Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
105_1995 AT

105. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, und des § 233 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wird verordnet

Artikel I

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 479/1991, wird wie folgt geändert

1. Der § 57 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten."

2. Der § 107 hat zu lauten

„§ 107. (1) Die mit der Post eingelangten Sendungen sind unter Anschluß der Briefumschläge abzutragen.

(2) Sind in einem Briefumschlag mehrere Stücke eingelangt, so ist der Briefumschlag einem der Stücke beizulegen; befinden sich unter den mehreren Stücken fristgebundene Eingaben (Wiedereinsetzungsanträge, Rechtsmittel, Kostenbestimmungsanträge usw.), so ist der Briefumschlag einer solchen beizufügen. Bei den übrigen Stücken ist vom Bediensteten der Einlaufstelle unterhalb des Eingangsvermerks festzuhalten, wo sich der Briefumschlag befindet (zB bei Einlangen von zwei Beru-

fungsschriften in einem Briefumschlag: „Briefumschlag bei 4 C 128/94 i"). Weiters ist auf diesen Stücken und auf jener Eingabe, der der Briefumschlag beigefügt wurde, zu vermerken, wann die Eingabe zur Post gegeben worden ist, sofern dieser Tag aus dem Postaufgabestempel verläßlich festgestellt werden kann (zB „PA 26. April 1994"). Ist das Datum mittels eines Freistempelabdrucks gesetzt worden, so ist dieses Datum festzuhalten und daneben noch der Vermerk „Fst" anzubringen (zB „21. Juni 1994 Fst"). Sind der Poststempel oder der Freistempelabdruck undeutlich, so ist dies zu vermerken.

(3) Den nach dem Abs. 2 zu setzenden Vermerken hat der Bedienstete der Einlaufstelle sein Namenszeichen beizusetzen."

3. Der § 108 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wenn der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, von Wichtigkeit sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und — soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (§ 107 Abs. 2) unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der Geschäftsabteilung sein Namenszeichen beizusetzen; der § 107 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sobald das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks für das weitere Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann, kann der Briefumschlag vernichtet werden; Briefumschläge, die offenkundig von keinerlei Wichtigkeit sein können, können sogleich vernichtet werden."

4. Der § 273 wird aufgehoben.

Artikel II

Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Art. I Z 1 bis 3 mit dem 1. März 1995 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →