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106_1945 AT

106. Gesetz: Einschränkung des Familienunterhaltes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Gesetz: Einschränkung des Familienunterhaltes.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Das Familienunterhaltsgesetz vom

30. März 1936, Deutsches R. G. Bl. I S. 327

(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 877/39), die Räumungs-

Familienunterhalts-Verordnung vom 1. September

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1761 (G. Bl. f.

d. L. Ö. Nr. 1262/39), und das Einsatz-Familienunterhalts-

Gesetz vom 26. Juni 1940, Deutsches

R. G. Bl. I S. 911, sowie die zu ihrer Ergänzung

und Durchführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

werden aufgehoben.

(2) Die nach diesen Vorschriften gebührenden

Leistungen einschließlich der bereits fälligen, aber

noch nicht flüssig gemachten Zuwendungen werden

mit 27. April 1945 eingestellt. Nach diesem

Tage fällig gewordene Leistungen, die vor der

Verlautbarung dieses Gesetzes erbracht wurden,

werden nicht zurückverlangt. Ansprüche auf

Rückerstattung sonstiger zu unrecht empfangener

Familienunterhalts-Leistungen werden hiedurch

nicht berührt.

§ 2. (1) Angehörige, denen Familienunterhalt

nach dem Einsatz-Familienunterhalts-Gesetz zuerkannt

worden ist, erhalten ab 1. August 1945

für die Dauer ihrer Hilfsbedürftigkeit, längstens

aber bis zum Ablauf des Kalendermonats, der

dem Tage folgt, an dem der Einberufene zu

seinen Angehörigen zurückgekehrt ist oder zurückkehren

konnte, monatliche Abschlagszahlungen

nach den für die öffentliche Fürsorge geltenden

Vorschriften.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen erhalten

Angehörige von Militärpersonen, denen

die Kriegsbesoldung oder die Friedensgebührnisse

eingestellt worden sind, Abschlagszahlungen nach

diesem Gesetze.

(3) In den Fällen, in denen den Angehörigen

ein Anspruch auf Kriegsopferfürsorge erwächst,

treten die Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge

an die Stelle der Abschlagszahlungen. Die

Abschlagszahlungen sind nur so lange zu gewähren,

bis die Kriegsopferfürsorge einsetzt.

§ 3. Von der Gewährung der Abschlagszahlungen

sind Personen ausgeschlossen, die

1. die österreichische Staatsbürgerschaft nicht

besitzen,

2. zu den im § 17 des Verbotsgesetzes vom

8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, aufgezählten

Personen gehören,

3. ihren Anspruch von einer der in Ziffer 1

oder 2 erwähnten Personen ableiten,

4. weder ihren ordentlichen Wohnsitz noch

ihren Aufenthalt im Gebiete der Republik

Österreich haben.

§ 4. (1) Die erste Abschlagszahlung ist von der

Vorlage einer eidesstättigen Erklärung der Anspruchsberechtigten

abhängig, daß die Voraussetzungen

des § 2 gegeben sind und keiner der

Ausschließungsgründe des § 3 vorliegt.

(2) Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet,

alle Tatsachen, die die Einstellung oder die Minderung

der Abschlagszahlungen zur Folge haben,

der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Unwahre Angaben sowie Zuwiderhandlungen

gegen die Mitteilungspflicht werden, sofern

sie nicht einer strengeren Bestrafung unterliegen,

als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde

bestraft.

§ 5. Der Aufwand für die Abschlagszahlungen

ist von den Bezirksfürsorgeverbänden (Gemeinden)

zu tragen. Aus staatlichen Mitteln wird ein

Zuschuß in der Höhe von 80 Prozent gewährt.

§ 6. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Abschlagszahlungen mit Bescheid einzustellen,

wenn eine der in § 2 aufgezählten Voraussetzungen

entfallen ist.

§ 7. Das Staatsamt für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der

Staatskanzlei und dem Staatsamt für Finanzen

die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen

Übergangs- und sonstigen Durchführungsbestimmungen

durch Verordnung zu erlassen.

§ 8. Dieses Gesetz tritt mit 30. Juni 1947

außer Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit der Staatskanzlei und dem Staatsamt

für Finanzen betraut.

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