105. Verordnung: Zulassung und Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 Abs. 6 und 26 des
Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/
1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 568/1979 wird verordnet
Zulassung
§ 1. (1) Die Dienstbehörde des Zulassungswerbers
hat dem Antrag auf Zulassung zum
Aufstiegskurs einen Bericht anzuschließen, der
Angaben über die Person und die dienstrechtliche
Stellung des Zulassungswerbers, seine Vorbildung,
die Art und Dauer seiner bisherigen
Verwendung und die Leistungsfeststellung zu
enthalten hat. Der Antrag ist unverzüglich an
den Direktor der Verwaltungsakademie weiterzuleiten.
(2) Bezieht der Zulassungswerber eine Verwendungszulage
gemäß § 30 a Abs. 1 Z 1 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, so hat seine
Dienstbehörde außerdem eine Stellungnahme darüber
abzugeben, ob der Zulassungswerber in den
letzten zwei Jahren vor seiner Bewerbung überwiegend
höherwertig verwendet wurde.
§ 2. (1) Die gemäß § 23 Abs. 6 des Verwaltungsakademiegesetzes
abzulegende mündliche
Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen
1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1950,
3. Rechtsvorschriften des Bereiches, in dem der
Zulassungswerber verwendet wird, sowie
Überblick über die wesentlichen Elemente
der Rechtsvorschriften für die sonstigen Bereiche
des Ressorts, dem er angehört.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gegenstände sind
in einem Ausmaß zu prüfen, das von einem
fachlich besonders befähigten Bediensteten der
Verwendungsgruppen B oder W 1 erwartet werden
kann.
(3) Zur Prüfung gemäß Abs. 1 sind Bedienstete,
die die Zulassung zum Aufstiegskurs beantragt
haben, zuzulassen, wenn sie die im § 23
Abs. 5 Z 1 bis 3 des Verwaltungsakademiegesetzes
angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende
der Prüfungskommission zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung
an den Bundeskanzler zulässig.
(4) Bei der Prüfung gemäß Abs. 1 ist der Zulassungswerber
aus den einzelnen Gegenständen
von den gemäß § 23 Abs. 6 des Verwaltungsakademiegesetzes
bestellten Mitgliedern der Prüfungskommission
mündlich zu prüfen. Der Vorsitzende
der Prüfungskommission ist berechtigt,
Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
(5) Bei der Prüfung gemäß Abs. 1 sind öffentlich
Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer
zugelassen.
(6) Tritt der Zulassungswerber vor Beginn
der Prüfung gemäß Abs. 1 von dieser zurück,
so hat der Direktor der Verwaltungsakademie
einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der
nicht mehr als ein Jahr nach dem ursprünglich
vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf. Einem
Rücktritt von der Prüfung ist das Nichterscheinen
oder das verspätete Erscheinen des Zulassungswerbers
gleichzuhalten. Tritt der Zulassungswerber
während der Prüfung von dieser
zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden
zu werten. Ist der Zulassungswerber aus Grün-
den, die er nicht verschuldet hat, außerstande,
die Prüfung gemäß Abs. 1 fortzusetzen oder zu
beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
auf Ansuchen des Zulassungswerbers
die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren
Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil,
in welchem die Prüfung unterbrochen wurde,
zur Gänze zu wiederholen.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung gemäß
Abs. 1 hat die Prüfungskommission nach geheimer
Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Hat
die Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen,
daß der Zulassungswerber die im § 23
Abs. 5 Z 4 des Verwaltungsakademiegesetzes angeführten
Kenntnisse aufweist, so ist die Prüfung
bestanden. Hat sie hingegen festgestellt,
daß der Zulassungswerber den Prüfungsstoff
nicht ausreichend beherrscht, so hat dieser die
Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall darf
die Prüfung frühestens nach einem Jahr wiederholt
werden. Eine weitere Wiederholung ist unzulässig.
(8) Das Prüfungsergebnis ist dem Zulassungswerber
vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
mündlich mitzuteilen.
§ 3. Über die Zulassung zum Aufstiegskurs
hat der Direktor der Verwaltungsakademie zu
entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die
Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
Teilnahme am Aufstiegskurs
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an
allen Veranstaltungen des Aufstiegskurses teilzunehmen,
soweit dem nicht zwingende Gründe
entgegenstehen. Hat er mehr als ein Semester
versäumt, oder ist die weitere Wiederholung
einer Klausurarbeit aus den im § 7 Abs. 3 und 4
der Verordnung des Bundeskanzlers vom
29. Feber 1980, BGBl. Nr. 106, betreffend die
Prüfung und die Klausurarbeiten für den
Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie genannten
Gründen unzulässig, so hat ihm der
Direktor der Verwaltungsakademie den weiteren
Besuch des Aufstiegskurses mit Bescheid zu
untersagen.
(2) Ist ein Kandidat aus dem Aufstiegskurs
ausgeschieden, so kann ihn der Direktor der
Verwaltungsakademie auf Antrag neuerlich zum
Aufstiegskurs oder zu einem Teil desselben zulassen.
§ 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Lehrveranstaltungen
§ 5. (1) Im Rahmen des Aufstiegskurses sind
Unterrichts- und Übungsstunden in folgenden
Gegenständen einzurichten
(2) In den Lehrstunden sind die Kandidaten
in die Hauptbereiche und Methoden des Gegenstandes
einzuführen. Auf den letzten Entwicklungsstand
von Theorie und Praxis ist besonders
Bedacht zu nehmen.
(3) Die Übungen haben den praktisch-beruflichen
Zielen des Aufstiegskurses zu dienen und
die Kandidaten auf die Lösung konkreter Ver-
waltungsaufgaben vorzubereiten. Hiebei sind von
den Kandidaten eigene Beiträge in mündlicher
oder schriftlicher Form zu fordern.
Gestaltung des Aufstiegskurses
§ 6. (1) Der Stundenplan des Aufstiegskurses
ist durch den Direktor nach Anhörung des Beirates
der Verwaltungsakademie so zu erstellen,
daß der Besuch außerhalb der normalen Dienstzeit
ermöglicht wird. Auf die Bestimmungen des
§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hodhschul-Studiengesetzes
1966, BGBl. Nr. 177, ist Bedacht zu
nehmen.
(2) Die im § 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch in Form aufeinanderfolgender
geschlossener Blöcke abgehalten werden.
Schlußbestimmung
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.