Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
105_1988 AT

105. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES PROTOKOLLS,

IN DER ERWÄGUNG, daß

es zur weiteren Verwirklichung

der Ziele des Paktes über bürgerliche

und politische Rechte Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978 (im

folgenden als „Pakt" bezeichnet)

und zur Durchführung seiner

Bestimmungen angebracht wäre,

den nach Teil IV des Paktes

errichteten Ausschuß für Menschenrechte

(im folgenden als

„Ausschuß" bezeichnet) zu

ermächtigen, nach Maßgabe dieses

Protokolls Mitteilungen von

Personen, die behaupten, Opfer

einer Verletzung der in diesem

Pakt anerkannten Rechte zu sein,

entgegenzunehmen und zu prüfen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat des Paktes,

der Vertragspartei dieses Protokolls

wird, anerkennt die Zustän-

digkeit des Ausschusses zur Entgegennahme

und Prüfung von

Mitteilungen seiner Jurisdiktion

unterstehender Personen, die

behaupten, Opfer einer Verletzung

der in diesem Pakt anerkannten

Rechte durch diesen

Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuß

darf keine Mitteilung entgegennehmen,

die einen Vertragsstaat

des Paktes betrifft, der

nicht Vertragspartei dieses Protokolls

ist.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Artikels 1

können Personen, die behaupten,

in einem ihrer im Pakt anerkannten

Rechte verletzt zu sein, und

die alle zur Verfügung stehenden

innerstaatlichen Rechtsmittel

erschöpft haben, dem Ausschuß

eine schriftliche Mitteilung zur

Prüfung einreichen.

Artikel 3

Der Ausschuß erklärt jede

nach diesem Protokoll eingereichte

Mitteilung für unzulässig,

die anonym ist oder die er für

einen Mißbrauch des Rechts auf

Einreichung solcher Mitteilungen

oder für unvereinbar mit den

Bestimmungen des Paktes hält.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3

bringt der Ausschuß jede ihm

nach diesem Protokoll eingereichte

Mitteilung dem Vertragsstaat

dieses Protokolls, dem vorgeworfen

wird, eine Bestimmung

des Paktes verletzt zu haben, zur

Kenntnis.

(2) Der betroffene Staat hat

dem Ausschuß innerhalb von

sechs Monaten in Bezug auf die

Sache eine schriftliche Erklärung

oder Stellungnahme zu übermitteln

und die gegebenenfalls von

ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen

mitzuteilen.

Artikel 5

(1) Der Ausschuß prüft die ihm

nach diesem Protokoll zugegangenen

Mitteilungen unter

Berücksichtigung aller ihm von

der Person und dem betroffenen

Vertragsstaat unterbreiteten

schriftlichen Angaben.

(2) Der Ausschuß prüft die

Mitteilung einer Person nur,

wenn er sich vergewissert hat,

daß

a) dieselbe Sache nicht bereits

vor einer anderen internationalen

Untersuchungs-

oder Ausgleichsinstanz

geprüft wird;

b) die Person alle zur Verfügung

stehenden innerstaatlichen

Rechtsmittel erschöpft

hat. Dies gilt jedoch nicht,

wenn das Rechtsmittelverfahren

unangemessen lange

gedauert hat.

(3) Der Ausschuß berät über

Mitteilungen auf Grund dieses

Protokolls in nichtöffentlicher

Sitzung.

(4) Der Ausschuß teilt seine

Auffassungen dem betroffenen

Vertragsstaat und der Person mit.

Artikel 6

Der Ausschuß nimmt in seinen

Jahresbericht nach Artikel 45 des

Paktes eine Übersicht über seine

Tätigkeit auf Grund dieses Protokolls

auf.

Artikel 7

Bis zur Verwirklichung der

Ziele der Entschließung 1514

(XV) der Generalversammlung

der Vereinten Nationen vom

14. Dezember 1960 betreffend

die Erklärung über die Gewährung

der Unabhängigkeit an

Kolonialgebiete und Kolonialvölker

wird das diesen Völkern

durch die Satzung der Vereinten

Nationen und andere internationale

Übereinkommen und Vereinbarungen

im Rahmen der Vereinten

Nationen und ihrer Sonderorganisationen

gewährte Petitionsrecht

durch dieses Protokoll

in keiner Weise eingeschränkt.

Artikel 8

(1) Dieses Protokoll liegt für

jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet

hat, zur Unterzeichnung

auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der

Ratifikation, die von allen Staaten

vorgenommen werden kann,

die den Pakt ratifiziert haben

oder ihm beigetreten sind. Die

Ratifikationsurkunden sind beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

(3) Dieses Protokoll liegt für

jeden Staat, der den Pakt ratifiziert

hat oder ihm beigetreten ist,

zum Beitritt auf.

(4) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen.

(5) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen unterrichtet

alle Staaten, die dieses Protokoll

unterzeichnet haben oder ihm

beigetreten sind, von der Hinterlegung

jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde.

Artikel 9

(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens

des Paktes tritt dieses Protokoll

drei Monate nach Hinterlegung

der zehnten Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach

Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde

dieses Protokoll ratifiziert oder

ihm beitritt, tritt es drei Monate

nach Hinterlegung seiner eigenen

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Protokolls

gelten ohne Einschränkung

oder Ausnahme für alle

Teile eines Bundesstaates.

Artikel 11

(1) Jeder Vertragsstaat dieses

Protokolls kann eine Änderung

des Protokolls vorschlagen und

ihren Wortlaut beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

einreichen. Der Generalsekretär

übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge

den Vertragsstaaten

dieses Protokolls mit der

Aufforderung, ihm mitzuteilen,

ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten

zur Beratung und

Abstimmung über die Vorschläge

befürworten. Befürwortet wenigstens

ein Drittel der Vertragsstaaten

eine solche Konferenz, so

beruft der Generalsekretär die

Konferenz unter der Schirmherrschaft

der Vereinten Nationen

ein. Jede Änderung, die von der

Mehrheit der auf der Konferenz

anwesenden und abstimmenden

Vertragsstaaten angenommen

wird, ist der Generalversammlung

der Vereinten Nationen zur Billigung

vorzulegen.

(2) Die Änderungen treten in

Kraft, wenn sie von der Generalversammlung

der Vereinten

Nationen gebilligt und von einer

Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten

dieses Protokolls

nach Maßgabe der in ihrer Verfassung

vorgesehenen Verfahren

angenommen worden sind.

(3) Treten die Änderungen in

Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten,

die sie angenommen

haben, verbindlich, während für

die anderen Vertragsstaaten weiterhin

die Bestimmungen dieses

Protokolls und alle früher von

ihnen angenommenen Änderungen

gelten.

Artikel 12

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Protokoll jederzeit durch

schriftliche Notifikation an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen kündigen. Die Kündigung

wird drei Monate nach Eingang

der Notifikation beim

Generalsekretär wirksam.

(2) Die Kündigung berührt

nicht die weitere Anwendung dieses

Protokolls auf Mitteilungen

nach Artikel 2, die vor dem Wirksamwerden

der Kündigung eingereicht

worden sind.

Artikel 13

Unabhängig von den Notifikationen

nach Artikel 8 Abs. 5 dieses

Protokolls unterrichtet der

Generalsekretär der Vereinten

Nationen alle in Artikel 48 Abs. 1

des Paktes bezeichneten Staaten

von

a) den Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritten

nach Artikel 8;

b) dem Datum des Inkrafttretens

dieses Protokolls nach

Artikel 9 und dem Datum

des Inkrafttretens von

Änderungen nach Artikel

11;

c) Kündigungen nach Artikel

12.

Artikel 14

(1) Dieses Protokoll, dessen

chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen authentisch

ist, wird im Archiv der Vereinten

Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen übermittelt

allen in Artikel 48 des Paktes

bezeichneten Staaten beglaubigte

Abschriften dieses Protokolls.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hiezu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Protokoll, welches

am 19. Dezember 1966 in

New York zur Unterzeichnung

aufgelegt worden ist, unterschrieben.

Vorbehalt

Die Republik Österreich ratifiziert

das Fakultativprotokoll zum

Internationalen Pakt über bürgerliche

und politische Rechte mit

der Maßgabe, daß — über die

Bestimmungen des Artikels 5

Absatz 2 dieses Protokolls hinaus

— der mit Artikel 28 des Paktes

eingerichtete Ausschuß für Menschenrechte

eine Mitteilung einer

Person nur dann behandelt, wenn

klargestellt ist, daß dieselbe

Angelegenheit nicht bereits von

der durch die europäische Konvention

zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten

eingerichteten Europäischen

Kommission für Menschenrechte

geprüft worden ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll

tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 für Österreich mit 10. März 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Äquatorialguinea, Argentinien, Barbados, Bolivien, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador,

Finnland, Frankreich, Island, Italien, Jamaika, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Kongo, Kostarika, Luxemburg,

Madagaskar, Mauritius, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Niger, Nikaragua,

Norwegen, Panama, Peru, Portugal, Sambia, San Marino, St. Vincent und die Grenadinen, Schweden,

Senegal, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Uruguay, Venezuela, Zaire und Zentralafrikanische

Republik.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte

erklärt

Zu Art. 5 Abs. 2: Dänemark, Frankreich, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Spanien.

Frankreich hat überdies erklärt, daß es Art. 1 des Protokolls derart auslegt, daß der Ausschuß zur

Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion Frankreichs unterstehender Personen

zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch Frankreich

zu sein, sei es, daß sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen

ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für Frankreich in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung

betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum.

Zu Art. 7 hat Frankreich erklärt, daß der Beitritt zum Protokoll keine Änderung in seiner Haltung zu

der in diesem Artikel angeführten Entschließung bedeutet.

Venezuela hat erklärt, daß der in bezug auf Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Paktes über bürgerliche

und politische Rechte erklärte Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978 auch auf das Fakultativprotokoll zu diesem Pakt

Anwendung findet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →