105. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (13. StVO-Novelle)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung I960, BGBl.
Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 450/1984, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 5 a lautet
„(5 a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem
nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1
genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
von dem Unfall verständigt,
obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre,
haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen
der betreffenden Person Meldungen über diesen
Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort,
Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand,
Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte
Schäden, entgegenzunehmen."
2. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand befindet, darf ein Fahrzeug
weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem
Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille)
oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der
Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der
Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt"
3. Im § 5 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
4. Im § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a eingefügt
„(2 a) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt
ist entweder
a) mit einem Gerät, das nur den Verdacht der
Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt, oder
b) mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der
Atemluft mißt und entsprechend anzeigt,
vorzunehmen."
5. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters
berechtigt, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden
oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen
Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung
vorzuführen
a) Personen, bei denen eine Untersuchung nach
Abs. 2 a lit. a den Verdacht der Beeinträchtigung
durch Alkohol ergeben hat, es sei denn,
daß sie das Fahrzeug noch nicht in Betrieb
genommen und in Kenntnis des Untersuchungsergebnisses
von der Inbetriebnahme
Abstand genommen haben,
b) Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in
Betrieb nehmen oder zu lenken oder in
Betrieb zu nehmen versuchen und sich offenbar
in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand befinden, wenn eine Untersuchung
nach Abs. 2 a nicht möglich ist,
c) Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die
verdächtig sind, in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall
verursacht zu haben, wenn nicht eine
Untersuchung nach Abs. 2 a lit. b vorgenommen
wird."
6. Im § 5 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4 a
und 4 b eingefügt
„(4 a) Wird eine Untersuchung der Atemluft
nach Abs. 2 a lit. b vorgenommen, so gilt deren
Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung,
es sei denn, daß eine Bestimmung des
Blutalkoholgehaltes (Abs. 4 b, 6, 7 oder 7 a) etwas
anderes ergibt. Im Falle einer Untersuchung der
Atemluft nach Abs. 2 a lit. b hat eine Vorführung
nach Abs. 4 zu unterbleiben.
(4 b) Wenn eine Untersuchung der Atemluft
nach Abs. 2 a lit. b einen Alkoholgehalt der Atemluft
von 0,4 bis 0,5 mg/l ergeben hat, haben die
Organe der Straßenaufsicht auf Verlangen des
Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der
Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen."
7. § 5 Abs. 5 lautet
„(5) Wer einem im öffentlichen Sanitätsdienst
stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde
tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der
Alkoholeinwirkung vorgeführt worden ist (Abs. 4),
hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen."
8. § 5 Abs. 7 und 7 a lauten
„(7) Ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender
oder bei einer Bundespolizeibehörde tätiger Arzt
hat eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung
des Blutalkoholgehaltes auch vorzunehmen,
wenn sie ein Vorgeführter verlangt oder ihr
zustimmt, oder
a) wenn eine Person, bei der eine Untersuchung
der Atemluft nach Abs. 2 a lit. b vorgenommen
worden ist, oder
b) wenn sonst eine Person, die im Verdacht
steht, eine Verwaltungsübertretung gemäß
§ 99 Abs. 1 lit. a begangen zu haben, oder
c) wenn ein Fußgänger, der im Verdacht steht,
in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu
haben,
eine solche Blutabnahme verlangt.
(7 a) Zum Zwecke einer Blutabnahme sind die
Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die im
Abs. 4 genannten Personen erforderlichenfalls auch
einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen
Krankenanstalt vorzuführen. Desgleichen können
die Organe der Straßenaufsicht auch eine Blutabnahme
nach Abs. 4 b bei einem diensthabenden
Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt veranlassen.
Dieser hat in den Fällen der Abs. 4 b, 6 und 7 eine
Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des
Blutalkoholgehaltes vorzunehmen."
9. § 5 Abs. 8 bis 11 lauten
„(8) Die Bestimmungen des Abs. 3 und des
Abs. 4 lit. b und c sind sinngemäß auch auf Personen
anzuwenden, die sich in einem durch Suchtgift
beeinträchtigten Zustand befinden; der dem Arzt
Vorgeführte hat sich der Untersuchung zu unterziehen.
(9) Hat eine Untersuchung nach Abs. 2 a lit. a
den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung ergeben
oder ist bei den Untersuchungen nach Abs. 2 a
lit. b, 4 b, 5, 6, 7 und 7 a eine Alkoholbeeinträchtigung
festgestellt worden, so sind die Kosten der
Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Das
gleiche gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung.
(10) Die Bestimmungen des § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950 über die Festnehmung werden
von den Abs. 2 bis 4 a nicht berührt.
(11) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf
den Zweck der Untersuchung nach Abs. 2 und 2 a
und zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen
Durchführung den Kreis der hiefür zu ermächtigenden
Organe der Straßenaufsicht und die Art
ihrer Schulung sowie unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik die
für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten
Geräte durch Verordnung zu bestimmen."
10. Im § 25 Abs. 1 wird nach den Worten „aus
ortsbedingten Gründen" der Klammerausdruck
„(auch im Interesse der Wohnbevölkerung)" eingefügt.
11. Dem § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf
den Zweck einer nach § 43 Abs. 2 a verordneten
Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle
notwendige Hilfsmittel zu bestimmen."
12. § 42 Abs. 4 lautet
„(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in
Abs. 1 und 2 angeführten Verbote sowie einer Verordnung
nach Abs. 5 ist, falls erforderlich, ein für
eine Fahrt mit dem betreffenden Kraftfahrzeug
nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im
§ 5 Abs. 3 angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden.
Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf
der im Abs. 1 bzw. der in einer Verordnung nach
Abs. 5 angeführten Zeit aufzuheben."
13. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit
oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere
zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr),
oder eine gleichartige Verkehrsregelung in
Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker
der in Abs. 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu den
im Abs. 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen
befahren oder zu anderen als den im Abs. 1 angeführten
Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren
dürfen."
14. Im § 43 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung
auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen
hervorgerufen werden, kann die Behörde
durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren
Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für die Benützung von — in der Verordnung
zu bezeichnenden — nahegelegenen Kurzparkzonen
mit Personen- oder Kombinationskraftwagen
gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können."
15. Im § 45 Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck
„(Abs. 1 und 2)" durch den Klammerausdruck
„(Abs. 1, 2 oder 4)" ersetzt.
16. Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung
gemäß § 43 Abs. 2 a angegebenen Kurz-
parkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr
erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem
gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet
wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder
Kombinationskraftwagens sein und muß ein
erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in
der Nähe seines Wohnsitzes zu parken."
17. § 55 Abs. 4 lautet
„(4) Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen,
die nicht befahren werden dürfen, sind mit Schraffen
zu kennzeichnen (Sperrflächen). Flächen, auf
denen nicht geparkt werden darf, können mit einer
Zickzacklinie gekennzeichnet werden."
18. Dem § 55 werden folgende Abs. 8 und 9
angefügt
„(8) Bodenmarkierungen gelten als straßenbauliche
Einrichtungen und sind gemäß § 98 Abs. 3
anzubringen bzw. zu entfernen.
(9) Vor der erstmaligen Anbringung von Sperrlinien,
Sperrflächen oder Zickzacklinien im Ortsgebiet
hat die Behörde ein Verfahren im Sinne des
§ 94 f durchzuführen."
19. Im § 66 Abs. 2 lautet die Einleitung
„Jedes einspurige Fahrrad muß — sofern sich
aus Abs. 2 a nichts anderes ergibt — ausgerüstet
sein:"
20. Im § 66 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Bei Rennfahrrädern, die nur bei Tageslicht
und guter Sicht verwendet werden, kann die im
Abs. 2 Z 2 bis 7 genannte Ausrüstung entfallen. Der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Technik mit Verordnung die technischen
Merkmale zu bestimmen, denenzufolge ein Fahrrad
als Rennfahrrad gilt."
21. Dem § 76 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach
Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter
Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten
bestimmen, daß Taxifahrzeuge die Fußgängerzone
zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen dauernd
oder zu bestimmten Zeiten befahren dürfen."
22. § 94 c Abs. 1 lautet
„(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung
von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende
Angelegenheiten (§ 94 b), die nur das Gebiet
einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen.
Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten
tritt die Gemeinde an die Stelle der
Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der
Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
23. Im § 94 c Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens
mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 VStG und
Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (§ 101)
sind von der Übertragung ausgeschlossen."
24. Im § 94 d wird nach Z 1 a folgende Z 1 b eingefügt
„1 b. die Erlassung einer Verordnung nach § 25
Abs. 5,"
25. Im § 94 d wird nach Z 4 folgende Z 4 a eingefügt
„4 a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43
Abs. 2 a,"
26. Im § 99 Abs. 1 werden in der Einleitung die
Worte „von 5000 S bis 30000 S" durch die Worte
„von 8000 S bis 50000 S" ersetzt.
27. § 99 Abs. 6 lit. a lautet
„a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden
entstanden ist, die Bestimmungen über das
Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem
Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten
worden sind und nicht eine Übertretung nach
Abs. 1 vorliegt,"
28. Im § 100 Abs. 3 lit. a wird das Wort
„5000 S" durch das Wort „8000 S" ersetzt.
29. Im § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 4, § 29 b Abs. 4,
§ 34 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 60 Abs. 4, § 94 (Überschrift
und Einleitungssatz), § 94 e, § 97 Abs. 2,
§ 97 a Abs. 2, § 104 Abs. 4 und im § 105 Abs. 1, 2
und 3 wird die Bundesminister-Benennung „für
Verkehr" jeweils durch die Benennung „für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1986 in
Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
dürfen bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Solche Verordnungen
dürfen frühestens mit dem im Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut, soweit die Vollziehung nicht
den Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen
obliegt.