105. Verordnung: Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/1983 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl.
Nr. 61/1983, des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Gewährung von Überbrückungshilfen an
ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963,
und des § 13 des Sonderunterstützungsgesetzes,
BGBl. Nr. 642/1973, finden die nachstehenden
Vorschriften Anwendung auf die Auszahlung von
1. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, und zwar
a) Arbeitslosengeld,
b) Notstandshilfe,
c) Bevorschussung von Leistungen aus der
Pensionsversicherung,
d) Karenzurlaubsgeld,
e) Sondernotstandshilfe für alleinstehende
Mütter;
2. Leistungen nach dem Bundesgesetz über die
Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige
Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/
1963, und zwar
a) Überbrückungshilfe,
b) Karenzurlaubshilfe,
c) erweiterte Überbrückungshilfe;
3. Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 642/1973.
§ 2. (1) Die Anweisung der im § 1 angeführten
Leistungen obliegt dem örtlich zuständigen Arbeitsamt,
im Falle der Einrichtung eines „Arbeitsamt
Versicherungsdienste" diesem Arbeitsamt.
(2) Dem nach Abs. 1 zuständigen Arbeitsamt
obliegt auch die Anweisung der Familienbeihilfe
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376, für die Empfänger der im § 1 angeführten
Leistungen.
(3) Soweit im folgenden von Leistungen gesprochen
wird, sind darunter die im § 1 und im § 2
Abs. 2 angeführten Leistungen zu verstehen.
§ 3. (1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der
Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte
Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung
(AlVV) zu erfolgen.
(2) Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung
obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, dem
Bundesrechenamt. Die monatlichen Auszahlungstage
gemäß § 51 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 sind vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen jährlich im voraus
festzulegen.
(3) Sofern der Leistungsbezieher die Überweisung
der Geldleistungen auf ein Scheckkonto bei
der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein
Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen
inländischen Kreditunternehmung wünscht, hat
er von der inländischen Kreditunternehmung die
Zustimmung zum Überweisungsauftrag einzuholen
und dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen, das
die weiteren Veranlassungen zu treffen hat.
§ 4. Die Auszahlung von Leistungen für Tage,
die mehr als drei Monate vor dem Tag der Unterzeichnung
des Zahlungsauftrages liegen, ist an die
Zustimmung des Landesarbeitsamtes gebunden.
§ 5. Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen
solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen
für die Leistungsbezieher anfallen,
trägt der Bund.
§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl.
Nr. 351, über die Auszahlung des Arbeitslosengeldes
(Arbeitslosengeld-Auszahlungsverordnung)
außer Kraft.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.