105. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/
1967, 272/1969, 272/1971, 221/1972, 413/1974,
313/1976 und 387/1977 sowie der Kundmachung
BGBl. Nr. 596/1978 wird wie folgt geändert
1. § 3 lit. d hat zu lauten
„d) Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
(§§ 18 bis 26)."
2. Die Überschrift des V. Abschnittes hat zu
lauten
„Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe"
3. § 21 hat zu lauten
„Wohnkostenbeihilfe
§ 21. (1) Wehrpflichtigen, die Anspruch auf
Familienunterhalt für Personen haben, mit denen
sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 20 Abs. 1
lit. a und b sowie Abs. 2), gebührt die Wohnkostenbeihilfe
1. im Ausmaß der Wohnungsbeihilfe nach dem
Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen, BGBl.
Nr. 229/1951, sofern die Ehegattin über
eigene Einkünfte verfügt, die monatlich den
für Beamte nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, geltenden
Mindestsatz — bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich
des im § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1972 für den Fall der monatlichen
Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages
an Werbungskosten — übersteigen,
2. bis zur Höhe von 20 v. H. ihrer Bemessungsgrundlage
für den Familienunterhalt,
sofern die Ehegattin über keine eigenen
Einkünfte oder nur über solche verfügt, die
den in der Z. 1 genannten Mindestsatz nicht
übersteigen (Abs. 4).
(2) Als Einkünfte im Sinne des Abs. 1 gelten
die im § 17 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965
angeführten Einkunftsarten.
(3) Wehrpflichtigen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden
ist, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis
zur Höhe von 30 v. H. jener Bemessungsgrundlage
für den Familienunterhalt, die für sie im
Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt
maßgeblich ist oder maßgeblich wäre; Familienunterhalt
und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch
insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen
(Abs. 4).
(4) Mit der Wohnkostenbeihilfe nach Abs. 1
Z. 2 und nach Abs. 3 sind den Wehrpflichtigen
die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes
für die erforderliche Beibehaltung der
notwendigen Wohnung entstehenden Kosten soweit
abzugelten, als ein allenfalls während des
Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese
Kosten nicht deckt, mindestens aber im Ausmaß
der Wohnungsbeihilfe (Abs. 1 Z. 1). Dies gilt
auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der
Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes
vollzogen, aber bereits vor der Zustellung
des Einberufungsbefehles hinsichtlich
einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet
worden ist.
(5) Als Kosten im Sinne des Abs. 4 gelten alle
Arten eines Entgelts für die Benützung einer
Wohnung samt dem auf die Wohnung entfallenden
Anteil an den Betriebskosten und laufenden
öffentlichen Abgaben (§ 2 Abs. 1 lit. b und c, § 2
Abs. 2 sowie § 4 des Mietengesetzes, BGBl.
Nr. 210/1929) sowie allfällige zusätzliche Leistungen
(Pauschale) für die als Bestandteil des
jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur
Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung
zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
ferner die Rückzahlungen von Darlehen,
die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes
aufgenommen wurden."
4. Im § 22 ist das Wort „Mietzinsbeihilfe"
jeweils durch das Wort „Wohnkostenbeihilfe"
zu ersetzen.
5. Die Überschrift des Unterabschnittes B im
V. Abschnitt hat zu lauten
„B. Zuständigkeit und Verfahren zur Erlangung
des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe"
6. Im § 23 ist das Wort „Mietzinsbeihilfe"
jeweils durch das Wort „Wohnkostenbeihilfe" zu
ersetzen.
7. Im § 24 ist das Wort „Mietzinsbeihilfe"
jeweils durch das Wort „Wohnkostenbeihilfe" zu
ersetzen.
8. § 26 hat zu lauten
„Auszahlung des Familienunterhaltes und der
Wohnkostenbeihilfe
§ 26. (1) Der Familienunterhalt (§ 18) ist auszuzahlen
a) für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen
gehörigen und die in seinem Haushalt
lebenden unterhaltsberechtigten Personen
an die Ehefrau nach § 20 Abs. 1 lit. a und,
sofern eine Ehefrau nicht vorhanden ist,
an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte,
den Haushalt führende Person;
b) für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen
lebenden unterhaltsberechtigten Personen
an diese selbst; ist eine solche Person
nicht eigenberechtigt, an den gesetzlichen
Vertreter, ist der Wehrpflichtige selbst der
gesetzliche Vertreter und befindet sich die
unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer
dritten Person, an diese.
(2) Die nach § 21 Abs. 1 gebührende Wohnkostenbeihilfe
ist an die zum Empfang des
Familienunterhalts berechtigte Person (Abs. 1
lit. a), die nach § 21 Abs. 3 gebührende Wohnkostenbeihilfe
auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes
Konto bei einem Kreditinstitut im
Inland oder an den vom Wehrpflichtigen bestimmten
Bezugsberechtigten zu überweisen. Der
Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben
bei der Antragstellung (§ 23) bekanntzugeben.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe
sowie die Familienbeihilfe nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 376/1967, sind für den Bereich des gesamten
Bundesgebietes von der Heeresbesoldungsstelle
Graz auszuzahlen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1979
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.