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105_1972 AT

105. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Kundmachung von Staatsverträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Kundmachung von Staatsverträgen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird geändert wie folgt

1. Der Abs. 2 des Art. 49 hat zu lauten

„(2) Anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen

gemäß Art. 50 kann der Nationalrat

beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne

genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht

im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender

Weise kundzumachen sind. Ein

solcher Beschluß des Nationalrates hat die Kundmachungsweise,

die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages

für die Dauer seiner Geltung gewährleisten

muß, anzugeben und ist vom Bundeskanzler

im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die

verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt,

wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des

Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des

Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben

und versendet wird, und erstreckt sich,

wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

auf das gesamte Bundesgebiet."

2. Der bisherige Abs. 2 des Art. 49 erhält die

Bezeichnung Abs. 3.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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