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105_1994 AT

105. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Groß Gerungs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Groß Gerungs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119 Greiner Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Groß Gerungs wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 67,35 und bindet bei km 67,51 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Groß Gerungs aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 119/16-93 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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