1064. Verordnung: Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich
1. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in der Europäischen Union und
2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von
a) Butter,
b) Butterfett (mit einem Mindestfettgehalt
von 99,8%) oder c) Rahm durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne der Verordnung ist
1. Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
2. Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet,
3. zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,
4. Kleinverarbeiter, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakte angeführten Mengen verarbeitet und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt und
5. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.
Zuständigkeit
§ 3. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen
§ 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird auf Antrag durch die AMA erteilt. Sie kann auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen. Eine Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen
1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,
2. Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
(3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die AMA erteilt die Zulassung samt Zulassungsnummer.
Herstellung, Verarbeitung
§ 5. Im Falle der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter
1. einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lägerhaltung handelt, oder
2. eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.
(2) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat die Butter, das erworbene Butterfett, den erworbenen Rahm und die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen
1. Das Verbringen der von der AMA bezogenen Butter unter Angabe der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter,
2. das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Rechnung des Verkäufers und des Beginns der Verarbeitung,
3. der Tag des Eingangs der auf dem Markt gekauften Butter und des Rahms im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters unter Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlagserteilung und der Menge an Butter und Rahm.
(3) Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von Butterfett und die Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter hat die Verarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu. Zwischen- oder Enderzeugnissen der AMA spätestens drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesent-
lich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.
(5) Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
Überwachung
§ 6. (1) Butter aus öffentlicher Lagerhaltung wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt gekauften Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.
(2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen.
Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus anderen
Mitgliedstaaten
§ 7 (1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist — soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde — zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die AMA die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der AMA schriftlich anzuzeigen. Im übrigen finden die § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2 und die §§ 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.
Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 8. Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett oder zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, ist der AMA ein Kontrollexemplar T 5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Butter oder Butterfett und
1. die Nummer des Ausfolgescheines und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder
2. das Datum und die Nummer der Mitteilung der AMA über die Zuschlagserteilung, soweit die Butter auf dem Markt gekauft ist, anzugeben sind.
Aufzeichnungspflichten, Inventur
§ 9. (1) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
a) den Zugang oder Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und Butterfett,
b) die hergestellten Mengen an Butterfett sowie Zwischen- und Enderzeugnissen,
c) den im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett,
d) Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder dem Butterfett beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,
e) den Verbleib des Butterfetts sowie der Zwischen- und Enderzeugnisse,
3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,
4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Hersteller oder Verarbeiter hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
(3) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter Überwachung befinden, so hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten
§ 10. (1) Bevor die Butter, das Butterfett, der Rahm oder die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
1. die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse,
2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
a) der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit er Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekennzeichnet hat,
b) des Datums und der Nummer der Mitteilung der AMA über die Zuschlagserteilung, soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der Europäischen Union gekauft hat,
3. der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.
Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.
(2) Sofern Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die AMA zulassen, daß die in Abs. 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Sie kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird.
(3) In anderen als in Abs. 2 genannten Fällen kann die AMA bei Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, daß abweichend von Abs. 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die hergestellten Erzeugnisse wegen ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige Verarbeitungsanzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Verarbeitungsanzeige zu kennzeichnen ist. Die Anzeige muß die Angaben nach Abs. 1 und 2 sowie den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten; die AMA kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß abweichend von Abs. 1 Z 1 die voraussichtliche Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse angegeben wird. Die Anzeige ist der AMA spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor
Dienstschluß vorzulegen. Die in Abs. 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der AMA bezeichneten Frist nachzureichen.
(4) Der zugelassene Hersteller, der Butterfett herstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
(5) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind bei der AMA einzureichen.
Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
§ 11. Zum Zweck der Überwachung hat der Beteiligte den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, Butterfett sowie an Zwischen- und Enderzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der Prüforgane auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automationsunterstützt gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.
Verpflichtete Personen
§ 12. Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der AMA obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
Kosten
§ 13. Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Waren-
Untersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
Rückzahlung
§ 14. Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat die AMA für die von dieser Verwendung betroffenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis durch Bescheid zurückzufordern, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden ist. Das gleiche gilt von dem im Bescheid der AMA bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulassung, entzogen worden ist.
Berichtspflicht
§ 15. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
1. bis 30. April 1996 eine Aufstellung der gemäß Art. 9 a der Verordnung (EWG) Nr. 570/8 8 im Jahr 1995 zugelassenen Zwischenerzeugnisse und der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe,
2. bis 30. April 1996 einen Bericht über die Verarbeitung von Rahm im Jahre 1995 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 und
3. bis 20. Februar eine Darstellung über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Kontrollen und die gemäß Art. 23 Z 5 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 erfolgten Sanktionen sowie der dafür einbehaltenen Beträge zu übermitteln.
Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
in Kraft.