105. Bundesgesetz: Fristengesetznovelle 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, BGBl.
Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen
Geltendmachung verjährter Rechte in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 90/1952 und
BGBl. Nr. 156/1956 (Fristengesetz) wird in folgender
Weise geändert
1. Im § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 a und 3 b treten
an die Stelle der Worte „bis auf weiteres"
die Worte „spätestens am 31. Dezember 1967".
2. Im § 1 Abs. 1 Z. 4 und 5 werden je als
Schlußworte angefügt „jedoch nicht mehr nach
dem 31. Dezember 1967;". An die Stelle der bisher
abschließenden Strichpunkte treten Beistriche.
Artikel II
(1) Wurde mit dem Verfahren über eine Klage
gemäß § 2 Abs. 1 des Fristengesetzes innegehalten,
so ist, wenn der Kläger den Antrag auf Aufnahme
des Verfahrens vor dem 1. Jänner 1968
stellt, in dem aufgenommenen Verfahren auf die
Einrede der Verjährung und auf den Ablauf einer
sonstigen im § 1 des Fristengesetzes bezeichneten
Frist nicht Bedacht zu nehmen. In der Frist zur
Stellung des Antrages werden die Tage des Postlaufes
nicht eingerechnet.
(2) Wurde mit dem Verfahren über eine bei
einem Gerichtshof angebrachte Klage gemäß § 2
Abs. 1 des Fristengesetzes innegehalten und die
Klage bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nicht zugestellt (§ 232 Zivilprozeßordnung), so
hat der Gerichtshof, falls ein Antrag auf Fortsetzung
des Verfahrens gestellt wird, die Klage
von Amts wegen an das zuständige Bezirksgericht
zu überweisen, wenn nach den Vorschriften
des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963,
BGBl. Nr. 176, über die Änderung von Wertgrenzen
im zivilgerichtlichen Verfahren nicht
mehr der Gerichtshof, sondern das Bezirksgericht
zuständig wäre.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz, insoweit die
Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 3 a und 3 b des
Fristengesetzes betroffen werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.