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106_1949 AT

106. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über das Schwurgerichtsverfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über das Schwurgerichtsverfahren.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Bis zum 30. Juni 1950 nehmen auch im

Strafverfahren wegen der im Artikel 91, Abs. (2),

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 bezeichneten Verbrechen und Vergehen

Schöffen an der Rechtsprechung teil, sofern nicht

schon früher durch Bundesgesetz Geschwornengerichte

wieder eingeführt werden.

§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am

1. Juli 1949 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung

betraut.

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