105. Bundesgesetz: Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie Änderung des Strafgesetzbuches, des Mediengesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift des XII. Hauptstückes hat zu lauten
„Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung eines
Fernmeldeverkehrs, der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter
Verwendung technischer Mittel und dem automationsunterstützten Datenabgleich“.
2. Im § 149c Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
3. Nach dem § 149c werden folgende Abschnitte VI. bis X. eingefügt
„VI. Optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel
§ 149d. (1) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von
Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder
Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig,
1. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, daß eine von der Überwachung betroffene
Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf
Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,
2. wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der
Überwachung informierten Person bestimmt sind, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens
erforderlich erscheint, oder
3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder
eines Verbrechens nach § 278a StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen
einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangenen oder geplanten strafbaren
Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
a) eine überwachte Person des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens
oder des Verbrechens nach § 278a StGB dringend verdächtig ist oder
b) Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine dringend verdächtige Person (lit. a) mit einer
überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte Person gemäß
§ 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder gemäß § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit
zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des
Mediengesetzes).
(2) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens von Personen unter Verwendung technischer
Mittel zur Bildübertragung oder -aufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zum Zweck der
Aufklärung einer strafbaren Handlung überdies zulässig,
1. wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger
Räumlichkeiten (§ 139) beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder
Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den
Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeit betreten, oder
2. wenn sie ausschließlich zu dem in Z 1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder sonstigen zum
Hauswesen gehörigen Räumlichkeit erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit
mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre und der Inhaber der Räumlichkeit in die Überwachung ausdrücklich
einwilligt.
(3) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme
gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem
vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter
steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den
angestrebten Erfolg besteht. Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer
kriminellen Organisation nach § 278a StGB geplanten strafbaren Handlungen ist überdies nur zulässig,
wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.
§ 149e. (1) Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 1 bedarf die Überwachung keiner gerichtlichen Anordnung.
In den Fällen des § 149d Abs. 2 hat der Untersuchungsrichter, in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3
die Ratskammer über die Überwachung zu entscheiden. Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 kann die
Ratskammer auch anordnen, daß in eine bestimmte Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige
Räumlichkeit eingedrungen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Überwachung unumgänglich
ist.
(2) Soweit die Überwachung einer gerichtlichen Anordnung bedarf, setzt sie einen Antrag des
Staatsanwalts voraus. Soll eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 in ausschließlich der Berufsausübung
gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des
Mediengesetzes erwähnten Personen durchgeführt werden, so bedarf der Antrag des Staatsanwalts der
Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 149o Abs. 2). Diese Ermächtigung muß dem Gericht vor
der Beschlußfassung über den Antrag vorliegen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann im Fall des § 149d Abs. 1 Z 2 und, sofern die Überwachung
außerhalb einer Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten erfolgt, im Fall des
§ 149d Abs. 1 Z 3 auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung anordnen, doch hat er unverzüglich
die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter
die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufnahmen sowie von diesen hergestellte Bilder und
schriftliche Aufzeichnungen vernichten zu lassen.
(4) Die Überwachung darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres
Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung
ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die weitere Überwachung
Erfolg haben werde; Abs. 3 gilt in diesem Fall nicht.
(5) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung wegfallen, ist sie sofort zu beenden.
Wurde die Überwachung gerichtlich angeordnet, so hat der Untersuchungsrichter ihre Beendigung zu
veranlassen.
§ 149f. (1) Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten
1.den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche
Bezeichnung,
2. die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,
3. die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
4. die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,
5. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
6. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die
Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre,
7. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (§ 149d Abs. 3),
8. im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 die in § 149d Abs. 3 angeführte Gefahr und die sie begründenden
bestimmten Tatsachen,
9. die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.
(2) Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der
Räumlichkeiten und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden,
solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen
oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der
Räumlichkeiten und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
(3) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und dem Inhaber
der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz
zu (§ 114). Wird einer Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle betroffenen
Aufnahmen sowie von diesen hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.
§ 149g. (1) Die Überwachung einschließlich der Aufnahme und Aufzeichnung hat der
Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde durchzuführen. Der Untersuchungsrichter oder die
Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu
übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen
(§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).
(2) Nach Beendigung der Überwachung hat die Sicherheitsbehörde dem Staatsanwalt und dem
Untersuchungsrichter über die Überwachung zu berichten; hat der Untersuchungsrichter die
Überwachung durchgeführt, so hat er einen Bericht zu erstellen und zu den Akten zu nehmen. In den
Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Bericht auch der Ratskammer zur Kenntnis zu bringen. Ein
Bericht über die Überwachung hat insbesondere zu enthalten
1. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
2. die Anzahl der zur Durchführung eingesetzten Sicherheitsorgane oder das Gesamtausmaß ihrer
Tätigkeit,
3. die Art und die Anzahl der verwendeten technischen Mittel,
4. die Anzahl und die Identität der von der Überwachung betroffenen Personen sowie die
Mitteilung, gegen welche von ihnen der Verdacht einer strafbaren Handlung bestand,
5. die Art der im Rahmen einer kriminellen Organisation geplanten strafbaren Handlungen, deren
Ausführung verhindert wurde,
6.die Anzahl und die Identität jener Personen, deren personenbezogene Daten von den
Sicherheitsbehörden zur Verhinderung strafbarer Handlungen (§ 149d Abs. 1 Z 3) ermittelt und
verarbeitet wurden,
7. eine zusammenfassende Darstellung, inwieweit sich die der Anordnung der Überwachung
zugrundeliegenden Annahmen bestätigt oder erhärtet haben, sowie eine zusammenfassende
Darstellung der auf Grund der Überwachung durchgeführten Ermittlungshandlungen.
(3) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzusehen
und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der
Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den
Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme
Gebrauch gemacht wird.
(4) Die von der Überwachung betroffenen Personen haben das Recht, die hergestellten Bilder und
schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von
ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 6 zustehende Recht sind
diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist,
vom Untersuchungsrichter zu belehren.
(5) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Bilder und schriftliche
Aufzeichnungen der Aufnahme herzustellen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und
ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des
Mediengesetzes).
(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Bilder und
Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von
Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht
auch den von der Überwachung betroffenen Personen zu, insoweit Bilder, auf denen sie dargestellt sind,
oder die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.
§ 149h. (1) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine andere strafbare Handlung
als diejenige, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so sind von diesem Teil der Aufnahme Bilder und
schriftliche Aufzeichnungen gesondert herzustellen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist
(Abs. 2, §§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).
(2) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und von diesen
hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
1. wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach § 149d vorlagen,
2. wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (§ 149e) und
3. in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis einer strafbaren Handlung, die mit
einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze nicht weniger als fünf Jahre beträgt,
4. im Fall des § 149d Abs. 2 Z 2 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren
Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden
können.
(3) In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse
nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren
zulässig war oder wäre.
VII. Automationsunterstützter Datenabgleich
§ 149i. (1) Der automationsunterstützte Abgleich von Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes) einer
Datenverarbeitung, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende
Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenverarbeitung, die solche Merkmale enthalten, um
Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen, ist zulässig,
wenn die Aufklärung eines Verbrechens ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und nur
solche Daten einbezogen werden, die Gerichte und Sicherheitsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens
oder sonst auf Grund bestehender Bundes- oder Landesgesetze ermittelt oder verarbeitet haben.
(2) Sofern die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens
oder eines Verbrechens nach § 278a StGB ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist es
zulässig, in einen automationsunterstützten Datenabgleich auch Daten, die den Gerichten nach § 26 zu
übermitteln sind, und Daten über Personen einzubeziehen, die von einem bestimmten Unternehmen
bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen haben oder die Mitglieder von Personenvereinigungen
des Privatrechts oder von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind.
(3) Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich Daten einzubeziehen, die die rassische Herkunft,
politische Anschauungen, religiöse oder andere Überzeugungen oder Merkmale des Gesundheitszustandes
oder des Sexuallebens erkennen lassen. Dieses Verbot gilt nicht für die Einbeziehung von
Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer Tätergruppe sowie von
Daten, die die Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt haben, in einen
Datenabgleich nach Abs. 1. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmittelbarem
Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen Datenabgleich in
keinem Fall einbezogen werden.
(4) Ein automationsunterstützter Abgleich von Daten ist nur zulässig, soweit die
Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu
nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten
Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger
eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.
§ 149j. (1) Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt im Fall des
§ 149i Abs. 1 dem Untersuchungsrichter, im Fall des § 149i Abs. 2 der Ratskammer; sie setzt einen
Antrag des Staatsanwalts voraus. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu
enthalten
1. die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche
Bezeichnung,
2. die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
3. die Datenverarbeitungen (§ 3 Z 5 des Datenschutzgesetzes) und jene ihrer Daten, welche die
gesuchten Merkmale enthalten,
4. die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes),
5. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
6. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (§ 149i Abs. 4).
(2) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist unverzüglich dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und
allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die
ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der
Untersuchung gefährdet wäre. Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission
und den ausgeforschten Personen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof
zweiter Instanz zu (§ 114).
(3) Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des
automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen,
daß alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und
personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind
(§ 3 Z 11 lit. a des Datenschutzgesetzes). Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich
ergibt, daß die Merkmale auf keine Person zutreffen.
§ 149k. (1) Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach § 149i
einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu
durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, in lesbarer Form zu übermitteln. Hiebei hat er
sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der
Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und –
abweichend von den §§ 7 Abs. 4 und 18 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes – lediglich die Daten der
Übermittlung und den Beschluß nach Abs. 2 zu protokollieren.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß
aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (§ 149i Abs. 1 Z 2
bis 4) anzuführen. Die §§ 143 Abs. 2 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung
gelten sinngemäß.
(3) Das Vernehmungsverbot des § 151 Abs. 1 Z 1 und die Rechte von Personen, die nach § 152
Abs. 1 Z 4 oder 5 oder nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines
Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3 und § 31
Abs. 2 des Mediengesetzes).
§ 149l. Den automationsunterstützten Datenabgleich hat der Untersuchungsrichter oder die von ihm
beauftragte Sicherheitsbehörde durchzuführen; die Sicherheitsbehörde hat dem Untersuchungsrichter das
Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat dieses
Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für die Untersuchung von Bedeutung ist, in Schriftform zu
übertragen.
VIII. Besondere Durchführungsbestimmungen
§ 149m. (1) Sämtliche Aufnahmen der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs und – wenn das
Gericht die Überwachung angeordnet hat – einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen
unter Verwendung technischer Mittel sowie sämtliche Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder
durch ihn gewonnen wurden, sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des
Verfahrens zu löschen.
(2) Anträge auf Überwachung oder Datenabgleich (Abs. 1) und ihnen stattgebende Beschlüsse sowie
Bilder und schriftliche Aufzeichnungen der im Abs. 1 erwähnten Aufnahmen und schriftliche
Aufzeichnungen der Ergebnisse eines automationsunterstützten Datenabgleichs sind zunächst getrennt
aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten
gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch bei Erhebung der Anklage. Bis zur Zustellung
des Anordnungsbeschlusses an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen oder dessen
Verteidiger und durch die in § 50 Abs. 1 genannten Personen ausgenommen werden, wenn zu befürchten
ist, daß andernfalls der Zweck der Untersuchung oder Persönlichkeitsrechte von der Überwachung
betroffener oder in den Datenabgleich einbezogener Personen gefährdet wären; im übrigen gilt § 45
Abs. 2.
(3) Solange Bilder und schriftliche Aufzeichnungen einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3
nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anträgen, Beschlüssen und sonstigen
Aktenstücken unter Verschluß aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch
Verordnung zu bestimmen.
IX. Besonderer Rechtsschutz
§ 149n. (1) Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes
nach diesem Abschnitt nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche
Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen;
Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie
Personen zu bestellen sind.
(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und
Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in
einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaften
Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen im Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich
brachte. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte
eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen
oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990), dürfen
nicht bestellt werden.
(3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im
Fall des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Abs. 2.
In den Fällen des § 75 oder wenn sonst ein Grund besteht, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu
setzen, hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, in dem ihm der Grund bekanntgeworden
ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen
gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und
Pflichten.
(5) Zustellungen an den Rechtsschutzbeauftragten sind im Wege der Geschäftsstelle des Obersten
Gerichtshofes vorzunehmen; diese hat auch die Kanzleigeschäfte des Rechtsschutzbeauftragten
wahrzunehmen.
(6) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben
nach diesem Abschnitt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines
Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes).
Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift
für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, daß sein Wohnsitz als Dienstort gilt und
daß ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten
zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.
§ 149o. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und
Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 und eines
automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i. Zu diesem Zweck haben ihm Gerichte,
Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und sind ihm auf sein
Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle
Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der erwähnten besonderen
Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in
denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich
durchgeführt wird.
(2) Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 oder die
Anordnung eines Datenabgleichs nach § 149i, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine
Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden
Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des § 149e Abs. 2 zweiter Satz um Ermächtigung zur
Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach § 149d Abs. 1
Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4
und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur
erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig
erscheinen lassen.
(3) Einen Beschluß, mit dem die Ratskammer eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 anordnet
oder genehmigt oder einen Datenabgleich nach § 149i anordnet, hat der Untersuchungsrichter samt
Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von
Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu
beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund
oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (§ 114). Dieses
Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
(4) Nach Beendigung der Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten der Bericht nach § 149f
Abs. 2 zu übermitteln und ihm Gelegenheit zu geben, die gesamte Aufnahme anzusehen und anzuhören
sowie die hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen einzusehen, bevor diese zum Akt
genommen werden (§ 149m Abs. 2). Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Bildern und Teilen der
schriftlichen Aufzeichnungen (§ 149g Abs. 6) zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen
Vernichtung von Aufnahmen und Aufzeichnungen zu überzeugen. Das gleiche gilt für die
ordnungsgemäße Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen
wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten
nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.
(5) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für
Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen
über die optische und akustische Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 sowie über den automationsunterstützten
Datenabgleich im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.
X. Schadenersatz
§ 149p. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch den Einsatz technischer
Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme, insbesondere durch das
Eindringen in eine Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten oder die sonstigen
Vorkehrungen für die Durchführung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 oder 2, oder durch einen
automationsunterstützten Datenabgleich entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn
der Geschädigte die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel oder des automationsunterstützten
Datenabgleichs vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das
Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.“
4. Der bisherige Inhalt des § 151 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Der Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit nach Abs. 1 Z 1 darf bei sonstiger
Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Überwachung eines Fernmeldeverkehrs
oder durch Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder durch Überwachung
in Beichtstühlen oder Räumlichkeiten, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind.“
5. Im § 162a Abs. 1 und 4 werden die Wendungen „Ton- oder Bildaufzeichnung“ und „Ton- oder
Bildaufzeichnungen“ durch die Wendungen „Ton- oder Bildaufnahme“ und „Ton- oder Bildaufnahmen“
ersetzt.
6. Im 252 Abs. 1 wird das Wort „Aufzeichnungen“ durch das Wort „Aufnahmen“ ersetzt.
7. § 271 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 5 wird das Wort „aufzuzeichnen“ durch das Wort „aufzunehmen“ ersetzt.
b) Im Abs. 6 werden die Worte „aufgezeichnet“, „Aufzeichnung“ und „Tonaufzeichnung“ durch die
Worte „aufgenommen“, „Aufnahme“ und „Tonaufnahme“ ersetzt.
8. Im § 281 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck nach dem § 149c Abs. 3 der § 149h Abs. 2 eingefügt.
9. Im § 345 Abs. 1 Z 4 wird im Klammerausdruck nach dem § 149c Abs. 3 der § 149h Abs. 2 eingefügt.
10. Im § 468 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck nach dem § 149c Abs. 3 der § 149h Abs. 2 eingefügt.
Artikel II
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift des § 41 hat zu lauten
„Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe“.
2. Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von
mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.“
3. Nach dem § 41 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
§ 41a. (1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278 oder 278a strafbaren Handlung oder einer
strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung oder Organisation im
Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis
wesentlich dazu beiträgt,
1. die aus der Verabredung, Verbindung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder
erheblich zu vermindern,
2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu
fördern oder
3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in
einer solchen Verbindung oder Organisation führend tätig war,
so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies
der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung oder Organisation, die nach dem
Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen
Verabredung, Verbindung oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.
(3) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen
Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe
zulässig wäre.“
4. Im § 43 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
5. Im § 43a entfällt der Abs. 5.
6. Im § 120 Abs. 3 werden die Worte „auf Verlangen“ durch die Worte „mit Ermächtigung“ ersetzt.
7. Dem § 301 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen,
Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einer
optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel
veröffentlicht, ist, wenn nicht zuvor entsprechende Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen zum Akt
genommen wurden (§ 149m Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Artikel III
Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981, BGBl. Nr. 314, über die Presse und andere publizistische
Medien (Mediengesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993, wird wie folgt
geändert
1. Nach dem § 7b wird folgende Bestimmung eingefügt
„Schutz vor verbotener Veröffentlichung
§ 7c. (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder
schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einer optischen
oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne
daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher
Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen
verletzt sind, gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene
Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 500000 S, ist die Veröffentlichung jedoch geeignet, die
wirtschaftliche Existenz oder die gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu vernichten, eine Million
Schilling nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.
(2) In den im § 7a Abs. 3 erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Abs. 1.“
2. In den §§ 8 Abs. 1 und Abs. 2, 8a Abs. 5 und Abs. 6 wird jeweils das Zitat „§§ 6, 7, 7a oder 7b“ durch
das Zitat „§§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c“ ersetzt.
3. § 31 Abs. 3 hat wie folgt zu lauten
„(3) Inwieweit die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medienunternehmens
und eine optische oder akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel in
Räumlichkeiten eines Medienunternehmens zulässig sind, bestimmt die Strafprozeßordnung.“
Artikel IV
Das Bundesgesetz vom 5. März 1986, BGBl. Nr. 164, über die staatsanwaltschaftlichen Behörden
(Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1994, wird
wie folgt geändert
Nach dem § 10 wird folgende Bestimmung eingefügt
„Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen
§ 10a. (1) Über beabsichtigte Anträge auf optische oder akustische Überwachung von Personen
unter Verwendung technischer Mittel nach § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 StPO oder auf Durchführung eines
automationsunterstützten Datenabgleichs haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften
zu berichten; § 8 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
(2) Über Strafsachen, in denen ein Antrag auf Überwachung nach § 149d StPO oder auf
Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs gestellt oder in denen die Überwachung
eines Fernmeldeverkehrs beantragt oder angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften, nachdem sie
dem Untersuchungsrichter und – soweit diese befaßt war – der Ratskammer Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt haben, den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und
in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der betreffenden gerichtlichen Beschlüsse anzuschließen. Die
Berichte haben insbesondere zu enthalten
1. die Anzahl der Fälle, in denen die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, die optische oder
akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder ein
automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer
Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,
2. den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,
3. die Anzahl der Fälle, in denen besondere Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt
wurden,
4. allfällige Stellungnahmen der Gerichte.
(3) Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen
zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz
eine Gesamtübersicht samt den Ausfertigungen der gerichtlichen Beschlüsse über besondere Ermittlungsmaßnahmen
zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat auf Grundlage der Berichte der staatsanwaltschaftlichen
Behörden und des Berichtes des Rechtsschutzbeauftragten alljährlich dem Nationalrat, dem Datenschutzrat
und der Datenschutzkommission einen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer
Ermittlungsmaßnahmen zu erstatten, soweit diese auf Grund gerichtlicher Entscheidungen durchgeführt
wurden.“
Artikel V
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der
Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates mit Verordnung für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung organisierter Kriminalität
oder, wenn wegen der hiezu gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt eine
besondere Ausbildung erforderlich ist, zur Beendigung gefährlicher Angriffe aus Organen gemäß Abs. 2
Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser
Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997
bereits bestanden haben.“
2. Im § 22 Abs. 1 tritt an die Stelle des Punktes am Ende ein Strichpunkt und folgende Z 5 wird angefügt
„5. von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder organisierte Kriminalität Auskunft
erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind.“
3. Nach § 54 wird folgender 54a samt Überschrift eingefügt
„Legende
§ 54a. Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister
gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für
Inneres zum Zweck verdeckter Ermittlungen (§ 54 Abs. 3) Urkunden herzustellen, die über die Identität
eines Menschen täuschen. Diese Urkunden dürfen nur im Rahmen des Auftrags der Sicherheitsbehörde
im Rechtsverkehr verwendet werden.“
4. Im § 62 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„§ 11 des Datenschutzgesetzes findet auf alle nach diesem Hauptstück, nach § 149d Abs. 1 Z 1 StPO
sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO ermittelten und
verarbeiteten personenbezogenen Daten Anwendung.“
5. Im § 92 tritt an die Stelle des Punktes am Ende der Z 2 ein Strichpunkt und folgende Z 3 wird
angefügt
„3. die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a), im
Rechtsverkehr verwendet werden.“
6. Im § 94 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die §§ 6 Abs. 3, 22 Abs. 1 Z 5, 54a, 62 Abs. 1 und 92 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 105/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel VI
Geheimschutzordnung
§ 1. Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung
der Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten
Datenabgleichs nach § 149i StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese
hat jedenfalls zu enthalten
1. allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen
gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung
und Aufbewahrung;
2. Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen
Informationen.
Besondere Sicherheitsüberprüfung
§ 2. (1) Bedienstete, denen schwerpunktmäßig die Handhabung von Observationsmaßnahmen zur
Bekämpfung organisierter Kriminalität obliegt, sind alle zwei Jahre einer besonderen Sicherheitsprüfung
nach § 55 SPG zu unterziehen; diese hat der besonderen Geheimschutzwürdigkeit von Informationen, die
durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind, Rechnung zu
tragen.
(2) Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im
Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d
Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu
unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.
Artikel VII
(1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes
der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses
Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Der
VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie
der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug
nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem
Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft.
(2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der
Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie
Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3) Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister für
Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der
Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
(4) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz,
mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister für Inneres betraut.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil der B 156 Lamprechtshausener Straße von km 1,925 (alt) bis km 2,775 (alt) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit
Verordnung vom 5. März 1979, BGBl. Nr. 121, bestimmten – Abschnitt ,,Landesstraße–Grüner Wald“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Nach Mitteilungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikationsurkunden zur Akte zur Revision von Artikel 63 des Übereinkommens über die Erteilung
Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. Nr. 591/1995,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 56/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Irland 20. Mai 1997
Luxemburg 9. Mai 1997
Spanien 30. April 1997