105. Beschluß Nr. 15/1981 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 15/81
(In der 20. gemeinsamen Sitzung am 10. Dezember
1981 gefaßt)
WIEDEREINFÜHRUNG DES ISLÄNDISCHEN
EINFUHRDEPOTSYSTEMS FÜR
MÖBEL
DER RAT hat,
gestützt auf das isländische Ansuchen (EFTA
39/81) um Wiedereinführung des Einfuhrdepotsystems
für Möbel (siehe Ratsbeschlüsse
Nr. 6/1979 Der Beschluß Nr. 6/1979 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 430/1980 verlautbart. und 6/1980 Der Beschluß Nr. 6/1980 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 436/1980 verlautbart., das wegen der fortdauernden
ernsthaften Situation, entstanden durch
den in dem Übereinkommen vorgesehenen Abbau
der Zölle, vorgelegt wurde,
gestützt auf Artikel 20 des Übereinkommens und
auf die 1970 erzielte Übereinstimmung über die
Interpretation dieses Artikels bezüglich der in
Island entstehenden ernsthaften Schwierigkeiten
(EFTA/CJC. SR 34/70, Absatz 13 lit. d),
BESCHLOSSEN
1. Island wird ermächtigt, das Einfuhrdepotsystem,
worauf sich die Ratsbeschlüsse Nr. 6/1979
und Nr. 6/1980 beziehen, am 1. Jänner 1982 wieder
einzuführen und bis zum Ende dieses Jahres
anzuwenden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen,
die in den Absätzen 1 bis 4 des Beschlusses
Nr. 6/1979 enthalten sind, mit den Abweichungen,
daß das System
a) wegen der isländischen Währungsreform
vom 1. Jänner 1981 auf Importe angewendet
werden kann, die 200 oder mehr isländische
Kronen betragen, und
b) nicht auf Produkte angewendet wird, die
unter die TNr. 94.03.13 fallen.
2. Um dem Rat eine Überprüfung zu ermöglichen,
soll Island dem Rat im Juli 1982 über die
Durchführung und Auswirkungen der Maßnahmen
berichten, auf die sich Absatz 1 bezieht, sowie über
andere Maßnahmen, die Teil des Sanierungsprogramms
sind, auf welches sich das isländische Ansuchen
beruft.
3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.