105. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Kundmachung von Staatsverträgen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird geändert wie folgt
1. Der Abs. 2 des Art. 49 hat zu lauten
„(2) Anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen
gemäß Art. 50 kann der Nationalrat
beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne
genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht
im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender
Weise kundzumachen sind. Ein
solcher Beschluß des Nationalrates hat die Kundmachungsweise,
die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages
für die Dauer seiner Geltung gewährleisten
muß, anzugeben und ist vom Bundeskanzler
im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die
verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt,
wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des
Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des
Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben
und versendet wird, und erstreckt sich,
wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
auf das gesamte Bundesgebiet."
2. Der bisherige Abs. 2 des Art. 49 erhält die
Bezeichnung Abs. 3.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.