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105_1970 AT

105. Verordnung: Kennzeichnung von Grenzübergängen und Grenzkontrollstellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Kennzeichnung von Grenzübergängen und Grenzkontrollstellen

Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 4

des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423,

wird verordnet

§ 1. (1) Grenzübergänge, ausgenommen die

im § 5 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969

genannten Grenzübergänge, sind in unmittelbarer

Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln

kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben,

das Staatswappen sowie die Aufschrift

„Republik Österreich Grenzübergang" nach dem

Muster der Anlage 1 aufzuweisen haben.

(2) Die Hinweistafeln sind aus form- und

witterungsbeständigem Material herzustellen,

dessen Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung,

BGBl. Nr. 83/1966,

entsprechen müssen.

(3) Die Größe der Hinweistafeln hat zu betragen

a) bei Grenzübergängen im Verlaufe einer

Autobahn 160 X 250 cm,

b) bei Grenzübergängen im Verlaufe einer

Bundes- oder Landesstraße 96 X 120 cm,

c) bei sonstigen Grenzübergängen im Verlaufe

von Straßen 63 X 96 cm,

d) bei Grenzübergängen im Verlaufe von

Fußwegen 47 X 63 cm.

(4) Die Hinweistafeln sind auf Standsäulen aus

form- und witterungsbeständigem Material anzubringen.

Der Bodenabstand des unteren Randes

der Hinweistafel hat bei Autobahnen 220 cm,

bei sonstigen Straßen und bei Fußwegen 180 cm

zu betragen; eine Abweichung ist insoweit zulässig,

als sie nach den örtlichen Umständen der

besseren Sichtbarkeit einer Tafel dient.

(5) Im Zuge der im Abs. 3 lit. a bis c genannten

Verkehrswege sind Hinweistafeln sowohl

für den Einreise- als auch für den Ausreiseverkehr

in der Verkehrsrichtung gesehen jeweils

an der rechten Seite der Straße aufzustellen. In

den Fällen des Abs. 3 lit. d ist nur eine Hinweistafel

mit beiderseitigem Bild am Wegrand anzubringen.

(6) Soweit bei der Eröffnung eines Grenzüberganges

eine Hinweistafel in einer den Bestimmungen

dieser Verordnung entsprechenden Beschaffenheit

nicht rechtzeitig hergestellt werden

kann, ist die vorübergehende Verwendung einer

Hinweistafel möglichst ähnlicher Beschaffenheit

zulässig. Dies gilt sinngemäß auch für die Art

der Anbringung und Aufstellung von Hinweistafeln.

§ 2. (1) Wenn die Zeit oder der Umfang der

Benützung eines durch eine Hinweistafel zu

kennzeichnenden Grenzüberganges beschränkt

ist, ist dies auf einer weißen Zusatztafel in

schwarzer Schrift ersichtlich zu machen.

(2) Zusatztafeln sind aus form- und witterungsbeständigem

Material herzustellen, dessen

Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung

entsprechen müssen.

(3) Das Schriftbild von Zusatztafeln hat den

Abbildungen 97 und 98 des Anhanges 2 der

Straßenverkehrszeichenverordnung nach Maßgabe

des § 7 der Straßenverkehrszeichenverordnung

zu entsprechen, wobei der Schriftgröße eine

Seitenlänge der in diesen Abbildungen verwendeten

Rasterquadrate von mindestens 0'3 cm und

höchstens 1'5 cm zugrunde zu legen ist; innerhalb

dieser Grenzen ist die Schriftgröße so zu

bemessen, daß der Text für die Teilnehmer des

Grenzverkehrs nach den örtlichen Umständen

deutlich lesbar ist.

(4) Zusatztafeln sind in rechteckiger Form herzustellen.

Ihre Größe hat sich nach dem Umfang

des Textes zu richten, mindestens aber

15 X 31 cm zu betragen.

(5) Soweit bei der Änderung der Zeit oder des

Umfanges der Benützung eines Grenzüberganges

oder bei der Eröffnung eines Grenzüberganges

eine Zusatztafel in einer Abs. 2 bis 4 entsprechenden

Beschaffenheit nicht rechtzeitig hergestellt

werden kann, ist die vorübergehende

Verwendung einer Zusatztafel möglichst ähnlicher

Beschaffenheit zulässig.

(6) Soweit dies im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse

zur Information der einen Grenz-

übergang benützenden Personen zweckmäßig ist,

kann überdies eine Übersetzung des Textes der

Zusatztafeln in der Sprache des Nachbarstaates

angebracht werden.

(7) Zusatztafeln sind an den Standsäulen

unterhalb der Hinweistafeln in einer die deutliche

Sichtbarkeit und Lesbarkeit gewährleistenden

Höhe anzubringen.

§ 3. (1) Im Inland gelegene Grenzkontrollstellen

sind durch eine Tafel mit dem Staatswappen

sowie der Bezeichnung der für die

Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen

Behörde und der Aufschrift „Grenzkontrollstelle"

unter Beifügung ihrer örtlichen Bezeichnung

nach dem Muster der Anlage 2 zu kennzeichnen.

Im Ausland gelegene Grenzkontrollstellen

sind, soweit dies nach den betreffenden

Staatsverträgen zulässig ist, durch eine Tafel mit

dem Staatswappen und der Aufschrift „Republik

Österreich Grenzkontrollstelle" unter Beifügung

ihrer örtlichen Bezeichnung nach dem Muster der

Anlage 3 zu kennzeichnen; befindet sich eine

Grenzkontrollstelle im fremdsprachigen Ausland,

so ist eine gleichartige Tafel in der Sprache

des Nachbarstaates zusätzlich anzubringen.

(2) Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem

Material mit 2'1 cm breiter, rotweiß-

roter Umrandung im Format 60 X 50 cm

herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig,

soweit der Umfang des Textes, sein optischer

Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes

oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung

stehende Platz dies erfordern. Im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits

vorhandene, den Bestimmungen dieses Absatzes

nicht entsprechende Tafeln dürfen bis zum

1. April 1975 weiter verwendet werden.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. April 1970

in Kraft.

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