105. Verordnung: Kennzeichnung von Grenzübergängen und Grenzkontrollstellen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 4
des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423,
wird verordnet
§ 1. (1) Grenzübergänge, ausgenommen die
im § 5 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969
genannten Grenzübergänge, sind in unmittelbarer
Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln
kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben,
das Staatswappen sowie die Aufschrift
„Republik Österreich Grenzübergang" nach dem
Muster der Anlage 1 aufzuweisen haben.
(2) Die Hinweistafeln sind aus form- und
witterungsbeständigem Material herzustellen,
dessen Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung,
BGBl. Nr. 83/1966,
entsprechen müssen.
(3) Die Größe der Hinweistafeln hat zu betragen
a) bei Grenzübergängen im Verlaufe einer
Autobahn 160 X 250 cm,
b) bei Grenzübergängen im Verlaufe einer
Bundes- oder Landesstraße 96 X 120 cm,
c) bei sonstigen Grenzübergängen im Verlaufe
von Straßen 63 X 96 cm,
d) bei Grenzübergängen im Verlaufe von
Fußwegen 47 X 63 cm.
(4) Die Hinweistafeln sind auf Standsäulen aus
form- und witterungsbeständigem Material anzubringen.
Der Bodenabstand des unteren Randes
der Hinweistafel hat bei Autobahnen 220 cm,
bei sonstigen Straßen und bei Fußwegen 180 cm
zu betragen; eine Abweichung ist insoweit zulässig,
als sie nach den örtlichen Umständen der
besseren Sichtbarkeit einer Tafel dient.
(5) Im Zuge der im Abs. 3 lit. a bis c genannten
Verkehrswege sind Hinweistafeln sowohl
für den Einreise- als auch für den Ausreiseverkehr
in der Verkehrsrichtung gesehen jeweils
an der rechten Seite der Straße aufzustellen. In
den Fällen des Abs. 3 lit. d ist nur eine Hinweistafel
mit beiderseitigem Bild am Wegrand anzubringen.
(6) Soweit bei der Eröffnung eines Grenzüberganges
eine Hinweistafel in einer den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechenden Beschaffenheit
nicht rechtzeitig hergestellt werden
kann, ist die vorübergehende Verwendung einer
Hinweistafel möglichst ähnlicher Beschaffenheit
zulässig. Dies gilt sinngemäß auch für die Art
der Anbringung und Aufstellung von Hinweistafeln.
§ 2. (1) Wenn die Zeit oder der Umfang der
Benützung eines durch eine Hinweistafel zu
kennzeichnenden Grenzüberganges beschränkt
ist, ist dies auf einer weißen Zusatztafel in
schwarzer Schrift ersichtlich zu machen.
(2) Zusatztafeln sind aus form- und witterungsbeständigem
Material herzustellen, dessen
Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung
entsprechen müssen.
(3) Das Schriftbild von Zusatztafeln hat den
Abbildungen 97 und 98 des Anhanges 2 der
Straßenverkehrszeichenverordnung nach Maßgabe
des § 7 der Straßenverkehrszeichenverordnung
zu entsprechen, wobei der Schriftgröße eine
Seitenlänge der in diesen Abbildungen verwendeten
Rasterquadrate von mindestens 0'3 cm und
höchstens 1'5 cm zugrunde zu legen ist; innerhalb
dieser Grenzen ist die Schriftgröße so zu
bemessen, daß der Text für die Teilnehmer des
Grenzverkehrs nach den örtlichen Umständen
deutlich lesbar ist.
(4) Zusatztafeln sind in rechteckiger Form herzustellen.
Ihre Größe hat sich nach dem Umfang
des Textes zu richten, mindestens aber
15 X 31 cm zu betragen.
(5) Soweit bei der Änderung der Zeit oder des
Umfanges der Benützung eines Grenzüberganges
oder bei der Eröffnung eines Grenzüberganges
eine Zusatztafel in einer Abs. 2 bis 4 entsprechenden
Beschaffenheit nicht rechtzeitig hergestellt
werden kann, ist die vorübergehende
Verwendung einer Zusatztafel möglichst ähnlicher
Beschaffenheit zulässig.
(6) Soweit dies im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse
zur Information der einen Grenz-
übergang benützenden Personen zweckmäßig ist,
kann überdies eine Übersetzung des Textes der
Zusatztafeln in der Sprache des Nachbarstaates
angebracht werden.
(7) Zusatztafeln sind an den Standsäulen
unterhalb der Hinweistafeln in einer die deutliche
Sichtbarkeit und Lesbarkeit gewährleistenden
Höhe anzubringen.
§ 3. (1) Im Inland gelegene Grenzkontrollstellen
sind durch eine Tafel mit dem Staatswappen
sowie der Bezeichnung der für die
Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen
Behörde und der Aufschrift „Grenzkontrollstelle"
unter Beifügung ihrer örtlichen Bezeichnung
nach dem Muster der Anlage 2 zu kennzeichnen.
Im Ausland gelegene Grenzkontrollstellen
sind, soweit dies nach den betreffenden
Staatsverträgen zulässig ist, durch eine Tafel mit
dem Staatswappen und der Aufschrift „Republik
Österreich Grenzkontrollstelle" unter Beifügung
ihrer örtlichen Bezeichnung nach dem Muster der
Anlage 3 zu kennzeichnen; befindet sich eine
Grenzkontrollstelle im fremdsprachigen Ausland,
so ist eine gleichartige Tafel in der Sprache
des Nachbarstaates zusätzlich anzubringen.
(2) Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem
Material mit 2'1 cm breiter, rotweiß-
roter Umrandung im Format 60 X 50 cm
herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig,
soweit der Umfang des Textes, sein optischer
Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes
oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung
stehende Platz dies erfordern. Im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
vorhandene, den Bestimmungen dieses Absatzes
nicht entsprechende Tafeln dürfen bis zum
1. April 1975 weiter verwendet werden.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. April 1970
in Kraft.