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105_1967 AT

105. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Nachstehende Bestimmungen der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,

BGBl. Nr. 108/1963, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 123/1966, wurden

durch einen Beschluß des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge einer Mitteilung

seines Kanzlers in der Plenarsitzung am 2. und 3. Mai 1966 wie folgt neugefaßt

Artikel 17 Absatz 1

(Übersetzung)

1. Die Anwesenheit von mindestens

elf Richtern ist für die

Beschlußfähigkeit des Plenums

erforderlich.

Artikel 21 Absatz 6

(Übersetzung)

6. Stellt der Präsident des Gerichtshofes

fest, daß zwei

Rechtssachen dieselbe Partei oder

dieselben Parteien angehen und

ganz oder teilweise den- oder

dieselben Artikel der Konvention

betreffen, so kann er die

zweite Rechtssache der zur Prüfung

der ersten Sache bereits bestehenden

oder in Bildung begriffenen

Kammer zuweisen

oder andernfalls zur Bildung

einer Kammer zur Prüfung beider

Sachen schreiten.

Artikel 35 Absatz 2

(Übersetzung)

2. Wird eine Kammer in Anwendung

von Artikel 21 Absatz

6 dieser Verfahrensordnung

mit zwei Rechtssachen befaßt, so

kann ihr Präsident, unbeschadet

der Entscheidung der Kammer

über die Verbindung der Rechtssachen,

im Interesse einer geordneten

Rechtspflege nach Anhören

der Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und der Vertreter

der Kommission die

gleichzeitige Durchführung des

Verfahrens in beiden Rechtssachen

anordnen.

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