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105_1984 AT

105. Verordnung: Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung)

Auf Grund des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/1983 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl.

Nr. 61/1983, des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Gewährung von Überbrückungshilfen an

ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963,

und des § 13 des Sonderunterstützungsgesetzes,

BGBl. Nr. 642/1973, finden die nachstehenden

Vorschriften Anwendung auf die Auszahlung von

1. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977, BGBl. Nr. 609, und zwar

a) Arbeitslosengeld,

b) Notstandshilfe,

c) Bevorschussung von Leistungen aus der

Pensionsversicherung,

d) Karenzurlaubsgeld,

e) Sondernotstandshilfe für alleinstehende

Mütter;

2. Leistungen nach dem Bundesgesetz über die

Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige

Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/

1963, und zwar

a) Überbrückungshilfe,

b) Karenzurlaubshilfe,

c) erweiterte Überbrückungshilfe;

3. Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz,

BGBl. Nr. 642/1973.

§ 2. (1) Die Anweisung der im § 1 angeführten

Leistungen obliegt dem örtlich zuständigen Arbeitsamt,

im Falle der Einrichtung eines „Arbeitsamt

Versicherungsdienste" diesem Arbeitsamt.

(2) Dem nach Abs. 1 zuständigen Arbeitsamt

obliegt auch die Anweisung der Familienbeihilfe

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 376, für die Empfänger der im § 1 angeführten

Leistungen.

(3) Soweit im folgenden von Leistungen gesprochen

wird, sind darunter die im § 1 und im § 2

Abs. 2 angeführten Leistungen zu verstehen.

§ 3. (1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der

Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte

Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung

(AlVV) zu erfolgen.

(2) Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung

obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, dem

Bundesrechenamt. Die monatlichen Auszahlungstage

gemäß § 51 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977 sind vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen jährlich im voraus

festzulegen.

(3) Sofern der Leistungsbezieher die Überweisung

der Geldleistungen auf ein Scheckkonto bei

der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein

Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen

inländischen Kreditunternehmung wünscht, hat

er von der inländischen Kreditunternehmung die

Zustimmung zum Überweisungsauftrag einzuholen

und dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen, das

die weiteren Veranlassungen zu treffen hat.

§ 4. Die Auszahlung von Leistungen für Tage,

die mehr als drei Monate vor dem Tag der Unterzeichnung

des Zahlungsauftrages liegen, ist an die

Zustimmung des Landesarbeitsamtes gebunden.

§ 5. Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen

solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen

für die Leistungsbezieher anfallen,

trägt der Bund.

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl.

Nr. 351, über die Auszahlung des Arbeitslosengeldes

(Arbeitslosengeld-Auszahlungsverordnung)

außer Kraft.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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