1062. Verordnung: Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
Begünstigte (Schulmilchempfänger)
§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind
1. Kinder in Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderwohnheimen und
2. Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.
Dies gilt auch während eines Aufenthaltes der Kinder und Schüler in Ferienlagern, Jugendherbergen sowie Kur- und Behindertenheimen, sofern dieser Aufenthalt von einer in Z 1 und 2 genannten Einrichtung oder deren Träger betreut wird.
Beihilfefähige Erzeugnisse
§ 4. (1) Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Die AMA hat für die in der Anlage 1 unter Kategorie III und IV angeführten Erzeugnisse auf Antrag unter den Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte eine Menge von bis zu 0,25 Liter Vollmilchäquivalent je Schüler und Schultag festzusetzen.
Antragsteller (Beihilfeempfänger), Zulassung
§ 5. (1) Durch die AMA ist zuzulassen, wer 1 die Zulassung mittels des als Anlage 3
zuliegenden Antrags bei der AMA beantragt
und
2. sich dabei schriftlich verpflichtet, die beihilfefähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Schule (Einrichtung) oder der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden,
3. sich schriftlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß
a) die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe an die Begünstigten keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen und den in Anlage 5 festgelegten Qualitätsbestimmungen entsprechen und
b) sich der Beihilfebetrag auf den vom Begünstigten zu zahlenden Kaufpreis auswirkt und die in der Anlage 2 festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
Die Verpflichtung gemäß lit. a) kann durch
eine schriftliche Zusicherung des Verkäufers
der Erzeugnisse ersetzt werden,
4. sich verpflichtet, auf Verlangen der AMA die Belege zur Verfügung zu stellen, körperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und die Verwendung der gewährten Beihilfe durch Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs überprüfen zu lassen und
5. sich verpflichtet, die Beihilfe für die betreffenden Mengen rückzuerstatten, wenn festgestellt wird, daß
a) die Beihilfe für eine größere Menge bezogen wurde, als sich aus den Rechtsakten nach § 1 ergibt oder
b) die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung zugeführt wurden.
(2) Wird die Beihilfe von einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder einem wirtschaftlichen Zusammenschluß oder einem Händler (Lieferanten) beantragt, so ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen für die Zulassung unbeschadet des § 8 die schriftliche Verpflichtung des Lieferanten erforderlich,
1. kaufmännische Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeugnisse, die Namen und Anschriften der Schulen (Einrichtungen) oder der Schulträger und die ihnen verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und
2. sich den Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Buchprüfung und der Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.
(3) Auf Antrag kann die AMA auch einen Milcherzeuger zur Lieferung der in Anlage 1 unter Kategorie VII genannten Erzeugnisse zulassen, wenn er gleichzeitig nachweist, daß er seinen Meldepflichten gemäß der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der jeweils geltenden Fassung nachgekommen ist oder anhand der letztverfügbaren Mitteilung seines zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs die Einhaltung der Qualitätsbestimmungen nachweist. Ebenso hat der Milcherzeuger die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 und 2 vorzulegen.
(4) Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(5) Der Beihilfeempfänger hat die Abgabepreise für die beihilfefähigen Erzeugnisse in der Schule (Einrichtung) in geeigneter Weise bekanntzugeben und die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilchabsatzes durch Informationen zu ergreifen und dabei die von der AMA durchgeführten Informationsmaßnahmen zu unterstützen.
(6) Die AMA hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Eine neuerliche Zulassung ist erst mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres möglich, bei wiederholtem schweren Verstoß ist die Zulassung erst mit Beginn des zweitfolgenden Schuljahres möglich.
Gewährung von Beihilfen
§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat folgt.
(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht übertragbar.
(4) Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die Auszahlung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen kann.
(5) Auf Antrag kann die AMA die Beihilfe gegen Vorlage des Auszugs des Kontos des Lieferanten, über das ausschließlich die Zahlungen für die erfolgten Lieferungen abgewickelt werden, gewähren.
Meldepflichten
§ 7 (1) Soferne ein Lieferant (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 entspricht, einzuholen. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen. Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (§ 3 letzter Satz) hat der Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 4 a einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen.
(2) Der Beihilfeempfänger hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Adresse der belieferten Schule unter Angabe der Schulkennzahl, die Anzahl der Schüler pro Schule und die Schultage sowie die je Kategorie verteilten Mengen und Preise der Erzeugnisse zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit den jeweiligen Antragstellungen für das Schuljahr vorzulegen. Bei Änderung von mehr als 10% der Anzahl der Schüler einer Schule (Einrichtung) hat der Beihilfeempfänger diese Änderung jeweils binnen eines Monats der AMA bekanntzugeben.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8. Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestim-
mungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege einschließlich der Lieferscheine sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Der Beihilfeempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, Qualitätskontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für die in § 3 genannten Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.
Kontrollen
§ 10. (1) Vor der Erstzulassung hat die AMA eine Untersuchung des Milchanteils der beihilfefähigen Erzeugnisse vorzunehmen.
(2) Die AMA hat bei den Beihilfeempfängern regelmäßig die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse zu kontrollieren. Die Kontrolle kann anstelle beim Beihilfeempfänger auch beim Hersteller erfolgen, wenn dies zweckmäßiger erscheint.
(3) Die AMA kann die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse auch in den Schulen (Einrichtungen) kontrollieren, bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung der Qualitätskriterien sind umgehend Kontrollen durchzuführen.
(4) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeanträge hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Beihilfeempfängers durchzuführen.
(5) Vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe hat die AMA einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.
Kosten
§ 11. Werden auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Beihilfeempfänger der zuständigen Stelle die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage 5 festgesetzten Tarifen zu erstatten.
Berichtspflicht
§ 12. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zum 10. Oktober jeweils die Menge, für die die Beihilfe im abgelaufenen Schuljahr gezahlt wurde, sowie das Ergebnis der durchgeführten Kontrolle mitzuteilen.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
(2) Zulassungen nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 31 März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 und beziehen sich auch auf die Abgabe der Schulmilch ab 1. Jänner 1995.