105. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),
BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt
geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 38 „§ 38a. Beurlaubung“ und nach § 79 „§ 79a. Master of Advanced
Studies (MAS)“ eingefügt.
2. In § 11 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 4 und § 18 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Bundeskonferenz der
Universitätsprofessoren“ durch die Wortfolge „Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren“ ersetzt.
3. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Dekan“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Studiendekanin
oder Studiendekan“ eingefügt.
4. In § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 lautet jeweils der erste Satz
„Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes treten mit dem der Kundmachung
unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli
desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten
mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.“
5. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet
„(1) Ordentliche Studierende sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen auf
Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem
individuellen Diplomstudium zu beantragen.“
6. In § 25a wird das Wort „Diplomstudium“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats- oder Diplomstudium“
ersetzt.
7. § 26 lautet
„§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach international
gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge
zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium
berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer
…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz
festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.
(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen
werden, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs
sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“
8. In § 27 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „des Studienbetriebes“ durch die Wortfolge „der Durchführung“
ersetzt.
9. In § 27 Abs. 2 erhält die Z 5 folgende Fassung und wird überdies die folgende Z 6 angefügt
„5.Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die
Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und
Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges
hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,
6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch
facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen
mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die
außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.“
10. In § 27 erhält Abs. 4 folgende Fassung und wird ein Abs. 5 angefügt
„(4) Die außeruniversitäre Bildungseinrichtung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister
jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Lehrganges universitären Charakters vorzulegen, der
jedenfalls beinhalten muss
1. Zahl und Vorqualifikation der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
2. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität der Lehre,
3. Änderungen im Vorliegen der Voraussetzungen, die in Abs. 2 festgelegt sind.
(5) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungseinrichtungen
sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen,
die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm
angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen sowie im Bedarfsfall Evaluierungen durch Dritte
zur Qualität der Lehre an Ort und Stelle zu dulden. Allfällige Kosten sind von der außeruniversitären
Bildungseinrichtung zu ersetzen.“
11. § 28 lautet
„§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach international
gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge
universitären Charakters zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen
mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien
vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister
berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und
Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens
30 Semesterstunden umfassen.
(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen
werden, wobei die Bezeichnungen der Bildungseinrichtung und des ausstellenden Organs sowie
die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“
12. In § 29 Abs. 2 Z 3 und § 32 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zulassungsfrist“ die Wortfolge „oder der
Nachfrist“ eingefügt.
13. § 30 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als
Lichtbildausweis ausgestaltet werden kann.“
14. In § 30 Abs. 5 wird das Wort „Lichtbildausweises“ durch „Ausweises“ ersetzt.
15. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum
Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch
nicht erloschen ist.“
16. In § 33 Abs. 1 erhält Z 5 folgende Fassung und wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt
„5. den Studienbeitragsstatus,“
„10a. die Teilnahme an internationalen Austauschprogrammen,“.
17. In § 33 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 5,
8, 10, 10a und 11“ ersetzt und überdies folgender Satz angefügt
„Das Bundesministerium hat die für die Erstellung der Hochschul- und Bildungsstatistik benötigten Daten
der Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesanstalt Statistik Österreich regelmäßig zu übermitteln.“
18. In § 33 Abs. 4 wird das Zitat „§ 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978“ durch das Zitat
„§ 51 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“ ersetzt.
19. In § 33 Abs. 5 wird das Zitat „§ 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91“ durch das Zitat
„§ 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999“ ersetzt.
20. In § 34 erhält Abs. 5 folgende Fassung und wird folgender Abs. 5a eingefügt
„(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der
Rektor ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen
1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen teilnehmen, für die Dauer der bewilligten
Programmteilnahme;
2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen
nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung
ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder
einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich
anstreben, für höchstens zwei Semester.
Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
(5a) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag
zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch
der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität
gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.“
21. In § 35 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt
„6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.“
22. Dem § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Personen, die ausschließlich ein Fernstudienangebot der Universität auf Grund eines Kooperationsvertrages
mit einer anderen Universität nützen wollen, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden
der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen,
wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Fernstudienangebotes nicht erforderlich ist.“
23. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt
„Beurlaubung
§ 38a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je
Anlassfall bescheidmäßig zu beurlauben, wenn folgende Gründe nachgewiesen werden
1. Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes,
2. Schwangerschaft oder
3. Betreuung von eigenen Kindern.
Die Genehmigung der Beurlaubung ist bis längstens zwei Wochen nach Beginn des Semesters, für das die
Beurlaubung gelten soll, zulässig.
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen,
die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher
Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist jedoch unzulässig (§ 46 Abs. 4).“
24. § 39 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterlässt, ohne
beurlaubt zu sein (§ 38a),“.
25. § 40 Abs. 1 letzter Satz und § 47 Abs. 5 letzter Satz lauten jeweils
„Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen
Übersetzung zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden
Organs nicht zu übersetzen sind.“
26. Dem § 46 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) abgelegt
wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten,
die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) erfolgten, sind
absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.“
27. In § 47 Abs. 4 wird nach dem Wort „Prüfer,“ die Wortfolge „Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher
Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten hat die Beurteilerin oder der
Beurteiler,“ eingefügt.
28. In § 48a Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „und für die Studienrichtung Industrial Design“ durch
die Wortfolge „sowie für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design“
ersetzt.
29. In § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 61 Abs. 5 und § 62 Abs. 5 UniStG wird nach dem Wort „Universität“ die
Wortfolge „oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen
Einrichtung“ eingefügt.
30. § 52 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Bei Bedarf hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine andere fachlich geeignete Prüferin oder
einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.“
31. Dem § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Prüfungen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit (§ 46 Abs. 4) nur innerhalb des Wirkungsbereiches
einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) abgelegt werden.“
32. In § 55 Abs. 3 ist die Wortfolge „die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung“ durch die
Wortfolge „die Studiendekanin oder der Studiendekan nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der
Lehrveranstaltung“ zu ersetzen.
33. § 59 Abs. 1 erster Satz lautet
„Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren
Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben,
hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden
bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig
sind.“
34. Dem § 59 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission
abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu
entscheiden.“
35. § 60 Abs. 2 lautet
„(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen
und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der
Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung
aufbewahrt werden.“
36. In § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 6 und § 65a Abs. 7 wird nach dem ersten Satz jeweils folgender zweiter Satz
eingefügt
„Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendekanin oder
der Studiendekan diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig
untersagt.“
37. § 63 Abs. 1 lautet
„(1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von wissenschaftlichen
Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der
Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung
aufbewahrt werden.“
38. § 65b Abs. 1 lautet
„(1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen
Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan
sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt
werden.“
39. In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 26“ durch das Zitat „§ 26 bzw. § 79a“ ersetzt.
40. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für akademische Grade, die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters verliehen wurden.“
41. Dem § 74 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt
„(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1,
§ 25a, § 26, § 27 Abs. 2 Z 4 bis 6, Abs. 4 und 5, § 28, § 29 Abs. 2 Z 3, § 30 Abs. 4 und 5, § 32 Abs. 1 und
3, § 33 Abs. 1 Z 5 und 10a, Abs. 2, 4 und 5, § 34 Abs. 5 und 5a, § 35 Abs. 1 Z 5 und 6, § 37 Abs. 4, § 38a,
§ 39 Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und 5, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52
Abs. 1 und 3, § 55 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und 6, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 5 und 6, § 62 Abs. 5 und 6, § 63
Abs. 1, § 65a Abs. 7, § 65b Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 12 und 13, § 79a, § 80 Abs. 2 und
15 bis 19, § 80a Abs. 2, § 80b Abs. 2 und 4 sowie Anlage 1 Z 2.30a, Z 2.31, Z 2a.16 und Z 3.2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(13) § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
42. Nach § 79 wird folgender § 79a samt Überschrift eingefügt
„Master of Advanced Studies (MAS)
§ 79a. (1) Ist ein fachlich einschlägiger international gebräuchlicher Mastergrad gemäß § 26 Abs. 1
bzw. gemäß § 28 Abs. 1 nicht feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum
Ablauf des 31. August 2003 berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced
Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich
bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge
bzw. Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,
1. bei denen die Zulassung den Abschluss zumindest eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums
oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation
voraussetzt und
2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen
überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis“) vorgeschrieben
ist.
(2) Soweit für Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen bzw. Lehrgängen universitären
Charakters die Verleihung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies“ in einer
Verordnung auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung
vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 festgelegt ist, kann der akademische Grad auch nach dem
1. September 2003 verliehen werden, wenn die Zulassung zur Teilnahme an den Lehrgängen vor dem
1. September 2003 erfolgt ist.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist verpflichtet, die Verordnungen über die
akademischen Grade „Master of Advanced Studies“ auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1
bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 bis längstens
31. August 2006 außer Kraft zu setzen.
(4) Das Recht auf die Führung der bisher verliehenen und auf Grund der Abs. 2 und 3 noch bis zum
Ablauf des 31. August 2006 verleihbaren akademischen Grade „Master of Advanced Studies“ bleibt
unberührt.“
43. In § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt
„Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für
Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt
werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur
Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.“
44. Dem § 80 werden folgende Abs. 15 bis 19 angefügt
„(15) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen des zweijährigen oder dreijährigen
zahnärztlichen Lehrganges auf Grund der als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betreffend
Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 829/1995, zum Diplomstudium Humanmedizin oder Zahnmedizin ist unzulässig, sofern auf die
Absolventinnen und Absolventen Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG anwendbar ist.
(16) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, deren Zulassung
zum Diplomstudium Zahnmedizin ausgeschlossen ist, sind berechtigt, anstelle des bereits
verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad „Doktorin der Humanmedizin und der
Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae
universae et medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. univ. et med. dent.“, zu führen, sofern sie nicht den
akademischen Grad „Doktorin der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor
medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, erworben haben.
(17) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, die am
1. September 2001 bereits zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen sind, haben das Recht, ihr
Studium bis zum Ablauf des 31. August 2003 fortzusetzen und zu beenden. Mit Ablauf des 31. August
2003 erlischt deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin. Sofern sie nicht bis zum Ablauf des
31. August 2003 den akademischen Grad „Doktorin der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Zahnmedizin“,
lateinisch „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, erworben haben, sind sie ab
1. September 2003 berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen
Grad „Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Humanmedizin und der
Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae universae et medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. univ.
et med. dent.“, zu führen.
(18) § 35 Abs. 1 Z 6 und § 59 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 sind
nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung
nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
(19) Auf Verfahren, die vor dem 1. September 2001 anhängig gemacht wurden, sind § 55 Abs. 3 und
§ 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 anzuwenden.“
45. Dem § 80b Abs. 2 und Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt
„Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für
Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt
werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur
Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.“
45a. In der Anlage 1 wird nach Z 2.30 folgende Z 2.30a eingefügt
„2.30a Versicherungsmathematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 bis 210.“
46. In der Anlage 1 Z 2.31 lautet die Bezeichnung der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaft“.
47. In der Anlage 1 Z 2a.16 lautet die Bezeichnung der Studienrichtung „Kunst und Gestaltung“.
48. In der Anlage 1 Z 3.2 lit. a wird die Wortfolge „Geschichte und Sozialkunde“ durch die Wortfolge
„Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung“ ersetzt.
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet
Lehrberuf Lagerlogistik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Lagerlogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachmann für Lagerlogistik oder
Fachfrau für Lagerlogistik) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Lagerlogistik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können
1. Waren entgegennehmen und kontrollieren,
2. Waren einlagern, umlagern und auslagern,
3. technische Betriebsmittel und Einrichtungen bedienen und warten,
4. die erforderlichen Lagerbedingungen aus den Eigenschaften des Lagergutes ermitteln,
5. den Lagerbestand führen und überwachen, die erforderlichen Maßnahmen im Bedarfsfall
einleiten,
6. Waren bereitstellen und versenden,
7. bei der Erstellung betrieblicher Lagerlogistikkonzepte mitwirken,
8. die branchenüblichen Kommunikationsmittel und Informationsmittel einsetzen,
9. die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,
10. Dokumentationen führen,
11. facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation) durchführen,
12. facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,
Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik
in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und
Kompetenz für das selbst gesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur
Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit
ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines
betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Erstellung eines Lagerlogistikkonzepts für konkrete Waren – alle
Aspekte von der Warenannahme über die Einlagerung, Lagerhaltung bis zur Auslagerung umfassend –
unter Einschluss von Arbeitsplanung, Arbeitsproben bei der Bedienung technischer Mittel und Einrichtungen
(insbesondere auch EDV-gestützter Einrichtungen), Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
bei der Arbeit und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte
bei der Durchführung der Aufgabe sind rechnergestützt oder von Hand zu dokumentieren. Die Prüfungskommission
kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur
Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in
der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen
Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die
Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von
Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und
Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind
miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung jeweils mindestens einer Frage aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Allgemeine Warenkunde,
2. Lagerlogistik,
3. Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
4. Unfallverhütung,
5. Umweltschutz, Lagerung von Problemstoffen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Lagerkennzahlenberechnung,
4. Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 11. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................. zwei Lehrlinge,
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person.......................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der
in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat die Türkei am 15. April 2000 gemäß Art. 11 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl.
Nr. 446/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/1999) als zentrale Behörde
bestimmt
„Director for International Law and Foreign Relations of the Ministry of Justice“
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen
Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao
weiterhin Anwendung.