105. Bundesfinanzgesetz 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1999 wird nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des
Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während
des Finanzjahres 1999 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung
von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl.
Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und
von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/56429, 7/56439, 7/58429 und 7/58439)
sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger
Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Bundestiteln
3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen
(abzüglich 8/56429, 8/56439, 8/58429 und 8/58439) und aus Kapitalrückzahlungen
überjähriger sonstiger Finanzierungen und Veranlagungen (8/56509 und 8/56519)
sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen
und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Bundestiteln aus dem Bundesbesitz
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert
sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1999 für die Rückzahlung von Schulden
nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41
Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich
um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
1. gemäß Art. III,
2. gemäß Art. VII und
3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 bis zu 200 Millionen Schilling,
beim Voranschlagsansatz 1/53297 bis zu 600 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen
1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 900 Millionen Schilling
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn
eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen
nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 des
Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl.Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 vH der Ausgaben
des Gesamthaushalts durchzuführen.
Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1999 zusätzliche Ausgaben als
zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch
Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag
(Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den
einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen
Gesamtbetrag von 2418,455 Millionen Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich
zweckmäßig erscheinen läßt.
2. Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei
den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen
Gesamtbetrag von 2646,380 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen
des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden
kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen Bundesmittel
sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten
Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1999 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben
der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch
das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab,
ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des
allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I),
durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang
ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
1999 mit 4,5 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während
des Finanzjahres 1999 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(3) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften
gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der
Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des
veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes
zu bedecken.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen
für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung
zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben
für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen
für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus
denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für
Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden
zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener
Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so
kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des
Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315 und 2/51325 durch
Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Ge-
meinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister
für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich
anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender
Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die
Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des
Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald
der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne
des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne
betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene
Einnahmen, übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis
zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf
einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling –
wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen
des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt
werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages
verwendet werden;
2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 711 bis zu einem
Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag
unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling – wenn die
Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen
3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH
des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
3. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen
gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 3 Millionen Schilling je Voranschlagsansatz,
soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen
gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil
sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der
Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur
Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
4. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) bis zu einem
Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen
gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch
gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-
Voranschlages sichergestellt werden kann;
5. bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu 25 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz
veranschlagten Ausgaben aufgrund des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wenn die den
Mehrausgaben zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich sowie wirtschaftlich zweckmäßig
sind und der Mehrbedarf durch gleichhohe Einsparungen bei Ausgaben nach dem
Forstgesetz 1975 beim Titel 601 sichergestellt werden kann;
6. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen
Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen die Voranschlagsansätze der Paragraphen
6425, 6426 und 6429 sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden,
wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen
zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen
Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen
zurückgestellt werden können;
7. bei den Voranschlagsansätzen des Titels 647 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von
70 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54607 aus Veräußerungen von
Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden;
8. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphe 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur
Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen,
wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung
erfolgt, nicht übersteigen darf;
9. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren
Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen
des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages,
bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
10. beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den Vollzug
des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim
Titel 1/108 sichergestellt werden kann;
11. bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11103, 1/11108, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem
Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11
sichergestellt werden kann;
12. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen
des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes,
BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
13. beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 15 vH des veranschlagten Betrages,
wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb
des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
14. beim Voranschlagsansatz 1/11146 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für die
Förderung von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
15. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des
veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch
gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt
werden kann;
16. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von 250 Millionen
Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des
Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
17. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt
12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU
mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;
18. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293
und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des
allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der
Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
19. bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008,
1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem Btrag
von insgesamt 1000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragaphen 5183
sichergestellt werden kann;
20. bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt
50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen
von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben
und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
21. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung
von Härteausgleichen gemäß §§ 15 a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14 a des
Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl.
Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73 a des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)
desselben Titels sichergestellt werden kann; die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH
des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;
22. beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 1500 Millionen Schilling für besondere
Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl.
Nr. 313/1994, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die Be-
deckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost
7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden
kann und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt;
23. bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 für Zahlungen bis zum Ausmaß jenes Betrages,
der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz
bedeckt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/15536 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung
von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen
Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
innerhalb des Kapitels 15 sichergestellt werden kann;
25. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die
gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt
werden kann;
26. bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch
gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden
kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung
der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des
Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim
Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für EU-
Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen
beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 40,100 Millionen Schlling, soweit die
Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/30508 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Entgelte an
Bewährungshilfevereinigungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen gleicher
Höhe beim Voranschlagsansatz 1/30500 sichergestellt werden kann;
31. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener
Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften
und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die
keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
32. beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages
für Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen
beim Voranschlagsansatz 2/50024 sichergestellt werden kann;
33. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85000 Millionen Schilling zur
Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen
Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme
von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen
beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
34. bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt
10000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung
von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
35. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige
Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
36. beim Voranschlagsansatz 1/60018 bis zu einem Betrag von 140 Millionen Schilling für den
Verwaltungsaufwand der Agrarmarkt Austria, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
37. beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den
Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr.
215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60
sichergestellt werden kann;
38. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186,
1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz
veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3
des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl Nr. 375, bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes
1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, wenn die Bedeckung
dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung
angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen des Bundesanteils
an Agrarförderungen gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c
Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, sichergestellt werden kann;
39. beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Ersatz
für in Anspruch genommene Haftungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim
Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154
sichergestellt werden kann;
40. beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 470 Millionen Schilling für Zahlungen
an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs-
und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 63 und 64 sichergestellt werden kann;
41. beim Voranschlagsansatz 1/64233 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen
gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
42. beim Voranschlagsansatz 1/64738 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen
im Rahmen des Hochbaues zugunsten der Bauten der Landesverteidigung, wenn die
Bedeckung beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von
Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt werden, sichergestellt
werden kann;
43. beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der
Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden
kann;
44. bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt
1800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-
Gesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
45. beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen
zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
46. bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt
400 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor
Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt
wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
47. beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen
von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann;
48. beim Voranschlagsansatz 1/12448 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Ausgaben
im Zusammenhang mit Ausstellungserfordernissen der Museen, wenn die Bedeckung durch
gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12
sichergestellt werden kann;
49. beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für Förderungen
der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
50. beim Voranschlagsansatz 1/13026 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Sparte
Literatur, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen
des Ermessens der Kapitel 10 und/oder 13 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Genehmigung zu
Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils
geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Be-
deckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen
Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze
oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung
durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267 bzw.
2/51277 sicherzustellen ist;
3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen
der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,
Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt
der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen
in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen,
die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 1999 betragen
und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz
über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen
in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen
Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und
durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt
werden können;
5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 2000 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, für die Überweisung
an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in
Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des
Titels 155 zu finden ist;
6. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara
(MINURSO) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu
einem Betrag von 127 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben
im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können; in
den Vorjahren in diesem Zusammenhang bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag
von 127 Millionen Schilling.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen
bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung
von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn
die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann.
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen
bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel
bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling zur finanziellen
Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
2. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die
Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
3. bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt
100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;
4. beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen
im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;
5. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall
der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich
einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
6. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt
200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
7. beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die
Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung
erforderlich sind;
8. bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 bis zu einem Betrag von insgesamt
200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969;
9. beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen
im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
10. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den
§§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar
gewesene Maßnahmen;
11. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben
im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
12. bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt
100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für
Kofinanzierungen;
13. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen
Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission),
sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;
14. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt
300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß
Art. 15 a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang
mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf
Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt
300 Millionen Schilling;
15. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1200 Millionen Schilling für Zahlungen
zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
16. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen
an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
17. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen
gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
18. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen
kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
19. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie
bis zu einem Betrag von 1000 Millionen Schilling;
20. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus
Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2000 Millionen Schilling;
21. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt
4000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 215;
22. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt
für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden
und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20000 Millionen Schilling pro
Voranschlagsansatz;
23. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208 und 1/58218 bis zu einem
Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
24. bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209 und 7/58219 bis zu einem
Betrag von insgesamt 10000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur
Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;
25. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste
aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
26. bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu
390 Millionen Schilling, soferne diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;
27. beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse
gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215;
28. beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3000 Millionen Schilling gemäß § 10
des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.
Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über
den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung
im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen
Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe
bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als
Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen
werden dürfen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 namens des
Bundes gemäß § 66 BHG
1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen
und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftungen 4000 Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling an
Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 4000 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit
dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das
Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,
Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an
Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;
3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen
gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu
einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an
Zinsen und Kosten zu übernehmen;
4. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der
Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
5. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite in
einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1000 Millionen
Schilling an Kapital und 1000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
6. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der
ASFINAG zur Finanzierung der ihr durch Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß
zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5000 Millionen Schilling an
Kapital und 5000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen
von in Vorjahren aus Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen
und die Kreditoperationen im Einzelfall 5000 Millionen Schilling an Kapital nicht
übersteigt;
7. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des
Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen
in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen
4000 Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten
zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes
1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall
4000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen,
wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer
Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im
§ 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG
bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen
gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung
in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen
Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der bei den Voranschlagsansätzen
1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung
für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein
muß – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)
zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb.
Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068,
1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen
der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung], 1/12266 (für
Sicherung der Jugendausbildung), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146,
1/14168 (für Start/Wittgenstein-Programme), 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308
(für Prozeßkosten), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/15018, 1/15626, 1/15665, 1/15666,
1/17218, 1/18608, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/18656, 1/20506, 1/20508, 1/50118, 1/51816,
1/51817, 1/51818, 1/51836, 1/60606, 1/60608, 1/63186, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65236,
1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65258 (EU-Kofinanzierung) genehmigten Ausgabenbeträge im
Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
3. der bei den Voranschlagsansätzen 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008,
1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226, 1/65228 genehmigten
Ausgabenbeträge zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive im Wege einer
Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
4. der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176,
1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile
an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl.
Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von
Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage)
zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in
einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen
(besondere Einnahmen-Rücklage).
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 über Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis
nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling
für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500000 Schilling im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250000 Schilling im
Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen
überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42
Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen
Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei
der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt
wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses
Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 über Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen
Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des
beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das
jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5
B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine
Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen
Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt
werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf
die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit
der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im
laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres
zusammenfassend zu berichten.
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die
Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1999 werden durch den Stellenplan 1999
festgelegt (Anlage III).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1999 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden
dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1999 (Anlage IV) getroffen.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem
Organ des Bundes im Jahre 1999 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen,
werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1999 (Anlage V) getroffen.
Artikel XVI. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im
Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8
vorgesehenen Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Gebarung, EU-Gebarung, Vergütungen und
Überweisungen im Bundeshaushalt, Ausgaben des Titels 518, Ausgaben für Finanzschulden und sonstige
Finanzierungen, Siedlungswasserwirtschaft (Restanteil bei Voranschlagsansatz 1/18636), EU-Kofinanzierungen
bei den Titeln 1/602 und 1/603, Zahlungen nach dem Bundesbahngesetz (Voranschlagsansätze
1/65148, 1/65158) sowie die gemeinwirtschaftlichen Leistungen PTA (1/65178), im Ausmaß von 5 vH zu
verfügen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der verfügten Ausgabenbindungen
innerhalb der Voranschlagsansätze des Ermessens zu genehmigen. Eine Aufhebung der gemäß Abs. 1
verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze durch den Bundesminister für Finanzen ist
zulässig.
Artikel XVII. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel XVIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
Artikel XIX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen
nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 16 Abs. 1 in Art. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
Der Beitragssatz gemäß § 13 Abs. 3 in Art. I EFZG wird ab Beginn des Beitragszeitraumes April
1998 mit 2,1% der Beitragsgrundlage festgesetzt.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerkes wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß es in
allen authentischen Sprachfassungen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur
öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 27. Jänner 1998 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; der Beitritt ist
gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens durch Beschluß des Obersten Rates Kundgemacht in BGBl. III Nr. 105/1998 mit 1. Jänner 1998
wirksam geworden.
Nach Mitteilung der Regierung der Italienischen Republik haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich.