105. Kundmachung: Änderung der Verwaltungspauschalsätze gemäß § 6 ERVO 1994
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 6 Abs. 2 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994, BGBl. Nr. 924, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 108/1998, wird auf Grund der Verlautbarung des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes vom 22. Jänner 1999 kundgemacht, daß sich die in § 6 Abs. 1 Z 1 der Entgeltrichtlinienverordnung
1994 angeführten Sätze mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 wie folgt erhöhen
in lit. a von 2196 S auf 2220 S und
in lit. b von 2736 S auf 2760 S.
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 751/1995) gebildete Verwaltungsausschuß hat nachstehende Änderungen zum TIR-Abkommen und
der Anlagen 6 und 8 beschlossen
(Übersetzung)
Artikel 6 Absatz 1
Absatz 1 ist wie folgt zu ändern
„(1) Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit
ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen,
solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden.
Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und
-erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.“
Artikel 6 neue Absätze 3 bis 5
Folgende neue Absätze sind anzufügen
„(3) Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren
von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder
Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.
(4) Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II
festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des
Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.
(5) Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II festgelegten Verfahren .“
Artikel 38 Absatz 2
Absatz 2 ist wie folgt zu ändern
„(2) Dieser Ausschluß ist innerhalb einer Woche den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in
deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband
(Verbänden) des Landes oder des Zollgebietes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und
der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen.“
Artikel 42a
Folgender neuer Artikel ist anzufügen
„Die zuständigen Behörden treffen in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden alle erforderlichen
Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Carnets TIR sicherzustellen. Zu diesem Zweck
können sie geeignete nationale und internationale Kontrollmaßnahmen treffen. Die von den zuständigen
Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen nationalen Kontrollmaßnahmen sind umgehend der TIR-
Kontrollkommission mitzuteilen, die ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen prüft. Internationale
Kontrollmaßnahmen werden vom Verwaltungsausschuß beschlossen.“
Neuer Artikel 58a
Folgender neuer Artikel 58a ist anzufügen
„Artikel 58a
Verwaltungsausschuß
Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuß eingerichtet. Seine Zusammensetzung,
seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.“
Neuer Artikel 58b
Folgender neuer Artikel 58b ist anzufügen
„Artikel 58b
TIR-Kontrollkommission
Der Verwaltungsausschuß richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in
seinem Namen die ihr durch das Übereinkommen und den Ausschuß übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre
Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.“
Artikel 59
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern
„(2) Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird vom Verwaltungsausschuß
geprüft …“
Artikel 60
Das Ende der Überschrift „… 6 und 7“ ist wie folgt zu ändern: „… 6, 7, 8 und 9“.
Der Beginn des Artikels „(1) Jeder […] Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 ...“ ist
wie folgt zu ändern: „(1) Jeder […] Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9
…“.
Anlage 6 Erläuterung 0.38.2
Die Erläuterung ist zu streichen.
Anlage 6 neue Erläuterung 8.13.1-1
Folgende neue Erläuterung zu Anlage 8 Artikel 13 Absatz 1 ist anzufügen
„8.13.1-1 Finanzielle Regelungen
Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Übereinkommens
die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats durch den
ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schließt eine Verlängerung der
anfänglichen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten
Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht.“
Anlage 6 neue Erläuterung 8.13.1-2
Folgende zweite Erläuterung zu Anlage 8 Artikel 13 Absatz 1 ist anzufügen
„8.13.1-2 Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission
Die Arbeit der Mitglieder der TIR-Kontrollkommission wird von deren jeweiligen Regierungen
finanziert.“
Anlage 6 neue Erläuterung 9.I.1 a)
Folgende neue Erläuterung zur neuen Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe a ist anzufügen
„9.I.1 a) Anerkannter Verband
Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auf die mit dem internationalen Warenverkehr
befaßten Organisationen, einschließlich der Handelskammern.“
Anlage 6 neue Erläuterung 9.II.3
Folgende neue Erläuterung zur neuen Anlage 9 Teil II Absatz 3 ist anzufügen
„9.II.3 Zulassungsausschuß
Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse einzurichten, die aus Vertretern der
zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen
bestehen.“
Anlage 8
Die Überschrift der Anlage 8 ist wie folgt zu ändern
„ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DES
VERWALTUNGSAUSSCHUSSES UND DER TIR-KONTROLLKOMMISSION“
Vor Anlage 8 Artikel 1 ist folgende neue Zwischenüberschrift einzufügen
„ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DES
VERWALTUNGSAUSSCHUSSES“
Anlage 8 neuer Artikel 1a
Folgender neuer Artikel 1a ist anzufügen
„Anlage 8
Artikel 1a
(1) Der Ausschuß prüft jeden Vorschlag einer Änderung des Übereinkommens nach Maßgabe des
Artikels 59 Absätze 1 und 2.
(2) Der Ausschuß überwacht die Anwendung des Übereinkommens und prüft jede von den Vertragsparteien,
Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Übereinkommens getroffene
Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.
(3) Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungsausschuß die
Anwendung des Übereinkommens auf nationaler und internationaler Ebene.“
Vor Anlage 8 neuer Artikel 9 ist folgende neue Zwischenüberschrift einzufügen
„ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DER TIR-
KONTROLLKOMMISSION“
Anlage 8 neue Artikel 9 bis 13
Der Anlage 8 sind folgende neue Artikel anzufügen
„Artikel 9
(1) Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuß eingerichtete Kontrollkommission besteht aus
neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Übereinkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den
Sitzungen der Kommission teil.
(2) Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsausschuß mit der Mehrheit
seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-
Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt
werden. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuß
festgelegt.
Artikel 10
Die TIR-Kontrollkommission
a) überwacht die Anwendung des Übereinkommens, einschließlich des Bürgschaftssystems, und
erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuß übertragenen Aufgaben;
b) überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihre Verteilung an die
Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen
Organisationen wahrgenommen werden;
c) koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sonstiger Informationen
zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien;
d) koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden
der Vertragsparteien, den Verbänden und den internationalen Organisationen;
e)erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden,
Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57
über die Beilegung von Streitigkeiten;
f) unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter
Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind;
g) unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von
den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets
TIR durch die Verbände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit
sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse beziehen;
h) überwacht den Preis der Carnets TIR.
Artikel 11
(1) Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens
dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt.
(2) Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit
nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf
Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht.
(3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschließt etwaige weitere Bestimmungen der
Geschäftsordnung.
(4) Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuß mindestens einmal jährlich oder auf
Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschließlich der Vorlage der
geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwaltungsausschuß durch ihren Vorsitzenden
vertreten.
(5) Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuß, den Vertragsparteien, dem TIR-
Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Übereinkommens genannten internationalen
Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind
berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren
Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch
andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.
Artikel 12
Der TIR-Sekretär muß Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs
der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat
unterstützt, dessen Größe vom Verwaltungsausschuß bestimmt wird.
Artikel 13
(1) Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch eine Abgabe auf jedes von
einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis
andere Finanzierungsquellen gefunden sind.
(2) Die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung werden vom Verwaltungsausschuß
nach Beratungen mit den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen festgelegt. Vorgeschlagene
Änderungen der Abgabe sind vom Verwaltungsausschuß zu genehmigen.“
Neue Anlage 9
Folgende neue Anlage 9 ist dem Übereinkommen anzufügen
„Anlage 9
ZULASSUNG ZUM TIR-VERFAHREN
Teil I
ERMÄCHTIGUNG DER VERBÄNDE ZUR AUSGABE VON CARNETS TIR
Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse
(1) Ein Verband muß folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach
Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR
auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen
a) mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als anerkannter Verband, der die Interessen des
Transportsektors vertritt;
b) Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung, seine Verpflichtungen aus
dem Übereinkommen zu erfüllen;
c) nachgewiesene Kenntnisse seines Personals in der ordnungsgemäßen Anwendung des Übereinkommens;
d) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
e) Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlaß eines anderen Rechtsakts zwischen dem
Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen
Geschäftssitz hat. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen
Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung
ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen der schriftlichen
Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen;
f) Verpflichtungserklärung des Verbandes in der schriftlichen Vereinbarung oder dem anderen
Rechtsakt nach Buchstabe e,
i) die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen;
ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchtsbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband
nach Artikel 8 Absatz 3 gefordert werden kann, anzuerkennen;
iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren,
die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse
durch diese Person zu überprüfen;
iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen
Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnets TIR entstehen, die von ihm selbst oder
von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation
wie er angehören;
v) bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine
Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren
Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge
müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets
TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind,
die derselben internationalen Organisation wie er angehören.
Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein
als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder den anderen Rechtsakt nach
Buchstabe e. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs-
oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich
mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen;
vi) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang
mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen;
vii) ein Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten auf Grund nicht ordnungsgemäßer
oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen;
viii) anzuerkennen, daß eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen
und -erfordernisse zum Widerruf der Bewilligung zur Ausgabe von Carnets
TIR führt;
ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen
Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Ausschluß von Personen nach
Artikel 38 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage strikt Folge zu leisten;
x) alle vom Verwaltungsausschuß und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen
gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren
Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben.
(2) Bei schwerwiegender oder wiederholter Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und
-erfordernisse widerrufen die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz
hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR.
(3) Die einem Verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung läßt die
Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt.
(4) Die oben niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen
und Erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten, unberührt.
Teil II
ZULASSUNG NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN ZUR VERWENDUNG VON
CARNETS TIR
Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse
(1) Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen
und -erfordernisse erfüllen
a) nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen internationalen Warenverkehr
teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte
usw.);
b) gesunde Finanzen;
c) nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Übereinkommens;
d) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
e) eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet,
i) alle nach dem Übereinkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstellen
erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen;
ii) die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens genannten fälligen Beträge zu
entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens
hierzu aufgefordert wird;
iii) den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben
zu den genannten Mindestvoraussetzungen und -erfordernissen zu prüfen.
(2) Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese
und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für
die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.
Verfahren
(3) Die Vertragsparteien legen die Verfahren für die Zulassung zum TIR-Verfahren auf der Grundlage
der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse im Einklang
mit ihrem innerstaatlichen Recht fest.
(4) Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission innerhalb einer Woche nach
der Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben
zu jeder Person in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ).
(5) Der Verband übermittelt jährlich eine aktualisierte Liste aller zugelassenen Personen sowie der
Personen, deren Zulassung widerrufen worden ist, mit Stand vom 31. Dezember. Diese Liste ist den
zuständigen Behörden innerhalb einer Woche nach dem 31. Dezember zu übermitteln. Die zuständigen
Behörden übersenden eine Kopie dieser Liste der TIR-Kontrollkommission.
(6) Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden
Carnets TIR zu erhalten.
(7) Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben
aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse läßt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen
dieser Person nach dem Übereinkommen unberührt.
Musterzulassung (MZ)
Land: .........................................................
Name des Verbandes: ......................................................
Zuständige Behörde: .......................................................
Zu jeder Person, für die von dem zugelassenen Verband ein Zulassungsantrag gestellt wird, sind den
zuständigen Behörden mindestens folgende Angaben zu übermitteln
– persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband (in Zusammenarbeit
mit der internationalen Organisation, der er angehört) erteilt worden ist;
– Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft
auch die Namen der Verantwortlichen);
– Kontaktstelle (Person, die befugt ist, Zollbehörden und Verbänden Auskunft über den TIR-Vorgang zu
erteilen) mit vollständiger Telefon-, Fax- und E-Mail-Nummer;
– Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer
(falls vorhanden);
– früherer Widerruf der Zulassung, einschließlich Datum, Dauer und Art des Widerrufs der Zulassung
(falls zutreffend).“
Die Änderungen sind gemäß Art. 59 Abs. 3 des Abkommens mit 17. Februar 1999 in Kraft getreten.