106_1946
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106. Bundesgesetz: Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind.
1946_106_0 106. Bundesgesetz: Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte
und sonstige Rechtshandlungen während
der deutschen Besetzung Österreichs sind null
und nichtig, wenn sie im Zuge seiner durch das
Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen
Durchdringung vorgenommen worden
sind, um natürlichen oder juristischen Personen
Vermögenschaften oder Vermögensrechte
zu entziehen, die ihnen am 13. März 1938 zugestanden
sind.
§ 2. Die Art der Geltendmachung und der
Umfang der Ansprüche, die sich aus § 1 ergeben,
wird durch Bundesgesetz geregelt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien betraut.