105. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch die Niederlande.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
haben seit der Kundmachung BGBl. Nr. 122/
1962 die Niederlande das Übereinkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern, BGBl. Nr. 294/1961, ratifiziert.
Das Übereinkommen ist für die Niederlande
am 28. April 1964 in Kraft getreten.
Die Regierung der Niederlande hat bei der
Ratifikation folgenden Vorbehalt gemacht
Im Königreich der Niederlande werden Entscheidungen
einer Behörde eines anderen vertragschließenden
Staates, deren Zuständigkeit
durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten
begründet wäre, weder auf Grund des
Übereinkommens anerkannt noch für vollstreckbar
erklärt.
Die Regierung der Niederlande hat anläßlich
der Ratifikation erklärt, angesichts der Gleichstellung,
welche in öffentlich-rechtlicher Hinsicht
zwischen den Niederlanden, Surinam und den
Niederländischen Antillen besteht, bedeute der
in dem Übereinkommen verwendete Ausdruck
„Mutterland", soweit es das Königreich der
Niederlande betrifft, „europäisches Gebiet".