106. Verordnung: Ausnahme von Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, Albs. (5), des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, B.G.Bl. Nr. 86/1948,
wird verordnet
§ 1. Die folgenden Gruppen von Vertragsbediensteten
des Bundes werden von der Anwendung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
B. G. Bl. Nr. 86/1948, ausgenommen
a) Die Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei,
sofern für sie der Kollektivvertrag
des graphischen Gewerbes in Betracht
kommt;
b) das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Bundesschullandheimen,
Bundessportheimen und
Bundesschiheimen, sofern für dieses Personal
der Kollektivvertrag für das Hotel-
und Gastgewerbe in Betracht kommt;
c) die Vertragsbediensteten bei den Bundestheatern,
sofern für sie der Kollektivvertrag
für das technische Personal der Bundestheaterverwaltung
in Betracht kommt und
sie nicht schon nach § 1, Abs. (3), Lit. a,
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 von
der Anwendung des Gesetzes ausgenommen
sind;
d) das bühnentechnische {Personal und die
Organe des Publikumsdienstes bei der
Akademie für Musik und darstellende
Kunst, sofern für sie der Kollektivvertrag
der Bühnenarbeiter der Bundestheaterverwaltung
in Betracht kommt;
e) die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten
Gas-, Wasserleitungs- und Zentralheizungsinstallateure,
sofern für sie der
Kollektivvertrag für die Gas-, Wasserleitungs-
und Zentralheizungsinstallateure
in Betracht kommt;
f) die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten
Elektrofacharbeiter, sofern für sie
der Kollektivvertrag für Elektrofacharbeiter
in Betracht kommt;
g) die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten
Kraftwagenlenker, sofern für sie die
Lohnsätze der Fachgruppe „Lastfuhrwerksgewerbe"
in Betracht kommen;
h) die Arbeiter der staatlichen Prothesenwerkstätten,
sofern für sie der Kollektivvertrag
der Bandagisten und Orthopädiemechaniker
in Betracht kommt;
i) die Vertragsbediensteten des Bundes, die,
ohne sich bei einer Behörde in Diensteinteilung
zu befinden, mit der unmittelbaren
Verwahrung, Verwaltung oder Bewirtschaftung
einzelner Vermögenschaften oder
Vermögensstücke oder im Wirtschaftsbetriebe
solcher Vermögenschaften beschäftigt
werden, deren Erfassung, Sicherung,
Verwaltung oder Verwertung gemäß
§ 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung
eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung, B. G. Bl.
Nr. 56/1946, in oberster Bundesverwaltung
zum Wirkungsbereiche dieses Bundesministeriums
gehört.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit
dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in Kraft.