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105. Verordnung: Zulassung und Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Zulassung und Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Auf Grund der §§ 23 Abs. 6 und 26 des

Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/

1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 568/1979 wird verordnet

Zulassung

§ 1. (1) Die Dienstbehörde des Zulassungswerbers

hat dem Antrag auf Zulassung zum

Aufstiegskurs einen Bericht anzuschließen, der

Angaben über die Person und die dienstrechtliche

Stellung des Zulassungswerbers, seine Vorbildung,

die Art und Dauer seiner bisherigen

Verwendung und die Leistungsfeststellung zu

enthalten hat. Der Antrag ist unverzüglich an

den Direktor der Verwaltungsakademie weiterzuleiten.

(2) Bezieht der Zulassungswerber eine Verwendungszulage

gemäß § 30 a Abs. 1 Z 1 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, so hat seine

Dienstbehörde außerdem eine Stellungnahme darüber

abzugeben, ob der Zulassungswerber in den

letzten zwei Jahren vor seiner Bewerbung überwiegend

höherwertig verwendet wurde.

§ 2. (1) Die gemäß § 23 Abs. 6 des Verwaltungsakademiegesetzes

abzulegende mündliche

Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen

1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

1950,

3. Rechtsvorschriften des Bereiches, in dem der

Zulassungswerber verwendet wird, sowie

Überblick über die wesentlichen Elemente

der Rechtsvorschriften für die sonstigen Bereiche

des Ressorts, dem er angehört.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gegenstände sind

in einem Ausmaß zu prüfen, das von einem

fachlich besonders befähigten Bediensteten der

Verwendungsgruppen B oder W 1 erwartet werden

kann.

(3) Zur Prüfung gemäß Abs. 1 sind Bedienstete,

die die Zulassung zum Aufstiegskurs beantragt

haben, zuzulassen, wenn sie die im § 23

Abs. 5 Z 1 bis 3 des Verwaltungsakademiegesetzes

angeführten Voraussetzungen erfüllen.

Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende

der Prüfungskommission zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist die Berufung

an den Bundeskanzler zulässig.

(4) Bei der Prüfung gemäß Abs. 1 ist der Zulassungswerber

aus den einzelnen Gegenständen

von den gemäß § 23 Abs. 6 des Verwaltungsakademiegesetzes

bestellten Mitgliedern der Prüfungskommission

mündlich zu prüfen. Der Vorsitzende

der Prüfungskommission ist berechtigt,

Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.

(5) Bei der Prüfung gemäß Abs. 1 sind öffentlich

Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer

zugelassen.

(6) Tritt der Zulassungswerber vor Beginn

der Prüfung gemäß Abs. 1 von dieser zurück,

so hat der Direktor der Verwaltungsakademie

einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der

nicht mehr als ein Jahr nach dem ursprünglich

vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf. Einem

Rücktritt von der Prüfung ist das Nichterscheinen

oder das verspätete Erscheinen des Zulassungswerbers

gleichzuhalten. Tritt der Zulassungswerber

während der Prüfung von dieser

zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden

zu werten. Ist der Zulassungswerber aus Grün-

den, die er nicht verschuldet hat, außerstande,

die Prüfung gemäß Abs. 1 fortzusetzen oder zu

beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission

auf Ansuchen des Zulassungswerbers

die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren

Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil,

in welchem die Prüfung unterbrochen wurde,

zur Gänze zu wiederholen.

(7) Über das Ergebnis der Prüfung gemäß

Abs. 1 hat die Prüfungskommission nach geheimer

Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen.

Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Hat

die Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen,

daß der Zulassungswerber die im § 23

Abs. 5 Z 4 des Verwaltungsakademiegesetzes angeführten

Kenntnisse aufweist, so ist die Prüfung

bestanden. Hat sie hingegen festgestellt,

daß der Zulassungswerber den Prüfungsstoff

nicht ausreichend beherrscht, so hat dieser die

Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall darf

die Prüfung frühestens nach einem Jahr wiederholt

werden. Eine weitere Wiederholung ist unzulässig.

(8) Das Prüfungsergebnis ist dem Zulassungswerber

vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

mündlich mitzuteilen.

§ 3. Über die Zulassung zum Aufstiegskurs

hat der Direktor der Verwaltungsakademie zu

entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die

Berufung an den Bundeskanzler zulässig.

Teilnahme am Aufstiegskurs

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an

allen Veranstaltungen des Aufstiegskurses teilzunehmen,

soweit dem nicht zwingende Gründe

entgegenstehen. Hat er mehr als ein Semester

versäumt, oder ist die weitere Wiederholung

einer Klausurarbeit aus den im § 7 Abs. 3 und 4

der Verordnung des Bundeskanzlers vom

29. Feber 1980, BGBl. Nr. 106, betreffend die

Prüfung und die Klausurarbeiten für den

Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie genannten

Gründen unzulässig, so hat ihm der

Direktor der Verwaltungsakademie den weiteren

Besuch des Aufstiegskurses mit Bescheid zu

untersagen.

(2) Ist ein Kandidat aus dem Aufstiegskurs

ausgeschieden, so kann ihn der Direktor der

Verwaltungsakademie auf Antrag neuerlich zum

Aufstiegskurs oder zu einem Teil desselben zulassen.

§ 1 ist sinngemäß anzuwenden.

Lehrveranstaltungen

§ 5. (1) Im Rahmen des Aufstiegskurses sind

Unterrichts- und Übungsstunden in folgenden

Gegenständen einzurichten

(2) In den Lehrstunden sind die Kandidaten

in die Hauptbereiche und Methoden des Gegenstandes

einzuführen. Auf den letzten Entwicklungsstand

von Theorie und Praxis ist besonders

Bedacht zu nehmen.

(3) Die Übungen haben den praktisch-beruflichen

Zielen des Aufstiegskurses zu dienen und

die Kandidaten auf die Lösung konkreter Ver-

waltungsaufgaben vorzubereiten. Hiebei sind von

den Kandidaten eigene Beiträge in mündlicher

oder schriftlicher Form zu fordern.

Gestaltung des Aufstiegskurses

§ 6. (1) Der Stundenplan des Aufstiegskurses

ist durch den Direktor nach Anhörung des Beirates

der Verwaltungsakademie so zu erstellen,

daß der Besuch außerhalb der normalen Dienstzeit

ermöglicht wird. Auf die Bestimmungen des

§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hodhschul-Studiengesetzes

1966, BGBl. Nr. 177, ist Bedacht zu

nehmen.

(2) Die im § 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch in Form aufeinanderfolgender

geschlossener Blöcke abgehalten werden.

Schlußbestimmung

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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