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105. Kundmachung: Änderung der Verwaltungspauschalsätze gemäß § 6 ERVO 1994

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 105. Kundmachung: Änderung der Verwaltungspauschalsätze gemäß § 6 ERVO 1994

Gemäß § 6 Abs. 2 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994, BGBl. Nr. 924, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 108/1998, wird auf Grund der Verlautbarung des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes vom 22. Jänner 1999 kundgemacht, daß sich die in § 6 Abs. 1 Z 1 der Entgeltrichtlinienverordnung

1994 angeführten Sätze mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 wie folgt erhöhen

in lit. a von 2196 S auf 2220 S und

in lit. b von 2736 S auf 2760 S.

BGBlPdf 105. Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 6 und 8

Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 751/1995) gebildete Verwaltungsausschuß hat nachstehende Änderungen zum TIR-Abkommen und

der Anlagen 6 und 8 beschlossen

(Übersetzung)

Artikel 6 Absatz 1

Absatz 1 ist wie folgt zu ändern

„(1) Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit

ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen,

solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden.

Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und

-erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.“

Artikel 6 neue Absätze 3 bis 5

Folgende neue Absätze sind anzufügen

„(3) Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren

von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder

Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.

(4) Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II

festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des

Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.

(5) Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II festgelegten Verfahren .“

Artikel 38 Absatz 2

Absatz 2 ist wie folgt zu ändern

„(2) Dieser Ausschluß ist innerhalb einer Woche den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in

deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband

(Verbänden) des Landes oder des Zollgebietes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und

der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen.“

Artikel 42a

Folgender neuer Artikel ist anzufügen

„Die zuständigen Behörden treffen in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden alle erforderlichen

Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Carnets TIR sicherzustellen. Zu diesem Zweck

können sie geeignete nationale und internationale Kontrollmaßnahmen treffen. Die von den zuständigen

Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen nationalen Kontrollmaßnahmen sind umgehend der TIR-

Kontrollkommission mitzuteilen, die ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen prüft. Internationale

Kontrollmaßnahmen werden vom Verwaltungsausschuß beschlossen.“

Neuer Artikel 58a

Folgender neuer Artikel 58a ist anzufügen

„Artikel 58a

Verwaltungsausschuß

Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuß eingerichtet. Seine Zusammensetzung,

seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.“

Neuer Artikel 58b

Folgender neuer Artikel 58b ist anzufügen

„Artikel 58b

TIR-Kontrollkommission

Der Verwaltungsausschuß richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in

seinem Namen die ihr durch das Übereinkommen und den Ausschuß übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre

Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.“

Artikel 59

Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern

„(2) Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird vom Verwaltungsausschuß

geprüft …“

Artikel 60

Das Ende der Überschrift „… 6 und 7“ ist wie folgt zu ändern: „… 6, 7, 8 und 9“.

Der Beginn des Artikels „(1) Jeder […] Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 ...“ ist

wie folgt zu ändern: „(1) Jeder […] Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9

…“.

Anlage 6 Erläuterung 0.38.2

Die Erläuterung ist zu streichen.

Anlage 6 neue Erläuterung 8.13.1-1

Folgende neue Erläuterung zu Anlage 8 Artikel 13 Absatz 1 ist anzufügen

„8.13.1-1 Finanzielle Regelungen

Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Übereinkommens

die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats durch den

ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schließt eine Verlängerung der

anfänglichen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten

Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht.“

Anlage 6 neue Erläuterung 8.13.1-2

Folgende zweite Erläuterung zu Anlage 8 Artikel 13 Absatz 1 ist anzufügen

„8.13.1-2 Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission

Die Arbeit der Mitglieder der TIR-Kontrollkommission wird von deren jeweiligen Regierungen

finanziert.“

Anlage 6 neue Erläuterung 9.I.1 a)

Folgende neue Erläuterung zur neuen Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe a ist anzufügen

„9.I.1 a) Anerkannter Verband

Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auf die mit dem internationalen Warenverkehr

befaßten Organisationen, einschließlich der Handelskammern.“

Anlage 6 neue Erläuterung 9.II.3

Folgende neue Erläuterung zur neuen Anlage 9 Teil II Absatz 3 ist anzufügen

„9.II.3 Zulassungsausschuß

Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse einzurichten, die aus Vertretern der

zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen

bestehen.“

Anlage 8

Die Überschrift der Anlage 8 ist wie folgt zu ändern

„ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DES

VERWALTUNGSAUSSCHUSSES UND DER TIR-KONTROLLKOMMISSION“

Vor Anlage 8 Artikel 1 ist folgende neue Zwischenüberschrift einzufügen

„ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DES

VERWALTUNGSAUSSCHUSSES“

Anlage 8 neuer Artikel 1a

Folgender neuer Artikel 1a ist anzufügen

„Anlage 8

Artikel 1a

(1) Der Ausschuß prüft jeden Vorschlag einer Änderung des Übereinkommens nach Maßgabe des

Artikels 59 Absätze 1 und 2.

(2) Der Ausschuß überwacht die Anwendung des Übereinkommens und prüft jede von den Vertragsparteien,

Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Übereinkommens getroffene

Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.

(3) Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungsausschuß die

Anwendung des Übereinkommens auf nationaler und internationaler Ebene.“

Vor Anlage 8 neuer Artikel 9 ist folgende neue Zwischenüberschrift einzufügen

„ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DER TIR-

KONTROLLKOMMISSION“

Anlage 8 neue Artikel 9 bis 13

Der Anlage 8 sind folgende neue Artikel anzufügen

„Artikel 9

(1) Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuß eingerichtete Kontrollkommission besteht aus

neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Übereinkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den

Sitzungen der Kommission teil.

(2) Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsausschuß mit der Mehrheit

seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-

Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt

werden. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuß

festgelegt.

Artikel 10

Die TIR-Kontrollkommission

a) überwacht die Anwendung des Übereinkommens, einschließlich des Bürgschaftssystems, und

erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuß übertragenen Aufgaben;

b) überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihre Verteilung an die

Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen

Organisationen wahrgenommen werden;

c) koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sonstiger Informationen

zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien;

d) koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden

der Vertragsparteien, den Verbänden und den internationalen Organisationen;

e)erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden,

Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57

über die Beilegung von Streitigkeiten;

f) unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter

Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind;

g) unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von

den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets

TIR durch die Verbände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit

sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse beziehen;

h) überwacht den Preis der Carnets TIR.

Artikel 11

(1) Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens

dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt.

(2) Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit

nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf

Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht.

(3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschließt etwaige weitere Bestimmungen der

Geschäftsordnung.

(4) Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuß mindestens einmal jährlich oder auf

Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschließlich der Vorlage der

geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwaltungsausschuß durch ihren Vorsitzenden

vertreten.

(5) Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuß, den Vertragsparteien, dem TIR-

Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Übereinkommens genannten internationalen

Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind

berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren

Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch

andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.

Artikel 12

Der TIR-Sekretär muß Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen

für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs

der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat

unterstützt, dessen Größe vom Verwaltungsausschuß bestimmt wird.

Artikel 13

(1) Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch eine Abgabe auf jedes von

einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis

andere Finanzierungsquellen gefunden sind.

(2) Die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung werden vom Verwaltungsausschuß

nach Beratungen mit den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen festgelegt. Vorgeschlagene

Änderungen der Abgabe sind vom Verwaltungsausschuß zu genehmigen.“

Neue Anlage 9

Folgende neue Anlage 9 ist dem Übereinkommen anzufügen

„Anlage 9

ZULASSUNG ZUM TIR-VERFAHREN

Teil I

ERMÄCHTIGUNG DER VERBÄNDE ZUR AUSGABE VON CARNETS TIR

Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse

(1) Ein Verband muß folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach

Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR

auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen

a) mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als anerkannter Verband, der die Interessen des

Transportsektors vertritt;

b) Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung, seine Verpflichtungen aus

dem Übereinkommen zu erfüllen;

c) nachgewiesene Kenntnisse seines Personals in der ordnungsgemäßen Anwendung des Übereinkommens;

d) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;

e) Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlaß eines anderen Rechtsakts zwischen dem

Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen

Geschäftssitz hat. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen

Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung

ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen der schriftlichen

Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen;

f) Verpflichtungserklärung des Verbandes in der schriftlichen Vereinbarung oder dem anderen

Rechtsakt nach Buchstabe e,

i) die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen;

ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchtsbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband

nach Artikel 8 Absatz 3 gefordert werden kann, anzuerkennen;

iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren,

die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse

durch diese Person zu überprüfen;

iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen

Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnets TIR entstehen, die von ihm selbst oder

von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation

wie er angehören;

v) bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine

Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren

Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge

müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets

TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind,

die derselben internationalen Organisation wie er angehören.

Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein

als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder den anderen Rechtsakt nach

Buchstabe e. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs-

oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich

mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen;

vi) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang

mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen;

vii) ein Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten auf Grund nicht ordnungsgemäßer

oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen;

viii) anzuerkennen, daß eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen

und -erfordernisse zum Widerruf der Bewilligung zur Ausgabe von Carnets

TIR führt;

ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen

Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Ausschluß von Personen nach

Artikel 38 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage strikt Folge zu leisten;

x) alle vom Verwaltungsausschuß und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen

gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren

Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben.

(2) Bei schwerwiegender oder wiederholter Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und

-erfordernisse widerrufen die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz

hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR.

(3) Die einem Verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung läßt die

Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt.

(4) Die oben niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen

und Erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten, unberührt.

Teil II

ZULASSUNG NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN ZUR VERWENDUNG VON

CARNETS TIR

Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse

(1) Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen

und -erfordernisse erfüllen

a) nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen internationalen Warenverkehr

teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte

usw.);

b) gesunde Finanzen;

c) nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Übereinkommens;

d) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;

e) eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet,

i) alle nach dem Übereinkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstellen

erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen;

ii) die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens genannten fälligen Beträge zu

entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens

hierzu aufgefordert wird;

iii) den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben

zu den genannten Mindestvoraussetzungen und -erfordernissen zu prüfen.

(2) Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese

und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für

die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.

Verfahren

(3) Die Vertragsparteien legen die Verfahren für die Zulassung zum TIR-Verfahren auf der Grundlage

der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse im Einklang

mit ihrem innerstaatlichen Recht fest.

(4) Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission innerhalb einer Woche nach

der Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben

zu jeder Person in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ).

(5) Der Verband übermittelt jährlich eine aktualisierte Liste aller zugelassenen Personen sowie der

Personen, deren Zulassung widerrufen worden ist, mit Stand vom 31. Dezember. Diese Liste ist den

zuständigen Behörden innerhalb einer Woche nach dem 31. Dezember zu übermitteln. Die zuständigen

Behörden übersenden eine Kopie dieser Liste der TIR-Kontrollkommission.

(6) Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden

Carnets TIR zu erhalten.

(7) Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben

aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse läßt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen

dieser Person nach dem Übereinkommen unberührt.

Musterzulassung (MZ)

Land: .........................................................

Name des Verbandes: ......................................................

Zuständige Behörde: .......................................................

Zu jeder Person, für die von dem zugelassenen Verband ein Zulassungsantrag gestellt wird, sind den

zuständigen Behörden mindestens folgende Angaben zu übermitteln

– persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband (in Zusammenarbeit

mit der internationalen Organisation, der er angehört) erteilt worden ist;

– Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft

auch die Namen der Verantwortlichen);

– Kontaktstelle (Person, die befugt ist, Zollbehörden und Verbänden Auskunft über den TIR-Vorgang zu

erteilen) mit vollständiger Telefon-, Fax- und E-Mail-Nummer;

– Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer

(falls vorhanden);

– früherer Widerruf der Zulassung, einschließlich Datum, Dauer und Art des Widerrufs der Zulassung

(falls zutreffend).“

Die Änderungen sind gemäß Art. 59 Abs. 3 des Abkommens mit 17. Februar 1999 in Kraft getreten.

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