105. Verordnung: Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
allgemeinbildenden höheren Schulen mit
Ausnahme der Gymnasien für Berufstätige und
der Realgymnasien für Berufstätige.
Zulassung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur
Reifeprüfung hat der Prüfungskandidat in der
ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters
schriftlich beim Schulleiter einzubringen.
(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1
hat der Prüfungskandidat
a) die von ihm gemäß §§ 5 und 8 zu wählenden
Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
und der mündlichen Prüfung sowie
b) allfällige Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 10 bekanntzugeben.
(3) Über die Zulassung hat der Schulleiter gemäß
den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1
des Schulunterrichtsgesetzes zu entscheiden.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen
a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes,
b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine
allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen
Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt
werden.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen
a) jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen
Pflichtgegenstand, soweit nicht lit. d etwas
anderes bestimmt,
b) jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand
vorgesehene Fremdsprache,
c) den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenstand
Darstellende Geometrie,
d) im Musisch-pädagogischen Realgymnasium
die Pflichtgegenstände Musikerziehung und
Instrumentalmusik,
e) den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
f) den Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a
bis d haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden
Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten
zuletzt besuchten Oberstufenform der
allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
(3) Zum Prüfungsgebiet der Unterrichtsgegenstände
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Physik sowie Chemie gehören
auch die jeweils einschlägigen Lehrstoffe
der entsprechenden Arbeitsgemeinschaften im.
Rahmen der betreffenden Pflichtgegenstände.
(4) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß
Abs. 1 lit. e hat den für die letzte Schulstufe
vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden
Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(5) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß
Abs. 1 lit. f hat den gesamten Lehrstoff
der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes
zu umfassen.
(6) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache
eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,
tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des
Prüfungsgebietes Deutsch.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt
werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche
Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu
umfassen
1. Im Humanistischen Gymnasium
a) Deutsch,
b) Latein oder Griechisch nach Wahl des
Prüfungskandidaten,
c) Erste lebende Fremdsprache oder Latein
nach Wahl des Prüfungskandidaten, falls
Latein nicht schon unter lit. b gewählt
wurde,
d) Mathematik;
2. im Neusprachlichen Gymnasium
a) Deutsch,
b) Erste oder Zweite lebende Fremdsprache
nach Wahl des Prüfungskandidaten,
c) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
nach Wahl des Prüfungskandidaten, falls
die Erste lebende Fremdsprache nicht
schon unter lit. b gewählt wurde,
d) Mathematik;
3. im Realistischen Gymnasium
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Latein oder Darstellende Geometrie nach
Wahl des Prüfungskandidaten,
d) Mathematik;
4. im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
ohne Darstellende Geometrie
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Latein oder Naturgeschichte oder Physik
nach Wahl des Prüfungskandidaten,
d) Mathematik;
5. im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
mit Darstellender Geometrie
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Latein oder Darstellende Geometrie nach
Wahl des Prüfungskandidaten,
d) Mathematik;
6. im Mathematischen Realgymnasium
a) Deutsch,
b) Erste oder Zweite lebende Fremdsprache
nach Wahl des Prüfungskandidaten,
c) Darstellende Geometrie,
d) Mathematik;
7. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Mädchen
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache,
d) Mathematik;
8. im Musisch-pädagogischen Realgymnasium
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache,
d) Mathematik;
9. im Aufbaugymnasium (Humanistisches Gymnasium)
a) Deutsch,
b) Latein oder Griechisch nach Wahl des
Prüfungskandidaten,
c) Erste lebende Fremdsprache oder Latein
nach Wahl des Prüfungskandidaten, falls
Latein nicht schon unter lit. b gewählt
wurde,
d) Mathematik;
10. im Aufbaugymnasium (Neusprachliches
Gymnasium)
a) Deutsch,
b) Erste oder Zweite lebende Fremdsprache
nach Wahl des Prüfungskandidaten,
c) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
nach Wahl des Prüfungskandidaten, falls
die Erste lebende Fremdsprache nicht
schon unter lit. b gewählt wurde,
d) Mathematik;
11. im Aufbaurealgymnasium
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Latein oder Darstellende Geometrie nach
Wahl des Prüfungskandidaten,
d) Mathematik.
(2) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet
nur dann wählen, wenn er in dem betreffenden
Pflichtgegenstand am Ende des ersten
Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht
genügend" beurteilt worden ist. Hat jedoch der
Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen, in
denen er nach Abs. 1 eine Wahlmöglichkeit hat,
eine Beurteilung auf „Nicht genügend", so ist
er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu
wählen.
(3) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem
Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen
sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung
überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit
abzulegen.
§ 6. Eine Jahresprüfung in Instrumentalmusik
und Leibesübungen ist nur als praktische Klausurarbeit
abzulegen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
Deutsch hat einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen
drei verschiedenen Themen zu umfassen;
die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Mit
der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat
den Nachweis erbringen, daß er Gedanken
zu einem gestellten Thema geordnet,
sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen vermag.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten
lebenden Fremdsprache hat entweder
a) einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen
drei verschiedenen Themen oder
b) die Interpretation eines fremdsprachigen
Prosatextes
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden
zu betragen. Ein freier Aufsatz oder eine Interpretation
ist über ein Thema aus einem Stoffgebiet
zu verfassen, das inhaltlich keine Schwierigkeiten
erwarten läßt. Der Text zur Interpretation
soll einen Umfang von etwa 450 bis 600 Wörtern
umfassen und ein gedanklich abgerundetes
Ganzes aus dem kulturkundlichen, landeskundlichen
oder literarischen Bereich darstellen. Der
Prüfungskandidat soll bei der Interpretation den
Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, den
Text inhaltlich zu verstehen und in einer erklärenden
Kurzfassung wiederzugeben, die Gedankenführung
zu analysieren und die Aussage
des Textes in einer persönlichen Stellungnahme
zu beurteilen; die Arbeit ist in der Fremdsprache
zu verfassen. Der Prüfungskandidat hat eine angemessene
Beherrschung der Fremdsprache nachzuweisen.
Die Benützung ein- und zweisprachiger
Wörterbücher ist gestattet.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Latein hat
eine Übersetzung aus dem Lateinischen in die
Unterrichtssprache, darüber hinaus im Humanistischen,
Neusprachlichen und Realistischen Gymnasium
die Beantwortung einer oder mehrerer
im Zusammenhang mit dem Text gestellter Interpretationsfragen
zu umfassen; die Arbeitszeit
hat vier Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit
in Latein soll den Prüfungskandidaten mit der
lateinischen Sprache soweit vertraut zeigen, daß
er mit Hilfe eines Wörterbuches einen Text von
durchschnittlicher Schwierigkeit richtig verstehen
und sprachlich gut in die Unterrichtssprache übertragen
kann; im Gymnasium soll sie ferner den
Prüfungskandidaten befähigt zeigen, als Beantwortung
der gestellten Interpretationsfrage(n)
die Ergebnisse einer geistigen Auseinandersetzung
mit dem Text in sprachlich angemessener Form
darzustellen. Die Texte sollen etwa 200 bis 220
lateinische Wörter umfassen. Ein kurzer schriftlicher
Hinweis auf den Zusammenhang, aus dem
der Text genommen ist, ist dem Prüfungskandidaten
zugleich mit dem Text zu geben. Darüber
hinaus hat der Prüfungskandidat in den Oberstufenformen,
wo dies vorgeschrieben ist, die
Beantwortung der gestellten Interpretationsfrage
(n) in der Unterrichtssprache anzuschließen.
Die Benützung eines Wörterbuches ist gestattet.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Griechisch
bat eine Übersetzung aus dem Griechischen in
die Unterrichtssprache zu umfassen; die Arbeitszeit
hat vier Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit
in Griechisch soll zeigen, daß der Prüfungskandidat
mit der griechischen Sprache soweit
vertraut ist, daß er mit Hilfe eines Wörterbuches
einen Text von durchschnittlicher Schwierigkeit
richtig verstehen und sprachlich gut in
die Unterrichtssprache übertragen kann. Die
Texte sollen etwa 180 bis 200 griechische Wörter
umfassen. Ein kurzer schriftlicher Hinweis auf
den Zusammenhang, aus welchem der Text genommen
ist, ist dem Prüfungskandidaten zugleich
mit dem Text zu geben. Die Benützung eines
Wörterbuches ist gestattet.
(5) Die schriftliche Klausurarbeit in der
Zweiten lebenden Fremdsprache hat entweder
a) einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen
drei verschiedenen Themen oder
b) eine freie Nacherzählung eines zweimal
vorgelesenen Prosatextes
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat im Falle der
lit. a fünf Stunden, im Falle der lit. b vier
Stunden zu betragen. Ein freier Aufsatz ist
über ein Thema aus einem Stoffgebiet zu verfassen,
das weder inhaltlich noch sprachlich
Schwierigkeiten bereitet. Für die Nacherzählung
ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades
aus einer Prosaschrift eines im Unterricht behandelten
Schriftstellers oder ein Abschnitt aus
einer anderen Prosaschrift zu wählen, der weder
inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten
erwarten läßt. Der Text hat ein gedanklich
abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang
soll 550 bis 700 Wörter umfassen. Der
Prüfungskandidat hat eine angemessene Be-
herrschung der Fremdsprache nachzuweisen. Die
Benützung ein- und zweisprachiger Wörterbücher
ist gestattet.
(6) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik
hat vier mathematische Beispiele zu umfassen;
die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
Bei der Behandlung der Beispiele soll
der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen,
daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen und
zu lösen. Die Benützung einer mathematischen
Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes
und des Rechenstabes ist gestattet.
(7) Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender
Geometrie hat drei Beispiele aus der
Darstellenden Geometrie zu umfassen; die
Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Bei
der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat
den Nachweis erbringen, daß er befähigt
ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades
zu lösen.
(8) Die schriftliche Klausurarbeit in Naturgeschichte
hat drei Aufgaben zu umfassen; die
Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei
der Behandlung der Aufgaben in Naturgeschichte
soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen,
daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den
sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen
und in angemessener Weise zu besprechen.
(9) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik
hat drei Aufgaben zu umfassen; die Arbeitszeit
hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung
der Aufgaben in Physik soll der Prüfungskandidat
den Nachweis erbringen, daß er befähigt
ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades
inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen
Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener
Weise zu besprechen.
Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
durchgeführt werden
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat drei
mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen
von Prüfungsgebieten zu umfassen
a) Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,
Philosophischer Einführungsunterricht
bzw. Psychologie, Erziehungslehre und
Philosophie, Musikerziehung bzw. Musikerziehung
und Instrumentalmusik, Bildnerische
Erziehung (Gegenstandsgruppe A),
b) die als Pflichtgegenstände oder als Freigegenstände
geführten Fremdsprachen
(Gegenstandsgruppe B),
c) Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Darstellende Geometrie, Naturgeschichte,
Chemie, Physik (Gegenstandsgruppe
C).
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündliche
Prüfung zu wählen,
1. sofern er ein Humanistisches Gymnasium,
ein Neusprachliches Gymnasium oder ein
Aufbaugymnasium besucht
a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
A;
b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
B;
c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
B oder C;
2. sofern er ein Realistisches Gymnasium, ein
Naturwissenschaftliches Realgymnasium, ein
Mathematisches Realgymnasium oder ein
Aufbaurealgymnasium besucht
a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
C;
b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
B;
c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
A oder C;
3. sofern er ein Wirtschaftskundliches Realgymnasium
für Mädchen oder ein Musischpädagogisches
Realgymnasium besucht
a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
A;
b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
C;
c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
A, B oder C.
(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.
(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von
solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet
gewählt werden, die entweder in der gesamten
Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht
haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden
Schulstufen eine Externistenprüfung
erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe
muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand
jedenfalls besucht haben.
(5) Ein Freigegenstand Fremdsprache darf nur
von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet
gewählt werden, die entweder den betreffenden
Freigegenstand in mindestens drei Schulstufen
der Oberstufe besucht haben oder über die
der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen
eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt
haben; jedenfalls müssen sie den Unterricht bis
zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(6) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung
und Bildnerische Erziehung dürfen nur
von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiete
gewählt werden, die den betreffenden
Pflichtgegenstand in allen Schulstufen der Oberstufe
besucht haben oder über die der letzten
Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Exter-
nistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der
letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat
diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(7) Der Freigegenstand Darstellende Geometrie
darf nur von solchen Prüfungskandidaten als
Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Freigegenstand
in zwei Schulstufen der Oberstufe
besucht haben oder über die der letzten Schulstufe
vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung
erfolgreich abgelegt haben; jedenfalls
müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen
Abschluß besucht haben.
(8) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß
§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
in denen die schriftliche Klausurarbeit
mit „Nicht genügend" beurteilt
wurde,
b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung.
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der
Jahresprüfung
§ 9. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung
ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes
der mündlichen Prüfung des betreffenden
Prüfungskandidaten ist.
(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
abzulegen, so ist der Lehrer, der den
Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt
unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 10. Zusatzprüfungen können gemäß § 41
Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in den Unterrichtsgegenständen
Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie
abgelegt werden. Zusatzprüfungen bestehen aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 11. (1) Die für die einzelnen schriftlichen
Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer
haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen
auszuarbeiten, zu unterfertigen und
unter Gewährleistung der Geheimhaltung und
zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3
sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten
entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich
dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind
zur Wahl vorzuschlagen
a) für den Aufsatz in Deutsch zwei Aufgabenstellungen
mit je drei verschiedenartigen
Themen,
b) für die Interpretation oder Nacherzählung
in der lebenden Fremdsprache und die
Übersetzung in Latein oder Griechisch zwei
Aufgabenstellungen (Texte); in den Oberstufenformen
des Gymnasiums sind in Latein
jedem Text eine oder mehrere Interpretationsfragen
in der Unterrichtssprache
anzuschließen,
c) für den Aufsatz in den lebenden Fremdsprachen
zwei Aufgabenstellungen mit je
drei verschiedenartigen Themen,
d) für die Klausurarbeit in Mathematik zwei
Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen
Beispielen,
e) für die Klausurarbeit in Darstellender
Geometrie zwei Aufgabenstellungen mit je
drei verschiedenartigen Beispielen,
f) für die Klausurarbeit in Naturgeschichte
zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen
Aufgaben,
g) für die Klausurarbeit in Physik zwei Aufgabenstellungen
mit je drei verschiedenartigen
Aufgaben.
(2) Die Vorschläge für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen
zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig
zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht
soweit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung
keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen
müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend
geübt worden sein.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des
Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er
diese der Aufgabenstellung beizufügen; Texte,
die für eine Interpretation bestimmt sind, sind
anzuschließen. Die Themen für den Aufsatz in
den lebenden Fremdsprachen sowie die Texte in
Latein und Griechisch sind dem Vorschlag auch
in deutscher Übersetzung anzuschließen. Bei der
Interpretationsaufgabe und bei der Nacherzählung
in den lebenden Fremdsprachen ist
eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher
Sprache anzuschließen. Den Aufgabenstellungen
in Mathematik und Darstellender Geometrie
sind die Ausarbeitungen, den Aufgabenstellungen
in Naturgeschichte und Physik sind Dispositionen
anzuschließen.
(4) Die für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
(§ 6) fachlich zuständigen Prüfer haben
im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen
wie folgt zur Wahl vorzuschlagen
a) für die praktische Klausurarbeit in Instrumentalmusik
zwei Aufgabenstellungen mit
je zwei verschiedenartigen Aufgaben,
b) für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen
zwei Aufgabenstellungen mit je
ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig
durchgenommenen Übungsbereichen
(z. B. Geräteturnen).
Im übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1
erster Satz und Abs. 2 Anwendung.
(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen
und gemeinsam mit den Unterlagen
gemäß Abs. 3 in einem besonders gesicherten
Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor",
bei Bundeserziehungsanstalten „Zur
eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen
Geschäftsabteilung des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst" der Schulbehörde
erster Instanz vorzulegen, wobei die mit
der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des
Prüfungsgegenstandes versehenen Briefumschläge
für die Rückmitthing der Themen beizulegen
sind. Die Vorlage hat zu erfolgen
a) für die schriftlichen Klausurarbeiten im
Haupttermin bis spätestens vier Wochen
nach Beginn des zweiten Semesters,
b) für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
innerhalb einer Woche nach der
Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß
§ 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
c) für die Klausurarbeiten für den ersten und
zweiten Nebentermin bis spätestens drei
Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten
bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und
die Unterlagen gemäß Abs. 3 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung
rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom
Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die
Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im
Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet,
ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen
oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 12. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der schriftlichen
Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie
die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem
Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der
Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten
verwendeten Wörterbücher, mathematischen
Formelsammlungen und mathematischen Tabellenwerke
sind spätestens zwei Tage vor der
ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach
Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor
der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten
auszugeben.
(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen
der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel
gemäß Abs. 8 ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen
nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der
Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe
mit seinem Namen zu versehen hat, und nur
im § 7 genannte Arbeitsbehelfe verwendet
werden.
(5) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit
hat der Schulleiter oder im Falle seiner
Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter
in Gegenwart der Prüfungskandidaten und
des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit
den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den
Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
(6) Die Aufgabenstellung und Hinweise sind
den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen
und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung
der Aufgabenstellung verwendete Zeit
ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(7) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen
zur freien Wahl gestellt, ist das zur
Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer
halben Stunde nach Beginn der schriftlichen
Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer
schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist
der schriftlichen Klausurarbeit nach deren Abgabe
beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten
zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die
Arbeitszeit einzurechnen.
(8) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die
schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu
wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar
in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung
begonnen hat, diese fortsetzen, zur
mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im
nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem
Wiederholen der nichtbeurteilten Klausurarbeit
antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten
hiebei ihre Gültigkeit.
(9) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein
Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem
abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach den betreffenden Prüfungsterminen
zurückzugeben.
(10) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in
dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten;
das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in
dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung
der schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden
Prüfungskandidaten unzulässig. Bis
zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten
noch Teile davon oder Abschriften aus
dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(11) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die
Selbständigkeit der Leistungen eines anderen
Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß
Abs. 8 vorzugehen.
(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,
alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen
einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders
gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 4
abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in
dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich
zu verlassen.
(13) Ober den Verlauf der schriftlichen
Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden
Lehrer ein Protokoll zu führen, in
dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und
Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten
vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der
Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die
Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere
Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 8,
9 und 11, zu verzeichnen sind.
(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,
das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet oder den
ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen
Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so
ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen.
In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit
im selben Prüfungstermin, andernfalls im
nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit
neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(15) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für
jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt ein
prüfungsfreier Schultag vorzusehen; die Festsetzung
dieses Schultages ist vom Schulleiter entsprechend
den organisatorischen Erfordernissen
zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine,
sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten
mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen
hat.
(16) Die, Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom Schulleiter entsprechend den
organisatorischen Erfordernissen festzulegen und
den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche
vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 13. (1) Die mündliche Prüfung hat im Haupttermin
vier Wochen nach dem Abschluß der
Klausurprüfung zu beginnen. Wenn die schriftlichen
Klausurarbeiten in Parallelklassen gleichzeitig
durchgeführt worden sind, verlängert sich
diese Frist um die für die Durchführung der
mündlichen Prüfung in den einzelnen Klassen
erforderliche Zeit. Für die Nebentermine ist
zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen
Prüfung ein Zeitraum von mindestens zwei
Wochen festzusetzen.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der
Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im
Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten,
an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen
können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten
mit Problemen und Stoffgebieten
einzelner Prüfungsgegenstände beschäftigen; dabei
dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen
Aufgaben nicht so weit vorbereitet
werden, daß ihre Lösung keine selbständige
Leistung erfordert.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf
die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der
Schule spätestens eine Woche vor Beginn der
mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens
um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit
gemäß Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der
Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit
nicht einzurechnen.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,
an dem seine mündliche. Prüfung beginnt,
alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies
gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat
mehr als vier Teilprüfungen abzulegen
hat; in diesem Falle sind die Teilprüfungen auf
die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.
(8) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem
Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander
unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen,
wobei eine Streuung über den Lehrstoff
der Oberstufe anzustreben ist; dabei ist § 38
Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten.
Die Aufgabenstellungen in den einzelnen mündlichen
Teilprüfungen sind jeweils für das betreffende
Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden zu bestimmen. Hiebei
ist in den Fremdsprachen eine Aufgabe im
Zusammenhang mit einem Text, in der lebenden
Fremdsprache allenfalls als Tonbandaufzeichnung,
vorzulegen; in Deutsch kann eine Aufgabe im
Zusammenhang mit einem Text gestellt werden.
(9) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß
Abs. 8 vorgelegten Aufgaben zu wählen, in den
Fremdsprachen und in Deutsch jedenfalls die im
Zusammenhang mit dem vorgelegten Text gestellte
Aufgabe, in Musikerziehung und Instrumentalmusik
im Musisch-pädagogischen Realgymnasium,
in Musikerziehung sowie in Bildnerischer
Erziehung die nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 10 vorgelegte Aufgabe im
Zusammenhang mit der praktischen Aufgabenstellung.
(10) In Musikerziehung und Instrumentalmusik
im Musisch-pädagogischen Realgymnasium
und in Bildnerischer Erziehung hat der Prüfungskandidat
in geeigneter Form und im Zusammenhang
mit einer der gestellten Aufgaben auch
eine Probe seines praktischen Könnens zu geben
(z. B. instrumentale Vorführung bzw. Anfertigung
einer Skizze sowie Vorlage von Arbeiten,
die im Laufe der 7. und 8. Klasse angefertigt
worden sind). Ansonsten kann der Prüfer in
Musikerziehung dem Prüfungskandidaten mit
dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer
kurzen Vorführung seines praktischen Könnens
im Zusammenhang mit einer der gestellten Aufgaben
geben.
(11) Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung
ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene
Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.
(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung des
Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine sachlich
und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten
ist Wert zu legen.
(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung
ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung eines sicheren Urteils über die
Kenntnisse der Prüfungskandidaten erforderlich
ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung
15 Minuten nicht überschreiten und 5 Minuten
nicht unterschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit
obliegt dem Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden.
(14) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer
für die erste vom Prüfungskandidaten
behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende
ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen
Teilprüfungen im Zusammenhang mit den
vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen.
(15) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft
werden, doch können während der mündlichen
Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben
an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung
ausgegeben werden.
(16) Während der Vorbereitung auf eine
mündliche Teilprüfung und während der Teilprüfung
selbst ist den Prüfungskandidaten die
Verwendung von Nachschlagwerken, insbesondere
auch von Wörterbüchern und Formelsammlungen,
nicht gestattet; diese Bestimmung
gilt nicht für mathematische Formelsammlungen,
mathematische Tabellenwerke und für Atlanten,
wobei jedoch darauf zu achten ist, daß sich die
Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser
Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Die Aufgaben
sind so zu stellen, daß die Lösung ohne
Heranziehung der nicht gestatteten Hilfsmittel
erwartet werden kann. Schwierige Einzelheiten,
die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung
dieser Hilfsmittel nicht erwarten lassen,
sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bei
der Stellung der Aufgaben schriftlich zu erklären.
(17) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht
zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(18) Für jede mündliche Teilprüfung sind die
vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben
in das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.
(19) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach
Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
(20) Würde wegen Verhinderung des Schulleiters
die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
unter vier sinken, hat der Schulleiter
auf jeden Fall einen zusätzlichen Vertreter
zu bestellen.
Durchführung der praktischen Jahresprüfung
§ 14. Auf die Durchführung der allfälligen
praktischen Klausurarbeiten (§ 6) sind die Bestimmungen
des § 13 anzuwenden.
Durchführung der mündlichen Jahresprüfung
§ 15. (1) Die mündliche Jahresprüfung ist im
Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden
Prüfungskandidaten abzulegen. Auf die
mündliche Jahresprüfung finden die Bestimmungen
des § 13 Abs. 1 bis 7 und 11 bis 20
Anwendung.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige
und voneinander unabhängige Aufgaben
schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff
der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die
Aufgabenstellungen in der mündlichen Jahresprüfung
sind vom Prüfer mit Zustimmung des
Vorsitzenden zu bestimmen. Die mündliche
Jahresprüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnisse im Pflichtgegenstand, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung des
Lehrstoffes nachweisen kann.
Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
§ 16. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat
an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten
gemäß § 12 Abs. 15 prüfungsfreien Schultag
im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden,
sofern dies aus organisatorischen Gründen möglich
ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen
nicht möglich, so hat die schriftliche Zusatzprüfung
innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß
der sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden;
die Bestimmung des § 13 Abs. 1 wird
hiedurch nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung
finden die Bestimmungen des § 7
Abs. 3, 4 und 7 und der §§ 11 und 12 Anwendung.
(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im
Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf
die mündlichen Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen
des § 13 Abs. 1 bis 9 und 11 bis 20
Anwendung.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei
der Reifeprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 17. (1) Grundlage für die Beurteilung der
Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom
Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,
die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie
seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes. Im übrigen finden die
Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10
erster Satz, der §§ 12 bis 14, des § 15 Abs. 1
lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über
die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie
mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/
1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen
(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)
sowie auf die Beurteilung des jeweiligen
gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der
Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere
Note als „Nicht genügend" auch bei auf „Nicht
genügend" lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen,
wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen
in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
Die Leistungen, die der Prüfungskandidat
in den die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen
in der letzten Schulstufe erbracht
hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in
den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten und die
Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die
Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen
vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission
sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß
der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften
verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen
und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz
einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll
aufzunehmen. Ferner ist die
Begründung der negativen Beurteilungen für ein
Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des
Abs. 2 zweiter Satz in das Reifeprüfungsprotokoll
aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 18. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei
die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die
Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten
mit den Unterlagen gemäß § 11 Abs. 3
den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission
zur Durchsicht zugänglich zu machen und
sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer
der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten
Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme auf
Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden
Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht
genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens zwei Wochen vor Beginn
seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als
zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht
genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen
als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete;
die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden"
festzusetzen.
Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen
und Gesamtbeurteilung
§ 19. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,
soweit es sich nicht um schriftliche
Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes
Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,
die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung
beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten
Leistungen hat auf Grund des vom
Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden
und zu begründenden Beurteilungsantrages
zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann
die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser
die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilung der
schriftlichen Klausuarbeiten) hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
festgesetzten Gesamtbeurteilungen
der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar
nach dem Ende der Festsetzung der
Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart
der Mitglieder der Prüfungskommission
dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Reifeprüfung ist vom
Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung
§ 20. (1) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet
auf „Nicht genügend" lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung
aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist der
Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung
aus diesen Prüfungsgebieten im übernächsten
Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei
Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,
ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.
(4) Die Wiederholungsprüfungen sind in den
Prüfungsgebieten Deutsch, Fremdsprache, Mathematik
und Darstellende Geometrie sowie im
Naturwissenschaftlichen Realgymnasium ohne
Darstellende Geometrie in den Prüfungsgebieten
Physik und Naturgeschichte sowohl schriftlich
als auch mündlich abzulegen, in allen übrigen
Prüfungsgebieten nur mündlich. Sofern nicht in
sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf
„Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte
schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen
wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin
der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich schriftlich
mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von
einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung
der Reifeprüfung beim Schulleiter einzubringen.
6. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für
die Reifeprüfung und die Wiederholung
der Reifeprüfung
Das Reifeprüfungszeugnis
§ 21. (1) Das Reifeprüfungszeugnis ist mit dem
Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden.
(2) Hat ein Prüfungskandidat die Reifeprüfung
nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein
Reifeprüfungszeugnis als auch ein eigenes Jahreszeugnis
der letzten Schulstufe auszustellen.
(3) Nach Ablegung einer Wiederholung der
Reifeprüfung gemäß § 20 ist das Reifeprüfungszeugnis
gemäß Abs. 2 einzuziehen und die neu
festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der
Wiederholung der Reifeprüfung in einem neuen
Reifeprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Bestimmung
des Abs. 2 findet Anwendung.
(4) Das gemäß Abs. 2 ausgestellte Jahreszeugnis
über die letzte Schulstufe ist einzuziehen,
wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer
Wiederholung der Reifeprüfung eine positive
Gesamtbeurteilung erhält.
(5) Sofern nach Ablegung der Reifeprüfung
eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen
erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das
ausgestellte Reifeprüfungszeugnis einzuziehen
und ein neues Reifeprüfungszeugnis unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung
auszustellen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 22. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,
darf er die betreffende Klausurarbeit in dem
auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat
darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem
er die Klausurprüfüng begonnen hat, diese fortsetzen,
zur mündlichen Prüfung darf er jedoch
erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach
Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit
antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten
behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder
(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit
(§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden
Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so
hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf
den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen
behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein
Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend
verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit
zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung
unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 12, erforderlichenfalls
unter neuer Aufgabenstellung, zu
geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz
finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in
denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit
oder einer Teilprüfung der mündlichen
Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der
Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr
möglich; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 23. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist
er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
beziehungsweise auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit
die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht
wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,
so ist ihm nach Möglichkeit bei der
mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die
bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls
auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kanin ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der
Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der
mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.
Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium
für Slowenen
§ 24. (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die
Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten in
folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen
1. Im Humanistischen Gymnasium
a) Slowenisch,
b) Deutsch,
c) Latein oder Griechisch nach Wahl des
Prüfungskandidaten,
d) Mathematik;
2. im Neusprachlichen Gymnasium
a) Slowenisch,
b) Deutsch,
c) Latein oder die lebende Fremdsprache
nach Wahl des Prüfungskandidaten,
d) Mathematik.
(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet
Deutsch gelten jeweils auch für Slowenisch.
(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt
der für das Bundesgymnasium für Slowenen zuständige
Fachinspektor. Wird auf Vorschlag des
Landesschulrates vom Bundesministerium für
Unterricht und Kunst ein anderer Fachmann mit
dem Vorsitz betraut, so muß dieser die slowenische
Sprache beherrschen.
Sonderbestimmungen für das Werkschulheim
Felbertal in Ebenau
§ 25. (1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim
Felbertal haben gleichzeitig mit dem
Ansuchen um Zulassung zur Reifeprüfung gemäß
§ 2 Abs. 1 den erfolgreichen Abschluß der Vor-
prüfung in den technisch-gewerblichen Unterrichtsgegenständen
(Fachliche Abschlußprüfung)
nachzuweisen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die Klausurprüfung
schriftliche Klausurarbeiten aus folgenden
Prüfungsgebieten zu umfassen
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Mathematik.
(3) Abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 hat die
mündliche Prüfung vier Teilprüfungen zu umfassen.
Der Prüfungskandidat hat für die mündliche
Prüfung aus jeder Gegenstandsgruppe mindestens
ein Prüfungsgebiet zu wählen.
8. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Bis einschließlich zum Haupttermin
des Schuljahres 1974/75 und seinen beiden
Nebenterminen finden die vorstehenden Bestimmungen
mit den in den folgenden Absätzen
enthaltenen Abweichungen Anwendung.
(2) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten
in folgenden Prüfungsgebieten zu
umfassen
1. Im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
ohne Darstellende Geometrie
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Latein oder Naturgeschichte oder Physik
nach Wahl des Prüfungskandidaten. Jedem
einzelnen Prüfungskandidaten ist es
jedoch freigestellt, an Stelle der schriftlichen
Klausurarbeit gemäß lit. d eine
vierte mündliche Teilprüfung gemäß
Abs. 7 lit. c zu wählen.
2. Im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
mit Darstellender Geometrie
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Latein oder Darstellende Geometrie nach
Wahl des Prüfungskandidaten. Jedem
einzelnen Prüfungskandidaten ist es jedoch
freigestellt, an Stelle der schriftlichen
Klausurarbeit gemäß lit. d eine
vierte mündliche Teilprüfung gemäß
Abs. 7 lit. c zu wählen.
3. Im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Mädchen
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache.
Jedem einzelnen Prüfungskandidaten
ist es jedoch freigestellt, an Stelle der
schriftlichen Klausurarbeit gemäß lit. d
eine vierte mündliche Teilprüfung gemäß
Abs. 7 lit. e zu wählen.
4. Im Musisch-pädagogischen Realgymnasium
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache.
Jedem einzelnen Prüfungskandidaten
ist es jedoch freigestellt, an Stelle der
schriftlichen Klausurarbeit gemäß lit. d
eine vierte mündliche Teilprüfung gemäß
Abs. 7 lit. f zu wählen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten
lebenden Fremdsprache hat entweder
a) einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen
drei verschiedenen nicht zu schwierigen
Themen oder
b) eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen
Textes
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat im Falle der
lit. a fünf Stunden, im Falle der lit. b vier Stunden
zu betragen. Für die freie Nacherzählung ist
ein Abschnitt aus einer Prosaschrift eines in der
Schule behandelten Schriftstellers oder ein weder
inhaltlich noch sprachlich schwer verständlicher
Abschnitt aus einer Prosaschrift eines anderen
Autors zu wählen. Der Text hat ein gedanklich
abgerundetes Ganzes darzustellen und darf in der
Schule zuvor nicht behandelt worden sein. Er soll
etwa 600 Wörter umfassen. Ein kurzer Hinweis
auf den Zusammenhang, aus dem der Text
stammt, kann erforderlichenfalls dem Prüfungskandidaten
zugleich mit dem Text gegeben werden.
Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 7 Abs. 2 Anwendung.
(4) Die Klausurarbeit aus Latein hat eine
Übersetzung aus dem Lateinischen ins Deutsche
zu umfassen; die Arbeitszeit hat vier Stunden
zu betragen. Die Klausurarbeit aus Latein soll
den Prüfungskandidaten mit der lateinischen
Sprache soweit vertraut zeigen, daß er mit Hilfe
eines Wörterbuches einen Text von durchschnittlicher
Schwierigkeit richtig verstehen und in gutes
Deutsch übertragen kann. Die Texte sollen etwa
220 bis 250 lateinische Wörter umfassen. Ein
kurzer schriftlicher Hinweis auf den Zusammenhang,
aus dem der Text genommen ist, ist dem
Prüfungskandidaten zugleich mit dem Text zu
geben. Die Benützung eines Wörterbuches ist gestattet.
(5) Die Klausurarbeit aus der Zweiten lebenden
Fremdsprache hat entweder
a) einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen
drei verschiedenen Themen oder
b) eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen
Prosatextes oder
c) eine Übersetzung aus dieser Sprache ins
Deutsche
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat im Falle der
lit. a fünf Stunden, im Falle der lit. b und c
vier Stunden zu betragen. Die Übersetzung soll
zeigen, daß der Prüfungskandidat in der Lage
ist, mit Hilfe eines Wörterbuches einen Text von
durchschnittlicher Schwierigkeit richtig zu verstehen
und in gutes Deutsch zu übertragen. Für
die freie Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren
Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift
eines in der Schule behandelten Schriftstellers
oder ein weder inhaltlich noch sprachlich schwieriger
Abschnitt aus einer Prosaschrift eines anderen
Autors zu wählen. Die Texte haben ein gedanklich
abgerundetes Ganzes darzustellen und
dürfen in der Schule zuvor nicht schon behandelt
worden sein. Sie sollen für die Übersetzung etwa
400 Wörter, für die Nacherzählung etwa
600 Wörter umfassen. Ein kurzer Hinweis auf den
Zusammenhang, aus dem der Text genommen ist,
darf dem Prüfungskandidaten zugleich mit dem
Text gegeben werden (dies gilt auch für den Text
der Übersetzung). Ein freier Aufsatz ist über ein
Thema aus einem Stoffgebiet zu verfassen, das
inhaltlich und sprachlich keine Schwierigkeiten
bereitet. Der Prüfungskandidat hat eine angemessene
Beherrschung der Fremdsprache in
grammatischer und idiomatischer Hinsicht sowie
einen ausreichenden Wortschatz nachzuweisen.
Die Benützung ein- und zweisprachiger Wörterbücher
ist gestattet. Die Bestimmungen des § 11
Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß
der Text für die Übersetzung auch in deutscher
Übersetzung anzuschließen ist.
(6) Die Klausurarbeit aus Mathematik hat entweder
a) vier mathematische Beispiele oder
b) drei mathematische Beispiele sowie die Behandlung
eines mehr allgemeinen mathematischen
Themas
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat im Falle der
lit. a vier Stunden, im Falle der lit. b fünf Stunden
zu umfassen. Bei der Behandlung der Beispiele
soll der Prüfungskandidat den Nachweis
erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen,
rechnerisch zu lösen und die Ergebnisse zu diskutieren.
Bei der Behandlung des Themas soll der
Prüfungskandidat zeigen, daß er in der Lage
ist, einfache mathematische Zusammenhänge und
Strukturen zu erfassen, zu behandeln und in die
entsprechende Fachsymbolik und Fachsprache umzusetzen.
Die Benützung einer mathematischen
Formelsammlung sowie eines mathematischen
Tabellenwerkes und des Rechenstabes ist gestattet.
(7) Die mündliche Prüfung hat gemäß den folgenden
Bestimmungen drei oder vier Teilprüfungen
zu umfassen. Sofern der Prüfungskandidat
a) ein Humanistisches oder ein Neusprachliches
Gymnasium besucht, hat er je ein
Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen A
und B zu wählen. Als drittes Prüfungsgebiet
ist ein weiteres der Gegenstandsgruppe A
oder B oder eines der Gegenstandsgruppe C
zu wählen;
b) ein Realistisches Gymnasium besucht, hat er
ein Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe
C zu wählen. Als zweites Prüfungsgebiet
ist eines der Gegenstandsgruppe A
oder B zu wählen. Als drittes Prüfungsgebiet
ist ein weiteres einer der drei Gegenstandsgruppen
zu wählen;
c) ein Naturwissenschaftliches Realgymnasium
besucht, hat die mündliche Prüfung, falls
der Prüfungskandidat auf die schriftliche
Klausurarbeit gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. d und
2 lit. d nicht verzichtet, drei Teilprüfungen
zu umfassen. In diesen Fällen hat der Prüfungskandidat
ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
C zu wählen; das zweite
und dritte Prüfungsgebiet hat er aus den
Gegenstandsgruppen A, B oder C zu wählen,
jedoch höchstens ein weiteres Prüfungsgebiet
der Gegenstandsgruppe C. Verzichtet
der Prüfungskandidat auf die Ablegung
der schriftlichen Klausurarbeit im
Prüfungsgebiet gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. d
und 2 lit. d, so hat seine mündliche Prüfung
vier Teilprüfungen zu umfassen. In
diesem Falle hat der Prüfungskandidat zwei
Prüfungsgebiete der Gegenstandsgruppe C
zu wählen. Das dritte und vierte Prüfungsgebiet
hat der Prüfungskandidat aus der
Gegenstandsgruppe A oder B zu wählen;
d) ein Mathematisches Realgymnasium besucht,
hat er ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
C zu wählen. Als zweites Prüfungsgebiet
hat er eines der Gegenstandsgruppe
A oder B zu wählen. Als drittes
Prüfungsgebiet hat er eines aus einer Gegenstandsgruppe
zu wählen, aus der er das
zweite Prüfungsgebiet nicht gewählt hat.
Dies schließt die Möglichkeit der Wahl eines
weiteren Prüfungsgebietes der Gegenstandsgruppe
C mit ein;
e) ein Wirtschaftskundliches Realgymnasium
für Mädchen besucht, hat die mündliche
Prüfung, falls der Prüfungskandidat auf die
Ablegung der schriftlichen Klausurarbeit
gemäß Abs. 2 Z. 3 lit. d nicht verzichtet,
drei Teilprüfungen zu umfassen; in diesem
Fall hat er je ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen
A und C zu wählen; das
dritte Prüfungsgebiet ist aus den Gegenstandsgruppen
A, B oder C zu wählen.
Falls der Prüfungskandidat auf die Ablegung
der schriftlichen Klausurarbeit gemäß
Abs. 2 Z. 3 lit. d verzichtet, so hat die
mündliche Prüfung vier Teilprüfungen zu
umfassen; in diesem Falle hat er je ein
Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen A
und C zu wählen; das dritte und vierte
Prüfungsgebiet sind aus den Gegenstandsgruppen
A, B oder C zu wählen, jedoch
höchstens je ein weiteres Prüfungsgebiet der
Gegenstandsgruppen A und C;
f) ein Musisch-pädagogisches Realgymnasium
besucht, hat die mündliche Prüfung, falls
der Prüfungskandidat auf die Ablegung der
schriftlichen Klausurarbeit gemäß Abs. 2
Z. 4 lit. d nicht verzichtet, drei Teilprüfungen
zu umfassen, in diesem Fall hat er
je ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen
A und C zu wählen; das dritte
Prüfungsgebiet ist aus den Gegenstandsgruppen
A, B oder C zu wählen. Hat der
Prüfungskandidat auf die Ablegung der
schriftlichen Klausurarbeit gemäß Abs. 2
Z. 4 lit. d verzichtet, so hat die mündliche
Prüfung vier Teilprüfungen zu umfassen;
in diesem Fall hat er je ein Prüfungsgebiet
der Gegenstandsgruppen A und C zu
wählen; das dritte und vierte Prüfungsgebiet
sind aus den Gegenstandsgruppen A,
B oder C zu wählen, jedoch höchstens ein
weiteres Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
C.
(8) Im Aufbaugymnasium ist wie im Humanistischen
bzw. Neusprachlichen Gymnasium zu
wählen, im Aufbaurealgymnasium wie im Realistischen
Gymnasium.
(9) Prüfungskandidaten, die nach der bisherigen
Reifeprüfungsvorschrift auf ein Jahr zurückgestellt
wurden und nach Inkrafttreten dieser Verordnung
antreten, sind zur Wahl anderer als
der ursprünglich gewählten Prüfungsgebiete für
die mündliche Prüfung berechtigt.