105. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Heimarbeitsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage das
Bundesgesetz vom 10. März 1954, BGBl. Nr. 66,
über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) neu
verlautbart.
Artikel II.
(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die
Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt
worden, die sich aus der Heimarbeitsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 292/1959, ergeben.
(2) Die Bestimmungen des Artikels II der
Heimarbeitsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 292/1959,
sind im wiederverlautbarten Gesetze dem § 68,
dessen bisheriger Wortlaut die Bezeichnung
Abs. „(1)" erhalten hat, als Abs. 2 bis 4 angefügt
worden.
(3) Der ehemalige § 72 des Heimarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 66/1954, samt Überschrift
wird als durch das Arbeiterurlaubsgesetz 1959,°
BGBl. Nr. 24 (Wiederverlautbarung), gegenstandslos
geworden und daher nicht mehr
geltend festgestellt.
(4) Der letzte Satz im ehemaligen § 74 Abs. 2
des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954,
wird als durch Zeitablauf gegenstandslos geworden
und daher nicht mehr geltend festgestellt.
(5) Die §§ 73 und 74 des zur Wiederverlautbarung
gelangenden Bundesgesetzes sind als
§§ 72 und 73 bezeichnet worden. In der Überschrift
des ehemaligen § 74 werden die Worte
„Wirksamkeitsbeginn und" weggelassen.
Artikel III.
Das Heimarbeitsgesetz ist in seiner ursprünglichen
Fassung am 10. Oktober 1954 in Kraft
getreten. Die durch die Heimarbeitsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 292/1959, eingetretenen
Änderungen sind am 31. Dezember 1959 in
Kraft getreten.
Artikel IV.
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Heimarbeitsgesetz
1960" zu zitieren.
Artikel V.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt bestimmt.