105_1981
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105. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinden Annaberg und Mitterbach am Erlaufsee
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 105. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinden Annaberg und Mitterbach am Erlaufsee
1981_105_0 105. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinden Annaberg und Mitterbach am Erlaufsee
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller Straße
wird im Bereich der Gemeinden Annaberg und
Mitterbach am Erlaufsee wie folgt bestimmt
Die B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich
zwischen km 58,035 (alt) und km 66,850 (alt) auf
die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Die durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile werden
als Bundesstraße aufgelassen.