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1065_1994 AT

1065. Verordnung: Kasein-Beihilfen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1065. Verordnung: Kasein-Beihilfen-Verordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, (MOG) wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Anzeigepflicht

§ 3. (1) Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der AMA fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 1 anzuzeigen. Diese Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.

(2) In der Anzeige nach Abs. 1 hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,

1. eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten zu führen,

2. sich einer Kontrolle durch die AMA zu unterwerfen und

3. zu Unrecht empfangene Beträge zuzüglich Zinsen der AMA zurückzuzahlen.

(3) Für die Herstellung von Kasein oder Kaseinat ab I.Jänner 1995 ist die Anzeige bis spätestens 31. Jänner 1995 zu stellen.

Antrag auf Beihilfengewährung

§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Ein neuerlicher Antrag auf Beihilfengewährung kann jeweils nur in einem Abstand von mindestens einer Woche gestellt werden.

(2) Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem das Kasein oder Kaseinat hergestellt worden ist, zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die AMA auch später eingebrachte Anträge akzeptieren.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 5. (1) Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und

übersichtlich Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.

(2) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 6. Der Beihilfeempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten, die Entnahme von Proben zuzulassen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf deren Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Kosten

§ 7 Werden auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Beihilfeempfänger die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie die Kosten für die Warenuntersuchungen gemäß den in Anlage 2 festgesetzten Tarifen zu erstatten.

Berichtspflicht

§ 8. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

1. unverzüglich über allfällige Unregelmäßigkeiten und Unstimmigkeiten im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2921790,

2. bis 31. März über das Ergebnis der im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen und

3. bis 31. März über die im vergangenen Jahr gewährten und die wieder eingezogenen Beihilfenbeträge zu berichten.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

in Kraft.

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