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105. Bundesgesetz: Fristengesetznovelle 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Bundesgesetz: Fristengesetznovelle 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, BGBl.

Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen

Geltendmachung verjährter Rechte in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 90/1952 und

BGBl. Nr. 156/1956 (Fristengesetz) wird in folgender

Weise geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 a und 3 b treten

an die Stelle der Worte „bis auf weiteres"

die Worte „spätestens am 31. Dezember 1967".

2. Im § 1 Abs. 1 Z. 4 und 5 werden je als

Schlußworte angefügt „jedoch nicht mehr nach

dem 31. Dezember 1967;". An die Stelle der bisher

abschließenden Strichpunkte treten Beistriche.

Artikel II

(1) Wurde mit dem Verfahren über eine Klage

gemäß § 2 Abs. 1 des Fristengesetzes innegehalten,

so ist, wenn der Kläger den Antrag auf Aufnahme

des Verfahrens vor dem 1. Jänner 1968

stellt, in dem aufgenommenen Verfahren auf die

Einrede der Verjährung und auf den Ablauf einer

sonstigen im § 1 des Fristengesetzes bezeichneten

Frist nicht Bedacht zu nehmen. In der Frist zur

Stellung des Antrages werden die Tage des Postlaufes

nicht eingerechnet.

(2) Wurde mit dem Verfahren über eine bei

einem Gerichtshof angebrachte Klage gemäß § 2

Abs. 1 des Fristengesetzes innegehalten und die

Klage bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nicht zugestellt (§ 232 Zivilprozeßordnung), so

hat der Gerichtshof, falls ein Antrag auf Fortsetzung

des Verfahrens gestellt wird, die Klage

von Amts wegen an das zuständige Bezirksgericht

zu überweisen, wenn nach den Vorschriften

des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963,

BGBl. Nr. 176, über die Änderung von Wertgrenzen

im zivilgerichtlichen Verfahren nicht

mehr der Gerichtshof, sondern das Bezirksgericht

zuständig wäre.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz, insoweit die

Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 3 a und 3 b des

Fristengesetzes betroffen werden, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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