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105_1985 AT

105. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1985

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 360/1982 wird

verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung vom 5. Dezember

1984, BGBl. Nr. 504, für das Kalenderjahr 1985

mit 1,033 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe

nach § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 für das Kalenderjahr 1985 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 zu leistenden Ausgleichstaxe

beträgt demnach für das Kalenderjahr

1985 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen

wäre, monatlich 760 S (in Worten: Schilling siebenhundertundsechzig).

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