105. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind in dem Wunsche, in Zivil- und Handelssachen
die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden zu
sichern, übereingekommen, hierüber einen Vertrag
zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn DDr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold Figl,
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
und
Herrn Dr. Otto Tschadek,
Bundesminister für Justiz,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Carl-Hermann Mueller-
Graaf, außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Bundesrepublik
Deutschland in Österreich,
und
Herrn Fritz Schäffer,
Bundesminister der Justiz,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
ERSTER ABSCHNITT
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 1
(1) Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen
Entscheidungen der Gerichte des einen
Staates, durch die im streitigen Verfahren oder
im Verfahren außer Streitsachen (in einem Verfahren
der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
über Ansprüche der Parteien er-
kannt wird, werden im anderen Staat anerkannt,
auch wenn sie noch nicht rechtskräftig
sind. Als Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sind auch Urteile anzusehen, die in einem
gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche aus
einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechtes
ergangen sind.
(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung,
ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß,
Zahlungsbefehl, Zahlungsauftrag, Vollstreckungsbefehl
oder sonstwie benannt ist.
Artikel 2
Die Anerkennung darf nur versagt werden,
1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des
Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht
wird, widerspricht; oder
2. wenn die unterlegene Partei sich auf das
Verfahren nicht eingelassen hat,
a) sofern ihr die Ladung oder die Verfügung,
durch die das Verfahren eingeleitet worden
war, nicht nach dem Rechte des Staates,
in dem die Entscheidung ergangen ist, zugestellt
worden war, oder
b) sofern sie nachweist, daß sie von der
Ladung oder der Verfügung nicht so zeitgerecht
Kenntnis nehmen konnte, um sich
auf das Verfahren einlassen zu können;
oder
3. wenn nach dem Rechte des Staates, in dem
die Entscheidung geltend gemacht wird, die Gerichte
dieses oder eines dritten Staates kraft
Gesetzes ausschließlich zuständig waren; oder
4. wenn für die Entscheidung lediglich der
Gerichtsstand des Vermögens gegeben war und
die unterlegene Partei
a) entweder sich auf den Rechtsstreit nicht
eingelassen oder
b) vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat,
sich auf den Rechtsstreit nur im Hinblick
auf das Vermögen einzulassen, das sich im
Staate des angerufenen Gerichtes befindet;
oder
5. wenn für die Entscheidung lediglich der
Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 Absatz
2 der österreichischen Jurisdiktionsnorm —
Fakturengerichtsstand — gegeben war und die
unterlegene Partei sich auf den Rechtsstreit nicht
eingelassen hat.
Artikel 3
(1) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb
versagt werden, weil das Gericht, das die Entscheidung
erlassen hat, nach den Regeln seines
internationalen Privatrechtes andere Gesetze angewendet
hat, als sie nach dem internationalen
Privatrecht des Staates, in dem die Entscheidung
geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen
wären.
(2) Die Anerkennung darf jedoch aus dem im
Absatz 1 genannten Grunde versagt werden,
wenn die Entscheidung auf der Beurteilung eines
familienrechtlichen oder eines erbrechtlichen Verhältnisses,
der Rechts- oder Handlungsfähigkeit,
der gesetzlichen Vertretung oder der Todeserklärung
eines Angehörigen des Staates beruht,
in dem die Entscheidung geltend gemacht wird,
es sei denn, daß sie auch bei Anwendung des
internationalen Privatrechtes des Staates, in dem
sie geltend gemacht wird, gerechtfertigt wäre.
Artikel 4
Die in einem Staat ergangene Entscheidung,
die in dem anderen Staate geltend gemacht wird,
darf nur daraufhin geprüft werden, ob einer der
im Artikel 2 oder im Artikel 3 Absatz 2 genannten
Versagungsgründe vorliegt. Darüber
hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft
werden.
ZWEITER ABSCHNITT
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
I. Allgemeines
Artikel 5
(1) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen,
die in einem Staate vollstreckbar und in dem
anderen Staat anzuerkennen sind, werden in
diesem Staate nach Maßgabe der Artikel 6 und
7 vollstreckt.
(2) Entscheidungen österreichischer Gerichte,
auf Grund deren in der Republik Österreich
Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden
könnte, und vorläufig vollstreckbare Entscheidungen
von Gerichten in der Bundesrepublik
Deutschland, die auf eine Geldleistung lauten,
werden, sofern sie in dem anderen Staat anzuerkennen
sind, in diesem Staate nach Maßgabe
der Artikel 6, 8 bis 10 vollstreckt.
Artikel 6
Die Bewilligung der Exekution (Die Vollstreckbarerklärung)
und die Durchführung der
Zwangsvollstreckung richten sich, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, nach dem
Rechte des Staates, in dem vollstreckt werden
soll.
II. Vollstreckung rechtskräftiger
Entscheidungen
Artikel 7
(1) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag
auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung)
beizufügen
1. eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene
Ausfertigung der Entscheidung, die auch
die Gründe enthalten muß, es sei denn, daß
solche nach dem Rechte des Staates, in dem die
Entscheidung ergangen ist, nicht erforderlich
waren;
2. den Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig
und vollstreckbar ist; dieser Nachweis
ist zu erbringen
a) bei Entscheidungen von Gerichten in der
Bundesrepublik Deutschland durch das
Zeugnis über die Rechtskraft und durch
die Vollstreckungsklausel,
b) bei Entscheidungen österreichischer Gerichte
durch die Bestätigung der Rechtskraft
und Vollstreckbaren.
(2) Hat die unterlegene Partei sich auf das Verfahren
nicht eingelassen, so hat der betreibende
Gläubiger außerdem nachzuweisen, daß die das
Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung
der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt
worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte
Abschrift der Zustellungsurkunde oder
durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang
zu erbringen.
III. Vollstreckung noch nicht
rechtskräftiger Entscheidungen
Artikel 8
(1) Soll die Entscheidung eines österreichischen
Gerichtes, auf Grund deren in der Republik
Österreich Exekution zur Sicherstellung bewilligt
werden könnte, in der Bundesrepublik Deutschland
vollstreckt werden, so hat das Gericht, das
die Entscheidung erlassen hat, auf Antrag des
betreibenden Gläubigers unter sinngemäßer Anwendung
der österreichischen Exekutionsordnung
darüber zu beschließen, ob und für welchen Zeitraum
die Exekution zur Sicherstellung zulässig
ist; eine bestimmte Exekutionshandlung hat es
jedoch nicht zu bewilligen. Ist die Zulässigkeit
der Exekution von der Leistung einer Sicherheit
abhängig, so ist diese beim österreichischen Gericht
zu erlegen.
(2) Der Antrag des betreibenden Gläubigers, die
Entscheidung des österreichischen Gerichtes für
vollstreckbar zu erklären, kann von dem Gericht
in der Bundesrepublik Deutschland nicht deshalb
abgelehnt werden, weil der im Absatz 1 genannte
Beschluß, mit dem die Exekution zur
Sicherstellung für zulässig erklärt wurde, noch
nicht rechtskräftig ist.
Artikel 9
(1) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag
auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung
(Vollstreckbarerklärung) beizufügen
1. eine Ausfertigung der Entscheidung, die den
Erfordernissen des Artikels 7 Absatz 1 Z. 1 entspricht;
2. den Nachweis, daß die Entscheidung der
unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt
worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte
Abschrift der Zustellungsurkunde oder
durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang
zu erbringen;
3. den Nachweis, daß die Entscheidung vollstreckbar
ist; dieser Nachweis ist zu erbringen
a) bei Entscheidungen österreichischer Gerichte
durch eine mit dem amtlichen Siegel
versehene Ausfertigung des im Artikel S
Absatz 1 genannten Beschlusses über die
Zulässigkeit der Exekution zur Sicherstellung
und, falls eine Sicherheit zu leisten
war, durch eine gerichtliche Bestätigung
über deren Erlag,
b) bei Entscheidungen von Gerichten in der
Bundesrepublik Deutschland durch die
Vollstreckungsklausel und, falls die Vollstreckung
von einer Sicherheitsleistung abhängig
ist, durch eine öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunde, aus der sich
ergibt, daß die Sicherheit geleistet wurde.
(2) Hat die unterlegene Partei sich auf das Verfahren
nicht eingelassen, so hat der betreibende
Gläubiger außerdem den im Artikel 7 Absatz 2
geforderten Nachweis zu erbringen.
Artikel 10
(1) In der Republik Österreich ist auf Grund
der im Artikel 5 Absatz 2 genannten Entscheidungen
von Gerichten in der Bundesrepublik
Deutschland nur die Exekution zur Sicherstellung
zulässig. Einer Glaubhaftmachung der Gefährdung
bedarf es jedoch nicht, wenn der betreibende
Gläubiger die in der Entscheidung geforderte
Sicherheit geleistet hat (Artikel 9 Absatz 1
Z. 3 Buchst. b).
(2) In der Bundesrepublik Deutschland sind in
Vollziehung der Vollstreckbarerklärung der im
Artikel 5 Absatz 2 genannten Entscheidungen
österreichischer Gerichte nur solche Maßnahmen
zulässig, die der Sicherung des betreibenden
Gläubigers dienen.
DRITTER ABSCHNITT
Gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche und
öffentliche Urkunden
Artikel 11
(1) Gerichtliche Vergleiche werden den rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.
(2) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag
auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung)
eine mit der Vollstreckungsklausel (Bestätigung
der Vollstreckbarkeit) und dem amtlichen
Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung
des Vergleiches beizufügen.
Artikel 12
(1) Die Anerkennung und die Vollstreckung
von Schiedssprüchen bestimmen sich nach dem
Übereinkommen, das zwischen beiden Staaten
jeweils in Kraft ist.
(2) Vor einem Schiedsgericht abgeschlossene
Vergleiche werden den Schiedssprüchen gleichgestellt.
Artikel 13
(1) Öffentliche Urkunden, die in einem Staat
errichtet und dort vollstreckbar sind, werden in
dem anderen Staate wie rechtskräftige gerichtliche
Entscheidungen vollstreckt. Zu diesen Urkunden
gehören insbesondere gerichtliche oder
notarielle Urkunden und die in Unterhaltssachen
von einer Verwaltungsbehörde — Jugendamt —
aufgenommenen Verpflichtungserklärungen und
Vergleiche.
(2) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag
auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung)
eine mit amtlichem Siegel oder Stempel
versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde
beizufügen.
VIERTER ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen
Artikel 14
(1) Dieser Vertrag ist nicht anzuwenden
1. auf Entscheidungen in Ehesachen und in
anderen Familienstandssachen;
2. auf Entscheidungen in Konkursverfahren
und in Ausgleichsverfahren (Vergleichsverfahren);
3. auf einstweilige Verfügungen oder einstweilige
Anordnungen und auf Arreste.
(2) Dieser Vertrag ist. jedoch anzuwenden auf
solche einstweilige Verfügungen oder einstweilige
Anordnungen, die auf Leistung des Unterhaltes
oder auf eine andere Geldleistung lauten. Diese
Titel werden wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen
vollstreckt.
Artikel 15
Die österreichischen Börsenschiedsgerichte sind
Gerichte im Sinne dieses Vertrages in den Streitigkeiten,
in denen sie ohne Rücksicht auf einen
Schiedsvertrag zur Entscheidung zuständig sind.
Soweit ihre Zuständigkeit auf einem Schiedsvertrag
beruht, sind sie als Schiedsgerichte anzusehen.
Artikel 16
Der betreibende Gläubiger, dem von dem
Gericht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen
ist, das Armenrecht bewilligt worden ist,
genießt ohne weiteres das Armenrecht auch für
die Vollstreckung im anderen Staate.
Artikel 17
Ist eine Sache vor dem Gericht eines Staates
streitanhängig (rechtshängig) und wird die Entscheidung
in dieser Sache in dem anderen Staat
anzuerkennen sein, so hat ein Gericht dieses
Staates in einem Verfahren, das bei ihm wegen
desselben Gegenstandes und zwischen denselben
Parteien später anhängig wird, die Entscheidung
abzulehnen.
Artikel 18
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen
anderer Verträge, die zwischen beiden Staaten
gelten oder gelten werden und die für besondere
Rechtsgebiete die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Schiedssprüchen oder öffentlichen Urkunden
regeln.
Artikel 19
(1) Dieser Vertrag ist nur auf Exekutionstitel
(Schuldtitel) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1959 entstanden sind.
(2) Auf Exekutionstitel (Schuldtitel), die eine
Verpflichtung zur Leistung eines gesetzlichen
Unterhaltes zum Gegenstand haben, ist dieser
Vertrag für die nach dem 31. Dezember 1959
fällig werdenden Leistungen auch dann anzuwenden,
wenn der Exekutionstitel (Schuldtitel) in
der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Dezember
1959 entstanden ist.
Artikel 20
Soweit in anderen Verträgen hinsichtlich der
Vollstreckung von Exekutionstiteln (Schuldtiteln)
auf den Vertrag über Rechtsschutz und
Rechtshilfe vom 21. Juni 1923 verwiesen wird,
treten die entsprechenden Bestimmungen dieses
Vertrages an dessen Stelle.
FÜNFTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 21
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 22
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 23
Jeder der beiden Staaten kann den Vertrag
kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach
dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen
Staate notifiziert wurde.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959, in zwei
Urschriften.
Für die Republik Österreich
Leopold Figl
Otto Tschadek
Für die Bundesrepublik Deutschland
C. Hermann Mueller-Graaf
Fritz Schäffer
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Der vorstehende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 22 am 29. Mai 1960 in Kraft.