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1069_1994 AT

1069. Verordnung: Festsetzung des Beitragssatzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1069. Verordnung: Festsetzung des Beitragssatzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

Auf Grund des § 16 Abs. 1 in Art. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Der Beitragssatz gemäß § 13 Abs. 3 in An. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1995 mit 2,50 vH festgesetzt.

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