106. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetz 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Verkehr mit Waren der im nachfolgenden
bezeichneten Warengruppen unterliegt
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
einer Lenkung durch das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, soweit dies
durch Anordnungen bestimmt wird
1. Eisen- und Stahlmaterial (einschließlich
Eisenschrott und Gußbruch sowie Gießereierzeugnisse),
Ferrolegierungen sowie Erzeugnisse, die
ganz oder überwiegend aus Eisen und Stahl bestehen.
2. Nicht-Eisenmetalle (einschließlich Altmetalle
und Legierungen) sowie Erzeugnisse, die ganz
oder überwiegend aus Nicht-Eisenmetallen bestehen.
3. Erdöl und seine Derivate, Benzol.
4. Feste mineralische Brennstoffe aller Art.
5. Häute und Felle von Rind, Roß und Kalb
und daraus hergestelltes Leder.
6. Textile Rohstoffe, Halbfabrikate und
Garne (Spinnstoffe und Gespinste sowie Alttextilien)
und Erzeugnisse daraus.
7. Papierzeug (Lumpen, Halbstoffe, Holzschliff
und Zellulose), Altpapier, Papier und
Pappe.
8. Kautschuk, chemische Rohstoffe und Chemikalien
sowie deren Halb- und Endprodukte.
9. Alt- und Abfallstoffe, soweit unter den vorstehenden
Gruppen nicht besonders angeführt.
10. Baustoffe.
11. Rundholz aller Art und Schnittholz.
(2) Einer Lenkung gemäß Abs. 1 unterliegen
die genannten Waren ohne Rücksicht darauf, ob
sie im Inland erzeugt, aus dem Ausland eingeführt
oder zur Ausfuhr bestimmt sind. Die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 4. April
1951, BGBl. Nr. 105, (Außenhandelsverkehrsgesetz)
bleiben hiedurch unberührt.
§ 2. (1) In den Anordnungen gemäß § 1 kann
hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 angeführten Waren
verfügt werden
1. Ermittlung des Bedarfes, Feststellung von
Vorräten und deren Erfassung.
2. Erteilung von Anweisungen und Auflagen
für die Aufbringung, Erzeugung und Lieferung
sowie für den Umfang der Lagerhaltung. Diese
Anweisungen und Auflagen können auch in
Form von Verboten erteilt werden.
(2) In der gleichen Weise kann für die Lieferung
und den Bezug von Waren der im § 1
Abs. 1 angeführten Warengruppen eine Genehmigung
durch das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau vorgeschrieben werden.
§ 3. (1) Zur Sicherstellung der ungestörten
Fortführung der Produktion kann das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau gelenkte
Waren (§ 1) beschlagnahmen und den
Eigentümer, Besitzer oder Inhaber (Verwahrer)
verpflichten, diese Waren gegen Entgelt abzuliefern.
(2) Gegenstände, die im Eigentum oder Besitz
des Letztverbrauchers stehen und der Deckung
seines persönlichen Bedarfes oder seiner Haushaltsangehörigen
dienen, unterliegen nicht der
Beschlagnahme.
(3) Kommt hinsichtlich der Höhe des zu leistenden
gesetzlich zulässigen Entgeltes keine gütliche
Vereinbarung zwischen dem zur Ablieferung
Verpflichteten und dem Berechtigten zustande,
so setzt dieses Entgelt auf Antrag eines
der Genannten das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau unter Ausschluß des
Rechtsweges fest.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau kann Unternehmungen, die
Waren der im § 1 Abs. 1 angeführten Art erzeugen,
bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern,
für sich oder andere verwahren oder damit
handeln, verpflichten, Meldungen über die
Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung dieser
Waren, den Zu- und Abgang, den Lagerbestand
an diesen Waren zu den von ihm festgesetzten
Terminen zu erstatten sowie Auskünfte über Betriebsverhältnisse
zu erteilen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau oder die von ihm beauftragten
Stellen können durch gehörig legitimierte Organe
die gemäß Abs. 1 zu erteilenden Meldungen und
Auskünfte überprüfen lassen und, soferne die
Meldepflichtigen die Meldungen nicht rechtzeitig
abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf
Kosten des Meldepflichtigen feststellen lassen.
(3) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den
Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme
in die Aufzeichnungen zu gewähren
sowie jede für die Überprüfung erforderliche
Auskunft zu erteilen.
§ 5. (1) Anordnungen gemäß § 1 erläßt das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einklang mit den grundsätzlichen Beschlüssen
des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung
(Bundesgesetz vom 4. April 1951,
BGBl. Nr. 104, über die Errichtung eines Wirtschaftsdirektoriums
der Bundesregierung) und
nach Anhörung des Rohstofflenkungsausschusses
(§ 7). Sie sind in der „Wiener Zeitung" kundzumachen
und treten am dritten Tage nach ihrer
Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
an dürfen die im § 4 Abs. 1 genannten
Unternehmungen Rechtsgeschäfte über solche
Waren nur im Rahmen der Bestimmungen der
in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen
Anordnungen abschließen; andernfalls sind diese
Rechtsgeschäfte nichtig.
§ 6. (1) Zur Beratung und Begutachtung der
Fragen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Regelung wird beim Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau ein Rohstofflenkungsausschuß
errichtet.
(2) Mitglieder dieses Rohstofflenkungsausschusses
sind
1. je ein Vertreter der Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe, für Finanzen und für soziale
Verwaltung,
2. je vier Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages,
3. je zwei Vertreter der Landwirtschaftskammern
für Niederösterreich und Wien, als geschäftsführende
Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs, und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
4. je ein Vertreter der Bundesländer.
(3) Für jedes Mitglied des Rohstofflenkungsausschusses
ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(4) Die im Abs. 2 Ziffer 2 und 3 genannten
Mitglieder (Ersatzmänner) werden auf Vorschlag
der entsendenden Interessenvertretung, die unter
Ziffer 4 genannten Mitglieder (Ersatzmänner) auf
Vorschlag des zuständigen Landeshauptmannes
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich
aus; auf den Ersatz der ihnen aus ihrer
Tätigkeit im Ausschuß erwachsenden Barauslagen
haben sie Anspruch.
(5) Den Vorsitz im Rohstofflenkungsausschuß
führt der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,
der sich von einem Beamten seines
Ministeriums vertreten lassen kann. Der Rohstofflenkungsausschuß
ist nach Bedarf, mindestens
aber einmal vierteljährlich, vom Vorsitzenden
einzuberufen. Darüber hinaus kann er vom Vorsitzenden
jederzeit einberufen werden. Er ist
einzuberufen, wenn ein begründeter Antrag
eines Mitgliedes vorliegt.
(6) Der Rohstofflenkungsausschuß gibt sich
seine Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau.
§ 7. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes
unterliegende Waren im Außenhandelsverkehr
einführt, hat dies anläßlich der Anmeldung zur
Zollabfertigung auf dem vorgeschriebenen
Formblatt dem zuständigen Zollamt zu melden.
§ 8. (1) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann zur Deckung des Aufwandes,
der sich bei der Durchführung der vorgesehenen
Aufgaben ergibt, Kostenbeiträge einheben. Die
Höhe dieser Kostenbeiträge wird vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen durch Anordnung bestimmt.
(2) Dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau steht das Recht zu, rückständige
Kostenbeiträge im Verwaltungswege einzubringen.
§ 9. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen
werden, sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender
oder nach anderen Vorschriften strenger zu
ahndender Tatbestand vorliegt, von der örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als
Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu
500.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten
bestraft. Überdies können die den Gegenstand
der strafbaren Handlung bildenden, dem Täter
oder einem Mischuldigen gehörenden Gegenstände
oder ihr Erlös für verfallen erklärt
werden. Auf den Verfall dieser Gegenstände kann
auch selbständig erkannt werden, wenn keine
bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden
kann.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses
Bundesgesetzes ergangenen Anordnung wiederholt
bestraft, so kann neben der Arreststrafe
auch die Geldstrafe verhängt werden.
§ 10. Das Mitglied des Rohstofflenkungsausschusses,
das während der Dauer seiner Bestellung
oder nach Erlöschen seiner Funktion ein
ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit bekanntgewordenes
und als solches bezeichnetes Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung
oder Veröffentlichung verletzt oder es zu seinem
Vorteil oder eines anderen Vorteil verwertet,
wird, wenn die Handlung nicht nach anderen
Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist,
wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten
bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 11. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 185, über
die Lenkung des Verkehrs von industriellen
Rohstoffen und Halbfabrikaten (Rohstofflenkungsgesetz
1949), in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 22. November 1950, BGBl.
Nr. 243, ihre Wirksamkeit.
(2) Die auf. Grund des Rohstofflenkungsgesetzes
1949 ergangenen Anordnungen bleiben
bis zur Erlassung entsprechender neuer Anordnungen
gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes weiter
in Geltung.
§ 12. (1) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
erlischt mit 30. Juni 1952.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.