106. Verordnung: Erhöhung von Taxen für gewerbliche Prüfungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund von § 23 Abs. 1 und § 24 der
Gewerbeordnung wird verordnet
§ 1. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr vom 21. Juni 1929,
BGBl. Nr. 213, über das konzessionierte Gewerbe
der Elektroinstallation wird dahin abgeändert,
daß die im § 13 Abs. 3 der Verordnung
angeführte Prüfungstaxe mit 90 S und der
auf jedes Mitglied der Prüfungskommission zu
entfallende Anteil mit 30 S festgesetzt werden.
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr vom 7. April 1931,
BGBl. Nr. 111, über den Befähigungsnachweis
für das konzessionierte Gewerbe der Ausführung
von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen
und Wassereinleitungen wird dahin abgeändert,
daß die im § 6 Abs. 3 der Verordnung
angeführte Prüfungstaxe mit 90 S und der auf
jedes Mitglied der Prüfungskommission zu entfallende
Anteil mit 30 S festgesetzt werden.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr vom 19. Juli 1932,
BGBl. Nr. 203, über die Privatgeschäftsvermittlung
wird dahin abgeändert, daß die im § 5
Abs. 7 der Verordnung angeführte Prüfungstaxe
für das Realitätenvermittlungsgewerbe mit
120 S und der auf jedes Mitglied der Prüfungskommission
zu entfallende Anteil mit 30 S, die
im § 6 Abs. 1 der Verordnung angeführte
Prüfungstaxe für das Gewerbe der Gebäudeverwaltung
mit 90 S und der auf jedes Mitglied
der Prüfungskommission zu entfallende Anteil
mit 30 S festgesetzt werden.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr vom 11. November
1936, BGBl. Nr. 373, über den Befähigungsnachweis
für den Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen
wird dahin abgeändert, daß
die im § 4 der Verordnung angeführte Prüfungstaxe
mit 90 S und der auf jedes Mitglied der
Prüfungskommission zu entfallende Anteil mit
30 S festgesetzt werden.
§ 5. Die Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr vom 27. Juni 1937,
BGBl. Nr. 200, über das konzessionierte Gewerbe
der Privatdetektive wird dahin abgeändert,
daß die im § 6 der Verordnung angeführte
Prüfungstaxe mit 90 S und der auf jedes
Mitglied der Prüfungskommission zu entfallende
Anteil mit 30 S festgesetzt werden.