106_1949
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106. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über das Schwurgerichtsverfahren.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 106. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über das Schwurgerichtsverfahren.
1949_106_0 106. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über das Schwurgerichtsverfahren.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Bis zum 30. Juni 1950 nehmen auch im
Strafverfahren wegen der im Artikel 91, Abs. (2),
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 bezeichneten Verbrechen und Vergehen
Schöffen an der Rechtsprechung teil, sofern nicht
schon früher durch Bundesgesetz Geschwornengerichte
wieder eingeführt werden.
§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am
1. Juli 1949 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung
betraut.