105. Bundesgesetz: Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 25/1988, über die Organisation der
Akademie der bildenden Künste in Wien, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1990, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;"
2. Der letzte Satz im § 27 Abs. 4 wird aufgehoben.
3. (Verfassungsbestimmung) Im § 27 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4 a eingefügt
„(4 a) (Verfassungsbestimmung) Wählbar sind nur jene Wahlberechtigten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern."
4. § 49 Abs. 4 lautet
„(4) Die Akademiedirektion ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten. Er führt die Bezeichnung ,Akademiedirektor'. Die Bestellung zum Akademiedirektor erfolgt
durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums. Voraussetzungen für die Bestellung sind insbesondere, daß der Bewerber
1. ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und
2. Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung, der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung der Akademie wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.
Der Akademiedirektor kann einen Stellvertreter aus dem Kreis an der Akademiedirektion verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe A (Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a), in Ermangelung eines solchen aus dem Kreis der an der Akademiedirektion verwendeten Beamten (Vertragsbediensteten) der jeweils nächstfolgenden Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung."