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106. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetz 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetz 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Verkehr mit Waren der im nachfolgenden

bezeichneten Warengruppen unterliegt

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

einer Lenkung durch das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, soweit dies

durch Anordnungen bestimmt wird

1. Eisen- und Stahlmaterial (einschließlich

Eisenschrott und Gußbruch sowie Gießereierzeugnisse),

Ferrolegierungen sowie Erzeugnisse, die

ganz oder überwiegend aus Eisen und Stahl bestehen.

2. Nicht-Eisenmetalle (einschließlich Altmetalle

und Legierungen) sowie Erzeugnisse, die ganz

oder überwiegend aus Nicht-Eisenmetallen bestehen.

3. Erdöl und seine Derivate, Benzol.

4. Feste mineralische Brennstoffe aller Art.

5. Häute und Felle von Rind, Roß und Kalb

und daraus hergestelltes Leder.

6. Textile Rohstoffe, Halbfabrikate und

Garne (Spinnstoffe und Gespinste sowie Alttextilien)

und Erzeugnisse daraus.

7. Papierzeug (Lumpen, Halbstoffe, Holzschliff

und Zellulose), Altpapier, Papier und

Pappe.

8. Kautschuk, chemische Rohstoffe und Chemikalien

sowie deren Halb- und Endprodukte.

9. Alt- und Abfallstoffe, soweit unter den vorstehenden

Gruppen nicht besonders angeführt.

10. Baustoffe.

11. Rundholz aller Art und Schnittholz.

(2) Einer Lenkung gemäß Abs. 1 unterliegen

die genannten Waren ohne Rücksicht darauf, ob

sie im Inland erzeugt, aus dem Ausland eingeführt

oder zur Ausfuhr bestimmt sind. Die Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 4. April

1951, BGBl. Nr. 105, (Außenhandelsverkehrsgesetz)

bleiben hiedurch unberührt.

§ 2. (1) In den Anordnungen gemäß § 1 kann

hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 angeführten Waren

verfügt werden

1. Ermittlung des Bedarfes, Feststellung von

Vorräten und deren Erfassung.

2. Erteilung von Anweisungen und Auflagen

für die Aufbringung, Erzeugung und Lieferung

sowie für den Umfang der Lagerhaltung. Diese

Anweisungen und Auflagen können auch in

Form von Verboten erteilt werden.

(2) In der gleichen Weise kann für die Lieferung

und den Bezug von Waren der im § 1

Abs. 1 angeführten Warengruppen eine Genehmigung

durch das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau vorgeschrieben werden.

§ 3. (1) Zur Sicherstellung der ungestörten

Fortführung der Produktion kann das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau gelenkte

Waren (§ 1) beschlagnahmen und den

Eigentümer, Besitzer oder Inhaber (Verwahrer)

verpflichten, diese Waren gegen Entgelt abzuliefern.

(2) Gegenstände, die im Eigentum oder Besitz

des Letztverbrauchers stehen und der Deckung

seines persönlichen Bedarfes oder seiner Haushaltsangehörigen

dienen, unterliegen nicht der

Beschlagnahme.

(3) Kommt hinsichtlich der Höhe des zu leistenden

gesetzlich zulässigen Entgeltes keine gütliche

Vereinbarung zwischen dem zur Ablieferung

Verpflichteten und dem Berechtigten zustande,

so setzt dieses Entgelt auf Antrag eines

der Genannten das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau unter Ausschluß des

Rechtsweges fest.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau kann Unternehmungen, die

Waren der im § 1 Abs. 1 angeführten Art erzeugen,

bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern,

für sich oder andere verwahren oder damit

handeln, verpflichten, Meldungen über die

Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung dieser

Waren, den Zu- und Abgang, den Lagerbestand

an diesen Waren zu den von ihm festgesetzten

Terminen zu erstatten sowie Auskünfte über Betriebsverhältnisse

zu erteilen.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau oder die von ihm beauftragten

Stellen können durch gehörig legitimierte Organe

die gemäß Abs. 1 zu erteilenden Meldungen und

Auskünfte überprüfen lassen und, soferne die

Meldepflichtigen die Meldungen nicht rechtzeitig

abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf

Kosten des Meldepflichtigen feststellen lassen.

(3) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den

Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme

in die Aufzeichnungen zu gewähren

sowie jede für die Überprüfung erforderliche

Auskunft zu erteilen.

§ 5. (1) Anordnungen gemäß § 1 erläßt das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einklang mit den grundsätzlichen Beschlüssen

des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung

(Bundesgesetz vom 4. April 1951,

BGBl. Nr. 104, über die Errichtung eines Wirtschaftsdirektoriums

der Bundesregierung) und

nach Anhörung des Rohstofflenkungsausschusses

(§ 7). Sie sind in der „Wiener Zeitung" kundzumachen

und treten am dritten Tage nach ihrer

Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

an dürfen die im § 4 Abs. 1 genannten

Unternehmungen Rechtsgeschäfte über solche

Waren nur im Rahmen der Bestimmungen der

in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen

Anordnungen abschließen; andernfalls sind diese

Rechtsgeschäfte nichtig.

§ 6. (1) Zur Beratung und Begutachtung der

Fragen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Regelung wird beim Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau ein Rohstofflenkungsausschuß

errichtet.

(2) Mitglieder dieses Rohstofflenkungsausschusses

sind

1. je ein Vertreter der Bundesministerien für

Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe, für Finanzen und für soziale

Verwaltung,

2. je vier Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages,

3. je zwei Vertreter der Landwirtschaftskammern

für Niederösterreich und Wien, als geschäftsführende

Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs, und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

4. je ein Vertreter der Bundesländer.

(3) Für jedes Mitglied des Rohstofflenkungsausschusses

ist ein Ersatzmann zu bestellen.

(4) Die im Abs. 2 Ziffer 2 und 3 genannten

Mitglieder (Ersatzmänner) werden auf Vorschlag

der entsendenden Interessenvertretung, die unter

Ziffer 4 genannten Mitglieder (Ersatzmänner) auf

Vorschlag des zuständigen Landeshauptmannes

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich

aus; auf den Ersatz der ihnen aus ihrer

Tätigkeit im Ausschuß erwachsenden Barauslagen

haben sie Anspruch.

(5) Den Vorsitz im Rohstofflenkungsausschuß

führt der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,

der sich von einem Beamten seines

Ministeriums vertreten lassen kann. Der Rohstofflenkungsausschuß

ist nach Bedarf, mindestens

aber einmal vierteljährlich, vom Vorsitzenden

einzuberufen. Darüber hinaus kann er vom Vorsitzenden

jederzeit einberufen werden. Er ist

einzuberufen, wenn ein begründeter Antrag

eines Mitgliedes vorliegt.

(6) Der Rohstofflenkungsausschuß gibt sich

seine Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der

Genehmigung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau.

§ 7. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes

unterliegende Waren im Außenhandelsverkehr

einführt, hat dies anläßlich der Anmeldung zur

Zollabfertigung auf dem vorgeschriebenen

Formblatt dem zuständigen Zollamt zu melden.

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann zur Deckung des Aufwandes,

der sich bei der Durchführung der vorgesehenen

Aufgaben ergibt, Kostenbeiträge einheben. Die

Höhe dieser Kostenbeiträge wird vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen durch Anordnung bestimmt.

(2) Dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau steht das Recht zu, rückständige

Kostenbeiträge im Verwaltungswege einzubringen.

§ 9. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen

werden, sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender

oder nach anderen Vorschriften strenger zu

ahndender Tatbestand vorliegt, von der örtlich

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als

Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu

500.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten

bestraft. Überdies können die den Gegenstand

der strafbaren Handlung bildenden, dem Täter

oder einem Mischuldigen gehörenden Gegenstände

oder ihr Erlös für verfallen erklärt

werden. Auf den Verfall dieser Gegenstände kann

auch selbständig erkannt werden, wenn keine

bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden

kann.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses

Bundesgesetzes ergangenen Anordnung wiederholt

bestraft, so kann neben der Arreststrafe

auch die Geldstrafe verhängt werden.

§ 10. Das Mitglied des Rohstofflenkungsausschusses,

das während der Dauer seiner Bestellung

oder nach Erlöschen seiner Funktion ein

ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit bekanntgewordenes

und als solches bezeichnetes Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung

oder Veröffentlichung verletzt oder es zu seinem

Vorteil oder eines anderen Vorteil verwertet,

wird, wenn die Handlung nicht nach anderen

Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist,

wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten

bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 11. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die Vorschriften des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 185, über

die Lenkung des Verkehrs von industriellen

Rohstoffen und Halbfabrikaten (Rohstofflenkungsgesetz

1949), in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 22. November 1950, BGBl.

Nr. 243, ihre Wirksamkeit.

(2) Die auf. Grund des Rohstofflenkungsgesetzes

1949 ergangenen Anordnungen bleiben

bis zur Erlassung entsprechender neuer Anordnungen

gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes weiter

in Geltung.

§ 12. (1) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

erlischt mit 30. Juni 1952.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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