105. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 20/2002, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 6 lautet
„(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind
aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.“
2. Nach Abschnitt IIb wird folgender Abschnitt IIc eingefügt
„Abschnitt IIc
Familienhospizkarenz – Härteausgleich
§ 38j. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke
der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt
lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder
2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder
3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der
Bezüge
in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.
(2) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien zu erlassen, in denen
das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.“
3. Nach § 50r wird folgender § 50s eingefügt
„§ 50s. (1) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit
1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Abschnitt IIc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in
Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über wichtige internationale
Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen (AGTC) (BGBl.
Nr. 672/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 206/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme- bzw.
Beitrittsurkunde
Belarus 5. März 1997
Belgien 6. August 1999
Georgien 30. November 1998
Polen 22. März 2002
Türkei 4. September 1996