106. Gesetz: Einschränkung des Familienunterhaltes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Das Familienunterhaltsgesetz vom
30. März 1936, Deutsches R. G. Bl. I S. 327
(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 877/39), die Räumungs-
Familienunterhalts-Verordnung vom 1. September
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1761 (G. Bl. f.
d. L. Ö. Nr. 1262/39), und das Einsatz-Familienunterhalts-
Gesetz vom 26. Juni 1940, Deutsches
R. G. Bl. I S. 911, sowie die zu ihrer Ergänzung
und Durchführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
werden aufgehoben.
(2) Die nach diesen Vorschriften gebührenden
Leistungen einschließlich der bereits fälligen, aber
noch nicht flüssig gemachten Zuwendungen werden
mit 27. April 1945 eingestellt. Nach diesem
Tage fällig gewordene Leistungen, die vor der
Verlautbarung dieses Gesetzes erbracht wurden,
werden nicht zurückverlangt. Ansprüche auf
Rückerstattung sonstiger zu unrecht empfangener
Familienunterhalts-Leistungen werden hiedurch
nicht berührt.
§ 2. (1) Angehörige, denen Familienunterhalt
nach dem Einsatz-Familienunterhalts-Gesetz zuerkannt
worden ist, erhalten ab 1. August 1945
für die Dauer ihrer Hilfsbedürftigkeit, längstens
aber bis zum Ablauf des Kalendermonats, der
dem Tage folgt, an dem der Einberufene zu
seinen Angehörigen zurückgekehrt ist oder zurückkehren
konnte, monatliche Abschlagszahlungen
nach den für die öffentliche Fürsorge geltenden
Vorschriften.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen erhalten
Angehörige von Militärpersonen, denen
die Kriegsbesoldung oder die Friedensgebührnisse
eingestellt worden sind, Abschlagszahlungen nach
diesem Gesetze.
(3) In den Fällen, in denen den Angehörigen
ein Anspruch auf Kriegsopferfürsorge erwächst,
treten die Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge
an die Stelle der Abschlagszahlungen. Die
Abschlagszahlungen sind nur so lange zu gewähren,
bis die Kriegsopferfürsorge einsetzt.
§ 3. Von der Gewährung der Abschlagszahlungen
sind Personen ausgeschlossen, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft nicht
besitzen,
2. zu den im § 17 des Verbotsgesetzes vom
8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, aufgezählten
Personen gehören,
3. ihren Anspruch von einer der in Ziffer 1
oder 2 erwähnten Personen ableiten,
4. weder ihren ordentlichen Wohnsitz noch
ihren Aufenthalt im Gebiete der Republik
Österreich haben.
§ 4. (1) Die erste Abschlagszahlung ist von der
Vorlage einer eidesstättigen Erklärung der Anspruchsberechtigten
abhängig, daß die Voraussetzungen
des § 2 gegeben sind und keiner der
Ausschließungsgründe des § 3 vorliegt.
(2) Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet,
alle Tatsachen, die die Einstellung oder die Minderung
der Abschlagszahlungen zur Folge haben,
der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Unwahre Angaben sowie Zuwiderhandlungen
gegen die Mitteilungspflicht werden, sofern
sie nicht einer strengeren Bestrafung unterliegen,
als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde
bestraft.
§ 5. Der Aufwand für die Abschlagszahlungen
ist von den Bezirksfürsorgeverbänden (Gemeinden)
zu tragen. Aus staatlichen Mitteln wird ein
Zuschuß in der Höhe von 80 Prozent gewährt.
§ 6. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Abschlagszahlungen mit Bescheid einzustellen,
wenn eine der in § 2 aufgezählten Voraussetzungen
entfallen ist.
§ 7. Das Staatsamt für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der
Staatskanzlei und dem Staatsamt für Finanzen
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Übergangs- und sonstigen Durchführungsbestimmungen
durch Verordnung zu erlassen.
§ 8. Dieses Gesetz tritt mit 30. Juni 1947
außer Kraft.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit der Staatskanzlei und dem Staatsamt
für Finanzen betraut.