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105_1960 AT

105. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.

Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen

und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind in dem Wunsche, in Zivil- und Handelssachen

die gegenseitige Anerkennung und

Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,

Vergleichen und öffentlichen Urkunden zu

sichern, übereingekommen, hierüber einen Vertrag

zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn DDr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold Figl,

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

und

Herrn Dr. Otto Tschadek,

Bundesminister für Justiz,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Carl-Hermann Mueller-

Graaf, außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter der Bundesrepublik

Deutschland in Österreich,

und

Herrn Fritz Schäffer,

Bundesminister der Justiz,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

ERSTER ABSCHNITT

Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 1

(1) Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen

Entscheidungen der Gerichte des einen

Staates, durch die im streitigen Verfahren oder

im Verfahren außer Streitsachen (in einem Verfahren

der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

über Ansprüche der Parteien er-

kannt wird, werden im anderen Staat anerkannt,

auch wenn sie noch nicht rechtskräftig

sind. Als Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

sind auch Urteile anzusehen, die in einem

gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche aus

einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechtes

ergangen sind.

(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung,

ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß,

Zahlungsbefehl, Zahlungsauftrag, Vollstreckungsbefehl

oder sonstwie benannt ist.

Artikel 2

Die Anerkennung darf nur versagt werden,

1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des

Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht

wird, widerspricht; oder

2. wenn die unterlegene Partei sich auf das

Verfahren nicht eingelassen hat,

a) sofern ihr die Ladung oder die Verfügung,

durch die das Verfahren eingeleitet worden

war, nicht nach dem Rechte des Staates,

in dem die Entscheidung ergangen ist, zugestellt

worden war, oder

b) sofern sie nachweist, daß sie von der

Ladung oder der Verfügung nicht so zeitgerecht

Kenntnis nehmen konnte, um sich

auf das Verfahren einlassen zu können;

oder

3. wenn nach dem Rechte des Staates, in dem

die Entscheidung geltend gemacht wird, die Gerichte

dieses oder eines dritten Staates kraft

Gesetzes ausschließlich zuständig waren; oder

4. wenn für die Entscheidung lediglich der

Gerichtsstand des Vermögens gegeben war und

die unterlegene Partei

a) entweder sich auf den Rechtsstreit nicht

eingelassen oder

b) vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat,

sich auf den Rechtsstreit nur im Hinblick

auf das Vermögen einzulassen, das sich im

Staate des angerufenen Gerichtes befindet;

oder

5. wenn für die Entscheidung lediglich der

Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 Absatz

2 der österreichischen Jurisdiktionsnorm —

Fakturengerichtsstand — gegeben war und die

unterlegene Partei sich auf den Rechtsstreit nicht

eingelassen hat.

Artikel 3

(1) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb

versagt werden, weil das Gericht, das die Entscheidung

erlassen hat, nach den Regeln seines

internationalen Privatrechtes andere Gesetze angewendet

hat, als sie nach dem internationalen

Privatrecht des Staates, in dem die Entscheidung

geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen

wären.

(2) Die Anerkennung darf jedoch aus dem im

Absatz 1 genannten Grunde versagt werden,

wenn die Entscheidung auf der Beurteilung eines

familienrechtlichen oder eines erbrechtlichen Verhältnisses,

der Rechts- oder Handlungsfähigkeit,

der gesetzlichen Vertretung oder der Todeserklärung

eines Angehörigen des Staates beruht,

in dem die Entscheidung geltend gemacht wird,

es sei denn, daß sie auch bei Anwendung des

internationalen Privatrechtes des Staates, in dem

sie geltend gemacht wird, gerechtfertigt wäre.

Artikel 4

Die in einem Staat ergangene Entscheidung,

die in dem anderen Staate geltend gemacht wird,

darf nur daraufhin geprüft werden, ob einer der

im Artikel 2 oder im Artikel 3 Absatz 2 genannten

Versagungsgründe vorliegt. Darüber

hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft

werden.

ZWEITER ABSCHNITT

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

I. Allgemeines

Artikel 5

(1) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen,

die in einem Staate vollstreckbar und in dem

anderen Staat anzuerkennen sind, werden in

diesem Staate nach Maßgabe der Artikel 6 und

7 vollstreckt.

(2) Entscheidungen österreichischer Gerichte,

auf Grund deren in der Republik Österreich

Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden

könnte, und vorläufig vollstreckbare Entscheidungen

von Gerichten in der Bundesrepublik

Deutschland, die auf eine Geldleistung lauten,

werden, sofern sie in dem anderen Staat anzuerkennen

sind, in diesem Staate nach Maßgabe

der Artikel 6, 8 bis 10 vollstreckt.

Artikel 6

Die Bewilligung der Exekution (Die Vollstreckbarerklärung)

und die Durchführung der

Zwangsvollstreckung richten sich, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, nach dem

Rechte des Staates, in dem vollstreckt werden

soll.

II. Vollstreckung rechtskräftiger

Entscheidungen

Artikel 7

(1) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag

auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung)

beizufügen

1. eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene

Ausfertigung der Entscheidung, die auch

die Gründe enthalten muß, es sei denn, daß

solche nach dem Rechte des Staates, in dem die

Entscheidung ergangen ist, nicht erforderlich

waren;

2. den Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig

und vollstreckbar ist; dieser Nachweis

ist zu erbringen

a) bei Entscheidungen von Gerichten in der

Bundesrepublik Deutschland durch das

Zeugnis über die Rechtskraft und durch

die Vollstreckungsklausel,

b) bei Entscheidungen österreichischer Gerichte

durch die Bestätigung der Rechtskraft

und Vollstreckbaren.

(2) Hat die unterlegene Partei sich auf das Verfahren

nicht eingelassen, so hat der betreibende

Gläubiger außerdem nachzuweisen, daß die das

Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung

der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt

worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte

Abschrift der Zustellungsurkunde oder

durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang

zu erbringen.

III. Vollstreckung noch nicht

rechtskräftiger Entscheidungen

Artikel 8

(1) Soll die Entscheidung eines österreichischen

Gerichtes, auf Grund deren in der Republik

Österreich Exekution zur Sicherstellung bewilligt

werden könnte, in der Bundesrepublik Deutschland

vollstreckt werden, so hat das Gericht, das

die Entscheidung erlassen hat, auf Antrag des

betreibenden Gläubigers unter sinngemäßer Anwendung

der österreichischen Exekutionsordnung

darüber zu beschließen, ob und für welchen Zeitraum

die Exekution zur Sicherstellung zulässig

ist; eine bestimmte Exekutionshandlung hat es

jedoch nicht zu bewilligen. Ist die Zulässigkeit

der Exekution von der Leistung einer Sicherheit

abhängig, so ist diese beim österreichischen Gericht

zu erlegen.

(2) Der Antrag des betreibenden Gläubigers, die

Entscheidung des österreichischen Gerichtes für

vollstreckbar zu erklären, kann von dem Gericht

in der Bundesrepublik Deutschland nicht deshalb

abgelehnt werden, weil der im Absatz 1 genannte

Beschluß, mit dem die Exekution zur

Sicherstellung für zulässig erklärt wurde, noch

nicht rechtskräftig ist.

Artikel 9

(1) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag

auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung

(Vollstreckbarerklärung) beizufügen

1. eine Ausfertigung der Entscheidung, die den

Erfordernissen des Artikels 7 Absatz 1 Z. 1 entspricht;

2. den Nachweis, daß die Entscheidung der

unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt

worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte

Abschrift der Zustellungsurkunde oder

durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang

zu erbringen;

3. den Nachweis, daß die Entscheidung vollstreckbar

ist; dieser Nachweis ist zu erbringen

a) bei Entscheidungen österreichischer Gerichte

durch eine mit dem amtlichen Siegel

versehene Ausfertigung des im Artikel S

Absatz 1 genannten Beschlusses über die

Zulässigkeit der Exekution zur Sicherstellung

und, falls eine Sicherheit zu leisten

war, durch eine gerichtliche Bestätigung

über deren Erlag,

b) bei Entscheidungen von Gerichten in der

Bundesrepublik Deutschland durch die

Vollstreckungsklausel und, falls die Vollstreckung

von einer Sicherheitsleistung abhängig

ist, durch eine öffentliche oder

öffentlich beglaubigte Urkunde, aus der sich

ergibt, daß die Sicherheit geleistet wurde.

(2) Hat die unterlegene Partei sich auf das Verfahren

nicht eingelassen, so hat der betreibende

Gläubiger außerdem den im Artikel 7 Absatz 2

geforderten Nachweis zu erbringen.

Artikel 10

(1) In der Republik Österreich ist auf Grund

der im Artikel 5 Absatz 2 genannten Entscheidungen

von Gerichten in der Bundesrepublik

Deutschland nur die Exekution zur Sicherstellung

zulässig. Einer Glaubhaftmachung der Gefährdung

bedarf es jedoch nicht, wenn der betreibende

Gläubiger die in der Entscheidung geforderte

Sicherheit geleistet hat (Artikel 9 Absatz 1

Z. 3 Buchst. b).

(2) In der Bundesrepublik Deutschland sind in

Vollziehung der Vollstreckbarerklärung der im

Artikel 5 Absatz 2 genannten Entscheidungen

österreichischer Gerichte nur solche Maßnahmen

zulässig, die der Sicherung des betreibenden

Gläubigers dienen.

DRITTER ABSCHNITT

Gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche und

öffentliche Urkunden

Artikel 11

(1) Gerichtliche Vergleiche werden den rechtskräftigen

gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.

(2) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag

auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung)

eine mit der Vollstreckungsklausel (Bestätigung

der Vollstreckbarkeit) und dem amtlichen

Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung

des Vergleiches beizufügen.

Artikel 12

(1) Die Anerkennung und die Vollstreckung

von Schiedssprüchen bestimmen sich nach dem

Übereinkommen, das zwischen beiden Staaten

jeweils in Kraft ist.

(2) Vor einem Schiedsgericht abgeschlossene

Vergleiche werden den Schiedssprüchen gleichgestellt.

Artikel 13

(1) Öffentliche Urkunden, die in einem Staat

errichtet und dort vollstreckbar sind, werden in

dem anderen Staate wie rechtskräftige gerichtliche

Entscheidungen vollstreckt. Zu diesen Urkunden

gehören insbesondere gerichtliche oder

notarielle Urkunden und die in Unterhaltssachen

von einer Verwaltungsbehörde — Jugendamt —

aufgenommenen Verpflichtungserklärungen und

Vergleiche.

(2) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag

auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung)

eine mit amtlichem Siegel oder Stempel

versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde

beizufügen.

VIERTER ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen

Artikel 14

(1) Dieser Vertrag ist nicht anzuwenden

1. auf Entscheidungen in Ehesachen und in

anderen Familienstandssachen;

2. auf Entscheidungen in Konkursverfahren

und in Ausgleichsverfahren (Vergleichsverfahren);

3. auf einstweilige Verfügungen oder einstweilige

Anordnungen und auf Arreste.

(2) Dieser Vertrag ist. jedoch anzuwenden auf

solche einstweilige Verfügungen oder einstweilige

Anordnungen, die auf Leistung des Unterhaltes

oder auf eine andere Geldleistung lauten. Diese

Titel werden wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen

vollstreckt.

Artikel 15

Die österreichischen Börsenschiedsgerichte sind

Gerichte im Sinne dieses Vertrages in den Streitigkeiten,

in denen sie ohne Rücksicht auf einen

Schiedsvertrag zur Entscheidung zuständig sind.

Soweit ihre Zuständigkeit auf einem Schiedsvertrag

beruht, sind sie als Schiedsgerichte anzusehen.

Artikel 16

Der betreibende Gläubiger, dem von dem

Gericht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen

ist, das Armenrecht bewilligt worden ist,

genießt ohne weiteres das Armenrecht auch für

die Vollstreckung im anderen Staate.

Artikel 17

Ist eine Sache vor dem Gericht eines Staates

streitanhängig (rechtshängig) und wird die Entscheidung

in dieser Sache in dem anderen Staat

anzuerkennen sein, so hat ein Gericht dieses

Staates in einem Verfahren, das bei ihm wegen

desselben Gegenstandes und zwischen denselben

Parteien später anhängig wird, die Entscheidung

abzulehnen.

Artikel 18

Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen

anderer Verträge, die zwischen beiden Staaten

gelten oder gelten werden und die für besondere

Rechtsgebiete die Anerkennung und

Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,

Schiedssprüchen oder öffentlichen Urkunden

regeln.

Artikel 19

(1) Dieser Vertrag ist nur auf Exekutionstitel

(Schuldtitel) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1959 entstanden sind.

(2) Auf Exekutionstitel (Schuldtitel), die eine

Verpflichtung zur Leistung eines gesetzlichen

Unterhaltes zum Gegenstand haben, ist dieser

Vertrag für die nach dem 31. Dezember 1959

fällig werdenden Leistungen auch dann anzuwenden,

wenn der Exekutionstitel (Schuldtitel) in

der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Dezember

1959 entstanden ist.

Artikel 20

Soweit in anderen Verträgen hinsichtlich der

Vollstreckung von Exekutionstiteln (Schuldtiteln)

auf den Vertrag über Rechtsschutz und

Rechtshilfe vom 21. Juni 1923 verwiesen wird,

treten die entsprechenden Bestimmungen dieses

Vertrages an dessen Stelle.

FÜNFTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 21

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 22

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 23

Jeder der beiden Staaten kann den Vertrag

kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach

dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen

Staate notifiziert wurde.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959, in zwei

Urschriften.

Für die Republik Österreich

Leopold Figl

Otto Tschadek

Für die Bundesrepublik Deutschland

C. Hermann Mueller-Graaf

Fritz Schäffer

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Der vorstehende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 22 am 29. Mai 1960 in Kraft.

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