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105. Bundesgesetz: Erlassung eines Biozid-Produkte-Gesetzes sowie Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975 und des Chemikaliengesetzes 1996

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 105. Bundesgesetz: Erlassung eines Biozid-Produkte-Gesetzes sowie Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975 und des Chemikaliengesetzes 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bestimmungen über ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Ziel des Gesetzes

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Geltungsbereich

2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung;

Forschung und Entwicklung

§ 4. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung

§ 5. Zulassung und Registrierung

§ 6. Meldung

§ 7. Forschung und Entwicklung

3. Abschnitt: Zulassungs- und Registrierungsverfahren

§ 8. Antrag auf Zulassung

§ 9. Antrag auf Registrierung

§ 10. Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen

§ 11. Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA

angeführt ist

§ 12. Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff

§ 13. Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§ 14. Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§ 15. Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung

§ 16. Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug

§ 17. Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung

§ 18. Erneuerung der Zulassung oder Registrierung

4. Abschnitt: Meldeverfahren

§ 19. Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen

§ 20. Nachforderungen und Maßnahmen

5. Abschnitt: Wirkstoffe

§ 21. Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IB

§ 22. Wirkstoffbewertung

§ 23. Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen

6. Abschnitt: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung;

Verbote und Beschränkungen

§ 24. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten

§ 25. Sicherheitsdatenblatt

§ 26. Werbung

§ 27. Produktbeobachtungs- und Meldepflichten

§ 28. Verbote und Beschränkungen

7. Abschnitt: Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung,

Datenverkehr und Vertraulichkeit

§ 29. Biozid-Produkte-Verzeichnis

§ 30. Prüf- und Bewertungsstellen

§ 31. Verwertung vorhandener Daten

§ 32. Datenverkehr und Meldepflichten

§ 33. Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten

8. Abschnitt: Überwachung und Gebühren

§ 34. Überwachung

§ 35. Überwachungsbefugnisse

§ 36. Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen

§ 37. Vorläufige Beschlagnahme

§ 38. Beschlagnahme

§ 39. Verfall

§ 40. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 41. Gebühren

9. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 42. Strafbestimmungen

§ 43. Verantwortlichkeit

§ 44. Verfolgungsverjährung

§ 45. Amtsbeschwerde

10. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 47. Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen

§ 48. Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Biozid-

Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder gebräuchlicher

Verwendung oder als Folge einer solchen Verwendung, abgesehen von den beabsichtigten Wirkungen auf

Schadorganismen, weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch

unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zur Folge haben können.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden Biozid-Produkte einer Melde-, Registrierungs- oder Zulassungspflicht

unterworfen. Die Prüfung und Bewertung der Wirkstoffe erfolgt in einem gemeinschaftlichen

Verfahren gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar

1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1. Das

Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit bestimmten Wirkstoffen wird von den Ergebnissen der

behördlichen Bewertung ihrer gefährlichen Eigenschaften sowie der Risiken für Menschen und Tiere und

die Umwelt – unter Berücksichtigung der gemeinsamen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie

98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen

von Biozid-Produkten – abhängig gemacht.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen

1. „Biozid-Produkte-Richtlinie“ ist die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten einschließlich aller

Änderungen und Anpassungen.

2. „Biozid-Produkte“ sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe

enthalten, in der Form, in der sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf

chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken,

unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu

bekämpfen. Der Begriff „Biozid-Produkte“ umfasst auch Biozid-Produkte mit niedrigem

Risikopotential (Z 3), soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

3. „Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential“ sind Biozid-Produkte, von denen bei

bestimmungsgemäßer Verwendung nur ein niedriges Risiko für Menschen und Tiere und für die

Umwelt ausgeht, und die

a) nur solche Wirkstoffe enthalten, die nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend

(reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und

schwer abbaubar einzustufen sind, und

b) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie

angeführt sind oder für die die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme

in diesen Anhang durch ein zuständiges Organ der Europäischen Gemeinschaft festgestellt

worden ist, und

c) keine bedenklichen Stoffe (Z 7) enthalten.

4. „Produktarten“ sind die Typen von Biozid-Produkten, zusammengefasst in Hauptgruppen. Die

Produktarten sind in der Anlage erschöpfend aufgezählt und beschrieben.

5. „Grundstoffe“ sind die in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführten Stoffe, die nur

in geringerem Maße einer bioziden Verwendung zugeführt werden, und die

a) als solche oder

b) als Zubereitungen mit einem einfachen Verdünnungsmittel, das aber kein bedenklicher Stoff

(Z 7) ist,

in Verkehr gebracht werden, ohne dass dabei auf eine Verwendung als Biozid-Produkt

hingewiesen wird.

6. „Wirkstoffe“ sind Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Pilzen sowie Viren mit

allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen.

7. „Bedenkliche Stoffe“ sind Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die auf Grund ihrer Eigenschaften

schädliche Auswirkungen auf Menschen und Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die

Umwelt haben können und in einem Biozid-Produkt in einer solchen Konzentration enthalten

sind oder entstehen, dass sie eine solche Wirkung hervorrufen können. Als bedenkliche Stoffe

gelten jedenfalls alle Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 des

Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und in einem Biozid-Produkt in

einer Konzentration enthalten sind, durch die das Biozid-Produkt als gefährlich einzustufen ist.

8. „Schadorganismen“ sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen einschließlich

Pilzen sowie Viren, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er verwendet

oder herstellt, oder für Tiere oder für die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind.

9. „Rückstände“ sind ein Stoff oder mehrere Stoffe, die als Bestandteile eines Biozid-Produktes in

Folge seiner Verwendung zurückbleiben, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder

Reaktionsprodukte.

10. „Rahmenformulierungen“ sind Spezifikationen für mehrere Biozid-Produkte, die den gleichen

Verwendungszweck haben und die für die gleiche Verwenderkategorie bestimmt sind. Diese

Biozid-Produkte müssen dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikationen, insbesondere betreffend

den Reinheitsgrad sowie Art und Menge der Verunreinigungen, enthalten, und ihre Zusammensetzungen

dürfen nur Abweichungen von einem bereits zugelassenen oder registrierten Biozid-

Produkt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des durch sie verursachten Risikos auswirken,

noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen.

Als zulässige Abweichung gilt in diesem Zusammenhang

a) ein geringerer prozentualer Anteil des Wirkstoffes oder

b) eine Veränderung des prozentualen Anteils eines Stoffes oder mehrerer Stoffe, die keine

Wirkstoffe sind, oder

c) der Austausch eines oder mehrerer Pigment-, Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit

dem gleichen oder einem niedrigeren Risikopotential,

wobei die Wirksamkeit des Biozid-Produktes durch diese Abweichungen nicht verringert werden

darf.

11. „Inverkehrbringen“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder die Lagerung zur

anschließenden Abgabe, das Feilhalten oder jedes sonstige Überlassen an Dritte sowie die

Einfuhr aus Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (Z 15) angehören. Nicht als

„Inverkehrbringen“ gelten die Lagerung zur anschließenden Behandlung als Abfall und die

Ausfuhr aus dem Zollgebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie die Lagerung zu diesem

Zweck.

12. „Zulassung“ ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-Produkt in

Verkehr bringen zu dürfen.

13. „Registrierung“ ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-

Produkt mit niedrigem Risikopotential in Verkehr bringen zu dürfen.

14. „Einverständniserklärung“ ist eine Urkunde, die von dem Berechtigten hinsichtlich der

schutzwürdigen vertraulichen Daten unterzeichnet wird, mit der dieser sein Einverständnis dazu

erklärt, dass bestimmte, in ihrem Umfang eindeutig beschriebene Daten von der zuständigen

Behörde im Verfahren auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit

niedrigem Risikopotential ist, auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem

Risikopotential oder auf Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-

Produkte-Richtlinie verwendet werden dürfen.

15. „EWR-Staat“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern in diesem

Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke

„Europäischer Wirtschaftsraum“ oder die „EWR-Staaten“ die Gesamtheit dieser Staaten,

einschließlich der Republik Österreich.

16. „Alte Wirkstoffe“ sind Wirkstoffe, die bereits vor dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat

zulässigerweise in einem Biozid-Produkt, ausgenommen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken,

in Verkehr gebracht worden sind, solange sie noch nicht in Anhang I, IA oder IB der

Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind.

17. „Neue Wirkstoffe“ sind Wirkstoffe, die erstmalig ab dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat in

einem Biozid-Produkt in Verkehr gebracht werden sollen, solange sie nicht in Anhang I, IA oder

IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind.

(2) Für „Stoffe“, „Zubereitungen“, „Fertigwaren“, „Verwenden“ und „gefährliche Eigenschaften“ im

Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden Definitionen in § 2 Abs. 1, 5, 6 und 12 sowie in

§ 3 Abs. 1 des ChemG 1996.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz enthält Regelungen über

1. die Zulassung und Registrierung von Biozid-Produkten,

2. die Meldung von Biozid-Produkten,

3. die Anerkennung von Zulassungen und Registrierungen von Biozid-Produkten, die in anderen

EWR-Staaten gemäß den jeweiligen Vorschriften, mit denen die Biozid-Produkte-Richtlinie

umgesetzt ist, zugelassen oder registriert worden sind, im Rahmen des diesbezüglichen

Zulassungs- und Registrierungsverfahrens,

4. die Mitwirkung bei der Prüfung und Bewertung von alten und neuen Wirkstoffen hinsichtlich der

Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie, im Rahmen der Erstellung

dieser Wirkstofflisten auf Gemeinschaftsebene und

5.die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten als

Voraussetzung für deren sichere und ordnungsgemäße Verwendung.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. die Durchfuhr von Biozid-Produkten unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder

Verarbeitung erfolgt,

2. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,

der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965, S 369, und

der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 317 vom 6. November 1981,

S 1,

3. Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996,

4. Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, sowie solche Gebrauchsgegenstände, die in § 6 lit. a, e und f

des Lebensmittelgesetzes 1975 genannt sind,

5. Wein, Erzeugnisse und Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I

Nr. 141,

6. Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139,

7. Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, bei

denen weder eine biozide Wirkung beabsichtigt ist noch beim Inverkehrsetzen auf eine solche

hingewiesen wird,

8. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zugelassen

oder zulassungspflichtig sind,

9. Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995,

10. Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

11. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

12. Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, der

Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom

28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel

verwendet werden,

13. Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß dem Weingesetz 1999 verwendet

werden und im Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß

§ 41 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 genannt sind,

14. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 2 Z 1 bis 9 des Futtermittelgesetzes 1999

verwendet werden,

15. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach

dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, und

16. Stoffe, die ausschließlich in Medizinprodukten gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Medizinproduktegesetzes

verwendet werden.

(3) Die §§ 24 und 25 sind auf die Beförderung von Biozid-Produkten im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs-

und Straßenverkehr nicht anzuwenden.

2. Abschnitt

Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung; Forschung und

Entwicklung

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung

§ 4. (1) Biozid-Produkte dürfen unbeschadet der §§ 7 und 28 nur in Verkehr gebracht werden, wenn

sie

1. zugelassen sind und dem Zulassungsbescheid entsprechen oder

2. registriert sind und dem Registrierungsbescheid entsprechen oder

3. sofern eine Meldung nach einer gemäß § 19 Abs. 1 erlassenen Verordnung erforderlich ist,

gemeldet sind und sie allfälligen, gemäß § 20 Abs. 2 erlassenen Maßnahmen entsprechen oder

4. nur alte Wirkstoffe enthalten, deren Inverkehrbringen in Biozid-Produkten keine Entscheidung

eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft entgegensteht,

und wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einstufung, Kennzeichnung und

Verpackung sowie das Sicherheitsdatenblatt und die Werbung entsprechen.

(2) Wird eine Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft über die

Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-

Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dieser Entscheidung nicht unmittelbare

Rechtswirkungen gegenüber den für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten Verantwortlichen

zukommen, mit Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die einen solchen

Wirkstoff enthalten, von der Erfüllung der in der genannten Entscheidung angeführten Voraussetzungen

und Bedingungen abhängig zu machen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und

gegebenenfalls innerhalb welcher Frist als Vorbedingung für das weitere Inverkehrbringen von Biozid-

Produkten mit einem solchen Wirkstoff ein Antrag auf Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 oder ein Antrag auf

Registrierung gemäß § 11 Abs. 2 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft einzubringen ist, oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt das Inverkehr-

bringen oder die Verwendung von Biozid-Produkten mit einem solchen Wirkstoff auf bestimmte

Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.

(3) Es dürfen nur Biozid-Produkte verwendet werden, die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebracht worden

sind.

(4) Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Insbesondere umfasst die

ordnungsgemäße Verwendung die Befolgung aller auf der Kennzeichnung sowie in sonstigen

Produktinformationen enthaltenen sicherheitsbezogenen Hinweise sowie aller einschlägigen Vorschriften,

die auf die Verwendung von Biozid-Produkten anwendbar sind.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter

Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und, soweit dies zur ordnungsgemäßen

Verwendung von Biozid-Produkten erforderlich ist, mit Verordnung erlassen, dass die Verwendung von

Biozid-Produkten mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften nur bestimmten Verwenderkategorien, die

über eine besondere Sachkunde verfügen, vorbehalten ist oder dass Biozid-Produkte nur mit bestimmten

Geräten oder nur in einer bestimmten Art und Weise ausgebracht werden dürfen. In einer solchen

Verordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die

einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, Personen als sachkundig anzusehen sind, welche

Anforderungen Geräte zur Ausbringung bestimmter Biozid-Produkte zur Vermeidung schädlicher

Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder unannehmbarer Auswirkungen auf die

Umwelt unter Berücksichtigung des Standes der Technik erfüllen müssen oder welche Ausbringungsarten

für bestimmte Biozid-Produkte zu beschränken sind.

(6) Um den Einsatz von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen, gehört zur

ordnungsgemäßen Verwendung von Biozid-Produkten auch, dass eine Kombination physikalischer,

biologischer, chemischer und sonstiger gebotener Maßnahmen vernünftig angewandt wird.

(7) Ein Grundstoff darf für eine biozide Verwendung nur in Verkehr gebracht werden, wenn er als

Wirkstoff in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und die dort festgelegten

Bedingungen erfüllt, oder wenn der Grundstoff ausschließlich einen solchen Wirkstoff enthält. Die

Verwendungsbestimmungen der Abs. 4 bis 6 sind auch auf Grundstoffe anzuwenden.

Zulassung und Registrierung

§ 5. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid

zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.

(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10

erfüllt sind.

(3) Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 10 ist Anhang VI der Biozid-Produkte-

Richtlinie anzuwenden.

Meldung

§ 6. Soweit dies in einer Verordnung gemäß § 19 vorgesehen ist, ist ein meldepflichtiges Biozid-

Produkt vom inländischen Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 beim Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden und von diesem im

Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 zu überprüfen.

Forschung und Entwicklung

§ 7. (1) Ein zulassungs- oder registrierungspflichtiges Biozid-Produkt oder ein Wirkstoff, der

ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-Produkt bestimmt ist, darf, unbeschadet des § 4

Abs. 1 Z 1 und 2, unter den folgenden Voraussetzungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei

denen eine Freisetzung in die Umwelt nicht vorgesehen und nicht zu erwarten ist, in Verkehr gebracht und

hierfür verwendet werden, wenn

1. im Fall wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung über jegliches Experiment oder jeglichen

Test die verantwortlichen Personen schriftliche Aufzeichnungen führen, in denen die Identität

und Herkunft des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes, die Angaben über deren

Kennzeichnung, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die das

Biozid-Produkt oder den Wirkstoff erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen

zusammenstellen, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die

Gesundheit von Menschen und Tieren oder auf die Umwelt enthalten sind, und diese

Informationen auf Verlangen den Überwachungsorganen sowie dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegt werden, oder

2. im Fall verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung die in Z 1 genannten Informationen

vor dem Inverkehrbringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft und, wenn das Experiment oder der Test in einem anderen EWR-Staat

durchgeführt werden soll, auch der in diesem Staat zuständigen Behörde schriftlich bekannt

gegeben worden sind.

(2) Soll ein Experiment oder Test im Sinne des Abs. 1 durchgeführt werden, bei dem eine

Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist, so ist vor der Durchführung eine

Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

einzuholen. Eine solche Genehmigung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft auf Antrag ausschließlich für das beantragte Experiment oder den beantragten Test

dann zu erteilen, wenn der Antragsteller die in Abs. 1 Z 1 angeführten Informationen sowie Angaben zum

Ort und zum Ausmaß der vorgesehenen oder zu erwartenden Freisetzung vorgelegt und eine Beurteilung

der Antragsunterlagen ergeben hat, dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und

Tieren und unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt nicht gegeben sind. Die Genehmigung ist

gegebenenfalls unter Vorsehung geeigneter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur

Verhinderung solcher Auswirkungen notwendig ist. Insbesondere können Ort und Ausmaß der

Freisetzung sowie die zu verwendenden Mengen begrenzt werden.

(3) Ergibt sich aus den gemäß Abs. 1 Z 1 auf Verlangen oder aus den gemäß Abs. 1 Z 2 bekannt

gegebenen oder aus den gemäß Abs. 2 vorzulegenden Informationen, dass ein Experiment oder Test

schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder unannehmbare

Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, so ist die Durchführung vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu untersagen oder von der Einhaltung geeigneter

Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen, soweit dies zur Vermeidung solcher Auswirkungen

erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit

dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes oder auf Grund eines Rechtsaktes eines

zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft notwendig ist, durch Verordnung nähere

Ausführungen zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, insbesondere betreffend die Höchstmengen der

Wirkstoffe oder Biozid-Produkte, die bei Versuchen freigesetzt werden dürfen, sowie die jedenfalls für

einen Antrag gemäß Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen, erlassen. In einer solchen

Verordnung kann auch festgesetzt werden, dass bestimmte Personen oder Prüfstellen für ein Experiment

oder einen Test, für den gleichzeitig Durchführungsbedingungen festzulegen sind, keiner Genehmigung

gemäß Abs. 2 bedürfen.

3. Abschnitt

Zulassungs- und Registrierungsverfahren

Antrag auf Zulassung

§ 8. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem

Risikopotential ist, ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu

bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft einzubringen.

(2) Der Antragsteller muss einen ständigen Sitz (Niederlassung) in einem EWR-Staat haben.

(3) Der Antrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er ist unter Verwendung eines bei der

Behörde erhältlichen, vollständig auszufüllenden Formblattes und unter Anschluss der notwendigen

Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Einem Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem

Risikopotential ist, sind

1. für jeden Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, die dem Anhang IIA und erforderlichenfalls

zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhanges IIIA oder für jeden Wirkstoff, der ein

Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVA der Biozid-

Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen und

2. für das Produkt, das einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, enthält, die dem Anhang IIB

und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhanges IIIB oder für ein

Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder

ein Virus ist, die dem Anhang IVB der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und

Unterlagen

anzuschließen. Diese Angaben und Unterlagen müssen die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 10

ermöglichen und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sowie den

inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge II, III und IV der Biozid-Produkte-

Richtlinie entsprechen. Gegebenenfalls sind dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner

Bestandteile anzuschließen.

(5) Die Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 haben eine detaillierte und vollständige

Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen Verweis

auf die Fundstelle der Beschreibung dieser Methoden zu enthalten und müssen für die Prüfung und

Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen (§ 10) ausreichend sein.

(6) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen von Abs. 4 Z 1 entsprechen, mit Ausnahme der

Angaben über die Identität des Wirkstoffes, die gemäß Anhang IIA Teil II (Identität) oder gemäß Anhang

IVA, Teil II (Identität) der Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich sind, sind jedoch für den Wirkstoff,

der bereits in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und zu dem die in Abs. 4 Z 1

genannten Angaben und Unterlagen bei der Behörde aufliegen, nicht notwendig.

(7) Jene Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4, die bereits aus einem früheren Verfahren bei der

Behörde aufliegen und für die eine gültige Einverständniserklärung vorgelegt wird, brauchen dem Antrag

nicht erneut angeschlossen werden.

(8) Der Antragsteller ist berechtigt, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes

die Festlegung einer Rahmenformulierung zu beantragen. Er hat dem Antrag auch

1. alle Angaben und Unterlagen, die zur Spezifikation der Biozid-Produkte, die innerhalb dieser

Rahmenformulierung gemäß § 15 gebenenfalls zugelassen oder registriert werden sollen,

erforderlich sind, und

2.geeignete Angaben und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die innerhalb einer

Rahmenformulierung vorzusehenden Abweichungen sich weder auf die Höhe des Risikos noch

auf die Wirksamkeit im Vergleich zu dem beantragten Biozid-Produkt nachteilig auswirken,

anzuschließen. Von diesen Anforderungen an Angaben und Unterlagen hat die Behörde im Verfahren,

soweit Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c betroffen sind, Erleichterungen zu gewähren,

wenn solche in Übereinstimmung mit der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß Artikel 28 dieser Richtlinie

beschlossen worden sind.

(9) Solange das Zulassungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Übertragung

der Rechte und Pflichten des Antragstellers auf einen anderen Antragsteller zulässig, wenn dieser die in

Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der neue Antragsteller übernimmt alle aus der

Antragstellung folgenden Rechte und Pflichten, wie insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung aller

noch nicht vereinnahmten Gebühren gemäß § 41, mit dem Einlangen der Mitteilung über den Wechsel in

der Person des Antragstellers bei der Behörde.

Antrag auf Registrierung

§ 9. (1) Der Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist von

demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen

Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.

(2) Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die

Angaben, Unterlagen und Proben gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Abweichend von § 8 Abs. 4 Z 2 sind

für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen

1. zum Antragsteller

a) Name und Anschrift des Antragstellers und

b) Name und Anschrift des Herstellers des Produktes und der Wirkstoffe und

2. zur Identität des Produktes

a) Handelsname und

b) vollständige Zusammensetzung des Produktes und

c) physikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und

3. zu den vorgesehenen Verwendungszwecken

a) Produktart und Verwendungsbereich und

b) Verwenderkategorien und

c) Verwendungsmethoden und

4. zur Wirksamkeit,

5. zu den Analysenmethoden,

6. zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette

gemäß § 24 und

7. das Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25.

(3) § 8 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines

Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.

Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen

§ 10. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist nur dann

zuzulassen und ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist nur dann zu registrieren, wenn nach

dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sichergestellt ist und die

Prüfung der Angaben und Unterlagen ergibt, dass bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung und unter

Berücksichtigung

a) aller Bedingungen, unter denen das Biozid-Produkt gebräuchlicherweise verwendet wird, und

b) der Verwendung der mit dem Biozid-Produkt behandelten Zubereitung oder Fertigware und

c) der Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung

das Biozid-Produkt

1. hinreichend wirksam ist und

2.keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Zielorganismen hat, wie Resistenzen oder

Kreuzresistenzen oder, dass es bei Wirbeltieren vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht,

und

3.selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unmittelbar oder mittelbar schädlichen

Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren (etwa über das Trinkwasser,

Lebens- oder Futtermittel, Luft in Innenräumen oder am Arbeitsplatz) oder auf Oberflächen- und

Grundwasser hat und

4. selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt

hat, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte

a)Verbleib und Verteilung in der Umwelt, insbesondere der Kontamination von

Oberflächengewässern, Trinkwasser und Grundwasser, und

b) Auswirkungen auf Nichtzielorganismen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist ein Biozid-Produkt nur dann

zuzulassen oder zu registrieren, wenn

1. die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls aller

toxikologisch oder ökotoxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen und zusätzlichen

Bestandteile nach geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt

werden können, insbesondere unter Beachtung der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt IV, 4.1

und der Anhänge IVA Punkt IV 4.1, 4.2 und 4.3 sowie IVB Punkt IV 4.1 der Biozid-Produkte-

Richtlinie, und

2. seine toxikologisch oder ökologisch bedeutsamen Rückstände, die sich aus der vorgesehenen

Verwendung ergeben können, nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit

vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können, insbesondere unter Beachtung

der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt IV 4.2, und der Anhänge IVA Punkt IV 4.5 sowie IVB

Punkt IV 4.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, und

3.seine physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften ermittelt worden sind,

insbesondere unter Beachtung des Anhangs IIB, Punkt III und des Anhangs IVB Punkt III der

Biozid-Produkte-Richtlinie, und für seine sachgemäße Verwendung, Lagerung und Beförderung

als annehmbar erachtet werden.

(3) Enthält ein Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem

Risikopotential ist, oder ein Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem

Risikopotential auch einen Antrag auf Festlegung einer Rahmenformulierung für ein Biozid-Produkt, das

kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, gemäß § 8 Abs. 8 oder für ein Biozid-Produkt mit

niedrigem Risikopotential gemäß § 9 Abs. 3, so ist eine Rahmenformulierung dann festzulegen, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 für das beantragte Biozid-Produkt vorliegen und

2. die Abweichungen zulässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a bis c sind und

3. diese Abweichungen sich nicht risikoerhöhend oder nachteilig auf die Wirksamkeit auswirken.

(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig, oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder

fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen nur für das

Inverkehrbringen für und zur Verwendung durch berufsmäßige Verbraucher zugelassen werden. Biozid-

Produkte der Produktarten Avizide (Produktart 15), Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) und

Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der Anlage dürfen nicht zugelassen werden.

(5) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen

Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus

wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und

Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend

zu begründen.

(6) Ist ein Antrag gemäß den §§ 8 oder 9 hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls

Probemengen offensichtlich nicht vollständig oder offensichtlich für die Bewertung nicht ausreichend, so

hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem Auftrag ist eine

angemessene Frist zur Behebung aller offensichtlichen Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht

innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine

Nachfrist setzen, wobei die Frist zur Mängelbehebung insgesamt nicht mehr als ein Jahr ab Erteilung des

Mängelbehebungsauftrages betragen darf. Ist ein Antrag nach Ablauf der Frist für einen erteilten Mängelbehebungsauftrag

noch immer offensichtlich unvollständig, so ist der Antrag zurückzuweisen. Die

Entscheidungsfrist beginnt für die Behörde erst dann, wenn der Antrag keine offensichtlichen Mängel

mehr aufweist.

(7) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass zur Abschätzung der Risiken, die von

einem Biozid-Produkt ausgehen können, zusätzliche Informationen einschließlich weiterer Angaben und

Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Informationen binnen einer

gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

(8) Die Zulassung oder die Registrierung ist auf einen kürzeren als den in den §§ 11 Abs. 3, 12

Abs. 3, 13 Abs. 7 oder 14 Abs. 7 genannten Zeitraum zu befristen, wenn

1. auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse im Zusammenhang mit der

erfolgten Bewertung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 eine neuerliche Prüfung bereits

einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich erscheint oder

2. dies auf Grund von Rechtsakten eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft

erforderlich ist.

(9) Die Zulassung oder die Registrierung ist mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere

hinsichtlich der Zusammensetzung, des Inverkehrbringens, der Kennzeichnung und der Verwendung des

Biozid-Produktes – zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2

erforderlich erscheint. Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und

Bedingungen für die Zulassung, die Registrierung oder die Verwendung eines Biozid-Produktes enthalten

sind, insbesondere betreffend den Schutz der Gesundheit von Vertreibern, Verwendern, Arbeitnehmern

und Konsumenten oder von Tieren oder den Schutz der Umwelt, sind im Verfahren zu berücksichtigen.

Die Genehmigung ist nach Maßgabe dieser Vorschriften zu erteilen.

(10) Die zur Erstellung der Angaben und Unterlagen erforderlichen Prüfungen sind grundsätzlich

nach den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher

Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. August 1967, S. 1, beschriebenen Methoden durchzuführen. Falls eine

Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, ist, soweit vorhanden, eine international anerkannte

Methode anzuwenden, wobei die Wahl zu begründen ist. Die Prüfungen sind in Übereinstimmung mit der

Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle

ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, S. 29,

durchzuführen. Für Prüfungen an Wirbeltieren sind zusätzlich die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes

(TVG), BGBl. Nr. 501/1989, einzuhalten.

(11) Prüfungsergebnisse, die vor dem 16. Februar 1998 durch andere als in Abs. 10 genannte

Methoden gewonnen worden sind, sind dann für die Prüfung und Bewertung der Voraussetzungen gemäß

Abs. 1 und 2 heranzuziehen, wenn sie im Einzelfall nach dem Stand der wissenschaftlichen und

technischen Kenntnisse valide und verwertbar sind.

(12) Im Antragsverfahren vorgelegte, ursprünglich zur Erfüllung anderer gesetzlicher Bestimmungen

erstellte Prüfergebnisse, wie etwa Ergebnisse von Prüfungen

1. gemäß §§ 7 und 14 ChemG 1996 oder

2. aus den Altstoffprogrammen der Europäischen Gemeinschaft oder der OECD oder

3.die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

durchgeführt worden sind,

sind von der Behörde nach Maßgabe der Abs. 10 und 11 zur Bewertung heranzuziehen.

Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA

angeführt ist

§ 11. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf

Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb eines Jahres, zuzulassen, wenn

1. es einen Wirkstoff enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und für

diesen die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

2. die Bewertung der Angaben und Unterlagen nach den gemeinsamen Grundsätzen des Anhanges

VI der Biozid-Produkte-Richtlinie ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäß § 10

vorliegen.

(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub,

spätestens innerhalb von zwei Monaten, zu registrieren, wenn

1. es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie

angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen.

(3) Die Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und erlischt durch

Fristablauf, wenn kein Antrag auf Erneuerung gemäß § 18 gestellt wird.

Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff

§ 12. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das

einen neuen Wirkstoff, gegebenenfalls auch einen Wirkstoff, der in Anhang I angeführt ist, enthält, kann

auf Antrag zugelassen werden, wenn

1. die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in

Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie durch ein zuständiges Organ der Europäischen

Gemeinschaft festgestellt worden ist und

2. die Bewertung der in Z 1 genannten Angaben und Unterlagen ergibt, dass die Voraussetzungen

für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 22) gegeben

sind, und

3. berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass das Biozid-Produkt die Voraussetzungen gemäß

§ 10 erfüllen kann, und

4. es keinen alten Wirkstoff enthält.

(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das einen neuen Wirkstoff, gegebenenfalls

auch einen Wirkstoff, der in Anhang IA angeführt ist, enthält, kann auf Antrag registriert werden, wenn

1. die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in

Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie durch ein zuständiges Organ der Europäischen

Gemeinschaft festgestellt worden ist und

2.die Bewertung der in Ziffer 1 genannten Angaben und Unterlagen ergibt, dass die

Voraussetzungen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-

Richtlinie (§ 22) gegeben sind, und

3. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 vorliegen.

(3) Die vorläufige Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann

um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Verfahren zur Aufnahme des neuen

Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie noch nicht abgeschlossen ist und Abs. 1

Z 3 oder Abs. 2 Z 3 weiterhin erfüllt erscheint. Die Genehmigung erlischt durch Fristablauf.

Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§ 13. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, das bereits

in einem anderen EWR-Staat zugelassen ist, ist unbeschadet des Abs. 8 auf Antrag innerhalb von vier

Monaten zuzulassen, wenn

1. es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie

angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

2. die Zulassung in einem anderen EWR-Staat unter Einhaltung der durch die Biozid-Produkte-

Richtlinie festgelegten Anforderungen und Bewertungsgrundsätze erfolgt ist und

3. die für die Verwendung des Biozid-Produktes maßgeblichen Bedingungen in dem EWR-Staat, in

dem das Biozid-Produkt bereits zugelassen worden ist, insbesondere in Bezug auf die zu

bekämpfenden Organismen gleichwertig sind, und

4. die Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und das Sicherheitsdatenblatt den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) In Abweichung von § 8 Abs. 4 bis 6 sind einem Antrag gemäß Abs. 1 nur die Angaben und

Unterlagen gemäß Anhang IIB Punkt X, gegebenenfalls gemäß Anhang IVB Punkt X, sowie eine

Zusammenfassung und die Bewertung der Unterlagen gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie

sowie eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Zulassung

anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen

Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.

(3) Sind für die Beurteilung des Antrages solche Angaben und Unterlagen erforderlich, die von der

Behörde gemäß Artikel 8 Abs. 10 der Biozid-Produkte-Richtlinie von der zuständigen Behörde jenes

EWR-Staates, in dem die erstmalige Zulassung erfolgte, angefordert werden müssen, so verlängert sich

die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der zwischen der Anforderung und dem Einlangen dieser

Daten verstrichen ist.

(4) Stellt die Behörde im Zulassungsverfahren fest, dass im Bundesgebiet

1. die Art des Zielorganismus nicht in schädlichen Mengen vorkommt oder

2. eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt

vorliegt oder

3. die maßgeblichen Bedingungen bei der Verwendung, wie Klima oder Brutzeit der Art des

Zielorganismus, erheblich von denen des EWR-Staates abweichen, in dem das Biozid-Produkt

erstmalig zugelassen worden ist, und eine unveränderte Zulassung daher unmittelbar oder

mittelbar schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder

unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben kann,

so ist die Zulassung zu erteilen, wenn die Kennzeichnung des Biozid-Produktes hinsichtlich

Gebrauchsanweisung oder Aufwandmenge, der Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer

oder mittelbarer Nebenwirkungen, der Anweisungen für die erste Hilfe, der Anweisungen für eine

Behandlung als Abfall, des für die biozide Wirkung erforderlichen Zeitraumes der Sicherheitswartezeit

und, wenn zutreffend, hinsichtlich der Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, an die im

Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß

§ 10 erfüllt sind.

(5) Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Anwendung des Abs. 4

und unter Vorsehung sonstiger geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, so ist

der Antrag auf Zulassung vorläufig zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist der Europäischen

Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung

mitzuteilen.

(6) Nach einem Beschluss des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der

Biozid-Produkte-Richtlinie hat die Behörde das Verfahren wieder aufzunehmen und bei ihrer endgültigen

Entscheidung den oben genannten Beschluss zu berücksichtigen.

(7) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung des Biozid-Produktes

in jenem EWR-Staat befristet ist, der das Biozid-Produkt erstmalig zugelassen hat.

(8) Die Zulassung eines Biozid-Produktes aus den Produktarten Avizide (Produktart 15),

Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) oder Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der

Anlage ist unzulässig. Wird im Wege der gegenseitigen Anerkennung die Zulassung eines solchen

Biozid-Produktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer

Begründung der Entscheidung mitzuteilen.

Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§ 14. (1) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das bereits in einem anderen EWR-Staat

registriert ist, ist unbeschadet des Abs. 7 auf Antrag innerhalb von zwei Monaten zu registrieren, wenn

1. es nur solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und

für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

2. die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sinngemäß erfüllt sind.

(2) Einem Antrag gemäß Abs. 1 sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3

und 5 bis 7 anzuschließen. Hinsichtlich der Angaben zur Wirksamkeit genügt die Vorlage einer

zusammenfassenden Bewertung. Weiters ist dem Antrag eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte,

beglaubigte Kopie der ersten Registrierung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist

beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.

(3) Bei Vorliegen eines in § 13 Abs. 4 angeführten Umstandes ist die Registrierung zu erteilen, wenn

das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so

angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind. Stellt die Behörde fest, dass

die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen.

(4) Kommt die Behörde zur Ansicht, dass das gemäß Abs. 1 beantragte Biozid-Produkt nicht der

Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 entspricht, so ist der Antrag vorläufig zurückzuweisen. Sie teilt ihre

Bedenken unverzüglich der für die Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen zuständigen Behörde

jenes EWR-Staates mit, in dem das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig

registriert worden ist.

(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 3 letzter Satz ist der Europäischen Kommission, den anderen

EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Kommt die Behörde in

Fällen des Abs. 4 innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung mit der zuständigen Behörde jenes

EWR-Staates, in dem das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist,

so ist diese Angelegenheit der Europäischen Kommission zum Beschluss vorzulegen.

(6) Liegen andere als in Abs. 3 und 4 genannte Gründe dafür vor, dass die Voraussetzungen gemäß

§ 10 auch unter Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist die

Registrierung vorläufig zurückzuweisen und diese Entscheidung ebenfalls der Europäischen Kommission,

den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.

(7) § 13 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes

mit niedrigem Risikopotential im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden.

Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung

§ 15. (1) Einem auf eine gemäß § 10 Abs. 3 festgelegte Rahmenformulierung gestützten Antrag auf

Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb

von zwei Monaten, stattzugeben, wenn die Bewertung der Antragsunterlagen ergibt, dass

1. die Abweichungen nicht über die festgelegte Rahmenformulierung hinausgehen und

2. der Antragsteller Zulassungs- oder Registrierungsinhaber jenes Biozid-Produktes ist, bei dessen

Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 festgelegt worden ist,

oder als Inhaber einer Einverständniserklärung berechtigt ist, den Antrag auf die festgelegte

Rahmenformulierung zu stützen.

(2) Dem Antrag sind die für die Bewertung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen notwendigen

Angaben und Unterlagen anzuschließen.

(3) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung jenes Biozid-Produktes

befristet ist, bei dessen Zulassung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist. Dies gilt auch für die

Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential innerhalb einer Rahmenformulierung.

(4) Eine allfällige Abänderung oder Aufhebung der Zulassung oder Registrierung jenes Biozid-

Produktes, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist, ist zu

berücksichtigen.

Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug

§ 16. (1) Ein Biozid-Produkt kann in einer bestimmten Menge und für eine beschränkte und

kontrollierte Verwendung unter Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen

und Tieren sowie auf die Umwelt zugelassen oder, wenn es sich um ein Biozid-Produkt mit niedrigem

Risikopotential handelt, registriert werden, wenn dies auf Grund einer unvorhergesehenen Gefahr

notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.

(2) Die Zulassung oder Registrierung ist auf eine Dauer von höchstens vier Monaten zu befristen.

Unbeschadet des Abs. 3 erlischt die Zulassung oder Registrierung durch Zeitablauf.

(3) Diese Entscheidung ist der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten

einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Fällt der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß

Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie eine Entscheidung über eine allfällige Verlängerung,

Wiederholung oder Widerrufung der Zulassung oder Registrierung, so hat die Behörde gemäß dieser

Entscheidung zu verfahren.

Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung

§ 17. (1) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist von Amts wegen mit Bescheid

abzuändern oder aufzuheben, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß § 10 nicht mehr vorliegen oder die Voraussetzungen für das

Inverkehrbringen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind oder

2. das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, einen Wirkstoff

enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die

Produktart, zu der das zugelassene Biozid-Produkt gehört, oder unter geänderten Bedingungen

angeführt ist, oder

3. das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential einen Wirkstoff enthält, der in Anhang IA der

Biozid-Produkte-Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die Produktart, zu der das registrierte

Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential gehört, oder unter geänderten Bedingungen

angeführt ist, oder

4. sich herausstellt, dass falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf das Vorliegen der

Voraussetzungen gemäß § 10 gemacht worden sind, oder

5. dies auf Grund der Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft

erforderlich ist, oder

6. es notwendig ist, nach den jeweiligen wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zum

Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zum Schutz der Umwelt die in der

Zulassung oder Registrierung festgelegten Bedingungen oder Auflagen für die Verwendung

abzuändern, oder

7. der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat

oder

8. dies auf Grund einer Verordnung nach § 28 geboten ist oder

9. der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber keinen ständigen Sitz (Niederlassung) mehr im

Europäischen Wirtschaftsraum hat.

(2) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes kann auf begründeten Antrag des

Zulassungs- oder Registrierungsinhabers mit Bescheid abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen

gemäß § 10 weiterhin erfüllt sind.

(3) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene zusätzlichen

Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der

wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß

§ 10 für das geänderte Biozid-Produkt erforderlich sind.

(4) Beinhaltet ein Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eine Erweiterung der

Verwendung des Biozid-Produktes, so ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn

1. bei einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, die in

Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des

betreffenden Biozid-Produktes dem nicht entgegenstehen oder

2. bei einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential die in Anhang IA der Biozid-Produkte-

Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des betreffenden Biozid-Produktes mit

niedrigem Risikopotential dem nicht entgegenstehen

und die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin erfüllt sind.

(5) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, der eine

Änderung der Bedingungen, die

1. für einen in einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist,

enthaltenen Wirkstoff in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind, oder

2. für einen in einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential enthaltenen Wirkstoff in

Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind,

voraussetzt, ist nur dann stattzugeben, wenn zuvor die Änderungen der Bedingungen für den betreffenden

Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie durchgeführt worden sind. Ein solcher

Antrag auf Änderung der Bedingungen, die für einen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-

Richtlinie festgelegt sind, kann unter Anwendung der §§ 21 und 22 beim Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht werden.

(6) Wird eine Zulassung oder Registrierung mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben, so kann im

Bescheid unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe eine angemessene Frist für die Behandlung

bestehender Lagervorräte nach den abfallrechtlichen Bestimmungen oder für deren weitere Lagerung,

Abgabe oder Verwendung eingeräumt werden, wenn dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes

vereinbar ist. Bei der Festlegung der Dauer einer solchen Frist sind Rechtsakte der Europäischen

Gemeinschaft, insbesondere Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 76/769/EWG

des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und

Zubereitungen, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S. 201, sowie Entscheidungen eines zuständigen

Organes der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Abs. 1 Z 5 zu berücksichtigen.

Erneuerung der Zulassung oder Registrierung

§ 18. (1) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist auf Antrag zu erneuern, wenn

die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin vorliegen.

(2) Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit

niedrigem Risikopotential ist, ist vom Zulassungsinhaber spätestens ein Jahr, frühestens zwei Jahre vor

dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung einzubringen.

(3) Der Antrag auf Erneuerung der Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem

Risikopotential ist vom Registrierungsinhaber spätestens zwei Monate, frühestens ein Jahr vor dem

Erlöschen der Registrierung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung einzubringen.

(4) Ein Antrag auf Erneuerung gemäß Abs. 2 oder 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die

Identität des zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags zugelassenen oder registrierten Biozid-

Produktes mit dem im Antrag auf Erneuerung beschriebenen Biozid-Produkt nicht gegeben ist.

Insbesondere liegt keine Identität vor, wenn sich das im Antrag auf Erneuerung beschriebene Biozid-

Produkt vom bescheidmäßig zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkt hinsichtlich

1. des Herstellers des Biozid-Produktes,

2. der Wirkstoffe, deren Menge, deren Mindestreinheitsgrade, deren Verunreinigungen oder deren

Höchstgehalte oder

3. sonstwie in der Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Kennzeichnung oder Eignung der

Verpackung

unterscheidet.

(5) Dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene Angaben,

Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der

wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß

§ 10 für das Biozid-Produkt erforderlich sind.

(6) Sind die dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes

angeschlossenen Angaben, Unterlagen und Probemengen offensichtlich unvollständig oder für eine

Bewertung offensichtlich nicht ausreichend, so ist der Antrag zurückzuweisen. Sofern dies mit den

Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar ist, ist dem Antragsteller jedoch die Behebung der Mängel

innerhalb einer angemessenen Frist, die spätestens ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung oder

Registrierung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen. Der

bisherige Zulassungs- oder Registrierungsbescheid gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages

auf Erneuerung weiter.

4. Abschnitt

Meldeverfahren

Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen

§ 19. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und

c sind, ausschließlich alte Wirkstoffe enthalten und noch nicht zugelassen sind, aber im Bundesgebiet in

Verkehr gebracht werden, mit Verordnung einer Meldepflicht zu unterwerfen, wenn diese

1. von nicht berufsmäßigen Verbrauchern verwendet werden und die gebräuchlichen Verwendungsarten

in Versprühen, Verspritzen, Vernebeln oder Ähnlichem bestehen oder

2. in einer Art und Weise verwendet werden, dass als Folge dieser Verwendung eine über einen

längeren Zeitraum andauernde Belastung von Menschen, Tieren oder der Umwelt entstehen kann,

und wenn auf Grund von einschlägigen fachlichen Informationen über toxische oder ökotoxische

Wirkungen des Biozid-Produktes oder seiner Bestandteile, von epidemiologischen Daten oder von

Vergiftungsfallmeldungen Anlass zur Besorgnis von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von

Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt besteht.

(2) Bei der Erlassung einer solchen Verordnung hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1. eine angemessene Frist zur Erstattung der Meldung festzulegen,

2. die Angaben und Unterlagen, die für die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung

einschließlich der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach Abs. 1

vorliegenden Umstände der Meldung anzuschließen sind, anzuführen und

3. die der Meldepflicht unterliegenden Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem

Risikopotential sind, als solche oder über Anführung von Wirkstoffen zu benennen.

Gegebenenfalls kann das weitere Inverkehrbringen der von der Meldepflicht erfassten Biozid-Produkte,

die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, von der Einhaltung der Meldepflicht

abhängig gemacht werden.

(3) Der für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG

1996 hat die Meldung für Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind,

und die einer Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen, zu erstatten. Die Meldung ist unter

Verwendung eines bei der Behörde erhältlichen Formblattes unter Anschluss der notwendigen Angaben

und Unterlagen durchzuführen. § 10 Abs. 12 ist auf die Angaben und Unterlagen für die Meldung

sinngemäß anzuwenden.

Nachforderungen und Maßnahmen

§ 20. (1) Zeigt die Prüfung und Bewertung der gemäß § 19 vorgelegten Angaben und Unterlagen,

dass zur Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden

Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach § 19 Abs. 1 vorliegenden Umstände zusätzliche

Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem

Meldepflichtigen die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden

angemessenen Frist, die jedoch höchstens ein Jahr betragen darf, aufzutragen.

(2) Ergibt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, die der Meldepflichtige vorgelegt hat, sowie

die Bewertung sonstiger vorhandener Informationen, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass

das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, selbst oder auf Grund

seiner Rückstände unmittelbare oder mittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von

Menschen oder Tieren oder auf Oberflächen- oder Grundwasser hat oder unannehmbare Auswirkungen

auf die Umwelt hat, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft mit Bescheid die zur Beseitigung dieser Auswirkungen notwendigen Maßnahmen

vorzuschreiben. In einem solchen Bescheid kann insbesondere vorgesehen werden, dass ein Biozid-

Produkt nicht mehr, nur mit einer bestimmten Aufmachung, Kennzeichnung oder Verpackung oder nur

für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden darf.

5. Abschnitt

Wirkstoffe

Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IB

§ 21. (1) Wer beabsichtigt, einen neuen Wirkstoff zur Verwendung in einem Biozid-Produkt oder als

Grundstoff (§ 2 Abs. 1 Z 5) erstmalig in einem EWR-Staat in Verkehr zu bringen, kann einen Antrag auf

Aufnahme beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einbringen.

(2) Der Antragsteller muss einen ständigen Sitz (Niederlassung) in einem EWR-Staat haben.

(3) Der Antrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er ist unter Verwendung eines bei der

Behörde erhältlichen, vollständig auszufüllenden Formblattes und unter Anschluss der notwendigen

Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Dem Antrag sind

1. für einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, die dem Anhang IIA und erforderlichenfalls

zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhangs IIIA oder für einen Wirkstoff, der ein

Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVA der Biozid-

Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen und

2. für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, enthält, die dem

Anhang IIB und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhangs IIIB

oder für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der ein Mikroorganismus einschließlich

Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVB der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden

Angaben und Unterlagen

anzuschließen. Diese Angaben und Unterlagen müssen die Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 ermöglichen und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sowie

den inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge II, III und IV der Biozid-Produkte-

Richtlinie entsprechen. Gegebenenfalls sind dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner

Bestandteile anzuschließen.

(5) Die Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 haben eine detaillierte und vollständige

Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen Verweis

auf die Fundstelle der Beschreibung dieser Methoden zu enthalten und müssen für die Prüfung und

Bewertung der Aufnahmevoraussetzungen (§ 22) ausreichend sein.

(6) Wer in einem Rechtsakt eines Organes der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 16 Abs. 2

in Verbindung mit Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie als Antragsteller für einen Antrag auf

Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist,

ist verpflichtet, alle zur Prüfung und Bewertung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 notwendigen

Angaben und Unterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft vorzulegen, wenn in dem genannten Rechtsakt Österreich als Berichterstatter für diesen

Wirkstoff genannt ist. Die vorzulegenden Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff und zu zumindest

einem Biozid-Produkt, das den Wirkstoff enthält, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen

und technischen Kenntnisse den inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge II, III und

IV der Biozid-Produkte-Richtlinie zu entsprechen haben, haben jedenfalls die in Abs. 4 Z 1 und 2

angeführten Angaben und Unterlagen, die Abs. 5 entsprechen müssen, zu umfassen. Gegebenenfalls sind

dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner Bestandteile anzuschließen.

(7) Wird die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie beantragt, so

ist nachzuweisen, dass der Wirkstoff nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend

(reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und schwer abbaubar

einzustufen ist.

(8) Ein zusammen mit einem Antrag gemäß Abs. 1 gestellter Antrag auf vorläufige Zulassung eines

Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, mit diesem neuen Wirkstoff

ist gemäß § 12 Abs. 1 zu behandeln.

(9) Ein zusammen mit einem Antrag gemäß Abs. 1 gestellter Antrag auf vorläufige Registrierung

eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential mit diesem neuen Wirkstoff ist gemäß § 12 Abs. 2

zu behandeln.

Wirkstoffbewertung

§ 22. (1) Ist das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen hinsichtlich der Aufnahme eines

Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 21 oder hinsichtlich einer

Abänderung der für einen Wirkstoff in Anhang I oder IA festgelegten Bedingungen gemäß § 17 Abs. 5

letzter Satz von der zuständigen Behörde in Österreich zu bewerten, so hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Bewertung gemäß Artikel 10 der Biozid-

Produkte-Richtlinie durchzuführen und dem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28

der Biozid-Produkte-Richtlinie einen entsprechenden Vorschlag hinsichtlich der Aufnahme des

Wirkstoffes in einen der genannten Anhänge vorzulegen.

(2) Die eingereichten Angaben und Unterlagen sind von der Behörde vorerst hinsichtlich ihrer

offensichtlichen Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 genannten Aufnahmevoraussetzungen zu

prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, dass diese Voraussetzungen vorliegen, so erteilt sie dem

Antragsteller ihre Zustimmung zur Übermittlung einer Zusammenfassung der Angaben und Unterlagen an

die Europäische Kommission und an die anderen EWR-Staaten. Nach dieser Übermittlung hat die

Behörde im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie

die Feststellung der Anerkennung der Angaben und Unterlagen zu beantragen.

(3) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen

Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus

wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und

Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend

zu begründen.

(4) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 2 erster Satz, dass die dort genannten Voraussetzungen nicht

erfüllt sind, so hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem

Auftrag ist eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht

innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine

weitere Nachfrist setzen. Ist ein Antrag nach Ablauf der Fristen für einen erteilten Mängelbehebungs-

auftrag noch immer unvollständig, so ist darüber im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß

Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie zu berichten.

(5) Die Behörde hat binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Anerkennung der Angaben und

Unterlagen durch den Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte durch die Europäische Kommission im

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Bewertung durchzuführen und eine Ausfertigung dieser

Bewertung zusammen mit einer Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffes in

Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie der Europäischen Kommission, den anderen EWR-

Staaten und dem Antragsteller zu übermitteln.

(6) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass für eine vollständige Bewertung weitere

Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller

die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist

aufzutragen. Die in Abs. 5 genannte Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, der zwischen dem Auftrag

zur Beibringung zusätzlicher Informationen und deren Einlangen bei der Behörde verstrichen ist. Die

Behörde hat die Europäische Kommission und die anderen EWR-Staaten über den Auftrag zur

Beibringung zusätzlicher Informationen und von der gesetzten Frist zu verständigen.

(7) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-

Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses

Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von einem anderen EWR-Staat

durchgeführt werden soll, obwohl der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft die Prüfung gemäß Abs. 2 abgeschlossen hat, so ist das Verfahren gemäß dieser

Entscheidung an die zuständige Behörde des beauftragten EWR-Staates abzutreten.

(8) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-

Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses

Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von Österreich durchgeführt werden

soll, obwohl die zuständige Behörde eines anderen EWR-Staates die Prüfung im Sinne des Abs. 2

abgeschlossen hat, so ist die Bewertung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft gemäß dieser Entscheidung vorzunehmen.

Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen

§ 23. (1) Ein neuer Stoff, der ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt

bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. bei der zuständigen Behörde eines EWR-Staates die Angaben und Unterlagen gemäß den

Aufnahmevoraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 vorliegen und diese die Angaben und

Unterlagen auf offensichtliche Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 Abs. 4 und 5 genannten

Voraussetzungen geprüft hat, und wenn eine Zusammenfassung dieser Angaben und Unterlagen

der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten zugeleitet worden ist,

2. eine Erklärung vorliegt, dass der Stoff ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein

Biozid-Produkt bestimmt ist, und

3. der Stoff gemäß den §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und den darauf beruhenden

Verwaltungsakten eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist und das Sicherheitsdatenblatt

vorliegt.

(2) Der Verantwortliche gemäß § 27 ChemG 1996, der den Grundstoff im Inland in Verkehr bringt,

hat diesen gemäß den Bestimmungen der §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und der darauf beruhenden

Verwaltungsakte sowie gegebenenfalls gemäß den in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie für den

Grundstoff festgelegten Bedingungen einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken sowie ein

Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, bereitzuhalten und abzugeben.

6. Abschnitt

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung; Verbote und

Beschränkungen

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten

§ 24. (1) Biozid-Produkte sind gemäß § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden

Verwaltungsakten mit der Maßgabe einzustufen, dass Prüfergebnisse aus Prüfungen, die gemäß den

Anhängen IIB und IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie für Biozid-Produkte vorgesehen und durchgeführt

worden sind, zur Einstufung heranzuziehen sind. Biozid-Produkte, die einen Wirkstoff enthalten, der ein

Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, sind zusätzlich gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48

Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und den darauf beruhenden

Verwaltungsakten der entsprechenden Risikogruppe in Bezug auf den Wirkstoff zuzuordnen.

(2) Die Art, Form und Aufmachung der Verpackung von Biozid-Produkten sind so zu gestalten, dass

die Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln

auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biozid-Produkte, die für nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt

sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, dürfen außerdem weder eine Form noch eine

graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern können.

(3) Biozid-Produkte, die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind

oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, müssen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit

Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden

kann, Bestandteile enthalten, die von ihrem Verzehr abhalten.

(4) Im Übrigen sind Biozid-Produkte gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 ChemG

1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu verpacken.

(5) Biozid-Produkte sind mit den folgenden, deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in

deutscher Sprache angebrachten Angaben zu kennzeichnen

1. Handelsname des Biozid-Produktes oder seine sonstige Bezeichnung,

2. Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Staat niedergelassenen

Verantwortlichen, der das Biozid-Produkt erstmalig oder erneut in Verkehr bringt und, sofern das

Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist, Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer des

Zulassungs- oder Registrierungsinhabers,

3. gegebenenfalls die von der Behörde zugeteilte Zulassungs- oder Registrierungsnummer,

4. Chargennummer oder Benennung der Charge des Biozid-Produktes und das Verfallsdatum unter

normalen Lagerungsbedingungen,

5.Bezeichnung eines jeden chemischen Wirkstoffes und Angabe seiner Konzentration in

metrischen Einheiten, wobei die Bezeichnung jedes Wirkstoffes gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, zu erfolgen hat, oder wenn

es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, Pilz oder ein Virus handelt, die Bezeichnung

der Spezies gemäß Anhang IVA Punkt II 2.1 und 2.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie,

6. Namen der im Biozid-Produkt enthaltenen gefährlichen Bestandteile gemäß § 24 ChemG 1996

und den §§ 15 und 16 ChemV 1999, soweit sie nicht bereits gemäß Z 5 anzugeben sind,

7. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt auftretenden

Gefahren gemäß § 24 ChemG 1996 und § 17 und Anhang A ChemV 1999,

8.Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen

gefährlichen Eigenschaften herleiten, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 18 und Anhang A ChemV

1999,

9. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung des Biozid-

Produktes hinweisen, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 19 und Anhang A ChemV 1999,

10. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und

jegliche Anweisungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen,

11. Anweisungen für die Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall, und

wenn zutreffend, einschließlich eines Verbotes für die Wiederverwendung der Verpackung,

12. gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21

Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG) ergibt, für Biozid-Produkte, die Stoffe sind,

13. Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) für Biozid-Produkte, die Zubereitungen sind und

die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar

durch diese verwendet werden,

14. Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff),

15. Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist oder für die es in

Verkehr gebracht wird (wie Holzschutz, Desinfektion, Oberflächenschutz, Antifouling),

16.Gebrauchsanweisung und Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede

Verwendung gemäß der Zulassung, Registrierung oder Zweckbestimmung,

17. für die biozide Wirkung erforderlicher Zeitraum,

18. Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozid-Produktes oder zwischen der

Anwendung und der nächsten Verwendung der behandelten Fertigware oder dem Zutritt durch

Menschen oder Tiere zu dem Bereich, wo das Biozid-Produkt angewendet worden ist, einzuhalten

ist, einschließlich der Einzelheiten über Mittel und Maßnahmen der Dekontaminierung und

die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen,

19. Einzelheiten über eine angemessene Reinigung der Ausrüstung,

20. Einzelheiten über Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung, Lagerung und beim Transport des

Biozid-Produktes (wie persönliche Schutzkleidung und -ausrüstung, Feuerschutzmaßnahmen,

Abdecken von Möbeln, Entfernen von Lebens- und Futtermitteln und Anweisungen zur

Verhinderung der Exposition von Tieren)

und, wenn zutreffend,

21. Verwenderkategorien, die das Biozid-Produkt verwenden dürfen,

22. Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den

Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Gewässerkontamination,

23. Angabe der Risikogruppe, der das Biozid-Produkt in Bezug auf jeden Wirkstoff gemäß den §§ 40

Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und den darauf beruhenden

Verwaltungsakten zuzuordnen ist, gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung

gemäß der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, Anhang 1.2., für

Biozid-Produkte, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus, Pilz oder Virus ist,

24. falls ein Merkblatt beigefügt ist, der Satz „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen.“, und

25. sonstige Angaben, soweit sie im Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahren oder in einer

Verordnung gemäß Abs. 11 festgelegt worden sind.

(6) § 27 ChemG 1996 gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einstufung, Kennzeichnung

und Verpackung von Biozid-Produkten, die noch nicht zugelassen oder registriert sind. Die §§ 20 bis 24

ChemV 1999 gelten für die Ausführung der Kennzeichnung, für Ausnahmen von den

Kennzeichnungsvorschriften sowie für besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter

Zubereitungen.

(7) Die gemäß Abs. 5 Z 1, 3, 5 und 15 und gegebenenfalls die gemäß Z 21, 23 und 24 erforderlichen

Angaben sind stets auf dem Kennzeichnungsetikett des Biozid-Produktes anzuführen. Gemäß Z 25

erforderliche Angaben sind nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden Rechtsaktes auf dem

Kennzeichnungsetikett, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder auf einem der Verpackung

beizufügenden Merkblatt anzuführen.

(8) Die Angaben nach Abs. 5 Z 4, 10, 11, 14, 16 bis 20 und 22 sind, wenn ihre Anbringung auf dem

Kennzeichnungsetikett nicht möglich ist, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder, wenn auch

dies nicht möglich ist, auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzubringen. Auch in diesen

Fällen gelten diese Angaben als Bestandteile der Kennzeichnung.

(9) Wird die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Zuge eines Zulassungs-,

Registrierungs- oder Meldeverfahrens von der Behörde festgelegt, so ist das entsprechende Biozid-

Produkt gemäß dieser Entscheidung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(10) Auf der Verpackung und in der Kennzeichnung dürfen keine Angaben aufscheinen, die

irreführend sind oder einen übertriebenen Eindruck von dem Biozid-Produkt vermitteln. Angaben wie

„Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „ökologisch“ oder dergleichen

sind unzulässig.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit

dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes notwendig ist, durch Verordnung für

bestimmte Produktarten oder bestimmte Gruppen von Biozid-Produkten, die in Verkehr gebracht werden

dürfen, jedoch noch keinem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterzogen worden sind, festlegen,

wie die Kennzeichnung in Bezug auf die in Abs. 5 genannten Einzelheiten zu gestalten ist.

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Die Vorschriften des § 25 ChemG 1996 sowie der § 25 und Anhang F ChemV 1999 gelten

unbeschadet des Abs. 2 auch für Biozid-Produkte und für Wirkstoffe, die ausschließlich in Biozid-

Produkten verwendet werden.

(2) Für Biozid-Produkte und Wirkstoffe müssen Sicherheitsdatenblätter, die dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuge eines Verfahrens des 3. bis 5.

Abschnittes oder gemäß § 25 Abs. 8 bis 10 ChemV 1999 übermittelt worden sind, der Behörde nicht

nochmals vorgelegt werden.

Werbung

§ 26. (1) Bei jeglicher Werbung für ein Biozid-Produkt haben die Sätze „Biozide sicher verwenden.

Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“ aufzuscheinen. Diese Sätze müssen

sich von der gesamten Werbung deutlich abheben. In den vorgenannten Sätzen darf das Wort „Biozide“

durch genaue Beschreibung der Produktart, für die geworben wird, wie „Holzschutzmittel“,

„Desinfektionsmittel“, ersetzt werden.

(2) Die Werbung für Biozid-Produkte darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen

Vorstellungen hinsichtlich deren Gefährlichkeit oder deren Risiken für den Menschen oder die Umwelt

verleiten kann. Die Werbung für ein Biozid-Produkt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozid-Produkt

mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „ökologisch“ oder dergleichen enthalten.

Produktbeobachtungs- und Meldepflichten

§ 27. (1) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt sind verpflichtet, sich

auch nach dem erstmaligen Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf

schädliche Auswirkungen auf Menschen oder Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt

hinweisen. Diese Verpflichtung haben für noch nicht zulassungs- oder registrierungspflichtige Biozid-

Produkte, für Wirkstoffe und Grundstoffe die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996

wahrzunehmen.

(2) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt haben dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich alle ihnen bekannt gewordenen

Informationen über das Biozid-Produkt, dessen Wirkstoffe und weitere Bestandteile, die sich auf den

Fortbestand der Zulassung oder Registrierung auswirken können, unverzüglich bekannt zu geben.

Insbesondere ist Folgendes mitzuteilen

1. neue Kenntnisse oder Informationen über die Auswirkungen des Biozid-Produktes, von dessen

Wirkstoffen oder von dessen weiteren Bestandteilen auf Menschen oder Tiere oder auf die

Umwelt,

2. Änderungen hinsichtlich Herkunft oder Zusammensetzung des Wirkstoffes,

3. Änderungen in der Zusammensetzung des Biozid-Produktes, unbeschadet der Verpflichtung

gemäß § 17 Abs. 2, die Abänderung der Zulassung oder Registrierung zu beantragen,

4. Resistenzentwicklung und

5. Änderungen administrativer Art oder sonstige Aspekte, wie Änderungen der Art der Verpackung.

(3) Der Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996, der das Biozid-Produkt im Inland in

Verkehr bringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für

jedes Biozid-Produkt mit alten Wirkstoffen, das noch keiner Zulassungs-, Registrierungs- oder

Meldepflicht unterliegt, soweit nicht bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II

Nr. 137, gemeldet, unter Verwendung des bei der Behörde erhältlichen Formblattes unverzüglich alle für

die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen,

insbesondere in Notfällen, notwendigen Angaben und Unterlagen einschließlich der Zusammensetzung,

zum Zweck der Übermittlung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 an die Vergiftungsinformationszentrale des

Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen spätestens vier Wochen nach dem erstmaligen

Inverkehrbringen zu übermitteln.

(4) Die in Abs. 3 angeführten Angaben und Unterlagen sind solange in Form eines

Sicherheitsdatenblattes gemäß § 25, das insbesondere genaue und vollständige Angaben zu folgenden

Punkten enthalten muss

1. zur Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und

2. zur Zusammensetzung und zu den Angaben zu Bestandteilen, wobei diese Angaben geeignet sein

müssen, die genaue Einstufung daraus abzuleiten, und

3. zu möglichen Gefahren und

4. zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und

5. zu personenbezogenen Vorsichtsmaßnahmen und

6. zur Handhabung und

7. zur Expositionsbegrenzung und zu persönlichen Schutzausrüstungen und

8. zu Stabilität und Reaktivität und

9. zur Toxikologie und

10. zur Kennzeichnung und zu anzuwendenden besonderen Gesundheitsschutzbestimmungen (wie

Beschränkungen oder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz) und

11. zu sonstigen Angaben, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sein können,

zu übermitteln, bis der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Art. 28 der Biozid-Produkte-

Richtlinie einen Beschluss über Inhalt, Form oder Umfang der notwendigen Angaben und Unterlagen

gefasst hat. Zur Umsetzung eines solchen Beschlusses hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen

entsprechende Einzelheiten zu Form, Inhalt und Umfang des Formblattes festzulegen.

(5) Die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen

wird als jene Stelle gemäß Artikel 23 der Biozid-Produkte-Richtlinie bestimmt, die die dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstatteten Meldungen

gemäß Abs. 3 sowie die entsprechenden Informationen über zugelassene, registrierte und gemeldete

Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe von diesem verarbeitet entgegennimmt und Anfragen

medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in

Notfällen, beantwortet. Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen

Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozid-Produkt

verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.

Verbote und Beschränkungen

§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, wenn

dies auf Grund von generellen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen eines zuständigen Organes der

Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von

Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich ist, mit

Verordnung

1. Stoffe, die in Biozid-Produkten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder

Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder

2. Verbote oder Beschränkungen für Biozid-Produkte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter

bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozid-Produkte mit bestimmten gefährlichen

Eigenschaften

festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von

den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstigen Bestandteile von

Biozid-Produkten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozid-Produkte nicht mehr hergestellt, in

Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.

7. Abschnitt

Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung; Datenverkehr und

Vertraulichkeit

Biozid-Produkte-Verzeichnis

§ 29. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein

Biozid-Produkte-Verzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen und registrierten

Biozid-Produkte unter einer fortlaufenden Nummer einzutragen. Zu diesen Biozid-Produkten sind

hinsichtlich aller Abänderungen und Erneuerungen die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.

(2) Zu diesen Biozid-Produkten sind jeweils folgende Angaben anzuführen

1. Name oder Firmenname des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers und

2. Handelsname des Biozid-Produktes und

3.Bezeichnung und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes sowie Bezeichnung jedes

gefährlichen Stoffes samt seiner Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3

Abs. 1 und § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten und

4. Produktart und zugelassene oder registrierte Verwendungszwecke und

5. Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff) und

6. gegebenenfalls festgelegte Rückstandshöchstwerte und

7. Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen, Gründe für die Abänderung und Erneuerung der

Zulassung oder Registrierung und

8. Angabe, ob das Biozid-Produkt als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential registriert

worden ist, ob es innerhalb eines Rahmens zugelassen oder registriert worden ist sowie sonstige

Besonderheiten der Zulassung oder Registrierung.

(3) In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 kann jede Person während der Amtsstunden

Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen

technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.

(4) Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert

worden sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und

Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung

oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des

Abs. 2 sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu

erfassen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat außerdem

jährlich eine Liste der Biozid-Produkte, die gemäß diesem Bundesgesetz zugelassen oder registriert sind,

zu erstellen.

Prüf- und Bewertungsstellen

§ 30. (1) Für Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den

Abschnitten 3 bis 5 nach den in § 3 Abs. 4 und 5 ChemV 1999 angeführten Prüfmethoden und

Voraussetzungen erstellen, gelten die §§ 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden

Verwaltungsakte. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß § 53 ChemG 1996 zu beurteilen.

(2) Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den

Abschnitten 3 bis 5 ausschließlich hinsichtlich

1. des Nachweises der Wirksamkeit des Wirkstoffes gemäß Anhang IIA Punkt V oder Anhang IVA

Punkt VI der Biozid-Produkte-Richtlinie oder

2. des Nachweises der Wirksamkeit des Biozid-Produktes gemäß Anhang IIB Punkt V oder Anhang

IVB Punkt V der Biozid-Produkte-Richtlinie

erstellen und nicht Prüfstellen im Sinne des Abs. 1 sind, müssen gemäß dem Akkreditierungsgesetz –

AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, nach der EN-NORM 45001 oder nach gleichwertigen Anforderungen in

einem anderen EWR-Staat akkreditiert sein. Ausländische Prüfnachweise hinsichtlich des Nachweises der

Wirksamkeit sind anzuerkennen, wenn sie von einer akkreditierten Prüfstelle erstellt worden sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur

Überprüfung von Angaben und Unterlagen zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5

auf offensichtliche Vollständigkeit und zur Bewertung solcher Angaben und Unterlagen die Umweltbundesamt

GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 Z 33 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I

Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen

Erledigung von Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 erforderlich ist, kann der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige

Personen oder geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche

sachkundige Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie,

Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin

oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich

abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung

für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer

sachkundigen Person in dieser Einrichtung.

Verwertung vorhandener Daten

§ 31. (1) Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 vorgelegt worden

sind, dürfen zugunsten eines anderen Antragstellers oder Meldepflichtigen verwertet werden, soweit eine

diesbezügliche Einverständniserklärung des Berechtigten vorliegt. Liegt keine Einverständniserklärung

des Berechtigten vor, dürfen Informationen nicht zugunsten eines anderen Antragstellers oder

Meldepflichtigen verwertet werden

1. betreffend Angaben und Unterlagen zu einem neuen Wirkstoff für einen Zeitraum von 15 Jahren

ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-

Produkte-Richtlinie,

2. betreffend Angaben und Unterlagen zu einem alten Wirkstoff

a) bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder

b) für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in

Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie zum ersten Mal für die erste

Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in

Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind,

3. betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff, die aus einem der folgenden Gründe

zum ersten Mal vorgelegt worden sind,

a) wegen Änderung der Anforderungen für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA

der Biozid-Produkte-Richtlinie oder

b) wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-

Richtlinie

für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, die im Anschluss an den

Eingang dieser Angaben und Unterlagen getroffen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht früher

endet als die in Z 1 oder 2 genannten Zeiträume; in diesem Fall verlängert sich das

Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Z 1 oder 2 genannten

Zeitraumes endet,

4. betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, wenn dieses Biozid-Produkt einen

neuen Wirkstoff enthält, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten

Zulassung in einem EWR-Staat,

5. betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, das einen alten Wirkstoff enthält,

a) bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder

b) für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in

Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie für die erste Aufnahme entweder

des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in Anhang I oder IA

der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind, und

6. betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, die aus einem der folgenden

Gründe zum ersten Mal vorgelegt worden sind,

a) wegen Änderung der Anforderungen für die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-

Produktes oder

b) wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-

Richtlinie

für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einlangen dieser Angaben und Unterlagen, sofern

dieser Zeitraum nicht früher endet als die in Z 4 oder 5 genannten Zeiträume; in diesem Fall

verlängert sich das Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Z 4 oder 5

genannten Zeitraumes endet.

(2) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, das nur

Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind, zu

beantragen (potentielle Antragsteller), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren

beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Folgendem zu

erkundigen

1. ob das Biozid-Produkt, für das ein Antrag eingereicht werden soll, einem Biozid-Produkt ähnlich

ist, das bereits zugelassen oder registriert worden ist, und

2. nach den Namen und den Anschriften der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber.

Bei dieser Anfrage hat der potentielle Antragsteller die Nachweise zu erbringen, dass er beabsichtigt,

selbst die Zulassung oder Registrierung zu beantragen und dass alle anderen für einen Antrag gemäß § 8

Abs. 4 oder § 9 Abs. 2 notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem

potentiellen Antragsteller Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber und

gleichzeitig den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern Name und Anschrift des potentiellen

Antragstellers mitzuteilen, wenn

1. auf Grund des vorgelegten Nachweises gemäß Abs. 2 die Absicht des potentiellen Antragstellers,

selbst die Zulassung oder die Registrierung des Biozid-Produktes zu beantragen, erbracht ist und

2. wenn sich aus dem Vergleich der Angaben und Unterlagen ergibt, dass das Biozid-Produkt dem

früher zugelassenen oder registrierten ähnlich ist und seine Wirkstoffe mit denen des früher

zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes einschließlich Reinheitsgrad und Art der

Verunreinigungen identisch sind.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt eine

Einigung über die gemeinsame Nutzung von Angaben und Unterlagen, für die Versuche mit Wirbeltieren

notwendig waren, damit eine Wiederholung solcher Versuche möglichst vermieden werden kann.

(5) Können der potentielle Antragsteller und die Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber sich

innerhalb von sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht über die gemeinsame Nutzung dieser

Angaben und Unterlagen einigen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft dem potentiellen Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern

mit Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet mit Bescheid vorzuschreiben, die Angaben und

Unterlagen gemeinsam zu nutzen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag

die Höhe der Entschädigung, die der potentielle Antragsteller den Zulassungsinhabern oder

Registrierungsinhabern zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach

dem Einlangen des Antrages auf Zulassung oder Registrierung keine Einigung zwischen dem potentiellen

Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern erfolgt ist. Die Höhe der

Entschädigung beträgt 50% der vom Antragsteller für die Erstellung der Angaben und Unterlagen

üblicherweise aufzuwendenden Kosten.

(7) Die Angaben und Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Antragsteller

nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.

(8) Beide Teile können über die Festsetzung der Entschädigung binnen drei Monaten nach

Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien begehren. Mit

Einlangen dieses Antrages bei Gericht tritt der Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung außer

Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des

Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Übrigen die

Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes – EisenbEntG 1954, BGBl. Nr. 71/1954 (WV).

Datenverkehr und Meldepflichten

§ 32. (1) Die gemäß der Biozid-Produkte-Richtlinie, den darauf beruhenden Rechtsakten und

Umsetzungsmaßnahmen und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übermittelten oder ermittelten Daten

dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges

Geheimhaltungsinteresse besteht, dürfen nur übermittelt werden an

1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung

dieses Bundesgesetzes eine wesentliche Voraussetzung bilden, und

2. Prüf- und Bewertungsstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses

Bundesgesetzes benötigen, und

3. Ärzte- und Tierärzte sowie an die Vergiftungsinformationszentrale, soweit die Daten zur

Ausübung der Heilkunde, zur Auswertung von Vergiftungsfällen oder zur Behandlung von

Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender oder heilender Maßnahmen, insbesondere

in Notfällen, benötigt werden, und

4. zuständige Behörden anderer EWR-Staaten und an zuständige Organe der Europäischen

Gemeinschaft, soweit dies in der Biozid-Produkte-Richtlinie oder in den darauf beruhenden

Rechtsakten vorgesehen ist, und

5. zuständige Behörden anderer ausländischer Staaten und Staatengemeinschaften, soweit dies zur

Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren

oder der Umwelt erforderlich ist oder soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

und

6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren

nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu

entsprechen ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem

zuständigen Organ der Europäischen Gemeinschaft insbesondere folgende Meldungen zu erstatten

1. alle bei ihm eingelangten Informationen im Sinne des § 27 Abs. 2,

2. innerhalb eines Monats nach Ende eines jeden Quartals die gemäß § 29 Abs. 4 erfassten

Informationen,

3. die Liste gemäß § 29 Abs. 5,

4. gegebenenfalls Bedenken gegen die Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-

Staates, dass die Angaben und Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 zur Aufnahme eines

neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie vollständig wären,

5. ab dem Jahr 2000 jeweils bis zum 30. November jeden dritten Jahres einen Bericht über alle in

Vollziehung und Überwachung dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen einschließlich

Informationen über alle Vergiftungsfälle im Zusammenhang mit Biozid-Produkten und

6. im Falle einer Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahme hinsichtlich des Inverkehrbringens oder

der Verwendung eines zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes diese Maßnahme

einschließlich ihrer Begründung.

(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 vorgesehenen Meldungen sind jeweils gleichzeitig auch an die

zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu übermitteln.

(4) Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates oder der Europäischen

Kommission alle Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen zu einem Antrag, zu dem eine Auskunft

begehrt wird, insbesondere alle Informationen, die für eine vollständige Prüfung dieses Antrags

notwendig sind, zu übermitteln.

Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten

§ 33. (1) Unbeschadet des Abs. 3 sind Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten

3 bis 5 vorgelegt werden und aus Sicht des Antragstellers oder Meldepflichtigen ein Betriebs- oder

Geschäftsgeheimnis darstellen, vom Antragsteller oder Meldepflichtigen besonders zu bezeichnen. Er hat

das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachzuweisen. Stellt der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass es sich bei den bezeichneten Angaben

und Unterlagen tatsächlich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, so hat er – sofern die

Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere

überwiegende Interessen entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Angaben und

Unterlagen Sorge zu tragen. Falls der Antragsteller oder der Meldepflichtige dies begehrt, ist die genaue

Zusammensetzung des Biozid-Produktes vertraulich zu behandeln.

(2) Angaben und Unterlagen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates als vertraulich übermittelt

bekommt, sind nach Maßgabe des Abs. 1 ebenfalls als vertraulich zu behandeln.

(3) Die folgenden Angaben und Unterlagen von zugelassenen, registrierten oder gemeldeten Biozid-

Produkten sind keinesfalls als vertraulich zu behandeln

1. Name und Anschrift des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers sowie des Verantwortlichen für

eine Meldung und

2. Name und Anschrift des Herstellers des Biozid-Produktes und

3. Name und Anschrift des Herstellers jedes Wirkstoffes und

4. Bezeichnungen und Anteile jedes Wirkstoffes im Biozid-Produkt und Name des Biozid-

Produktes und

5. Bezeichnungen anderer Stoffe, die gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 21 ChemG 1996 und der darauf

beruhenden Verwaltungsakte als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozid-

Produktes als gefährlich beitragen, und

6. physikalisch-chemische Daten zu jedem Wirkstoff und zum Biozid-Produkt und

7. alle Verfahren, nach denen jeder Wirkstoff und das Biozid-Produkt unschädlich gemacht werden

können, und

8. die zusammenfassende Bewertung der Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeunterlagen und

9. Methoden und Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verringerung der Risiken bei Umgang, Lagerung,

Transport und Verwendung sowie bei Feuer oder anderen Gefahren empfohlen werden, und

10. Sicherheitsdatenblätter und

11. Analysenmethoden gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und

12. Methoden zur Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall und

13. zu treffende Maßnahmen und einzuhaltende Verfahren im Falle eines Verschüttens oder

Auslaufens und

14. Erste-Hilfe-Maßnahmen und medizinische Ratschläge im Unglücksfall und,

15. soweit in den vorangegangenen Ziffern nicht bereits erfasst, die Angaben und Unterlagen gemäß

§ 55 Abs. 2 ChemG 1996.

(4) Veröffentlicht der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber, der für die Meldung Verantwortliche

oder der Hersteller des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes oder der Verantwortliche, der einen

Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt, nachträglich

Angaben und Unterlagen, die zuvor als vertraulich behandelt werden mussten, so hat er den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon schriftlich zu

benachrichtigen. Die betreffenden Angaben und Unterlagen sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung

nicht mehr als vertraulich zu behandeln.

(5) Soweit von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren des Artikels 28 der Biozid-

Produkte-Richtlinie Entscheidungen getroffen werden, wie und in welcher Form Angaben und Unterlagen

der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, oder mit denen Einzelheiten der Vollziehung der

Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft diese zu berücksichtigen.

(6) Personen, denen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Abs. 1 ausschließlich aus

ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden ist, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten

verpflichtet.

(7) Auf Informationen über Biozid-Produkte, die noch nicht zugelassen, registriert oder gemeldet

sind, sind die §§ 55 Abs. 1 bis 3 und 56 ChemG 1996 anzuwenden.

8. Abschnitt

Überwachung und Gebühren

Überwachung

§ 34. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur

behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf

beruhenden Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Organe der

Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige

Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuständig.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu

bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch

Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung

gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte

Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem

Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Abs. 2 zur Überwachung befugten Organen

durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(4) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen

Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung

der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte,

insbesondere im Hinblick auf die Zulassungs- und Registrierungsbedingungen, sowie auf die Einstufung,

Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen und Grundstoffen zu erstellen und

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.

(5) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere

Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(6) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über alle Empfehlungen für Höchstwerte, die für

Rückstände von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen in oder auf Lebensmitteln im Rahmen

eines Verfahrens gemäß den §§ 21 und 22 abgegeben werden, schriftlich zu informieren.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf

Ersuchen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit dies zur Wahrnehmung des

Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion notwendig ist, und den Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem

Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, notwendig ist, von allen diesbezüglichen

Informationen in Kenntnis zu setzen. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die

Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der

Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften dieses

Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die

auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte vorzunehmen sind, in erster

Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens

generell oder im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der

Durchführung bestimmter Maßnahmen ganz oder teilweise betrauen.

Überwachungsbefugnisse

§ 35. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt,

überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfasste Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe und sonstige

Bestandteile von Biozid-Produkten hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau

zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder

Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Biozid-Produkte, Wirkstoffe oder Grundstoffe, die nach den

zollgesetzlichen Vorschriften der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Nachschau nur bei

einem Zollamt oder anlässlich einer das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder die sonstigen

Bestandteile von Biozid-Produkten betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern,

Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit

zulässig.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung

oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren,

Arbeitseinrichtungen und Geräte zur Ausbringung gefährlicher Biozid-Produkte überprüfen sowie Proben

von Biozid-Produkten, Wirkstoffen, Grundstoffen oder von sonstigen Bestandteilen von Biozid-Produkten

im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(6) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre

einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind.

Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(7) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne

vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozid-

Produktes, des Wirkstoffes, des Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteils des Biozid-Produktes

vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und

der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in Bezug auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe,

Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten eingehalten wurden. Soweit dies zur

Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung

der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(9) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine

Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund

dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden

ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine

Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung

der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines

Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 44) beim

Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist.

Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.

Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen

§ 36. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet,

den gemäß § 34 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem

Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren.

Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle

zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem

Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verwaltungsakten vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu

dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die

Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren

Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen

Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit

Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der

laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen. Über eine

gegen einen solchen Bescheid erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

Vorläufige Beschlagnahme

§ 37. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses

Bundesgesetzes Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-

Produkten, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Verpackung (im

Folgenden „Gegenstände“ genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht,

dass sie

1. entgegen den in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, 3 oder 7 oder entgegen den in § 23 Abs. 1 Z 1 und 2

festgelegten Voraussetzungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2. entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 28 in Verkehr gebracht oder verwendet

werden,

3. entgegen einem Zulassungs- oder Registrierungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer

Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung

der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,

4. sofern eine Zulassung oder Registrierung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über

die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (§ 23 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 oder § 24) in einer

Aufmachung oder Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der

Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,

5. entgegen Auflagen, Beschränkungen oder sonstigen Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens

gemäß dem 4. Abschnitt festgelegt wurden, in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden,

die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben

kann.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen,

abgesehen von den in Abs. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden

Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen

Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente

mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist,

den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten.

Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden

Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen

Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses

Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der

Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist

sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 oder 2 dem

Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich

anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen

zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 anordnet.

(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht

dem Landeshauptmann zu.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten

eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die

Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die

strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie

der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(6) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn

die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein

Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu

kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht

möglich ist.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher

Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher

Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug

besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorganes durchzuführen. Das Organ hat

über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige

Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat

der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen.

Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit

Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der

zuständigen Behörde entnommen werden.

(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 36 Abs. 2

anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 38. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes

für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37

Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 zweiter Satz binnen zwei Wochen nach Einlangen

1. der Anzeige gemäß § 37 Abs. 3 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oder

2. der Anzeige gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die

Zollorgane

mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der

Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die

Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 letzter Satz nicht mehr vorliegen.

(3) § 37 Abs. 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.

Verfall

§ 39. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 38 Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände

als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche

Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

Rechnung getragen wird. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige

Verwaltungssenat.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis

zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der

Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt verbunden

ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist,

vom früheren Eigentümer als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach

Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände

auszufolgen.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 40. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren

oder für die Umwelt, die durch Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von

Biozid-Produkten verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend

dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung

notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Rücknahme bereits in

Verkehr gebrachter Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstiger Bestandteile von Biozid-

Produkten oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen den

Vorschriften der §§ 23 oder 24 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche

Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne ein

vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle

treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmanns zu

erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie

mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr

vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses

Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen

Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

(5) Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur

im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.

Gebühren

§ 41. (1) Wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1. auf Antrag in einem Verfahren betreffend die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-

Produktes gemäß den §§ 8 bis 18 oder

2. auf Grund eines gemäß den §§ 19 und 20 gemeldeten Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt

mit niedrigem Risikopotential ist, im Meldeverfahren oder

3. im Verfahren zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-

Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 oder

4. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Tests im Sinne

des § 7 Abs. 2 bis 4

tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach

Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.

(2) Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im

Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen,

Beurteilungen und Bewertungen, Festlegung einer Rahmenformulierung sowie die Eintragungen in das

Biozid-Produkte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.

(3) Für die folgenden behördlichen Tätigkeiten sind die Gebühren gemäß Abs. 2 jedenfalls im

Vorhinein zu entrichten

1. für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren

gemäß Abs. 1 Z 1 und 3,

2. für die Bewertung der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und

3 und

3. für die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Experimenten oder Tests

im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 4.

(4) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.

9. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 42. (1) Wer

1. ein Biozid-Produkt, das gemäß den §§ 8 bis 18 einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht

unterliegt, entgegen § 4 ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung in Verkehr bringt oder

2. ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das gemäß den

§§ 19 und 20 einer Meldepflicht unterliegt, entgegen § 4 ohne Meldung in Verkehr bringt oder

3. einen Grundstoff, der nicht selbst als Wirkstoff oder dessen Wirkstoff nicht in Anhang IB der

Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist, entgegen § 4 Abs. 7 für eine biozide Verwendung in

Verkehr bringt oder

4. ein Experiment oder einen Test mit einem zulassungs- oder registrierungspflichtigen Biozid-

Produkt oder einem Wirkstoff, der ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-

Produkt bestimmt ist, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist,

entgegen § 7 Abs. 2 bis 4 durchführt oder

5. ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das einem

Meldeverfahren gemäß den §§ 19 und 20 unterzogen worden ist, entgegen einer mit Bescheid

festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung,

Auflage oder Befristung in Verkehr bringt oder

6. einen Wirkstoff oder Grundstoff entgegen § 23 oder entgegen einer Verordnung oder einer

Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates, die auf Grund des Artikels 28 der

Biozid-Produkte-Richtlinie erlassen wurde, in Verkehr bringt, ohne dass er die erforderlichen

Angaben, Unterlagen oder ohne dass er die Erklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat, oder

ohne die erforderliche Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr bringt oder

7. ein Biozid-Produkt entgegen § 24 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder

mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 nicht entspricht, in

Verkehr bringt oder

8. ein Biozid-Produkt oder einen Wirkstoff entgegen § 25 ohne die erforderliche Abgabe eines

Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen des § 25

nicht entspricht, in Verkehr bringt oder

9. Werbung betreibt, die nicht dem § 26 entspricht oder

10. als Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 2

seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder

11. als Verantwortlicher für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 3 seiner Meldepflicht nicht

nachkommt oder eine mangelhafte Meldung erstattet oder

12. ein Biozid-Produkt, einen Wirkstoff, einen Grundstoff oder einen sonstigen Bestandteil eines

Biozid-Produktes entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß § 28 erlassen worden

ist, herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder

13.ein zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt entgegen einem Zulassungs- oder

Registrierungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit

einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder

Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr

bringt oder

14. den Pflichten des § 36 Abs. 1 zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit

Geldstrafe von mindestens 5000 S (363,36 Euro) bis zu 200000 S (14534,57 Euro), im Wiederholungsfall

bis zu 400000 S (29069,14 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

Bescheiden, sonstigen Anordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Organe der

Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige

Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit

Geldstrafe bis zu 70000 S (5087,10 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 140000 S (10174,20 Euro) zu

bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozid-Produktes, Wirkstoffes,

Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteiles eines Biozid-Produktes in den Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (Niederlassung) des inländischen Auftraggebers, der

diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder den

sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes bezogen hat.

Verantwortlichkeit

§ 43. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden

Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft nach dem

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52 (WV).

(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen

Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragte Person oder Personengemeinschaft

ihren Sitz hat, schriftlich bekannt zu geben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann

wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Verfolgungsverjährung

§ 44. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 42 angeführten Verwaltungsübertretung ist

unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung

vorgenommen wurde.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit

abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Amtsbeschwerde

§ 45. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach

Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß § 24 dieses

Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie,

soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen

Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.

(3) Biozid-Produkte, die gemäß Abs. 2 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens

ein Jahr nach dem in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.

(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder

fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen ab dem 1. Juli 2001 nur

mehr an berufsmäßige Verbraucher abgegeben werden.

(5) Die Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht

wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.

(6) Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und

Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 343/1994 und BGBl. Nr. 669/1995, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren

Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.

(7) Treten die gemäß Abs. 6 weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten

von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen

festzustellen.

Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen

§ 47. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom

24. April 1998, S. 1, umgesetzt.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze und Rechtsakte der

Europäischen Gemeinschaft gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen

Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(3) Wird in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ChemG 1996 oder auf darauf beruhende

Verwaltungsakte verwiesen, so gelten die verwiesenen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass jene

Bestimmungen, die sich gemäß ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten auf Stoffe,

Zubereitungen oder Fertigwaren beziehen, auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige

Bestandteile von Biozid-Produkten gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden sind.

Vollziehung

§ 48. (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Dies gilt auch für die gemäß § 46 Abs. 6 als Bundesgesetz weitergeltenden Bestimmungen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der

Erlassung von Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 34 und 35 ist, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der

Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 10 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen

des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

Anlage

zu § 2 Abs. 1 Z 4

Biozid-Produktarten und Ihre Beschreibung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

HAUPTGRUPPE 1: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte

Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt

ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.

Produktart 1: Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene

Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich um Biozid-Produkte, die für die menschliche Hygiene

verwendet werden.

Produktart 2: Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen

Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte

Produkte zur Desinfektion der Luft sowie von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht

direkt mit Lebens- oder Futtermitteln in Berührung kommen, und zwar sowohl im privaten als auch im

öffentlichen und industriellen Bereich, einschließlich Krankenhäusern, sowie als Algenbekämpfungsmittel

verwendete Produkte.

Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes

Wasser, Klimaanlagen, Wände und Böden in Einrichtungen des Gesundheitswesens und ähnlichen

Einrichtungen, chemische Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall, Erdboden und sonstiger Boden (auf

Spielplätzen).

Produktart 3: Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich

Bei den Produkten dieser Produktgruppe handelt es sich um Produkte für Zwecke der Hygiene im

Veterinärbereich einschließlich von Produkten für die Verwendung in Bereichen, in denen Tiere

untergebracht sind, gehalten oder befördert werden.

Produktart 4: Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich

Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und

Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von

Lebens- oder Futtermitteln oder Getränken (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere

Verwendung finden.

Produktart 5: Trinkwasserdesinfektionsmittel

Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser (für Menschen und Tiere).

HAUPTGRUPPE 2: Schutzmittel

Produktart 6: Topf-Konservierungsmittel

Produkte zum Schutz von Fertigerzeugnissen (außer Lebens- und Futtermitteln) in Behältern gegen

mikrobielle Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit.

Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel

Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung zwecks

Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben,

Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken.

Produktart 8: Holzschutzmittel

Produkte zum Schutz von Holz (ab dem Einschnitt im Sägewerk) oder Holzerzeugnissen gegen Befall

durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen. Diese Produktart umfasst

sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.

Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien

Produkte zum Schutz von fasrigen oder polymerisierten Materialien wie Leder, Gummi, Papier und

Textilerzeugnissen gegen mikrobielle Schädigung.

Produktart 10: Schutzmittel für Mauerwerk

Produkte zum Schutz und zur Sanierung von Mauerwerk oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen

Befall durch Schadmikroorganismen und Algen.

Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen

Produkte zum Schutz von Wasser und anderen Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen gegen

Befall durch Schadorganismen wie zB Mikroben, Algen und Muscheln.

Diese Produktart umfasst nicht Produkte zum Schutz des Trinkwassers.

Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel

Produkte zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und

Gegenständen, die in industriellen Verfahren Anwendung finden, zB auf Zellstoff und Zellulose sowie auf

porösen Sandschichten bei der Ölförderung.

Produktart 13: Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten

Produkte zum Schutz von Metallbearbeitungsflüssigkeiten gegen mikrobielle Schädigung.

HAUPTGRUPPE 3: Schädlingsbekämpfungsmittel

Produktart 14: Rodentizide

Bekämpfungsmittel gegen Mäuse, Ratten und andere Nagetiere.

Produktart 15: Avizide

Bekämpfungsmittel gegen Vögel.

Produktart 16: Molluskizide

Bekämpfungsmittel gegen Mollusken.

Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel

Bekämpfungsmittel gegen Fische; diese Produktart umfasst nicht Produkte zur Behandlung von

Fischkrankheiten.

Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

Bekämpfungsmittel gegen Arthropoden (zB Insekten, Spinnentiere und Schalentiere).

Produktart 19: Repellentien und Lockmittel

Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie zB Flöhe,

Wirbeltiere wie zB Vögel): hierzu gehören Produkte, die entweder unmittelbar oder mittelbar für die

menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich verwendet werden.

HAUPTGRUPPE 4: Sonstige Biozid-Produkte

Produktart 20: Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel

Produkte zum Schutz von Lebens- und Futtermitteln gegen Schadorganismen.

Produktart 21: Antifouling-Produkte

Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen

(Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und

anderen im Wasser eingesetzten Bauten.

Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie

Produkte zur Desinfektion und Konservierung von Leichen oder Tierkadavern oder Teilen davon.

Produktart 23: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere

Bekämpfungsmittel gegen Schädlinge.

Die genannten 23 Produktarten umfassen nicht die Produkte, die von den in § 3 Abs. 2 Z 2 bis 11

genannten Rechtsvorschriften für die Zwecke dieser Bestimmungen abgedeckt sind.

Artikel II

Änderungen des Lebensmittelgesetzes 1975

Das Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 157/1999, wird wie folgt geändert

1. § 6 lit. b lautet

„b) Reinigungs-, Wasch- und Luftverbesserungsmittel, die zur Verwendung im Haushalt oder für

Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit

Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt

sind;“

2. § 15 Abs. 2 lit. e lautet

„e) Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den

Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,

sowie des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, insbesondere ohne Zulassung oder

Registrierung oder entgegen gegebenenfalls festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen

in Verkehr zu bringen oder an Tieren oder in Tierställen anzuwenden;“

3. § 15 Abs. 2 lit. f lautet

„f)Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten,

Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen, die geeignet sind, in den von diesen

Tieren stammenden Lebensmitteln bedenkliche Rückstände zu bewirken oder die betreffenden

Lebensmittel sonst nachteilig zu beeinflussen, in Verkehr zu bringen oder Tieren zu verfüttern.“

4. Im § 15 Abs. 8 lit. c wird nach dem Wort „festzulegen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Nach

§ 15 Abs. 8 lit. c wird folgende lit. d angefügt

„d) bedenkliche Rückstände von Biozid-Produkten oder deren Umsetzungsprodukten in den von

den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.“

5. § 58 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit

solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für

eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten

Beschaffenheit in Verkehr bringt;“

6. Im § 58 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder 9“ durch die folgende

Wendung ersetzt: „im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder d oder 9“.

7. § 60 Z 1 lautet

„1. Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den

Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,

ohne Zulassung oder Registrierung an Tieren oder in Tierställen anwendet;“

8. § 60 Z 2 lautet

„2.Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten,

Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten

Beschaffenheit Tieren verfüttert;“

9. § 74 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe, die für die

Verwendung an Tieren oder in Tierställen zugelassen oder registriert sind, entgegen den

festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen in Verkehr bringt oder an Tieren oder

in Tierställen verwendet,“

10. § 74 Abs. 2 Z 15 lautet

„15. fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an

Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr

gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,“

11. § 74 Abs. 2 Z 16 lautet

„16. fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-

Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f

bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,“

12. Dem § 81 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) §§ 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel III

Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 3 Z 5 wird nach dem Wort „sind“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Nach § 4 Abs. 3

Z 5 wird folgende Z 6 angefügt

„6. Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-

Produkte-Gesetzes – BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2

Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen,

die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr

gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und

verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes

entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf

Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht

anzuwenden.“

3. § 58 Abs. 5 entfällt.

4. § 68 lautet

„§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen,

abgesehen von den in § 67 Abs. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf

beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der

Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die

Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer

angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten

entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine

entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan

die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die

Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich,

so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21

VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem

Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich

anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen

zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet. § 67

Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.“

5. § 69 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz binnen zwei Wochen ab

Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68.“

6. § 77 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“

BGBlPdf 105. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Ungarn am 2. März 2000 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung

von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 56/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Ungarn nachstehende Vorbehalte erklärt

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 behält sich Ungarn das Recht vor, Abs. 1 dieses Artikels nur

auf die in seinem Strafgesetzbuch vorgesehenen Haupttaten anzuwenden.

Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 erklärt Ungarn, dass Abs. 2 vom Art. 14 nur vorbehaltlich seiner

Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt Ungarn, dass gerichtliche Schriftstücke ausschließlich

durch seine Zentrale Behörde zugestellt werden.

In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 müssen Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in ungarischer

Sprache oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarats verfasst oder mit einer Übersetzung in

eine dieser Sprachen versehen sein. Jedoch erklärt Ungarn seine Bereitschaft, Übersetzungen der

Ersuchen und beigefügten Schriftstücke in Deutsch anzunehmen.

In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 erklärt Ungarn, dass die von ihm nach Kapitel III zur

Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung nicht von den

Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder

Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.

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