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105. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (13. StVO-Novelle)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (13. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung I960, BGBl.

Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 450/1984, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 5 a lautet

„(5 a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem

nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1

genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

von dem Unfall verständigt,

obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre,

haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen

der betreffenden Person Meldungen über diesen

Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort,

Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand,

Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte

Schäden, entgegenzunehmen."

2. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten

Zustand befindet, darf ein Fahrzeug

weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem

Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille)

oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der

Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der

Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt"

3. Im § 5 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

4. Im § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a eingefügt

„(2 a) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt

ist entweder

a) mit einem Gerät, das nur den Verdacht der

Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt, oder

b) mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der

Atemluft mißt und entsprechend anzeigt,

vorzunehmen."

5. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters

berechtigt, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden

oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen

Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung

vorzuführen

a) Personen, bei denen eine Untersuchung nach

Abs. 2 a lit. a den Verdacht der Beeinträchtigung

durch Alkohol ergeben hat, es sei denn,

daß sie das Fahrzeug noch nicht in Betrieb

genommen und in Kenntnis des Untersuchungsergebnisses

von der Inbetriebnahme

Abstand genommen haben,

b) Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in

Betrieb nehmen oder zu lenken oder in

Betrieb zu nehmen versuchen und sich offenbar

in einem durch Alkohol beeinträchtigten

Zustand befinden, wenn eine Untersuchung

nach Abs. 2 a nicht möglich ist,

c) Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die

verdächtig sind, in einem durch Alkohol

beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall

verursacht zu haben, wenn nicht eine

Untersuchung nach Abs. 2 a lit. b vorgenommen

wird."

6. Im § 5 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4 a

und 4 b eingefügt

„(4 a) Wird eine Untersuchung der Atemluft

nach Abs. 2 a lit. b vorgenommen, so gilt deren

Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung,

es sei denn, daß eine Bestimmung des

Blutalkoholgehaltes (Abs. 4 b, 6, 7 oder 7 a) etwas

anderes ergibt. Im Falle einer Untersuchung der

Atemluft nach Abs. 2 a lit. b hat eine Vorführung

nach Abs. 4 zu unterbleiben.

(4 b) Wenn eine Untersuchung der Atemluft

nach Abs. 2 a lit. b einen Alkoholgehalt der Atemluft

von 0,4 bis 0,5 mg/l ergeben hat, haben die

Organe der Straßenaufsicht auf Verlangen des

Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der

Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen."

7. § 5 Abs. 5 lautet

„(5) Wer einem im öffentlichen Sanitätsdienst

stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde

tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der

Alkoholeinwirkung vorgeführt worden ist (Abs. 4),

hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen."

8. § 5 Abs. 7 und 7 a lauten

„(7) Ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender

oder bei einer Bundespolizeibehörde tätiger Arzt

hat eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung

des Blutalkoholgehaltes auch vorzunehmen,

wenn sie ein Vorgeführter verlangt oder ihr

zustimmt, oder

a) wenn eine Person, bei der eine Untersuchung

der Atemluft nach Abs. 2 a lit. b vorgenommen

worden ist, oder

b) wenn sonst eine Person, die im Verdacht

steht, eine Verwaltungsübertretung gemäß

§ 99 Abs. 1 lit. a begangen zu haben, oder

c) wenn ein Fußgänger, der im Verdacht steht,

in einem durch Alkohol beeinträchtigten

Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu

haben,

eine solche Blutabnahme verlangt.

(7 a) Zum Zwecke einer Blutabnahme sind die

Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die im

Abs. 4 genannten Personen erforderlichenfalls auch

einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen

Krankenanstalt vorzuführen. Desgleichen können

die Organe der Straßenaufsicht auch eine Blutabnahme

nach Abs. 4 b bei einem diensthabenden

Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt veranlassen.

Dieser hat in den Fällen der Abs. 4 b, 6 und 7 eine

Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des

Blutalkoholgehaltes vorzunehmen."

9. § 5 Abs. 8 bis 11 lauten

„(8) Die Bestimmungen des Abs. 3 und des

Abs. 4 lit. b und c sind sinngemäß auch auf Personen

anzuwenden, die sich in einem durch Suchtgift

beeinträchtigten Zustand befinden; der dem Arzt

Vorgeführte hat sich der Untersuchung zu unterziehen.

(9) Hat eine Untersuchung nach Abs. 2 a lit. a

den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung ergeben

oder ist bei den Untersuchungen nach Abs. 2 a

lit. b, 4 b, 5, 6, 7 und 7 a eine Alkoholbeeinträchtigung

festgestellt worden, so sind die Kosten der

Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Das

gleiche gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung.

(10) Die Bestimmungen des § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950 über die Festnehmung werden

von den Abs. 2 bis 4 a nicht berührt.

(11) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf

den Zweck der Untersuchung nach Abs. 2 und 2 a

und zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen

Durchführung den Kreis der hiefür zu ermächtigenden

Organe der Straßenaufsicht und die Art

ihrer Schulung sowie unter Bedachtnahme auf den

jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik die

für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten

Geräte durch Verordnung zu bestimmen."

10. Im § 25 Abs. 1 wird nach den Worten „aus

ortsbedingten Gründen" der Klammerausdruck

„(auch im Interesse der Wohnbevölkerung)" eingefügt.

11. Dem § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf

den Zweck einer nach § 43 Abs. 2 a verordneten

Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle

notwendige Hilfsmittel zu bestimmen."

12. § 42 Abs. 4 lautet

„(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in

Abs. 1 und 2 angeführten Verbote sowie einer Verordnung

nach Abs. 5 ist, falls erforderlich, ein für

eine Fahrt mit dem betreffenden Kraftfahrzeug

nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im

§ 5 Abs. 3 angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden.

Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf

der im Abs. 1 bzw. der in einer Verordnung nach

Abs. 5 angeführten Zeit aufzuheben."

13. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit

oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere

zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr),

oder eine gleichartige Verkehrsregelung in

Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker

der in Abs. 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu den

im Abs. 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen

befahren oder zu anderen als den im Abs. 1 angeführten

Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren

dürfen."

14. Im § 43 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung

auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen

hervorgerufen werden, kann die Behörde

durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren

Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

für die Benützung von — in der Verordnung

zu bezeichnenden — nahegelegenen Kurzparkzonen

mit Personen- oder Kombinationskraftwagen

gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können."

15. Im § 45 Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck

„(Abs. 1 und 2)" durch den Klammerausdruck

„(Abs. 1, 2 oder 4)" ersetzt.

16. Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung

gemäß § 43 Abs. 2 a angegebenen Kurz-

parkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr

erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem

gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet

wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder

Kombinationskraftwagens sein und muß ein

erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in

der Nähe seines Wohnsitzes zu parken."

17. § 55 Abs. 4 lautet

„(4) Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen,

die nicht befahren werden dürfen, sind mit Schraffen

zu kennzeichnen (Sperrflächen). Flächen, auf

denen nicht geparkt werden darf, können mit einer

Zickzacklinie gekennzeichnet werden."

18. Dem § 55 werden folgende Abs. 8 und 9

angefügt

„(8) Bodenmarkierungen gelten als straßenbauliche

Einrichtungen und sind gemäß § 98 Abs. 3

anzubringen bzw. zu entfernen.

(9) Vor der erstmaligen Anbringung von Sperrlinien,

Sperrflächen oder Zickzacklinien im Ortsgebiet

hat die Behörde ein Verfahren im Sinne des

§ 94 f durchzuführen."

19. Im § 66 Abs. 2 lautet die Einleitung

„Jedes einspurige Fahrrad muß — sofern sich

aus Abs. 2 a nichts anderes ergibt — ausgerüstet

sein:"

20. Im § 66 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Bei Rennfahrrädern, die nur bei Tageslicht

und guter Sicht verwendet werden, kann die im

Abs. 2 Z 2 bis 7 genannte Ausrüstung entfallen. Der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der Technik mit Verordnung die technischen

Merkmale zu bestimmen, denenzufolge ein Fahrrad

als Rennfahrrad gilt."

21. Dem § 76 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach

Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter

Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten

bestimmen, daß Taxifahrzeuge die Fußgängerzone

zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen dauernd

oder zu bestimmten Zeiten befahren dürfen."

22. § 94 c Abs. 1 lautet

„(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung

von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende

Angelegenheiten (§ 94 b), die nur das Gebiet

einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und

Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen.

Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten

tritt die Gemeinde an die Stelle der

Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der

Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

23. Im § 94 c Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens

mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 VStG und

Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (§ 101)

sind von der Übertragung ausgeschlossen."

24. Im § 94 d wird nach Z 1 a folgende Z 1 b eingefügt

„1 b. die Erlassung einer Verordnung nach § 25

Abs. 5,"

25. Im § 94 d wird nach Z 4 folgende Z 4 a eingefügt

„4 a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43

Abs. 2 a,"

26. Im § 99 Abs. 1 werden in der Einleitung die

Worte „von 5000 S bis 30000 S" durch die Worte

„von 8000 S bis 50000 S" ersetzt.

27. § 99 Abs. 6 lit. a lautet

„a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden

entstanden ist, die Bestimmungen über das

Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem

Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten

worden sind und nicht eine Übertretung nach

Abs. 1 vorliegt,"

28. Im § 100 Abs. 3 lit. a wird das Wort

„5000 S" durch das Wort „8000 S" ersetzt.

29. Im § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 4, § 29 b Abs. 4,

§ 34 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 60 Abs. 4, § 94 (Überschrift

und Einleitungssatz), § 94 e, § 97 Abs. 2,

§ 97 a Abs. 2, § 104 Abs. 4 und im § 105 Abs. 1, 2

und 3 wird die Bundesminister-Benennung „für

Verkehr" jeweils durch die Benennung „für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1986 in

Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

dürfen bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Solche Verordnungen

dürfen frühestens mit dem im Abs. 1

bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut, soweit die Vollziehung nicht

den Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen

obliegt.

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