1067. Verordnung: Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/ 1994, (MOG) wird verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union über die Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich
1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,
2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die Flächen stillegen,
3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung und
4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet.
(2) Ein Grundstück ist der gemäß § 7 a Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde.
(3) Ein Feldstück ist die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl.. Nr. 964/1994, erhobene Bewirtschaftungseinheit.
(4) Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
2. ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und soll von dieser bis 22. Mai der AMA übermittelt werden. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten
1. Name/Firma und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung
a) Ackerflächen (Getreide-, ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
b) Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
c) sonstige Ackerflächen,
d) Grünlandflächen insgesamt,
e) sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
5. Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten
a) für den eigenen Betrieb,
b) für einen anderen Betrieb,
c) in einem anderen Betrieb stillgelegt worden sind. Im Falle der lit. c sind auch Name/Firma und Anschrift des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben,
6. Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten, Maßnahmen stillgelegt worden sind,
7. die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
8. die Erklärung,
a) daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
b) welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.
(2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten
1. die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
3. das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
4. der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
5. der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu" oder „Jet Neuf"
(3) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antrags angab en erforderlich ist.
3. ABSCHNITT
Vereinfachte Ausgleichszahlung
Ausgleichszahlung
§ 5. (1) Einem Erzeuger wird eine Ausgleichszahlung nach der vereinfachten Regelung (Kleinerzeugerregelung) gewährt, wenn er in seinem Antrag angegeben hat, daß
1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt, die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigt wird, und
2. er keine Ausgleichszahlung für im Sinne dieser Verordnung stillgelegte Flächen beantragt.
Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der Ausgleichszahlung ist der Getreidedurchschnittsertrag von 5,27 t/ha zugrunde zu legen.
(2) Jede einzelne Anbaufläche mit ausgleichszahlungsberechtigten Kulturpflanzen muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren ganzen Grundstücken bestehen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
4. ABSCHNITT
Allgemeine Ausgleichszahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Einem Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszahlung gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat. Die Ausgleichszahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.
(2) Jede einzelne Anbaufläche je ausgleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren ganzen Grundstücken bestehen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Ölsaaten
§ 7 Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zugrunde zu legen.
5. ABSCHNITT
Flächenstillegung
Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche
§ 8. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 3 1. August des folgenden Wirtschaftsjahres (rotationsabhängige Stillegung und andere Stillegungsformen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92).
(2) Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben Flächen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen (garantierte Dauerbrache als andere Stillegungsform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 762/94), endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser Flächen am 31. August des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden Wirtschaftsjahres.
(3) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit es sich dabei um Ackerfrüchte handelt, deren Wachstumsbedingungen eine Aussaat vor Ende des Stillegungszeitraums erfordern.
(4) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(5) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Grundstück.
Mindestbewirtschaftungszeit
§ 9. (1) Ein Erzeuger muß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für stillzulegende Flächen nicht einhalten im Fall
1. des Eigentumserwerbs an solchen Flächen,
2. der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, im ersten Jahr der Pacht den Umfang der ursprünglich stillzulegenden Flächen zuzüglich 40% überschreiten,
3. der Zusammenlegung nach dem Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951 und den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder,
4. der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer oder
5. der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
(2) Die entsprechenden schriftlichen Unterlagen sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
Höchstgrenze für Stillegungsausgleich
§ 10. Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen können höchstens für 50% der beantragten, ausgleichsberechtigten Flächen eines Betriebs gewährt werden.
Übertragung der Stillegungsverpflichtung
§ 11. (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Stillegungsverpflichtung auf einen anderen Erzeuger ist zulässig, wenn ein Erzeuger durch Stillegung von mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen seines Betriebs auf Grund von obligatorischen nationalen Umweltvorschriften seinen Viehbestand verringern müßte.
(2) Ein Erzeuger, der die Stillegungsverpflichtung gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise auf einen anderen Erzeuger übertragen will, kann bis zum 10. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der AMA beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.
Stillegungsauflagen
§ 12. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig
1. Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein jeweils in Reinsaat,
2. Ausbringung von Düngemitteln, Abwasser und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
3. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
4. Entfernung sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stillegungszeitraums entstandenen Bewuchses unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 4,
5. im Falle der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 3 sowie
6. Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen im Falle von § 8 Abs. 3 ab dem 15. Juli Düngemittel und Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.
(4) Bei Antragstellung nach Beginn des Stilllegungszeitraums ist im Antrag zu erklären, daß seit Beginn des Stillegungszeitraums gegen die Auflagen des Abs. 1 und des Abs. 3 erster Satz nicht verstoßen wurde.
(5) Sonstige gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.
6. ABSCHNITT
Nachwachsende Rohstoffe
Ausnahme von den Stillegungsauflagen
§ 13. Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 12 nicht anzuwenden.
Repräsentative Erträge
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 15. September für Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art und Sorte.
(2) Abweichend von Abs. 1 müssen für die Kulturpflanzen, die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind, keine repräsentativen Erträge festgesetzt werden.
Lager- und Bestandsbuchhaltung
§ 15. (1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
(2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.
Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe
§ 16. Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.
7 ABSCHNITT Zulassung der Käufer
§ 17 (1) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.
(2) Der Käufer der Rapssorten „Bienvenu" oder „Jet Neuf" hat bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.
(3) Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 18. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) haben
1 der Antragsteller,
2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Stillegungsverpflichtung übernommen hat,
3. der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und
4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter sowie jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler)
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(7) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt.
Kürzungen der Ausgleichszahlungen und des Stilllegungsausgleichs
§ 19. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flächen,
2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeblichen Daten sowie
3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätzlichen Stillegungssatz zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Zeitpunkten zu verlautbaren.
Strafbestimmungen
§ 20. Eine Verwaltungsübertretung nach § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer
1. entgegen § 12 Abs. 1 Z 1 eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat begrünt,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Z 2 auf einer stillgelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,
3. entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 auf einer stillgelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
4. entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 auf einer stillgelegten Fläche einen während des Stillegungszeitraums entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Z 5 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
6. entgegen § 12 Abs. 1 Z 6 einen Bewuchs einer
stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung
verwendet oder 7 entgegen § 12 Abs. 3 eine stillgelegte Fläche
weder begrünt noch eine Selbstbegrünung
zuläßt.
Berichtspflicht
§ 21. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
1. bis 31. August des jeweiligen Wirtschaftsjahres die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 14) erforderlichen Daten,
2. bis 31. August des jeweiligen Wirtschaftsjahres die für die Berechnung des Kürzungsfaktors und zusätzlichen Stillegungssatzes (§ 19) erforderlichen Daten gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2836/93,
3. bis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und
4. die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind, zu übermitteln.
Inkrafttreten
§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.