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105_1975 AT

105. Verordnung: Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

allgemeinbildenden höheren Schulen mit

Ausnahme der Gymnasien für Berufstätige und

der Realgymnasien für Berufstätige.

Zulassung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur

Reifeprüfung hat der Prüfungskandidat in der

ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters

schriftlich beim Schulleiter einzubringen.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat

a) die von ihm gemäß §§ 5 und 8 zu wählenden

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

und der mündlichen Prüfung sowie

b) allfällige Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 10 bekanntzugeben.

(3) Über die Zulassung hat der Schulleiter gemäß

den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1

des Schulunterrichtsgesetzes zu entscheiden.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen

a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes,

b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine

allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen

Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt

werden.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen

a) jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen

Pflichtgegenstand, soweit nicht lit. d etwas

anderes bestimmt,

b) jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand

vorgesehene Fremdsprache,

c) den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenstand

Darstellende Geometrie,

d) im Musisch-pädagogischen Realgymnasium

die Pflichtgegenstände Musikerziehung und

Instrumentalmusik,

e) den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,

f) den Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a

bis d haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden

Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten

zuletzt besuchten Oberstufenform der

allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.

(3) Zum Prüfungsgebiet der Unterrichtsgegenstände

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Physik sowie Chemie gehören

auch die jeweils einschlägigen Lehrstoffe

der entsprechenden Arbeitsgemeinschaften im.

Rahmen der betreffenden Pflichtgegenstände.

(4) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

Abs. 1 lit. e hat den für die letzte Schulstufe

vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(5) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß

Abs. 1 lit. f hat den gesamten Lehrstoff

der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes

zu umfassen.

(6) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache

eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,

tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des

Prüfungsgebietes Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt

werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche

Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu

umfassen

1. Im Humanistischen Gymnasium

a) Deutsch,

b) Latein oder Griechisch nach Wahl des

Prüfungskandidaten,

c) Erste lebende Fremdsprache oder Latein

nach Wahl des Prüfungskandidaten, falls

Latein nicht schon unter lit. b gewählt

wurde,

d) Mathematik;

2. im Neusprachlichen Gymnasium

a) Deutsch,

b) Erste oder Zweite lebende Fremdsprache

nach Wahl des Prüfungskandidaten,

c) Latein oder Erste lebende Fremdsprache

nach Wahl des Prüfungskandidaten, falls

die Erste lebende Fremdsprache nicht

schon unter lit. b gewählt wurde,

d) Mathematik;

3. im Realistischen Gymnasium

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Latein oder Darstellende Geometrie nach

Wahl des Prüfungskandidaten,

d) Mathematik;

4. im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

ohne Darstellende Geometrie

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Latein oder Naturgeschichte oder Physik

nach Wahl des Prüfungskandidaten,

d) Mathematik;

5. im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

mit Darstellender Geometrie

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Latein oder Darstellende Geometrie nach

Wahl des Prüfungskandidaten,

d) Mathematik;

6. im Mathematischen Realgymnasium

a) Deutsch,

b) Erste oder Zweite lebende Fremdsprache

nach Wahl des Prüfungskandidaten,

c) Darstellende Geometrie,

d) Mathematik;

7. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Mädchen

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache,

d) Mathematik;

8. im Musisch-pädagogischen Realgymnasium

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache,

d) Mathematik;

9. im Aufbaugymnasium (Humanistisches Gymnasium)

a) Deutsch,

b) Latein oder Griechisch nach Wahl des

Prüfungskandidaten,

c) Erste lebende Fremdsprache oder Latein

nach Wahl des Prüfungskandidaten, falls

Latein nicht schon unter lit. b gewählt

wurde,

d) Mathematik;

10. im Aufbaugymnasium (Neusprachliches

Gymnasium)

a) Deutsch,

b) Erste oder Zweite lebende Fremdsprache

nach Wahl des Prüfungskandidaten,

c) Latein oder Erste lebende Fremdsprache

nach Wahl des Prüfungskandidaten, falls

die Erste lebende Fremdsprache nicht

schon unter lit. b gewählt wurde,

d) Mathematik;

11. im Aufbaurealgymnasium

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Latein oder Darstellende Geometrie nach

Wahl des Prüfungskandidaten,

d) Mathematik.

(2) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet

nur dann wählen, wenn er in dem betreffenden

Pflichtgegenstand am Ende des ersten

Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht

genügend" beurteilt worden ist. Hat jedoch der

Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen, in

denen er nach Abs. 1 eine Wahlmöglichkeit hat,

eine Beurteilung auf „Nicht genügend", so ist

er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu

wählen.

(3) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem

Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen

sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung

überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit

abzulegen.

§ 6. Eine Jahresprüfung in Instrumentalmusik

und Leibesübungen ist nur als praktische Klausurarbeit

abzulegen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in

Deutsch hat einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen

drei verschiedenen Themen zu umfassen;

die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Mit

der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat

den Nachweis erbringen, daß er Gedanken

zu einem gestellten Thema geordnet,

sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen vermag.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten

lebenden Fremdsprache hat entweder

a) einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen

drei verschiedenen Themen oder

b) die Interpretation eines fremdsprachigen

Prosatextes

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden

zu betragen. Ein freier Aufsatz oder eine Interpretation

ist über ein Thema aus einem Stoffgebiet

zu verfassen, das inhaltlich keine Schwierigkeiten

erwarten läßt. Der Text zur Interpretation

soll einen Umfang von etwa 450 bis 600 Wörtern

umfassen und ein gedanklich abgerundetes

Ganzes aus dem kulturkundlichen, landeskundlichen

oder literarischen Bereich darstellen. Der

Prüfungskandidat soll bei der Interpretation den

Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, den

Text inhaltlich zu verstehen und in einer erklärenden

Kurzfassung wiederzugeben, die Gedankenführung

zu analysieren und die Aussage

des Textes in einer persönlichen Stellungnahme

zu beurteilen; die Arbeit ist in der Fremdsprache

zu verfassen. Der Prüfungskandidat hat eine angemessene

Beherrschung der Fremdsprache nachzuweisen.

Die Benützung ein- und zweisprachiger

Wörterbücher ist gestattet.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Latein hat

eine Übersetzung aus dem Lateinischen in die

Unterrichtssprache, darüber hinaus im Humanistischen,

Neusprachlichen und Realistischen Gymnasium

die Beantwortung einer oder mehrerer

im Zusammenhang mit dem Text gestellter Interpretationsfragen

zu umfassen; die Arbeitszeit

hat vier Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit

in Latein soll den Prüfungskandidaten mit der

lateinischen Sprache soweit vertraut zeigen, daß

er mit Hilfe eines Wörterbuches einen Text von

durchschnittlicher Schwierigkeit richtig verstehen

und sprachlich gut in die Unterrichtssprache übertragen

kann; im Gymnasium soll sie ferner den

Prüfungskandidaten befähigt zeigen, als Beantwortung

der gestellten Interpretationsfrage(n)

die Ergebnisse einer geistigen Auseinandersetzung

mit dem Text in sprachlich angemessener Form

darzustellen. Die Texte sollen etwa 200 bis 220

lateinische Wörter umfassen. Ein kurzer schriftlicher

Hinweis auf den Zusammenhang, aus dem

der Text genommen ist, ist dem Prüfungskandidaten

zugleich mit dem Text zu geben. Darüber

hinaus hat der Prüfungskandidat in den Oberstufenformen,

wo dies vorgeschrieben ist, die

Beantwortung der gestellten Interpretationsfrage

(n) in der Unterrichtssprache anzuschließen.

Die Benützung eines Wörterbuches ist gestattet.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Griechisch

bat eine Übersetzung aus dem Griechischen in

die Unterrichtssprache zu umfassen; die Arbeitszeit

hat vier Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit

in Griechisch soll zeigen, daß der Prüfungskandidat

mit der griechischen Sprache soweit

vertraut ist, daß er mit Hilfe eines Wörterbuches

einen Text von durchschnittlicher Schwierigkeit

richtig verstehen und sprachlich gut in

die Unterrichtssprache übertragen kann. Die

Texte sollen etwa 180 bis 200 griechische Wörter

umfassen. Ein kurzer schriftlicher Hinweis auf

den Zusammenhang, aus welchem der Text genommen

ist, ist dem Prüfungskandidaten zugleich

mit dem Text zu geben. Die Benützung eines

Wörterbuches ist gestattet.

(5) Die schriftliche Klausurarbeit in der

Zweiten lebenden Fremdsprache hat entweder

a) einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen

drei verschiedenen Themen oder

b) eine freie Nacherzählung eines zweimal

vorgelesenen Prosatextes

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat im Falle der

lit. a fünf Stunden, im Falle der lit. b vier

Stunden zu betragen. Ein freier Aufsatz ist

über ein Thema aus einem Stoffgebiet zu verfassen,

das weder inhaltlich noch sprachlich

Schwierigkeiten bereitet. Für die Nacherzählung

ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades

aus einer Prosaschrift eines im Unterricht behandelten

Schriftstellers oder ein Abschnitt aus

einer anderen Prosaschrift zu wählen, der weder

inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten

erwarten läßt. Der Text hat ein gedanklich

abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang

soll 550 bis 700 Wörter umfassen. Der

Prüfungskandidat hat eine angemessene Be-

herrschung der Fremdsprache nachzuweisen. Die

Benützung ein- und zweisprachiger Wörterbücher

ist gestattet.

(6) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik

hat vier mathematische Beispiele zu umfassen;

die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

Bei der Behandlung der Beispiele soll

der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen,

daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren

Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen und

zu lösen. Die Benützung einer mathematischen

Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes

und des Rechenstabes ist gestattet.

(7) Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender

Geometrie hat drei Beispiele aus der

Darstellenden Geometrie zu umfassen; die

Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Bei

der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat

den Nachweis erbringen, daß er befähigt

ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades

zu lösen.

(8) Die schriftliche Klausurarbeit in Naturgeschichte

hat drei Aufgaben zu umfassen; die

Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei

der Behandlung der Aufgaben in Naturgeschichte

soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen,

daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren

Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den

sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen

und in angemessener Weise zu besprechen.

(9) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik

hat drei Aufgaben zu umfassen; die Arbeitszeit

hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung

der Aufgaben in Physik soll der Prüfungskandidat

den Nachweis erbringen, daß er befähigt

ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades

inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen

Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener

Weise zu besprechen.

Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen

durchgeführt werden

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat drei

mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen

von Prüfungsgebieten zu umfassen

a) Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,

Philosophischer Einführungsunterricht

bzw. Psychologie, Erziehungslehre und

Philosophie, Musikerziehung bzw. Musikerziehung

und Instrumentalmusik, Bildnerische

Erziehung (Gegenstandsgruppe A),

b) die als Pflichtgegenstände oder als Freigegenstände

geführten Fremdsprachen

(Gegenstandsgruppe B),

c) Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,

Darstellende Geometrie, Naturgeschichte,

Chemie, Physik (Gegenstandsgruppe

C).

(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündliche

Prüfung zu wählen,

1. sofern er ein Humanistisches Gymnasium,

ein Neusprachliches Gymnasium oder ein

Aufbaugymnasium besucht

a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

A;

b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

B;

c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

B oder C;

2. sofern er ein Realistisches Gymnasium, ein

Naturwissenschaftliches Realgymnasium, ein

Mathematisches Realgymnasium oder ein

Aufbaurealgymnasium besucht

a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

C;

b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

B;

c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

A oder C;

3. sofern er ein Wirtschaftskundliches Realgymnasium

für Mädchen oder ein Musischpädagogisches

Realgymnasium besucht

a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

A;

b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

C;

c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

A, B oder C.

(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.

(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von

solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet

gewählt werden, die entweder in der gesamten

Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht

haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden

Schulstufen eine Externistenprüfung

erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe

muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand

jedenfalls besucht haben.

(5) Ein Freigegenstand Fremdsprache darf nur

von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet

gewählt werden, die entweder den betreffenden

Freigegenstand in mindestens drei Schulstufen

der Oberstufe besucht haben oder über die

der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen

eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt

haben; jedenfalls müssen sie den Unterricht bis

zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.

(6) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung

und Bildnerische Erziehung dürfen nur

von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiete

gewählt werden, die den betreffenden

Pflichtgegenstand in allen Schulstufen der Oberstufe

besucht haben oder über die der letzten

Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Exter-

nistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der

letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat

diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(7) Der Freigegenstand Darstellende Geometrie

darf nur von solchen Prüfungskandidaten als

Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Freigegenstand

in zwei Schulstufen der Oberstufe

besucht haben oder über die der letzten Schulstufe

vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung

erfolgreich abgelegt haben; jedenfalls

müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen

Abschluß besucht haben.

(8) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß

§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

in denen die schriftliche Klausurarbeit

mit „Nicht genügend" beurteilt

wurde,

b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,

c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung.

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der

Jahresprüfung

§ 9. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung

ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes

der mündlichen Prüfung des betreffenden

Prüfungskandidaten ist.

(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den

Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt

unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 10. Zusatzprüfungen können gemäß § 41

Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in den Unterrichtsgegenständen

Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie

abgelegt werden. Zusatzprüfungen bestehen aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 11. (1) Die für die einzelnen schriftlichen

Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer

haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen

auszuarbeiten, zu unterfertigen und

unter Gewährleistung der Geheimhaltung und

zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3

sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten

entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich

dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind

zur Wahl vorzuschlagen

a) für den Aufsatz in Deutsch zwei Aufgabenstellungen

mit je drei verschiedenartigen

Themen,

b) für die Interpretation oder Nacherzählung

in der lebenden Fremdsprache und die

Übersetzung in Latein oder Griechisch zwei

Aufgabenstellungen (Texte); in den Oberstufenformen

des Gymnasiums sind in Latein

jedem Text eine oder mehrere Interpretationsfragen

in der Unterrichtssprache

anzuschließen,

c) für den Aufsatz in den lebenden Fremdsprachen

zwei Aufgabenstellungen mit je

drei verschiedenartigen Themen,

d) für die Klausurarbeit in Mathematik zwei

Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen

Beispielen,

e) für die Klausurarbeit in Darstellender

Geometrie zwei Aufgabenstellungen mit je

drei verschiedenartigen Beispielen,

f) für die Klausurarbeit in Naturgeschichte

zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen

Aufgaben,

g) für die Klausurarbeit in Physik zwei Aufgabenstellungen

mit je drei verschiedenartigen

Aufgaben.

(2) Die Vorschläge für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen

zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig

zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht

soweit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung

keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen

müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend

geübt worden sein.

(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des

Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er

diese der Aufgabenstellung beizufügen; Texte,

die für eine Interpretation bestimmt sind, sind

anzuschließen. Die Themen für den Aufsatz in

den lebenden Fremdsprachen sowie die Texte in

Latein und Griechisch sind dem Vorschlag auch

in deutscher Übersetzung anzuschließen. Bei der

Interpretationsaufgabe und bei der Nacherzählung

in den lebenden Fremdsprachen ist

eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher

Sprache anzuschließen. Den Aufgabenstellungen

in Mathematik und Darstellender Geometrie

sind die Ausarbeitungen, den Aufgabenstellungen

in Naturgeschichte und Physik sind Dispositionen

anzuschließen.

(4) Die für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

(§ 6) fachlich zuständigen Prüfer haben

im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen

wie folgt zur Wahl vorzuschlagen

a) für die praktische Klausurarbeit in Instrumentalmusik

zwei Aufgabenstellungen mit

je zwei verschiedenartigen Aufgaben,

b) für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen

zwei Aufgabenstellungen mit je

ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig

durchgenommenen Übungsbereichen

(z. B. Geräteturnen).

Im übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1

erster Satz und Abs. 2 Anwendung.

(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 3 in einem besonders gesicherten

Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor",

bei Bundeserziehungsanstalten „Zur

eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen

Geschäftsabteilung des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst" der Schulbehörde

erster Instanz vorzulegen, wobei die mit

der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des

Prüfungsgegenstandes versehenen Briefumschläge

für die Rückmitthing der Themen beizulegen

sind. Die Vorlage hat zu erfolgen

a) für die schriftlichen Klausurarbeiten im

Haupttermin bis spätestens vier Wochen

nach Beginn des zweiten Semesters,

b) für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

innerhalb einer Woche nach der

Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß

§ 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

c) für die Klausurarbeiten für den ersten und

zweiten Nebentermin bis spätestens drei

Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten

bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und

die Unterlagen gemäß Abs. 3 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung

rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom

Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die

Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im

Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet,

ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen

oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 12. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der schriftlichen

Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie

die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem

Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der

Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten

verwendeten Wörterbücher, mathematischen

Formelsammlungen und mathematischen Tabellenwerke

sind spätestens zwei Tage vor der

ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach

Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor

der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten

auszugeben.

(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen

der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel

gemäß Abs. 8 ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen

nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der

Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe

mit seinem Namen zu versehen hat, und nur

im § 7 genannte Arbeitsbehelfe verwendet

werden.

(5) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit

hat der Schulleiter oder im Falle seiner

Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter

in Gegenwart der Prüfungskandidaten und

des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit

den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den

Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.

(6) Die Aufgabenstellung und Hinweise sind

den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen

und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung

der Aufgabenstellung verwendete Zeit

ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(7) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen

zur freien Wahl gestellt, ist das zur

Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer

halben Stunde nach Beginn der schriftlichen

Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer

schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist

der schriftlichen Klausurarbeit nach deren Abgabe

beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten

zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die

Arbeitszeit einzurechnen.

(8) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu

wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar

in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung

begonnen hat, diese fortsetzen, zur

mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im

nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem

Wiederholen der nichtbeurteilten Klausurarbeit

antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten

hiebei ihre Gültigkeit.

(9) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein

Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem

abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach den betreffenden Prüfungsterminen

zurückzugeben.

(10) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in

dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten;

das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in

dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung

der schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden

Prüfungskandidaten unzulässig. Bis

zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten

noch Teile davon oder Abschriften aus

dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(11) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die

Selbständigkeit der Leistungen eines anderen

Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß

Abs. 8 vorzugehen.

(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,

alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen

einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders

gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 4

abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in

dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich

zu verlassen.

(13) Ober den Verlauf der schriftlichen

Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden

Lehrer ein Protokoll zu führen, in

dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und

Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten

vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der

Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die

Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere

Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 8,

9 und 11, zu verzeichnen sind.

(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den

ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen

Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so

ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen.

In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit

im selben Prüfungstermin, andernfalls im

nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit

neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(15) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für

jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt ein

prüfungsfreier Schultag vorzusehen; die Festsetzung

dieses Schultages ist vom Schulleiter entsprechend

den organisatorischen Erfordernissen

zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine,

sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten

mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen

hat.

(16) Die, Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten

ist vom Schulleiter entsprechend den

organisatorischen Erfordernissen festzulegen und

den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche

vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 13. (1) Die mündliche Prüfung hat im Haupttermin

vier Wochen nach dem Abschluß der

Klausurprüfung zu beginnen. Wenn die schriftlichen

Klausurarbeiten in Parallelklassen gleichzeitig

durchgeführt worden sind, verlängert sich

diese Frist um die für die Durchführung der

mündlichen Prüfung in den einzelnen Klassen

erforderliche Zeit. Für die Nebentermine ist

zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen

Prüfung ein Zeitraum von mindestens zwei

Wochen festzusetzen.

(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der

Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im

Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten,

an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen

können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten

mit Problemen und Stoffgebieten

einzelner Prüfungsgegenstände beschäftigen; dabei

dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen

Aufgaben nicht so weit vorbereitet

werden, daß ihre Lösung keine selbständige

Leistung erfordert.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf

die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der

Schule spätestens eine Woche vor Beginn der

mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens

um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit

gemäß Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der

Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit

nicht einzurechnen.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,

an dem seine mündliche. Prüfung beginnt,

alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies

gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat

mehr als vier Teilprüfungen abzulegen

hat; in diesem Falle sind die Teilprüfungen auf

die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.

(8) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem

Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander

unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen,

wobei eine Streuung über den Lehrstoff

der Oberstufe anzustreben ist; dabei ist § 38

Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten.

Die Aufgabenstellungen in den einzelnen mündlichen

Teilprüfungen sind jeweils für das betreffende

Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung

des Vorsitzenden zu bestimmen. Hiebei

ist in den Fremdsprachen eine Aufgabe im

Zusammenhang mit einem Text, in der lebenden

Fremdsprache allenfalls als Tonbandaufzeichnung,

vorzulegen; in Deutsch kann eine Aufgabe im

Zusammenhang mit einem Text gestellt werden.

(9) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß

Abs. 8 vorgelegten Aufgaben zu wählen, in den

Fremdsprachen und in Deutsch jedenfalls die im

Zusammenhang mit dem vorgelegten Text gestellte

Aufgabe, in Musikerziehung und Instrumentalmusik

im Musisch-pädagogischen Realgymnasium,

in Musikerziehung sowie in Bildnerischer

Erziehung die nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 10 vorgelegte Aufgabe im

Zusammenhang mit der praktischen Aufgabenstellung.

(10) In Musikerziehung und Instrumentalmusik

im Musisch-pädagogischen Realgymnasium

und in Bildnerischer Erziehung hat der Prüfungskandidat

in geeigneter Form und im Zusammenhang

mit einer der gestellten Aufgaben auch

eine Probe seines praktischen Könnens zu geben

(z. B. instrumentale Vorführung bzw. Anfertigung

einer Skizze sowie Vorlage von Arbeiten,

die im Laufe der 7. und 8. Klasse angefertigt

worden sind). Ansonsten kann der Prüfer in

Musikerziehung dem Prüfungskandidaten mit

dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer

kurzen Vorführung seines praktischen Könnens

im Zusammenhang mit einer der gestellten Aufgaben

geben.

(11) Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung

ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.

(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben

seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht

in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung des

Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine sachlich

und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten

ist Wert zu legen.

(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung

ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung eines sicheren Urteils über die

Kenntnisse der Prüfungskandidaten erforderlich

ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

15 Minuten nicht überschreiten und 5 Minuten

nicht unterschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit

obliegt dem Prüfer mit Zustimmung

des Vorsitzenden.

(14) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer

für die erste vom Prüfungskandidaten

behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende

ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen

Teilprüfungen im Zusammenhang mit den

vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen.

(15) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft

werden, doch können während der mündlichen

Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben

an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung

ausgegeben werden.

(16) Während der Vorbereitung auf eine

mündliche Teilprüfung und während der Teilprüfung

selbst ist den Prüfungskandidaten die

Verwendung von Nachschlagwerken, insbesondere

auch von Wörterbüchern und Formelsammlungen,

nicht gestattet; diese Bestimmung

gilt nicht für mathematische Formelsammlungen,

mathematische Tabellenwerke und für Atlanten,

wobei jedoch darauf zu achten ist, daß sich die

Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser

Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Die Aufgaben

sind so zu stellen, daß die Lösung ohne

Heranziehung der nicht gestatteten Hilfsmittel

erwartet werden kann. Schwierige Einzelheiten,

die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung

dieser Hilfsmittel nicht erwarten lassen,

sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bei

der Stellung der Aufgaben schriftlich zu erklären.

(17) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht

zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(18) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben

in das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.

(19) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach

Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.

(20) Würde wegen Verhinderung des Schulleiters

die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission

unter vier sinken, hat der Schulleiter

auf jeden Fall einen zusätzlichen Vertreter

zu bestellen.

Durchführung der praktischen Jahresprüfung

§ 14. Auf die Durchführung der allfälligen

praktischen Klausurarbeiten (§ 6) sind die Bestimmungen

des § 13 anzuwenden.

Durchführung der mündlichen Jahresprüfung

§ 15. (1) Die mündliche Jahresprüfung ist im

Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden

Prüfungskandidaten abzulegen. Auf die

mündliche Jahresprüfung finden die Bestimmungen

des § 13 Abs. 1 bis 7 und 11 bis 20

Anwendung.

(2) Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige

und voneinander unabhängige Aufgaben

schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff

der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die

Aufgabenstellungen in der mündlichen Jahresprüfung

sind vom Prüfer mit Zustimmung des

Vorsitzenden zu bestimmen. Die mündliche

Jahresprüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben

seine Kenntnisse im Pflichtgegenstand, seine Einsicht

in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung des

Lehrstoffes nachweisen kann.

Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 16. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat

an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten

gemäß § 12 Abs. 15 prüfungsfreien Schultag

im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden,

sofern dies aus organisatorischen Gründen möglich

ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen

nicht möglich, so hat die schriftliche Zusatzprüfung

innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß

der sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden;

die Bestimmung des § 13 Abs. 1 wird

hiedurch nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung

finden die Bestimmungen des § 7

Abs. 3, 4 und 7 und der §§ 11 und 12 Anwendung.

(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im

Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf

die mündlichen Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen

des § 13 Abs. 1 bis 9 und 11 bis 20

Anwendung.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei

der Reifeprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 17. (1) Grundlage für die Beurteilung der

Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom

Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,

die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie

seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10

erster Satz, der §§ 12 bis 14, des § 15 Abs. 1

lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über

die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie

mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/

1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen

gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der

Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere

Note als „Nicht genügend" auch bei auf „Nicht

genügend" lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen,

wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen

in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.

Die Leistungen, die der Prüfungskandidat

in den die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen

in der letzten Schulstufe erbracht

hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in

den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten und die

Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die

Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen

vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission

sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß

der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften

verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen

und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz

einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll

aufzunehmen. Ferner ist die

Begründung der negativen Beurteilungen für ein

Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des

Abs. 2 zweiter Satz in das Reifeprüfungsprotokoll

aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 18. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei

die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die

Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag

zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 11 Abs. 3

den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission

zur Durchsicht zugänglich zu machen und

sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer

der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten

Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer unter Bedachtnahme auf

Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden

Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht

genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens zwei Wochen vor Beginn

seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als

zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht

genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen

als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete;

die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden"

festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen

und Gesamtbeurteilung

§ 19. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um schriftliche

Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes

Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,

die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung

beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten

Leistungen hat auf Grund des vom

Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden

und zu begründenden Beurteilungsantrages

zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann

die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser

die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilung der

schriftlichen Klausuarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen

der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar

nach dem Ende der Festsetzung der

Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart

der Mitglieder der Prüfungskommission

dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Reifeprüfung ist vom

Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der

Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

§ 20. (1) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet

auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung

aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist der

Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung

aus diesen Prüfungsgebieten im übernächsten

Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei

Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,

ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen.

(4) Die Wiederholungsprüfungen sind in den

Prüfungsgebieten Deutsch, Fremdsprache, Mathematik

und Darstellende Geometrie sowie im

Naturwissenschaftlichen Realgymnasium ohne

Darstellende Geometrie in den Prüfungsgebieten

Physik und Naturgeschichte sowohl schriftlich

als auch mündlich abzulegen, in allen übrigen

Prüfungsgebieten nur mündlich. Sofern nicht in

sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf

„Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte

schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen

wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin

der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich schriftlich

mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von

einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung

der Reifeprüfung beim Schulleiter einzubringen.

6. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen für

die Reifeprüfung und die Wiederholung

der Reifeprüfung

Das Reifeprüfungszeugnis

§ 21. (1) Das Reifeprüfungszeugnis ist mit dem

Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden.

(2) Hat ein Prüfungskandidat die Reifeprüfung

nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein

Reifeprüfungszeugnis als auch ein eigenes Jahreszeugnis

der letzten Schulstufe auszustellen.

(3) Nach Ablegung einer Wiederholung der

Reifeprüfung gemäß § 20 ist das Reifeprüfungszeugnis

gemäß Abs. 2 einzuziehen und die neu

festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der

Wiederholung der Reifeprüfung in einem neuen

Reifeprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Bestimmung

des Abs. 2 findet Anwendung.

(4) Das gemäß Abs. 2 ausgestellte Jahreszeugnis

über die letzte Schulstufe ist einzuziehen,

wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer

Wiederholung der Reifeprüfung eine positive

Gesamtbeurteilung erhält.

(5) Sofern nach Ablegung der Reifeprüfung

eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen

erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das

ausgestellte Reifeprüfungszeugnis einzuziehen

und ein neues Reifeprüfungszeugnis unter Berücksichtigung

des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung

auszustellen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 22. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,

darf er die betreffende Klausurarbeit in dem

auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat

darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem

er die Klausurprüfüng begonnen hat, diese fortsetzen,

zur mündlichen Prüfung darf er jedoch

erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach

Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit

antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten

behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder

(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit

(§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden

Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so

hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf

den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen

behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein

Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend

verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit

zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung

unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 12, erforderlichenfalls

unter neuer Aufgabenstellung, zu

geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz

finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in

denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit

oder einer Teilprüfung der mündlichen

Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der

Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr

möglich; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 23. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist

er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

beziehungsweise auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit

die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden

Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht

wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,

so ist ihm nach Möglichkeit bei der

mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die

bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls

auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.

(3) Kanin ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der

Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der

mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium

für Slowenen

§ 24. (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die

Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten in

folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen

1. Im Humanistischen Gymnasium

a) Slowenisch,

b) Deutsch,

c) Latein oder Griechisch nach Wahl des

Prüfungskandidaten,

d) Mathematik;

2. im Neusprachlichen Gymnasium

a) Slowenisch,

b) Deutsch,

c) Latein oder die lebende Fremdsprache

nach Wahl des Prüfungskandidaten,

d) Mathematik.

(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet

Deutsch gelten jeweils auch für Slowenisch.

(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt

der für das Bundesgymnasium für Slowenen zuständige

Fachinspektor. Wird auf Vorschlag des

Landesschulrates vom Bundesministerium für

Unterricht und Kunst ein anderer Fachmann mit

dem Vorsitz betraut, so muß dieser die slowenische

Sprache beherrschen.

Sonderbestimmungen für das Werkschulheim

Felbertal in Ebenau

§ 25. (1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim

Felbertal haben gleichzeitig mit dem

Ansuchen um Zulassung zur Reifeprüfung gemäß

§ 2 Abs. 1 den erfolgreichen Abschluß der Vor-

prüfung in den technisch-gewerblichen Unterrichtsgegenständen

(Fachliche Abschlußprüfung)

nachzuweisen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die Klausurprüfung

schriftliche Klausurarbeiten aus folgenden

Prüfungsgebieten zu umfassen

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Mathematik.

(3) Abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 hat die

mündliche Prüfung vier Teilprüfungen zu umfassen.

Der Prüfungskandidat hat für die mündliche

Prüfung aus jeder Gegenstandsgruppe mindestens

ein Prüfungsgebiet zu wählen.

8. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Bis einschließlich zum Haupttermin

des Schuljahres 1974/75 und seinen beiden

Nebenterminen finden die vorstehenden Bestimmungen

mit den in den folgenden Absätzen

enthaltenen Abweichungen Anwendung.

(2) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten

in folgenden Prüfungsgebieten zu

umfassen

1. Im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

ohne Darstellende Geometrie

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) Latein oder Naturgeschichte oder Physik

nach Wahl des Prüfungskandidaten. Jedem

einzelnen Prüfungskandidaten ist es

jedoch freigestellt, an Stelle der schriftlichen

Klausurarbeit gemäß lit. d eine

vierte mündliche Teilprüfung gemäß

Abs. 7 lit. c zu wählen.

2. Im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

mit Darstellender Geometrie

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) Latein oder Darstellende Geometrie nach

Wahl des Prüfungskandidaten. Jedem

einzelnen Prüfungskandidaten ist es jedoch

freigestellt, an Stelle der schriftlichen

Klausurarbeit gemäß lit. d eine

vierte mündliche Teilprüfung gemäß

Abs. 7 lit. c zu wählen.

3. Im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Mädchen

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache.

Jedem einzelnen Prüfungskandidaten

ist es jedoch freigestellt, an Stelle der

schriftlichen Klausurarbeit gemäß lit. d

eine vierte mündliche Teilprüfung gemäß

Abs. 7 lit. e zu wählen.

4. Im Musisch-pädagogischen Realgymnasium

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache.

Jedem einzelnen Prüfungskandidaten

ist es jedoch freigestellt, an Stelle der

schriftlichen Klausurarbeit gemäß lit. d

eine vierte mündliche Teilprüfung gemäß

Abs. 7 lit. f zu wählen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten

lebenden Fremdsprache hat entweder

a) einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen

drei verschiedenen nicht zu schwierigen

Themen oder

b) eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen

Textes

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat im Falle der

lit. a fünf Stunden, im Falle der lit. b vier Stunden

zu betragen. Für die freie Nacherzählung ist

ein Abschnitt aus einer Prosaschrift eines in der

Schule behandelten Schriftstellers oder ein weder

inhaltlich noch sprachlich schwer verständlicher

Abschnitt aus einer Prosaschrift eines anderen

Autors zu wählen. Der Text hat ein gedanklich

abgerundetes Ganzes darzustellen und darf in der

Schule zuvor nicht behandelt worden sein. Er soll

etwa 600 Wörter umfassen. Ein kurzer Hinweis

auf den Zusammenhang, aus dem der Text

stammt, kann erforderlichenfalls dem Prüfungskandidaten

zugleich mit dem Text gegeben werden.

Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 7 Abs. 2 Anwendung.

(4) Die Klausurarbeit aus Latein hat eine

Übersetzung aus dem Lateinischen ins Deutsche

zu umfassen; die Arbeitszeit hat vier Stunden

zu betragen. Die Klausurarbeit aus Latein soll

den Prüfungskandidaten mit der lateinischen

Sprache soweit vertraut zeigen, daß er mit Hilfe

eines Wörterbuches einen Text von durchschnittlicher

Schwierigkeit richtig verstehen und in gutes

Deutsch übertragen kann. Die Texte sollen etwa

220 bis 250 lateinische Wörter umfassen. Ein

kurzer schriftlicher Hinweis auf den Zusammenhang,

aus dem der Text genommen ist, ist dem

Prüfungskandidaten zugleich mit dem Text zu

geben. Die Benützung eines Wörterbuches ist gestattet.

(5) Die Klausurarbeit aus der Zweiten lebenden

Fremdsprache hat entweder

a) einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen

drei verschiedenen Themen oder

b) eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen

Prosatextes oder

c) eine Übersetzung aus dieser Sprache ins

Deutsche

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat im Falle der

lit. a fünf Stunden, im Falle der lit. b und c

vier Stunden zu betragen. Die Übersetzung soll

zeigen, daß der Prüfungskandidat in der Lage

ist, mit Hilfe eines Wörterbuches einen Text von

durchschnittlicher Schwierigkeit richtig zu verstehen

und in gutes Deutsch zu übertragen. Für

die freie Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren

Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift

eines in der Schule behandelten Schriftstellers

oder ein weder inhaltlich noch sprachlich schwieriger

Abschnitt aus einer Prosaschrift eines anderen

Autors zu wählen. Die Texte haben ein gedanklich

abgerundetes Ganzes darzustellen und

dürfen in der Schule zuvor nicht schon behandelt

worden sein. Sie sollen für die Übersetzung etwa

400 Wörter, für die Nacherzählung etwa

600 Wörter umfassen. Ein kurzer Hinweis auf den

Zusammenhang, aus dem der Text genommen ist,

darf dem Prüfungskandidaten zugleich mit dem

Text gegeben werden (dies gilt auch für den Text

der Übersetzung). Ein freier Aufsatz ist über ein

Thema aus einem Stoffgebiet zu verfassen, das

inhaltlich und sprachlich keine Schwierigkeiten

bereitet. Der Prüfungskandidat hat eine angemessene

Beherrschung der Fremdsprache in

grammatischer und idiomatischer Hinsicht sowie

einen ausreichenden Wortschatz nachzuweisen.

Die Benützung ein- und zweisprachiger Wörterbücher

ist gestattet. Die Bestimmungen des § 11

Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß

der Text für die Übersetzung auch in deutscher

Übersetzung anzuschließen ist.

(6) Die Klausurarbeit aus Mathematik hat entweder

a) vier mathematische Beispiele oder

b) drei mathematische Beispiele sowie die Behandlung

eines mehr allgemeinen mathematischen

Themas

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat im Falle der

lit. a vier Stunden, im Falle der lit. b fünf Stunden

zu umfassen. Bei der Behandlung der Beispiele

soll der Prüfungskandidat den Nachweis

erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren

Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen,

rechnerisch zu lösen und die Ergebnisse zu diskutieren.

Bei der Behandlung des Themas soll der

Prüfungskandidat zeigen, daß er in der Lage

ist, einfache mathematische Zusammenhänge und

Strukturen zu erfassen, zu behandeln und in die

entsprechende Fachsymbolik und Fachsprache umzusetzen.

Die Benützung einer mathematischen

Formelsammlung sowie eines mathematischen

Tabellenwerkes und des Rechenstabes ist gestattet.

(7) Die mündliche Prüfung hat gemäß den folgenden

Bestimmungen drei oder vier Teilprüfungen

zu umfassen. Sofern der Prüfungskandidat

a) ein Humanistisches oder ein Neusprachliches

Gymnasium besucht, hat er je ein

Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen A

und B zu wählen. Als drittes Prüfungsgebiet

ist ein weiteres der Gegenstandsgruppe A

oder B oder eines der Gegenstandsgruppe C

zu wählen;

b) ein Realistisches Gymnasium besucht, hat er

ein Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe

C zu wählen. Als zweites Prüfungsgebiet

ist eines der Gegenstandsgruppe A

oder B zu wählen. Als drittes Prüfungsgebiet

ist ein weiteres einer der drei Gegenstandsgruppen

zu wählen;

c) ein Naturwissenschaftliches Realgymnasium

besucht, hat die mündliche Prüfung, falls

der Prüfungskandidat auf die schriftliche

Klausurarbeit gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. d und

2 lit. d nicht verzichtet, drei Teilprüfungen

zu umfassen. In diesen Fällen hat der Prüfungskandidat

ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

C zu wählen; das zweite

und dritte Prüfungsgebiet hat er aus den

Gegenstandsgruppen A, B oder C zu wählen,

jedoch höchstens ein weiteres Prüfungsgebiet

der Gegenstandsgruppe C. Verzichtet

der Prüfungskandidat auf die Ablegung

der schriftlichen Klausurarbeit im

Prüfungsgebiet gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. d

und 2 lit. d, so hat seine mündliche Prüfung

vier Teilprüfungen zu umfassen. In

diesem Falle hat der Prüfungskandidat zwei

Prüfungsgebiete der Gegenstandsgruppe C

zu wählen. Das dritte und vierte Prüfungsgebiet

hat der Prüfungskandidat aus der

Gegenstandsgruppe A oder B zu wählen;

d) ein Mathematisches Realgymnasium besucht,

hat er ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

C zu wählen. Als zweites Prüfungsgebiet

hat er eines der Gegenstandsgruppe

A oder B zu wählen. Als drittes

Prüfungsgebiet hat er eines aus einer Gegenstandsgruppe

zu wählen, aus der er das

zweite Prüfungsgebiet nicht gewählt hat.

Dies schließt die Möglichkeit der Wahl eines

weiteren Prüfungsgebietes der Gegenstandsgruppe

C mit ein;

e) ein Wirtschaftskundliches Realgymnasium

für Mädchen besucht, hat die mündliche

Prüfung, falls der Prüfungskandidat auf die

Ablegung der schriftlichen Klausurarbeit

gemäß Abs. 2 Z. 3 lit. d nicht verzichtet,

drei Teilprüfungen zu umfassen; in diesem

Fall hat er je ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen

A und C zu wählen; das

dritte Prüfungsgebiet ist aus den Gegenstandsgruppen

A, B oder C zu wählen.

Falls der Prüfungskandidat auf die Ablegung

der schriftlichen Klausurarbeit gemäß

Abs. 2 Z. 3 lit. d verzichtet, so hat die

mündliche Prüfung vier Teilprüfungen zu

umfassen; in diesem Falle hat er je ein

Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen A

und C zu wählen; das dritte und vierte

Prüfungsgebiet sind aus den Gegenstandsgruppen

A, B oder C zu wählen, jedoch

höchstens je ein weiteres Prüfungsgebiet der

Gegenstandsgruppen A und C;

f) ein Musisch-pädagogisches Realgymnasium

besucht, hat die mündliche Prüfung, falls

der Prüfungskandidat auf die Ablegung der

schriftlichen Klausurarbeit gemäß Abs. 2

Z. 4 lit. d nicht verzichtet, drei Teilprüfungen

zu umfassen, in diesem Fall hat er

je ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen

A und C zu wählen; das dritte

Prüfungsgebiet ist aus den Gegenstandsgruppen

A, B oder C zu wählen. Hat der

Prüfungskandidat auf die Ablegung der

schriftlichen Klausurarbeit gemäß Abs. 2

Z. 4 lit. d verzichtet, so hat die mündliche

Prüfung vier Teilprüfungen zu umfassen;

in diesem Fall hat er je ein Prüfungsgebiet

der Gegenstandsgruppen A und C zu

wählen; das dritte und vierte Prüfungsgebiet

sind aus den Gegenstandsgruppen A,

B oder C zu wählen, jedoch höchstens ein

weiteres Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

C.

(8) Im Aufbaugymnasium ist wie im Humanistischen

bzw. Neusprachlichen Gymnasium zu

wählen, im Aufbaurealgymnasium wie im Realistischen

Gymnasium.

(9) Prüfungskandidaten, die nach der bisherigen

Reifeprüfungsvorschrift auf ein Jahr zurückgestellt

wurden und nach Inkrafttreten dieser Verordnung

antreten, sind zur Wahl anderer als

der ursprünglich gewählten Prüfungsgebiete für

die mündliche Prüfung berechtigt.

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