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105_1959 AT

105. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

Auf Grund des § 17 Abs. 8 und des § 19

Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung

werden die Gegenstände, soweit sie nicht in

der Anlage A zu § 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes

1959 enthalten sind, nach dem dieser

Verordnung als Anlage angeschlossenen Verzeichnis

in die Vergütungsgruppen 1, 2 oder 3

eingereiht.

§ 2. Der Versender (Absender) der Gegenstände

hat das im § 17 Abs. 3 Z. 5 des Umsatzsteuergesetzes

1959 vorgesehene Formblatt . (Tarifierungsnachweis)

zusammen mit dem handelsstatistischen

Anmeldeschein bei der jeweils zuständigen

handelsstatistischen Anmeldestelle

(Zollamt, Eisenbahn-, Schiff- oder Flugstation,

Postamt) einzureichen. Das Zollamt, das im

einzelnen Falle die Gegenstände in der Ausfuhr

abfertigt, hat auf dem Formblatt entweder die

Richtigkeit der beantragten Tarifierung zu bestätigen

oder zu vermerken, in welche Zolltarifnummer

und in welche Vergütungsgruppe

der auszuführende Gegenstand einzureihen ist.

Überdies ist vom Zollamt ein Bescheid über

die Tarifierung auszufertigen, wenn die Überprüfung

der im Formblatt vom Versender

(Absender) beantragten Tarifierung durch das

Zollamt ergibt, daß der auszuführende Gegenstand

in eine andere als die beantragte Zolltarifnummer

einzureihen ist und dadurch in

eine niedrigere Vergütungsgruppe fällt oder

von der Gewährung der Ausfuhrvergütung

ausgeschlossen ist. Ist das abfertigende Zollamt

nicht das Austrittszollamt, dann hat es das mit

der zollamtlichen Bestätigung oder mit dem

zollamtlichen Vermerk über die Tarifierung

versehene Formblatt den sonstigen Begleitpapieren

anzuschließen. Das Austrittszollamt

hat gemäß § 17 Abs. 3 Z. 6 des Umsatzsteuergesetzes

1959 den tatsächlichen Austritt der

Ware auch auf dem Nachweis über die Tarifierung

zu bescheinigen und diesen dem Versender

(Absender) zuzustellen, wenn nicht im

Postverkehr das Postamt, das den Gegenstand

nach der zollamtlichen Abfertigung zum Austritt

übernommen hat, den Austritt der Ware bescheinigt.

Ein allfälliger Bescheid über die

Tarifierung ist vom abfertigenden Zollamt dem

Versender (Absender) auszuhändigen oder zuzustellen.

Ist das abfertigende Zollamt gleichzeitig

das Austrittszollamt, so hat es das Formblatt,

das mit der zollamtlichen Bestätigung

oder mit dem zollamtlichen Vermerk über die

Tarifierung sowie mit der Bescheinigung über

den tatsächlichen Austritt der Ware versehen

ist, und den allenfalls auszustellenden Bescheid

über die Tarifierung dem Versender (Absender)

auszuhändigen oder zuzustellen.

§ 3. Der schriftliche Nachweis über die zollamtliche

Tarifierung und den Austritt der Ware

gemäß § 2 ist vom Vergütungswerber dem

zuständigen Finanzamt innerhalb der für die

Einbringung des Antrages auf Gewährung der

Ausfuhrvergütung festgesetzten Ausschlußfrist

vorzulegen. Wurde gegen einen gemäß § 2

erlassenen Bescheid Beschwerde erhoben, so

kann die Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung

nachträglich beigebracht werden.

§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung treten

mit 1. Jänner 1959 in Kraft und sind auf vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1958 bewirkt werden.

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