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106_1950 AT

106. Verordnung: Erhöhung von Taxen für gewerbliche Prüfungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Erhöhung von Taxen für gewerbliche Prüfungen.

Auf Grund von § 23 Abs. 1 und § 24 der

Gewerbeordnung wird verordnet

§ 1. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom 21. Juni 1929,

BGBl. Nr. 213, über das konzessionierte Gewerbe

der Elektroinstallation wird dahin abgeändert,

daß die im § 13 Abs. 3 der Verordnung

angeführte Prüfungstaxe mit 90 S und der

auf jedes Mitglied der Prüfungskommission zu

entfallende Anteil mit 30 S festgesetzt werden.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr vom 7. April 1931,

BGBl. Nr. 111, über den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Gewerbe der Ausführung

von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen

und Wassereinleitungen wird dahin abgeändert,

daß die im § 6 Abs. 3 der Verordnung

angeführte Prüfungstaxe mit 90 S und der auf

jedes Mitglied der Prüfungskommission zu entfallende

Anteil mit 30 S festgesetzt werden.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr vom 19. Juli 1932,

BGBl. Nr. 203, über die Privatgeschäftsvermittlung

wird dahin abgeändert, daß die im § 5

Abs. 7 der Verordnung angeführte Prüfungstaxe

für das Realitätenvermittlungsgewerbe mit

120 S und der auf jedes Mitglied der Prüfungskommission

zu entfallende Anteil mit 30 S, die

im § 6 Abs. 1 der Verordnung angeführte

Prüfungstaxe für das Gewerbe der Gebäudeverwaltung

mit 90 S und der auf jedes Mitglied

der Prüfungskommission zu entfallende Anteil

mit 30 S festgesetzt werden.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr vom 11. November

1936, BGBl. Nr. 373, über den Befähigungsnachweis

für den Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen

wird dahin abgeändert, daß

die im § 4 der Verordnung angeführte Prüfungstaxe

mit 90 S und der auf jedes Mitglied der

Prüfungskommission zu entfallende Anteil mit

30 S festgesetzt werden.

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr vom 27. Juni 1937,

BGBl. Nr. 200, über das konzessionierte Gewerbe

der Privatdetektive wird dahin abgeändert,

daß die im § 6 der Verordnung angeführte

Prüfungstaxe mit 90 S und der auf jedes

Mitglied der Prüfungskommission zu entfallende

Anteil mit 30 S festgesetzt werden.

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