105. Verordnung: Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, wird
verordnet
§ 1. Die Landeslehrer führen folgende Amtstitel
§ 2. Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis
führen den, ihnen zukommenden
Amtstitel unter Voranstellung des Wortes „provisorischer"
(„provisorische").
§ 3. (1) Die Berechtigung zur Führung des
Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der
Ernennung oder mit der Erreichung der im § 1
jeweils genannten Gehaltsstufe.
(2) Kommt dem Landeslehrer ein Amtstitel
mit der Erreichung einer bestimmten Gehaltsstufe
zu, so ist er hierüber von seiner Dienstbehörde
schriftlich zu verständigen.
§ 4. Landeslehrer des Ruhestandes führen den
ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung in
den Ruhestand zukommenden oder den ihnen
aus diesem Anlaß gemäß § 5 verliehenen Amtstitel
mit dem Zusatz „im Ruhestande" („i. R.").
§ 5. Anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung
in den dauernden Ruhestand kann besonders
verdienten Volks-, Haupt-, Sonder-,
Berufs- und Fachschulhauptlehrern sowie Hauptkindergärtnerinnen
und Hauptsonderkindergärtnerinnen
von ihrer Dienstbehörde der Amtstitel
Direktor der betreffenden Schul(Kindergarten)
art verliehen werden.
§ 6. (1) Die nach dieser Verordnung den Landeslehrern
zukommenden Amtstitel stehen den
Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes mit
dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
zu.
(2) Die Dienstbehörde hat jeden Landeslehrer
des Dienst- und Ruhestandes über den ihm nach
dieser Verordnung zukommenden Amtstitel
innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftreten
dieser Verordnung schriftlich zu verständigen,
soweit sich für ihn durch die vorliegende Verordnung
eine Änderung ergibt.
(3) Landeslehrer, die auf Grund der Landeslehrer-
Amtstitelverordnung, BGBl. Nr. 14/1953,
berechtigt waren, einen höheren Amtstitel zu
führen, als er ihnen nach der vorliegenden Verordnung
zukommt, sind berechtigt, diesen Amtstitel
weiterhin zu führen.
§ 7. Die Berechtigung zur Führung von auszeichnungsweise
verliehenen Titeln, insbesondere
Berufstiteln, wird durch diese Verordnung nicht
berührt.
§ 8. Die Landeslehrer-Amtstitelverordnung,
BGBl. Nr. 14/1953, tritt außer Kraft.