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105_1958 AT

105. Verordnung: Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Verordnung: Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1958.

Auf Grund des § 3 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, wird

verordnet

§ 1. Die Landeslehrer führen folgende Amtstitel

§ 2. Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis

führen den, ihnen zukommenden

Amtstitel unter Voranstellung des Wortes „provisorischer"

(„provisorische").

§ 3. (1) Die Berechtigung zur Führung des

Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der

Ernennung oder mit der Erreichung der im § 1

jeweils genannten Gehaltsstufe.

(2) Kommt dem Landeslehrer ein Amtstitel

mit der Erreichung einer bestimmten Gehaltsstufe

zu, so ist er hierüber von seiner Dienstbehörde

schriftlich zu verständigen.

§ 4. Landeslehrer des Ruhestandes führen den

ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung in

den Ruhestand zukommenden oder den ihnen

aus diesem Anlaß gemäß § 5 verliehenen Amtstitel

mit dem Zusatz „im Ruhestande" („i. R.").

§ 5. Anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung

in den dauernden Ruhestand kann besonders

verdienten Volks-, Haupt-, Sonder-,

Berufs- und Fachschulhauptlehrern sowie Hauptkindergärtnerinnen

und Hauptsonderkindergärtnerinnen

von ihrer Dienstbehörde der Amtstitel

Direktor der betreffenden Schul(Kindergarten)

art verliehen werden.

§ 6. (1) Die nach dieser Verordnung den Landeslehrern

zukommenden Amtstitel stehen den

Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes mit

dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

zu.

(2) Die Dienstbehörde hat jeden Landeslehrer

des Dienst- und Ruhestandes über den ihm nach

dieser Verordnung zukommenden Amtstitel

innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftreten

dieser Verordnung schriftlich zu verständigen,

soweit sich für ihn durch die vorliegende Verordnung

eine Änderung ergibt.

(3) Landeslehrer, die auf Grund der Landeslehrer-

Amtstitelverordnung, BGBl. Nr. 14/1953,

berechtigt waren, einen höheren Amtstitel zu

führen, als er ihnen nach der vorliegenden Verordnung

zukommt, sind berechtigt, diesen Amtstitel

weiterhin zu führen.

§ 7. Die Berechtigung zur Führung von auszeichnungsweise

verliehenen Titeln, insbesondere

Berufstiteln, wird durch diese Verordnung nicht

berührt.

§ 8. Die Landeslehrer-Amtstitelverordnung,

BGBl. Nr. 14/1953, tritt außer Kraft.

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