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106_1948 AT

106. Verordnung: Ausnahme von Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Ausnahme von Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

Auf Grund des § 1, Albs. (5), des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, B.G.Bl. Nr. 86/1948,

wird verordnet

§ 1. Die folgenden Gruppen von Vertragsbediensteten

des Bundes werden von der Anwendung

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

B. G. Bl. Nr. 86/1948, ausgenommen

a) Die Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei,

sofern für sie der Kollektivvertrag

des graphischen Gewerbes in Betracht

kommt;

b) das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Bundesschullandheimen,

Bundessportheimen und

Bundesschiheimen, sofern für dieses Personal

der Kollektivvertrag für das Hotel-

und Gastgewerbe in Betracht kommt;

c) die Vertragsbediensteten bei den Bundestheatern,

sofern für sie der Kollektivvertrag

für das technische Personal der Bundestheaterverwaltung

in Betracht kommt und

sie nicht schon nach § 1, Abs. (3), Lit. a,

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 von

der Anwendung des Gesetzes ausgenommen

sind;

d) das bühnentechnische {Personal und die

Organe des Publikumsdienstes bei der

Akademie für Musik und darstellende

Kunst, sofern für sie der Kollektivvertrag

der Bühnenarbeiter der Bundestheaterverwaltung

in Betracht kommt;

e) die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten

Gas-, Wasserleitungs- und Zentralheizungsinstallateure,

sofern für sie der

Kollektivvertrag für die Gas-, Wasserleitungs-

und Zentralheizungsinstallateure

in Betracht kommt;

f) die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten

Elektrofacharbeiter, sofern für sie

der Kollektivvertrag für Elektrofacharbeiter

in Betracht kommt;

g) die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten

Kraftwagenlenker, sofern für sie die

Lohnsätze der Fachgruppe „Lastfuhrwerksgewerbe"

in Betracht kommen;

h) die Arbeiter der staatlichen Prothesenwerkstätten,

sofern für sie der Kollektivvertrag

der Bandagisten und Orthopädiemechaniker

in Betracht kommt;

i) die Vertragsbediensteten des Bundes, die,

ohne sich bei einer Behörde in Diensteinteilung

zu befinden, mit der unmittelbaren

Verwahrung, Verwaltung oder Bewirtschaftung

einzelner Vermögenschaften oder

Vermögensstücke oder im Wirtschaftsbetriebe

solcher Vermögenschaften beschäftigt

werden, deren Erfassung, Sicherung,

Verwaltung oder Verwertung gemäß

§ 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung

eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung, B. G. Bl.

Nr. 56/1946, in oberster Bundesverwaltung

zum Wirkungsbereiche dieses Bundesministeriums

gehört.

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit

dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in Kraft.

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