106. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 146, werden vom
1. Juli 1947 an im Wege der Österreichischen
Nationalbank Scheidemünzen zu 10 Grosdien,
mit folgender Ausstattung ausgegeben
werden
Das 10-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt
und hat ein Stückgewicht von 3'5 g und einen
Durchmesser von 21 mm. Es zeigt auf der Vorderseite
das Österreichische Bundeswappen mit
der Umschrift „Republik Österreich", auf der
Rückseite die Wertziffer „10", im oberen Teil
umgeben von dem Wort „Groschen"; unterhalb
der Wertbezeichnung ist das Ausmünzjahr und
darunter in kreisförmiger Anordnung eine ornamentale
Verzierung von Edelweiß und Enzian
ersichtlich. Die innere Einfassung besteht auf
beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der
Rand ist glatt.
Die Münzen zu 10 Groschen werden bei allen
Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis
zum Betrag von 20 S zu ihrem Nennwert in
Zahlung genommen. Ferner werden sie von den
Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen
Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel
umgewandelt; bei den Kassen der Österreichischen
Nationalbank geschieht die Umwechslung
in unbeschränkter Menge.
Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, sie
in einem 10 S übersteigenden Betrag in Zahlung
zu nehmen.