1060. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 653/1994, wird wie folgt geändert
Dem § 4 wird folgende Z 8 angefügt
„8. Ein Betrag von 2000 Millionen Schilling ist neben allgemeinen Bundesmitteln gemäß § 40 Abs. 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Deckung der Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu verwenden. Der so getragene Abgang ist mit Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen, wobei diese Rückflüsse dem Bund zufließen. Die Überweisung an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist bis zum 25. Jänner 1995 durchzuführen; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des Finanzjahres 1994 zu verrechnen."