105. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES PROTOKOLLS,
IN DER ERWÄGUNG, daß
es zur weiteren Verwirklichung
der Ziele des Paktes über bürgerliche
und politische Rechte Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978 (im
folgenden als „Pakt" bezeichnet)
und zur Durchführung seiner
Bestimmungen angebracht wäre,
den nach Teil IV des Paktes
errichteten Ausschuß für Menschenrechte
(im folgenden als
„Ausschuß" bezeichnet) zu
ermächtigen, nach Maßgabe dieses
Protokolls Mitteilungen von
Personen, die behaupten, Opfer
einer Verletzung der in diesem
Pakt anerkannten Rechte zu sein,
entgegenzunehmen und zu prüfen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat des Paktes,
der Vertragspartei dieses Protokolls
wird, anerkennt die Zustän-
digkeit des Ausschusses zur Entgegennahme
und Prüfung von
Mitteilungen seiner Jurisdiktion
unterstehender Personen, die
behaupten, Opfer einer Verletzung
der in diesem Pakt anerkannten
Rechte durch diesen
Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuß
darf keine Mitteilung entgegennehmen,
die einen Vertragsstaat
des Paktes betrifft, der
nicht Vertragspartei dieses Protokolls
ist.
Artikel 2
Vorbehaltlich des Artikels 1
können Personen, die behaupten,
in einem ihrer im Pakt anerkannten
Rechte verletzt zu sein, und
die alle zur Verfügung stehenden
innerstaatlichen Rechtsmittel
erschöpft haben, dem Ausschuß
eine schriftliche Mitteilung zur
Prüfung einreichen.
Artikel 3
Der Ausschuß erklärt jede
nach diesem Protokoll eingereichte
Mitteilung für unzulässig,
die anonym ist oder die er für
einen Mißbrauch des Rechts auf
Einreichung solcher Mitteilungen
oder für unvereinbar mit den
Bestimmungen des Paktes hält.
Artikel 4
(1) Vorbehaltlich des Artikels 3
bringt der Ausschuß jede ihm
nach diesem Protokoll eingereichte
Mitteilung dem Vertragsstaat
dieses Protokolls, dem vorgeworfen
wird, eine Bestimmung
des Paktes verletzt zu haben, zur
Kenntnis.
(2) Der betroffene Staat hat
dem Ausschuß innerhalb von
sechs Monaten in Bezug auf die
Sache eine schriftliche Erklärung
oder Stellungnahme zu übermitteln
und die gegebenenfalls von
ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen
mitzuteilen.
Artikel 5
(1) Der Ausschuß prüft die ihm
nach diesem Protokoll zugegangenen
Mitteilungen unter
Berücksichtigung aller ihm von
der Person und dem betroffenen
Vertragsstaat unterbreiteten
schriftlichen Angaben.
(2) Der Ausschuß prüft die
Mitteilung einer Person nur,
wenn er sich vergewissert hat,
daß
a) dieselbe Sache nicht bereits
vor einer anderen internationalen
Untersuchungs-
oder Ausgleichsinstanz
geprüft wird;
b) die Person alle zur Verfügung
stehenden innerstaatlichen
Rechtsmittel erschöpft
hat. Dies gilt jedoch nicht,
wenn das Rechtsmittelverfahren
unangemessen lange
gedauert hat.
(3) Der Ausschuß berät über
Mitteilungen auf Grund dieses
Protokolls in nichtöffentlicher
Sitzung.
(4) Der Ausschuß teilt seine
Auffassungen dem betroffenen
Vertragsstaat und der Person mit.
Artikel 6
Der Ausschuß nimmt in seinen
Jahresbericht nach Artikel 45 des
Paktes eine Übersicht über seine
Tätigkeit auf Grund dieses Protokolls
auf.
Artikel 7
Bis zur Verwirklichung der
Ziele der Entschließung 1514
(XV) der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom
14. Dezember 1960 betreffend
die Erklärung über die Gewährung
der Unabhängigkeit an
Kolonialgebiete und Kolonialvölker
wird das diesen Völkern
durch die Satzung der Vereinten
Nationen und andere internationale
Übereinkommen und Vereinbarungen
im Rahmen der Vereinten
Nationen und ihrer Sonderorganisationen
gewährte Petitionsrecht
durch dieses Protokoll
in keiner Weise eingeschränkt.
Artikel 8
(1) Dieses Protokoll liegt für
jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet
hat, zur Unterzeichnung
auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der
Ratifikation, die von allen Staaten
vorgenommen werden kann,
die den Pakt ratifiziert haben
oder ihm beigetreten sind. Die
Ratifikationsurkunden sind beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieses Protokoll liegt für
jeden Staat, der den Pakt ratifiziert
hat oder ihm beigetreten ist,
zum Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen unterrichtet
alle Staaten, die dieses Protokoll
unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, von der Hinterlegung
jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde.
Artikel 9
(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens
des Paktes tritt dieses Protokoll
drei Monate nach Hinterlegung
der zehnten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde
dieses Protokoll ratifiziert oder
ihm beitritt, tritt es drei Monate
nach Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Protokolls
gelten ohne Einschränkung
oder Ausnahme für alle
Teile eines Bundesstaates.
Artikel 11
(1) Jeder Vertragsstaat dieses
Protokolls kann eine Änderung
des Protokolls vorschlagen und
ihren Wortlaut beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
einreichen. Der Generalsekretär
übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge
den Vertragsstaaten
dieses Protokolls mit der
Aufforderung, ihm mitzuteilen,
ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten
zur Beratung und
Abstimmung über die Vorschläge
befürworten. Befürwortet wenigstens
ein Drittel der Vertragsstaaten
eine solche Konferenz, so
beruft der Generalsekretär die
Konferenz unter der Schirmherrschaft
der Vereinten Nationen
ein. Jede Änderung, die von der
Mehrheit der auf der Konferenz
anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten angenommen
wird, ist der Generalversammlung
der Vereinten Nationen zur Billigung
vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in
Kraft, wenn sie von der Generalversammlung
der Vereinten
Nationen gebilligt und von einer
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten
dieses Protokolls
nach Maßgabe der in ihrer Verfassung
vorgesehenen Verfahren
angenommen worden sind.
(3) Treten die Änderungen in
Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten,
die sie angenommen
haben, verbindlich, während für
die anderen Vertragsstaaten weiterhin
die Bestimmungen dieses
Protokolls und alle früher von
ihnen angenommenen Änderungen
gelten.
Artikel 12
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Protokoll jederzeit durch
schriftliche Notifikation an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen kündigen. Die Kündigung
wird drei Monate nach Eingang
der Notifikation beim
Generalsekretär wirksam.
(2) Die Kündigung berührt
nicht die weitere Anwendung dieses
Protokolls auf Mitteilungen
nach Artikel 2, die vor dem Wirksamwerden
der Kündigung eingereicht
worden sind.
Artikel 13
Unabhängig von den Notifikationen
nach Artikel 8 Abs. 5 dieses
Protokolls unterrichtet der
Generalsekretär der Vereinten
Nationen alle in Artikel 48 Abs. 1
des Paktes bezeichneten Staaten
von
a) den Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritten
nach Artikel 8;
b) dem Datum des Inkrafttretens
dieses Protokolls nach
Artikel 9 und dem Datum
des Inkrafttretens von
Änderungen nach Artikel
11;
c) Kündigungen nach Artikel
12.
Artikel 14
(1) Dieses Protokoll, dessen
chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen authentisch
ist, wird im Archiv der Vereinten
Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen übermittelt
allen in Artikel 48 des Paktes
bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften dieses Protokolls.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hiezu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Protokoll, welches
am 19. Dezember 1966 in
New York zur Unterzeichnung
aufgelegt worden ist, unterschrieben.
Vorbehalt
Die Republik Österreich ratifiziert
das Fakultativprotokoll zum
Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte mit
der Maßgabe, daß — über die
Bestimmungen des Artikels 5
Absatz 2 dieses Protokolls hinaus
— der mit Artikel 28 des Paktes
eingerichtete Ausschuß für Menschenrechte
eine Mitteilung einer
Person nur dann behandelt, wenn
klargestellt ist, daß dieselbe
Angelegenheit nicht bereits von
der durch die europäische Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
eingerichteten Europäischen
Kommission für Menschenrechte
geprüft worden ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll
tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 für Österreich mit 10. März 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Äquatorialguinea, Argentinien, Barbados, Bolivien, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador,
Finnland, Frankreich, Island, Italien, Jamaika, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Kongo, Kostarika, Luxemburg,
Madagaskar, Mauritius, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Niger, Nikaragua,
Norwegen, Panama, Peru, Portugal, Sambia, San Marino, St. Vincent und die Grenadinen, Schweden,
Senegal, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Uruguay, Venezuela, Zaire und Zentralafrikanische
Republik.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte
erklärt
Zu Art. 5 Abs. 2: Dänemark, Frankreich, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Spanien.
Frankreich hat überdies erklärt, daß es Art. 1 des Protokolls derart auslegt, daß der Ausschuß zur
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion Frankreichs unterstehender Personen
zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch Frankreich
zu sein, sei es, daß sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen
ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für Frankreich in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung
betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum.
Zu Art. 7 hat Frankreich erklärt, daß der Beitritt zum Protokoll keine Änderung in seiner Haltung zu
der in diesem Artikel angeführten Entschließung bedeutet.
Venezuela hat erklärt, daß der in bezug auf Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte erklärte Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978 auch auf das Fakultativprotokoll zu diesem Pakt
Anwendung findet.