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105_2002 AT

105. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 105. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 20/2002, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 6 lautet

„(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt

zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen

auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind

aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.“

2. Nach Abschnitt IIb wird folgender Abschnitt IIc eingefügt

„Abschnitt IIc

Familienhospizkarenz – Härteausgleich

§ 38j. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke

der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt

lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz

1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder

2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder

3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der

Bezüge

in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.

(2) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien zu erlassen, in denen

das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.“

3. Nach § 50r wird folgender § 50s eingefügt

„§ 50s. (1) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit

1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Abschnitt IIc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in

Kraft.“

BGBlPdf 105. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen (AGTC)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über wichtige internationale

Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen (AGTC) (BGBl.

Nr. 672/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 206/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- bzw.

Beitrittsurkunde

Belarus 5. März 1997

Belgien 6. August 1999

Georgien 30. November 1998

Polen 22. März 2002

Türkei 4. September 1996

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