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105_1978 AT

105. Verordnung: Raschwüchsige Baumarten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Raschwüchsige Baumarten

Auf Grund des § 80 Abs. 4 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. Als raschwüchsige Baumarten werden festgestellt

Douglasie, Weymouthskiefer, Küstentanne,

Esche, Schwarzerle, Birke, Pappel, Weide

und Robinie.

§ 2. Die Obergrenze der Hiebsunreife wird

bei

a) Douglasie, Weymouthskiefer und Küstentanne

mit 40 Jahren,

b) Esche mit 30 Jahren,

c) Schwarzerle und Birke mit 20 Jahren und

d) Pappel, Weide und Robinie mit 10 Jahren

festgesetzt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978

in Kraft.

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