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105_1979 AT

105. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/

1967, 272/1969, 272/1971, 221/1972, 413/1974,

313/1976 und 387/1977 sowie der Kundmachung

BGBl. Nr. 596/1978 wird wie folgt geändert

1. § 3 lit. d hat zu lauten

„d) Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

(§§ 18 bis 26)."

2. Die Überschrift des V. Abschnittes hat zu

lauten

„Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe"

3. § 21 hat zu lauten

„Wohnkostenbeihilfe

§ 21. (1) Wehrpflichtigen, die Anspruch auf

Familienunterhalt für Personen haben, mit denen

sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 20 Abs. 1

lit. a und b sowie Abs. 2), gebührt die Wohnkostenbeihilfe

1. im Ausmaß der Wohnungsbeihilfe nach dem

Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen, BGBl.

Nr. 229/1951, sofern die Ehegattin über

eigene Einkünfte verfügt, die monatlich den

für Beamte nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, geltenden

Mindestsatz — bei Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich

des im § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1972 für den Fall der monatlichen

Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages

an Werbungskosten — übersteigen,

2. bis zur Höhe von 20 v. H. ihrer Bemessungsgrundlage

für den Familienunterhalt,

sofern die Ehegattin über keine eigenen

Einkünfte oder nur über solche verfügt, die

den in der Z. 1 genannten Mindestsatz nicht

übersteigen (Abs. 4).

(2) Als Einkünfte im Sinne des Abs. 1 gelten

die im § 17 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965

angeführten Einkunftsarten.

(3) Wehrpflichtigen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden

ist, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis

zur Höhe von 30 v. H. jener Bemessungsgrundlage

für den Familienunterhalt, die für sie im

Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt

maßgeblich ist oder maßgeblich wäre; Familienunterhalt

und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch

insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen

(Abs. 4).

(4) Mit der Wohnkostenbeihilfe nach Abs. 1

Z. 2 und nach Abs. 3 sind den Wehrpflichtigen

die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes

für die erforderliche Beibehaltung der

notwendigen Wohnung entstehenden Kosten soweit

abzugelten, als ein allenfalls während des

Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese

Kosten nicht deckt, mindestens aber im Ausmaß

der Wohnungsbeihilfe (Abs. 1 Z. 1). Dies gilt

auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der

Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes

vollzogen, aber bereits vor der Zustellung

des Einberufungsbefehles hinsichtlich

einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet

worden ist.

(5) Als Kosten im Sinne des Abs. 4 gelten alle

Arten eines Entgelts für die Benützung einer

Wohnung samt dem auf die Wohnung entfallenden

Anteil an den Betriebskosten und laufenden

öffentlichen Abgaben (§ 2 Abs. 1 lit. b und c, § 2

Abs. 2 sowie § 4 des Mietengesetzes, BGBl.

Nr. 210/1929) sowie allfällige zusätzliche Leistungen

(Pauschale) für die als Bestandteil des

jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur

Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung

zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

ferner die Rückzahlungen von Darlehen,

die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes

aufgenommen wurden."

4. Im § 22 ist das Wort „Mietzinsbeihilfe"

jeweils durch das Wort „Wohnkostenbeihilfe"

zu ersetzen.

5. Die Überschrift des Unterabschnittes B im

V. Abschnitt hat zu lauten

„B. Zuständigkeit und Verfahren zur Erlangung

des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe"

6. Im § 23 ist das Wort „Mietzinsbeihilfe"

jeweils durch das Wort „Wohnkostenbeihilfe" zu

ersetzen.

7. Im § 24 ist das Wort „Mietzinsbeihilfe"

jeweils durch das Wort „Wohnkostenbeihilfe" zu

ersetzen.

8. § 26 hat zu lauten

„Auszahlung des Familienunterhaltes und der

Wohnkostenbeihilfe

§ 26. (1) Der Familienunterhalt (§ 18) ist auszuzahlen

a) für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen

gehörigen und die in seinem Haushalt

lebenden unterhaltsberechtigten Personen

an die Ehefrau nach § 20 Abs. 1 lit. a und,

sofern eine Ehefrau nicht vorhanden ist,

an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte,

den Haushalt führende Person;

b) für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen

lebenden unterhaltsberechtigten Personen

an diese selbst; ist eine solche Person

nicht eigenberechtigt, an den gesetzlichen

Vertreter, ist der Wehrpflichtige selbst der

gesetzliche Vertreter und befindet sich die

unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer

dritten Person, an diese.

(2) Die nach § 21 Abs. 1 gebührende Wohnkostenbeihilfe

ist an die zum Empfang des

Familienunterhalts berechtigte Person (Abs. 1

lit. a), die nach § 21 Abs. 3 gebührende Wohnkostenbeihilfe

auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes

Konto bei einem Kreditinstitut im

Inland oder an den vom Wehrpflichtigen bestimmten

Bezugsberechtigten zu überweisen. Der

Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben

bei der Antragstellung (§ 23) bekanntzugeben.

(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe

sowie die Familienbeihilfe nach

dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 376/1967, sind für den Bereich des gesamten

Bundesgebietes von der Heeresbesoldungsstelle

Graz auszuzahlen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1979

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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