105. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachstehende Bestimmungen der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,
BGBl. Nr. 108/1963, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 123/1966, wurden
durch einen Beschluß des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge einer Mitteilung
seines Kanzlers in der Plenarsitzung am 2. und 3. Mai 1966 wie folgt neugefaßt
Artikel 17 Absatz 1
(Übersetzung)
1. Die Anwesenheit von mindestens
elf Richtern ist für die
Beschlußfähigkeit des Plenums
erforderlich.
Artikel 21 Absatz 6
(Übersetzung)
6. Stellt der Präsident des Gerichtshofes
fest, daß zwei
Rechtssachen dieselbe Partei oder
dieselben Parteien angehen und
ganz oder teilweise den- oder
dieselben Artikel der Konvention
betreffen, so kann er die
zweite Rechtssache der zur Prüfung
der ersten Sache bereits bestehenden
oder in Bildung begriffenen
Kammer zuweisen
oder andernfalls zur Bildung
einer Kammer zur Prüfung beider
Sachen schreiten.
Artikel 35 Absatz 2
(Übersetzung)
2. Wird eine Kammer in Anwendung
von Artikel 21 Absatz
6 dieser Verfahrensordnung
mit zwei Rechtssachen befaßt, so
kann ihr Präsident, unbeschadet
der Entscheidung der Kammer
über die Verbindung der Rechtssachen,
im Interesse einer geordneten
Rechtspflege nach Anhören
der Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und der Vertreter
der Kommission die
gleichzeitige Durchführung des
Verfahrens in beiden Rechtssachen
anordnen.