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106_1947 AT

106. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 146, werden vom

1. Juli 1947 an im Wege der Österreichischen

Nationalbank Scheidemünzen zu 10 Grosdien,

mit folgender Ausstattung ausgegeben

werden

Das 10-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt

und hat ein Stückgewicht von 3'5 g und einen

Durchmesser von 21 mm. Es zeigt auf der Vorderseite

das Österreichische Bundeswappen mit

der Umschrift „Republik Österreich", auf der

Rückseite die Wertziffer „10", im oberen Teil

umgeben von dem Wort „Groschen"; unterhalb

der Wertbezeichnung ist das Ausmünzjahr und

darunter in kreisförmiger Anordnung eine ornamentale

Verzierung von Edelweiß und Enzian

ersichtlich. Die innere Einfassung besteht auf

beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der

Rand ist glatt.

Die Münzen zu 10 Groschen werden bei allen

Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis

zum Betrag von 20 S zu ihrem Nennwert in

Zahlung genommen. Ferner werden sie von den

Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen

Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel

umgewandelt; bei den Kassen der Österreichischen

Nationalbank geschieht die Umwechslung

in unbeschränkter Menge.

Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, sie

in einem 10 S übersteigenden Betrag in Zahlung

zu nehmen.

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