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106_1946 AT

106. Bundesgesetz: Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte

und sonstige Rechtshandlungen während

der deutschen Besetzung Österreichs sind null

und nichtig, wenn sie im Zuge seiner durch das

Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen

Durchdringung vorgenommen worden

sind, um natürlichen oder juristischen Personen

Vermögenschaften oder Vermögensrechte

zu entziehen, die ihnen am 13. März 1938 zugestanden

sind.

§ 2. Die Art der Geltendmachung und der

Umfang der Ansprüche, die sich aus § 1 ergeben,

wird durch Bundesgesetz geregelt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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