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105. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, und des § 13

Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten

Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Gewinnes und Umsatzes

sind auf die Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1

angeführten Gewerbezweige anzuwenden, wenn

weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

geführt werden, die eine Gewinnermittlung

nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1967

und eine Umsatzermittlung ermöglichen.

§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf

jene Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1 angeführten

Gewerbezweige anzuwenden, in deren

Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als durchschnittlich

drei Gehilfen oder Kinder des Gewerbetreibenden,

die ihre Lehrzeit beendet

haben, beschäftigt werden und nicht ein Umsatz

oder ein Gewinn erzielt wird, der den auf Grund

der höchsten Kennzahl (§ 4 Abs. 1) errechneten

Umsatzbetrag bzw. den Betrag der höchsten Gewinnstufe

G10 (§ 3 Abs. 1) erheblich überschreitet.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen

Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens mit

dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht aus

dem Betrieb ausscheiden, nicht mitzuzählen.

(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten

Gewinnstufen (G bis G10) ist nach der

örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt, Kleinstadt,

Landbezirk, Lage innerhalb des Ortes),

seiner maschinellen Ausstattung, dem Waren(Material)eingang

und nach sonstigen den Gewinn

beeinflussenden Umständen vorzunehmen.

Entscheidend für die Einstufung sind die im

Veranlagungszeitraum vorliegenden Merkmale.

(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1) ist

ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen

vorzunehmen. Die niedrigste Kennzahl ist

in der Regel nur bei Betrieben anzuwenden, in

denen höchstens ein Gehilfe beschäftigt wird, sofern

nicht nach den Umständen des einzelnen

Falles eine höhere Kennzahl zu wählen ist.

(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen

und die Wahl der Kennzahl obliegt dem Finanzamt.

Vorher soll ein Gutachten (Einstufungsvorschlag)

der örtlich zuständigen Kammer der gewerblichen

Wirtschaft über die Umstände beigebracht

werden, die nach § 2 Abs. 2 und 3 für

die Einstufung in die Gewinnstufen und die

Wahl einer Kennzahl maßgebend sind.

§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

1967 gilt

(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit

des Gewerbetreibenden ist durch einen

Abschlag vom Gewinn Rechnung zu tragen. Der

Abschlag beträgt

der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

geltenden Sätze (G bis G10).

Der Abschlag vom Gewinn gebührt bereits

vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der

Steuerpflichtige die Altersgrenze mindestens vier

Monate vor Ende des Jahres erreicht hat.

(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch Gehilfen,

so ist bei der Berechnung des Altersabschlages

ebenfalls von den für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen

auszugehen. Vor der Berechnung des

Altersabschlages ist jedoch von den für den

alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden

Gewinnsätzen ein Abschlag für unproduktive

Arbeit des Meisters infolge Gehilfenbeschäftigung

(Abs. 4) abzuziehen.

(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit des

Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung von

einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung

von zwei Gehilfen mit 20 v. H. und bei Beschäftigung

von drei Gehilfen mit 25 v. H. der

für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

geltenden Sätze anzunehmen.

(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende

Ehegatte sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die Einkommen- und Gewerbesteuer

nicht zu berücksichtigen. Als Lehrlinge

gelten auch Gehilfen, die spätestens mit

dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht aus

dem Betrieb ausscheiden.

(6) Im Betrieb als Dienstnehmer beschäftigte

Kinder des Gewerbetreibenden sind je nach Art

ihrer Verwendung entweder als Gehilfen oder

als Lehrlinge zu berücksichtigen. Macht der Gewerbetreibende

glaubhaft, daß er sein Kind nach

Beendigung der Lehrzeit nicht als Dienstnehmer

beschäftigt, sondern im Betrieb ohne Lohn mitarbeiten

läßt, so sind den gemäß Abs. 1 geltenden

Sätzen für jedes auf diese Art mitarbeitende

Kind 12.000 S zuzurechnen.

§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage ist beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden durch Vervielfachung

des Gewinnes (§ 3) mit einer Kennzahl

zu ermitteln. Die Kennzahlen für die einzelnen

Gewerbezweige betragen

Die Kennzahl für Hausgewerbetreibende Kleidermacher

und Störschneider beträgt bei unwesentlichem

Material- und sonstigem Betriebsaufwand

1,2.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt zu

berechnen

Den Sätzen, die als Gewinn (§ 3 Abs. 1 und 2)

für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden anzunehmen

sind, verkürzt um den Abschlag für

unproduktive Arbeit (§ 3 Abs. 4), sind für jeden

Gehilfen 24.000 S zuzuschlagen. Für jeden Lehrling

im zweiten Lehrjahr sind 6000 S und für

jeden Lehrling im dritten und vierten Lehrjahr

12.000 S zuzuschlagen. Diese Beträge sind Jahresbeträge

für 52 Lohnwochen. Für nach kürzeren

Zeiträumen zu berechnende Zuschläge sind die

Jahresbeträge auf einen den Lohnwochen entsprechenden

Teilbetrag umzurechnen. Als Lehrling

im dritten und vierten Lehrjahr gelten auch

Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf der

dreimonatigen Behaltspflicht aus dem Betrieb ausscheiden.

Der Gesamtbetrag ist mit der Kennzahl

zu vervielfachen. Lehrlinge im ersten Lehrjahr

sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für

die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Kennzahlen (Abs. 1) sind bis zu 10%

höher oder niedriger anzuwenden, wenn dies

nach den Merkmalen (§ 2 Abs. 2 und 3) erforderlich

ist, um die Umsatzberechnung möglichst den

tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durchzuführen.

(4) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler

und Wagner) ist für die Umsatzermittlung der

Kennzahlenrahimen des Gewerbezweiges anzuwenden,

der die höheren Kennzahlen aufweist.

(5) Die Gewerbetreibenden haben für die Anwendung

der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze

aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender diese

Umsätze durch Auftraggeberbestätigung nachzuweisen.

Als Gesamtumsatz gilt auch bei Inanspruchnahme

der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4

Abs. 1 Z. 17 des Umsatzsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 170/1961 der nach Durchschnittssätzen

ermittelte Umsatz.

(6) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach

Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist dem

nach Durchschnittssätzen errechneten Umsatz die

am Ende des vorausgegangenen Jahres bestehende

Summe der Forderungen hinzuzurechnen und die

zum gleichen Zeitpunkt bestehende Summe der

Kundenvorauszahlungen vom Umsatz abzurechnen,

wenn der Umsatz bisher nach vereinnahmten

Entgelten versteuert worden ist. Bei Übergang

von der Veranlagung nach Durchschnittssätzen

zur Umsatzversteuerung nach vereinnahmten

Entgelten ist die Summe der Forderungen am

Ende des. letzten Jahres der Durchschnittssatzveranlagung

vom Gesamtumsatz des darauffolgenden

Jahres wieder abzuziehen und sind

diesem Umsatz die zum gleichen Zeitpunkt bestehenden

Kundenvorauszahlungen zuzurechnen.

(7) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen

für die nach Durchschnittssätzen

ermittelten Umsätze nach Zustellung des

Steuerbescheides von einem Zwölftel der sich

nach dieser Verordnung ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage

zu errechnen und zu

entrichten.

§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände, wie zum Beispiel bei zusammen länger

als 30 Tage innerhalb des Kalenderjahres währender

Krankheit und dadurch bedingter völliger

Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden oder

eines Gehilfen, bei Unglücksfällen (zum Beispiel

Brand) oder bei Vorliegen sonstiger die Ausübung

der gewerblichen Tätigkeit wesentlich beeinträchtigender

Tatsachen sind die nach Durchschnittssätzen

ermittelten Bemessungsgrundlagen für die

Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer auf

Antrag verhältnismäßig zu kürzen. Ein nach § 3

Abs. 2 beantragter Altersabschlag bleibt hiedurch

unberührt.

§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

ist auf Antrag auch dann vorzunehmen,

wenn der Gewerbetreibende nachweist oder zumindest

glaubhaft macht, daß er seinen Betrieb

— bedingt etwa durch örtlich beschränkten Kundenkreis

oder anderwärtige Berufsausübung, zum

Beispiel in der Landwirtschaft — durch weniger

als 200 Stunden im Monat aufrechterhält. Die

Kürzung ist entsprechend der Zeit des Nichtbetriebes

vorzunehmen. Unter „Nichtbetrieb" ist

nicht nur eine Schließung des Betriebes zu verstehen,

sondern er ist auch dann anzunehmen,

wenn aus den oben angeführten Umständen die

praktische Ausübung des Gewerbes zeitweilig

ruht. Nichtbetrieb ist auch dann anzunehmen,

wenn ein alleinarbeitender Gewerbetreibender

täglich mehr als zwei Stunden während der Anbau-

oder Erntezeit in seiner Landwirtschaft

arbeitet. Die Entgegennahme von Aufträgen

durch Familienangehörige ist kein Grund, eine

Kürzung der Bemessungsgrundlagen im Sinne

dieser Bestimmung zu versagen.

§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

sinngemäß auf Witwenfortbetriebe und Deszendentenfortbetriebe

mit nachstehenden Abweichungen

anzuwenden

1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

gelten,

a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

mitarbeitet

aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden,

zwei Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden gemäß § 3

Abs. 1 geltenden Sätze,

bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die

beim Gewerbetreibenden gemäß § 3

Abs. 1 geltenden Sätze, gekürzt um

ein Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden in Betracht

kommenden Sätze;

b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

nicht mitarbeitet, sondern nur die

Verantwortung trägt, bei Beschäftigung von

Gehilfen, die beim Gewerbetreibenden mit

Gehilfen gemäß § 3 Abs. 1 geltenden Sätze,

gekürzt um ein Drittel der beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden in Betracht

kommenden Sätze, die vorher um die Abschläge

gemäß § 3 Abs. 4 zu verringern

sind.

2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage in Witwenfort- und Deszendentenfortbetrieben

ist in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 4 zu ermitteln.

Bei Anwendung der Kennzahlen ist jedoch für

den mitarbeitenden Geschäftsführer nicht von der

um ein Drittel gekürzten, sondern von der

ganzen beim alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

in Betracht kommenden Grundlage, die vorher

um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu kürzen

ist, auszugehen.

§ 8. (1) Bei den im Abs. 4 angeführten Gewerbezweigen,

die ohne Beschäftigung von Handelsangestellten

Handel mit erworbenen Gegenständen

betreiben, die von Unternehmen dieser

Gewerbezweige üblicherweise verkauft werden,

ist auf Antrag der Umsatz aus dem Handel mit

diesen Gegenständen auf Grund der im Wareneingangsbuch

(§§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961) aufzuzeichnenden

Beträge der Wareneingänge, zuzüglich des

durchschnittlichen Rahaufschlages (Abs. 4) zu ermitteln,

wenn der für das Veranlagungsjahr aus

dem Handel mit diesen Gegenständen ermittelte

Umsatz nicht mehr als 50 v. H. des Gesamtumsatzes

aus dem Reparatur- und Leistungserlös,

jedoch höchstens 100.000 S, beträgt.

(2) Dem Betrag der Wareneingänge ist vor

Berechnung und Zurechnung des branchenüblichen

durchschnittlichen Rohaufschlages beim

Übergang zur Ermittlung nach Durchschnittssätzen

der Bestand an Handelswaren am Ende

des der Durchschnittssatzveranlagung vorangegangenen

Kalenderjahres hinzuzurechnen.

(3) Der Gewinn aus dem Handel ist derart

zu ermitteln, daß von dem nach Durchschnittssätzen

ermittelten Umsatz die Ausgaben für

Wareneingänge aus dem Handelsgewerbe zuzüglich

10% des Handelsumsatzes abgezogen werden.

(4) Für die pauschale Ermittlung des Umsatzes

und des Gewinnes kommen folgende Gewerbezweige

mit den angeführten Rohaufschlägen in

Betracht

(5) Innerhalb der im Abs. 4 festgelegten Rahmensätze

hat das Finanzamt die Höhe des anzunehmenden

Vom-Hundert-Satzes nach den

örtlichen Verhältnissen (Land- oder Stadtbetrieb),

den Konkurrenzverhältnissen, der Geschäfts- und

Auftragslage, der Geschäftsausstattung und den

sonstigen, die Höhe des Rohaufschlages beeinflussenden

Faktoren zu bestimmen. Die örtlich

zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft

ist vorher um die Erstattung eines Gutachtens

über die Umstände, die für die Bestimmung des

Vom-Hundert-Satzes maßgebend sind, zu ersuchen.

(6) Aus dem Betrieb des Handelsgewerbes kann

eine Kürzung der für den Leistungsbetrieb ermittelten

Bemessungsgrundlagen nicht abgeleitet

werden. Die Einnahmen und der Gewinn aus

Vermittlungsgeschäften sind durch die Durchschnittssätze

nicht abgefunden und daher gesondert

zu ermitteln und dem nach Durchschnittssätzen

zu ermittelnden Umsatz bzw. Gewinn

hinzuzurechnen.

§ 9. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum

nach Durchschnittssätzen

durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen

Voraussetzungen die Veranlagungen nach

Durchschnittssätzen für alle folgenden Veranlagungszeiträume

bis Ende jenes Kalenderjahres

durchzuführen, in dem der Steuerpflichtige

dem Finanzamt mitteilt, daß er ab dem

Beginn des folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige

Aufzeichnungen führt.

(2) Der Steuerpflichtige hat erhebliche Abweichungen

des erzielten Umsatzes von dem auf

Grund der höchsten Kennzahl errechneten Umsatzbetrag,

wenn ihm die Abweichungen nach den

Umständen bekannt sind, dem Finanzamt

spätestens mit Einreichung der Steuererklärung

mitzuteilen.

§ 10. Jene Gewerbetreibenden, deren Bemessungsgrundlagen

nach den Bestimmungen dieser

Verordnung zu ermitteln sind, haben Lohnkonten

gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes

1967 und ein Wareneingangsbuch (§§ 127 und

128 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961) zu führen. Weiters sind die Steuerpflichtigen

auch im Falle der Anwendung der Bestimmungen

dieser Verordnung zur geordneten Aufbewahrung

der Eingangsfakturen verpflichtet,

von Ausgangsfakturen sind Durchschriften (Abschriften)

anzufertigen und geordnet aufzubewahren.

§ 11. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung

für die Kalenderjahre 1971 und 1972 anzuwenden.

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