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105_1961 AT

105. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Heimarbeitsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Heimarbeitsgesetzes.

Artikel I.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage das

Bundesgesetz vom 10. März 1954, BGBl. Nr. 66,

über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) neu

verlautbart.

Artikel II.

(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die

Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt

worden, die sich aus der Heimarbeitsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 292/1959, ergeben.

(2) Die Bestimmungen des Artikels II der

Heimarbeitsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 292/1959,

sind im wiederverlautbarten Gesetze dem § 68,

dessen bisheriger Wortlaut die Bezeichnung

Abs. „(1)" erhalten hat, als Abs. 2 bis 4 angefügt

worden.

(3) Der ehemalige § 72 des Heimarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 66/1954, samt Überschrift

wird als durch das Arbeiterurlaubsgesetz 1959,°

BGBl. Nr. 24 (Wiederverlautbarung), gegenstandslos

geworden und daher nicht mehr

geltend festgestellt.

(4) Der letzte Satz im ehemaligen § 74 Abs. 2

des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954,

wird als durch Zeitablauf gegenstandslos geworden

und daher nicht mehr geltend festgestellt.

(5) Die §§ 73 und 74 des zur Wiederverlautbarung

gelangenden Bundesgesetzes sind als

§§ 72 und 73 bezeichnet worden. In der Überschrift

des ehemaligen § 74 werden die Worte

„Wirksamkeitsbeginn und" weggelassen.

Artikel III.

Das Heimarbeitsgesetz ist in seiner ursprünglichen

Fassung am 10. Oktober 1954 in Kraft

getreten. Die durch die Heimarbeitsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 292/1959, eingetretenen

Änderungen sind am 31. Dezember 1959 in

Kraft getreten.

Artikel IV.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Heimarbeitsgesetz

1960" zu zitieren.

Artikel V.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt bestimmt.

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