift des § 95 hat zu lauten

„Im Inland erschienene und mit

inländischen Liegenschaften verbundene

Werke."

15. § 95 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes

genießen ferner alle nicht schon nach § 94

geschützten Werke, die im Inland erschienen

sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die

Bestandteil oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft

sind."

16. Die Überschrift des § 96 hat zu lauten

„Nicht im Inland erschienene

und nicht mit inländischen

Liegenschaften verbundene

Werke von Ausländer n."

17. § 96 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für nicht im Inland erschienene, auch nicht

einen Bestandteil oder ein Zugehör einer inländischen

Liegenschaft bildende und für im Ausland

erschienene Werke ausländischer Urheber

(§ 10 Abs. 1) besteht der urheberrechtliche Schutz

nach Inhalt der Staatsverträge; darin vorgesehene

Ausnahmen und Beschränkungen können durch

Verordnung getroffen werden."

18. In den §§ 94, 95, 97, 99 und 100 ist jeweils

das Wort „Bundesbürger" durch das Wort

„Staatsbürger", im § 98 das Wort „Bundesbürgerschaft"

durch das Wort „Staatsbürgerschaft"

zu ersetzen.

Artikel IL

(1) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes keinen urheberrechtlichen Schutz

genießen, weil sie nach den bisher geltenden Vorschriften

nicht als im Inland erschienen anzusehen

sind, erlangen durch die Änderung des § 9 Abs. 2

Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen

Schutz.

(2) Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem

anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen

worden, so erstreckt sich diese Verfügung im

Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber

durch dieses Bundesgesetz neu eingeräumt

werden.

(3) Lichtbilder, deren Schutzfrist nach den bisher

geltenden Vorschriften am Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes abgelaufen ist, erlangen

dadurch, daß sie als Lichtbildwerke im

Sinne des Art. I Z. 1 anzusehen sind, nicht von

neuem Schutz; im übrigen gelten die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes für Lichtbildwerke, die vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen

worden sind, entsprechend.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 11 und

12 gelten auch für Werke, bei denen am Tage

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die

Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften

schon abgelaufen war, doch dürfen am Tage der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits begonnene

Vervielfältigungen solcher Werke vollendet

und diese Vervielfältigungen sowie am

Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

bereits vorhandene Vervielfältigungen verbreitet

werden.

(5) Werke der im § 2 Z. 3 Urheberrechtsgesetz

genannten Art, die zur Zeit des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits erschienen sind und

nach der bisherigen Fassung des § 7 Urheberrechtsgesetz

keinen urheberrechtlichen Schutz genießen,

erlangen durch die Änderung des § 7 Urheberrechtsgesetz

keinen urheberrechtlichen

Schutz.

Artikel III.

(1) Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen

Schutzfristen

a) an Werken der Literatur, der Tonkunst

und der bildenden Künste und an Filmwerken

(§§ 60 bis 63),

b) an Vorträgen und Aufführungen von

Werken der Literatur und der Tonkunst

(§ 67 Abs. 1),

c) an Lichtbildern (§ 74 Abs. 6) und

d) an Schallträgern (§ 76 Abs. 4)

werden um einen Zeitraum von sieben Jahren

verlängert, wenn das geschützte Recht vor dem

1. Jänner 1949 entstanden und die Schutzfrist bei

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht

abgelaufen ist.

(2) Den nicht im Inland erschienenen Werken

ausländischer Urheber kommt, sofern nicht in

Staatsverträgen etwas anderes bestimmt ist, die

Begünstigung nach Abs. 1 nur insoweit zu, als

der Heimatstaat des Urhebers den Werken österreichischer

Staatsbürger eine längere Schutzfrist

einräumt, als diese Werke ohne die Begünstigung

nach Abs. 1 im Inland hätten. Dies gilt entsprechend

für die im Abs. 1 lit. b bis d genannten

Vorträge und Aufführungen, Lichtbilder und

Schallträger von Ausländern, wenn die Vorträge

und Aufführungen im Ausland stattfanden, die

Lichtbilder im Ausland erschienen und die Schallträger

im Ausland aufgenommen wurden.

(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz)

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ein Werknutzungsrecht begründet oder

eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt

sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf

den Zeitraum der durch Abs. 1 bewirkten Verlängerung

der Schutzfristen; wer jedoch ein

Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung

gegen Entgelt erworben hat, bleibt

gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung

zur Werknutzung auch während dieser Verängerung

berechtigt. Dies gilt entsprechend für

Verfügungen über die geschützten Rechte an

den im Abs. 1 lit. b bis d genannten Vorträgen

und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.

Artikel IV.

(1) Dieses Bundesgesetz wird an dem Tage

wirksam, an dem die Berner Übereinkunft zum

Schutze von Werken der Literatur und der Kunst

in der in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierten

Fassung in Österreich in Kraft tritt.

(2) Der Tag des Inkrafttretens der im Abs. 1

bezeichneten Übereinkunft ist durch Kundmachung

des Bundeskanzleramtes im Bundesgesetzblatt

zu verlautbaren.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. IV Abs. 2 das Bundeskanzleramt,

im übrigen das Bundesministerium für

Justiz betraut.

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