105. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 8 und des § 19
Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung
werden die Gegenstände, soweit sie nicht in
der Anlage A zu § 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes
1959 enthalten sind, nach dem dieser
Verordnung als Anlage angeschlossenen Verzeichnis
in die Vergütungsgruppen 1, 2 oder 3
eingereiht.
§ 2. Der Versender (Absender) der Gegenstände
hat das im § 17 Abs. 3 Z. 5 des Umsatzsteuergesetzes
1959 vorgesehene Formblatt . (Tarifierungsnachweis)
zusammen mit dem handelsstatistischen
Anmeldeschein bei der jeweils zuständigen
handelsstatistischen Anmeldestelle
(Zollamt, Eisenbahn-, Schiff- oder Flugstation,
Postamt) einzureichen. Das Zollamt, das im
einzelnen Falle die Gegenstände in der Ausfuhr
abfertigt, hat auf dem Formblatt entweder die
Richtigkeit der beantragten Tarifierung zu bestätigen
oder zu vermerken, in welche Zolltarifnummer
und in welche Vergütungsgruppe
der auszuführende Gegenstand einzureihen ist.
Überdies ist vom Zollamt ein Bescheid über
die Tarifierung auszufertigen, wenn die Überprüfung
der im Formblatt vom Versender
(Absender) beantragten Tarifierung durch das
Zollamt ergibt, daß der auszuführende Gegenstand
in eine andere als die beantragte Zolltarifnummer
einzureihen ist und dadurch in
eine niedrigere Vergütungsgruppe fällt oder
von der Gewährung der Ausfuhrvergütung
ausgeschlossen ist. Ist das abfertigende Zollamt
nicht das Austrittszollamt, dann hat es das mit
der zollamtlichen Bestätigung oder mit dem
zollamtlichen Vermerk über die Tarifierung
versehene Formblatt den sonstigen Begleitpapieren
anzuschließen. Das Austrittszollamt
hat gemäß § 17 Abs. 3 Z. 6 des Umsatzsteuergesetzes
1959 den tatsächlichen Austritt der
Ware auch auf dem Nachweis über die Tarifierung
zu bescheinigen und diesen dem Versender
(Absender) zuzustellen, wenn nicht im
Postverkehr das Postamt, das den Gegenstand
nach der zollamtlichen Abfertigung zum Austritt
übernommen hat, den Austritt der Ware bescheinigt.
Ein allfälliger Bescheid über die
Tarifierung ist vom abfertigenden Zollamt dem
Versender (Absender) auszuhändigen oder zuzustellen.
Ist das abfertigende Zollamt gleichzeitig
das Austrittszollamt, so hat es das Formblatt,
das mit der zollamtlichen Bestätigung
oder mit dem zollamtlichen Vermerk über die
Tarifierung sowie mit der Bescheinigung über
den tatsächlichen Austritt der Ware versehen
ist, und den allenfalls auszustellenden Bescheid
über die Tarifierung dem Versender (Absender)
auszuhändigen oder zuzustellen.
§ 3. Der schriftliche Nachweis über die zollamtliche
Tarifierung und den Austritt der Ware
gemäß § 2 ist vom Vergütungswerber dem
zuständigen Finanzamt innerhalb der für die
Einbringung des Antrages auf Gewährung der
Ausfuhrvergütung festgesetzten Ausschlußfrist
vorzulegen. Wurde gegen einen gemäß § 2
erlassenen Bescheid Beschwerde erhoben, so
kann die Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung
nachträglich beigebracht werden.
§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung treten
mit 1. Jänner 1959 in Kraft und sind auf vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1958 bewirkt werden.