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105_1962 AT

105. Bundesgesetz: Aufhebung des § 54 des Gesetzes über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Bundesgesetz: Aufhebung des § 54 des Gesetzes über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 54 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl.

Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters

in der Fassung des BGBl. Nr. 86/1921,

soweit er noch in Geltung steht, wird aufgehoben.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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