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105_1981 AT

105. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinden Annaberg und Mitterbach am Erlaufsee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinden Annaberg und Mitterbach am Erlaufsee

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller Straße

wird im Bereich der Gemeinden Annaberg und

Mitterbach am Erlaufsee wie folgt bestimmt

Die B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich

zwischen km 58,035 (alt) und km 66,850 (alt) auf

die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Die durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile werden

als Bundesstraße aufgelassen.

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