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105_1998 AT

105. Bundesfinanzgesetz 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 105. Bundesfinanzgesetz 1999 – BFG 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1999 wird nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des

Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während

des Finanzjahres 1999 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung

von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl.

Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes

2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und

von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/56429, 7/56439, 7/58429 und 7/58439)

sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger

Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Bundestiteln

3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen

(abzüglich 8/56429, 8/56439, 8/58429 und 8/58439) und aus Kapitalrückzahlungen

überjähriger sonstiger Finanzierungen und Veranlagungen (8/56509 und 8/56519)

sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen

und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Bundestiteln aus dem Bundesbesitz

Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert

sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1999 für die Rückzahlung von Schulden

nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41

Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich

um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

1. gemäß Art. III,

2. gemäß Art. VII und

3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 bis zu 200 Millionen Schilling,

beim Voranschlagsansatz 1/53297 bis zu 600 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen

1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 900 Millionen Schilling

ergeben.

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn

eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen

nicht sichergestellt werden kann.

(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 des

Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl.Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 vH der Ausgaben

des Gesamthaushalts durchzuführen.

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1999 zusätzliche Ausgaben als

zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch

Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag

(Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der

nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen

1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des

Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den

einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen

Gesamtbetrag von 2418,455 Millionen Schilling, wenn

a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und

b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich

zweckmäßig erscheinen läßt.

2. Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des

Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei

den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen

Gesamtbetrag von 2646,380 Millionen Schilling, wenn

a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen

des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und

b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden

kann.

3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen Bundesmittel

sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten

Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1999 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben

der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch

das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab,

ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des

allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I),

durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang

ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

1999 mit 4,5 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während

des Finanzjahres 1999 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

(3) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen

Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften

gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der

Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des

veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes

zu bedecken.

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen

für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung

zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben

für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen

für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus

denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für

Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden

zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener

Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so

kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des

Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315 und 2/51325 durch

Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Ge-

meinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister

für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich

anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender

Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die

Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des

Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald

der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne

des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne

betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene

Einnahmen, übersteigen.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung

zu Überschreitungen zu geben

1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis

zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf

einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling –

wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen

des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt

werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages

verwendet werden;

2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 711 bis zu einem

Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag

unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling – wenn die

Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen

3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH

des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

3. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen

gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 3 Millionen Schilling je Voranschlagsansatz,

soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen

gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil

sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der

Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur

Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;

4. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) bis zu einem

Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen

gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch

gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-

Voranschlages sichergestellt werden kann;

5. bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu 25 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz

veranschlagten Ausgaben aufgrund des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wenn die den

Mehrausgaben zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich sowie wirtschaftlich zweckmäßig

sind und der Mehrbedarf durch gleichhohe Einsparungen bei Ausgaben nach dem

Forstgesetz 1975 beim Titel 601 sichergestellt werden kann;

6. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des

veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen

Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen die Voranschlagsansätze der Paragraphen

6425, 6426 und 6429 sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden,

wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen

zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen

Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen

zurückgestellt werden können;

7. bei den Voranschlagsansätzen des Titels 647 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von

70 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54607 aus Veräußerungen von

Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden;

8. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphe 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur

Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen,

wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung

erfolgt, nicht übersteigen darf;

9. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren

Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen

des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages,

bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

10. beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den Vollzug

des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim

Titel 1/108 sichergestellt werden kann;

11. bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11103, 1/11108, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem

Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11

sichergestellt werden kann;

12. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen

des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes,

BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

13. beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 15 vH des veranschlagten Betrages,

wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb

des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

14. beim Voranschlagsansatz 1/11146 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für die

Förderung von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

15. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des

veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch

gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt

werden kann;

16. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von 250 Millionen

Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des

Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

17. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt

12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU

mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe

Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;

18. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293

und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des

allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der

Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

19. bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008,

1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem Btrag

von insgesamt 1000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive,

wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragaphen 5183

sichergestellt werden kann;

20. bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt

50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen

von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben

und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;

21. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung

von Härteausgleichen gemäß §§ 15 a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14 a des

Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl.

Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73 a des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch

Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)

desselben Titels sichergestellt werden kann; die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH

des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;

22. beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 1500 Millionen Schilling für besondere

Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl.

Nr. 313/1994, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die Be-

deckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost

7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden

kann und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt;

23. bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 für Zahlungen bis zum Ausmaß jenes Betrages,

der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz

bedeckt werden kann;

24. beim Voranschlagsansatz 1/15536 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung

von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen

Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

innerhalb des Kapitels 15 sichergestellt werden kann;

25. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die

gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt

werden kann;

26. bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch

gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden

kann;

27. beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung

der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des

Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim

Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

28. beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für EU-

Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen

beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;

29. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 40,100 Millionen Schlling, soweit die

Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

30. beim Voranschlagsansatz 1/30508 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Entgelte an

Bewährungshilfevereinigungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen gleicher

Höhe beim Voranschlagsansatz 1/30500 sichergestellt werden kann;

31. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener

Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften

und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die

keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;

32. beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages

für Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen

beim Voranschlagsansatz 2/50024 sichergestellt werden kann;

33. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85000 Millionen Schilling zur

Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen

Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme

von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen

beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;

34. bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt

10000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung

von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

35. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige

Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

36. beim Voranschlagsansatz 1/60018 bis zu einem Betrag von 140 Millionen Schilling für den

Verwaltungsaufwand der Agrarmarkt Austria, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

37. beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den

Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr.

215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60

sichergestellt werden kann;

38. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186,

1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz

veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3

des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl Nr. 375, bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes

1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, wenn die Bedeckung

dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung

angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen des Bundesanteils

an Agrarförderungen gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c

Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, sichergestellt werden kann;

39. beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Ersatz

für in Anspruch genommene Haftungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim

Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154

sichergestellt werden kann;

40. beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 470 Millionen Schilling für Zahlungen

an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs-

und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 63 und 64 sichergestellt werden kann;

41. beim Voranschlagsansatz 1/64233 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen

gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

42. beim Voranschlagsansatz 1/64738 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen

im Rahmen des Hochbaues zugunsten der Bauten der Landesverteidigung, wenn die

Bedeckung beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von

Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt werden, sichergestellt

werden kann;

43. beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der

Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden

kann;

44. bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt

1800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-

Gesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

45. beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen

zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann;

46. bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt

400 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor

Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt

wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann;

47. beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen

von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden

kann;

48. beim Voranschlagsansatz 1/12448 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Ausgaben

im Zusammenhang mit Ausstellungserfordernissen der Museen, wenn die Bedeckung durch

gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12

sichergestellt werden kann;

49. beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für Förderungen

der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

50. beim Voranschlagsansatz 1/13026 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Sparte

Literatur, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen

des Ermessens der Kapitel 10 und/oder 13 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Genehmigung zu

Überschreitungen zu geben

1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils

geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Be-

deckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen

Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;

2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze

oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung

durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267 bzw.

2/51277 sicherzustellen ist;

3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen

der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,

Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt

der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen

in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen,

die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 1999 betragen

und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz

über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen

in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen

Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und

durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt

werden können;

5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 2000 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des

Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, für die Überweisung

an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in

Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des

Titels 155 zu finden ist;

6. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara

(MINURSO) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung

von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu

einem Betrag von 127 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben

im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können; in

den Vorjahren in diesem Zusammenhang bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag

von 127 Millionen Schilling.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen

bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung

von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn

die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann.

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen

bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel

bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung

zu Überschreitungen zu geben

1. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling zur finanziellen

Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;

2. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die

Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;

3. bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt

100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;

4. beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen

im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;

5. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall

der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich

einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

6. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt

200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

7. beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die

Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung

erforderlich sind;

8. bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 bis zu einem Betrag von insgesamt

200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969;

9. beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen

im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;

10. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den

§§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar

gewesene Maßnahmen;

11. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben

im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;

12. bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt

100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für

Kofinanzierungen;

13. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen

Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission),

sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;

14. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt

300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß

Art. 15 a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang

mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf

Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt

300 Millionen Schilling;

15. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1200 Millionen Schilling für Zahlungen

zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

16. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen

an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;

17. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen

gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;

18. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen

kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;

19. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie

bis zu einem Betrag von 1000 Millionen Schilling;

20. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus

Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2000 Millionen Schilling;

21. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt

4000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1981, BGBl. Nr. 215;

22. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt

für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden

und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20000 Millionen Schilling pro

Voranschlagsansatz;

23. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208 und 1/58218 bis zu einem

Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;

24. bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209 und 7/58219 bis zu einem

Betrag von insgesamt 10000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur

Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;

25. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste

aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;

26. bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu

390 Millionen Schilling, soferne diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;

27. beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse

gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215;

28. beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3000 Millionen Schilling gemäß § 10

des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.

Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über

den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche

Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung

im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen

Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe

bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als

Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen

werden dürfen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 namens des

Bundes gemäß § 66 BHG

1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen

und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftungen 4000 Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling an

Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 4000 Millionen Schilling an Kapital

nicht übersteigt;

2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit

dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das

Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,

Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an

Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital

nicht übersteigt;

3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen

gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu

einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an

Zinsen und Kosten zu übernehmen;

4. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der

Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

5. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite in

einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1000 Millionen

Schilling an Kapital und 1000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

6. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der

ASFINAG zur Finanzierung der ihr durch Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997,

BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß

zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5000 Millionen Schilling an

Kapital und 5000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen

von in Vorjahren aus Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen

und die Kreditoperationen im Einzelfall 5000 Millionen Schilling an Kapital nicht

übersteigt;

7. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der

Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des

Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen

in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen

4000 Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten

zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes

1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall

4000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen,

wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer

Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im

§ 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG

bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen

gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung

in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen

Teile

1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der bei den Voranschlagsansätzen

1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung

für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein

muß – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)

zu reservieren;

2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb.

Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068,

1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen

der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung], 1/12266 (für

Sicherung der Jugendausbildung), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146,

1/14168 (für Start/Wittgenstein-Programme), 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308

(für Prozeßkosten), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/15018, 1/15626, 1/15665, 1/15666,

1/17218, 1/18608, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/18656, 1/20506, 1/20508, 1/50118, 1/51816,

1/51817, 1/51818, 1/51836, 1/60606, 1/60608, 1/63186, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65236,

1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65258 (EU-Kofinanzierung) genehmigten Ausgabenbeträge im

Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;

3. der bei den Voranschlagsansätzen 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008,

1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226, 1/65228 genehmigten

Ausgabenbeträge zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive im Wege einer

Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;

4. der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176,

1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile

an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl.

Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von

Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage)

zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in

einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen

(besondere Einnahmen-Rücklage).

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 über Bestandteile

des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis

nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen

1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling

für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500000 Schilling im Einzelfall;

3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250000 Schilling im

Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen

überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42

Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens

gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen

Schilling nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei

der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt

wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung

von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses

Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 über Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen

Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG

1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des

beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder

2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das

jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5

B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine

Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen

Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens

vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt

werden kann.

(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf

die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit

der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im

laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres

zusammenfassend zu berichten.

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die

Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1999 werden durch den Stellenplan 1999

festgelegt (Anlage III).

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1999 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden

dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1999 (Anlage IV) getroffen.

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem

Organ des Bundes im Jahre 1999 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen,

werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1999 (Anlage V) getroffen.

Artikel XVI. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im

Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8

vorgesehenen Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Gebarung, EU-Gebarung, Vergütungen und

Überweisungen im Bundeshaushalt, Ausgaben des Titels 518, Ausgaben für Finanzschulden und sonstige

Finanzierungen, Siedlungswasserwirtschaft (Restanteil bei Voranschlagsansatz 1/18636), EU-Kofinanzierungen

bei den Titeln 1/602 und 1/603, Zahlungen nach dem Bundesbahngesetz (Voranschlagsansätze

1/65148, 1/65158) sowie die gemeinwirtschaftlichen Leistungen PTA (1/65178), im Ausmaß von 5 vH zu

verfügen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der verfügten Ausgabenbindungen

innerhalb der Voranschlagsansätze des Ermessens zu genehmigen. Eine Aufhebung der gemäß Abs. 1

verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze durch den Bundesminister für Finanzen ist

zulässig.

Artikel XVII. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese

in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel XVIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

Artikel XIX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen

nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 105. Verordnung: Festsetzung des Beitragssatzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

Auf Grund des § 16 Abs. 1 in Art. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Der Beitragssatz gemäß § 13 Abs. 3 in Art. I EFZG wird ab Beginn des Beitragszeitraumes April

1998 mit 2,1% der Beitragsgrundlage festgesetzt.

BGBlPdf 105. Übereinkommen über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts samt Schlußakte in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Obersten Rates vom 19. Juni 1997, das Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts vom 18. Juni und 17. September 1992 und die Erklärung zum Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts vom 18. Juni und 17. September 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerkes wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß es in

allen authentischen Sprachfassungen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur

öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 27. Jänner 1998 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; der Beitritt ist

gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens durch Beschluß des Obersten Rates Kundgemacht in BGBl. III Nr. 105/1998 mit 1. Jänner 1998

wirksam geworden.

Nach Mitteilung der Regierung der Italienischen Republik haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,

Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich.

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