105. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 20. Juli 1956 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen,
welches folgendermaßen lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
und ihrer anderen Königreiche und Gebiete,
Haupt des Commonwealth,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen
abzuschließen,
haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
den Sektionschef Dr. Josef Stangelberger und
den Ministerialrat Dr. Otto Watzke im Bundesministerium
für Finanzen,
Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
und ihrer anderen Königreiche und Gebiete,
Haupt des Commonwealth
für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Seine Exzellenz, Sir Geoffrey Arnold Wallinger,
K. C. M. G.,
Ihrer Majestät außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter in Wien;
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt
und diese in guter und gehöriger Form befunden,
folgendes vereinbart haben
Artikel I
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind folgende
Steuern
a) in Österreich
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer und
der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches
(im folgenden „österreichische Steuer" genannt);
b) im Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland
income tax (Einkommensteuer) einschließlich
surtax (Zusatzsteuer),
profits tax (Gewinnsteuer) und
excess profits levy (Übergewinnsteuer)
(im folgenden „Steuer des Vereinigten
Königreiches" genannt).
(2) Dieses Abkommen findet auch auf jede
andere ihrem Wesen nach ähnliche Steuer Anwendung,
die nach dem Datum der Unterzeichnung
dieses Abkommens in Österreich oder im
Vereinigten Königreich eingeführt wird.
Artikel II
(1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem
Zusammenhang nichts anderes ergibt,
a) bedeutet der Begriff „Vereinigtes Königreich"
Großbritannien und Nordirland;
b) bedeutet der Begriff „Österreich" die Republik
Österreich;
c) bedeuten die Begriffe „eines der Gebiete"
und „das andere Gebiet" das Vereinigte
Königreich oder Österreich, wie es der Zusammenhang
erfordert;
d) bedeutet der Begriff „Steuerbehörden" im
Falle des Vereinigten Königreiches die
Commissioners of Inland Revenue oder
ihre bevollmächtigten Vertreter, im Falle
Österreichs das Bundesministerium für
Finanzen, im Falle eines Gebietes, auf das
dieses Abkommen nach Artikel XX ausgedehnt
wird, die Behörde, die in diesem
Gebiet für die Verwaltung der Steuern im
Sinne dieses Abkommens zuständig ist;
e) bedeutet der Begriff „Steuer" die Steuer
des Vereinigten Königreiches oder die österreichische
Steuer, wie es der Zusammenhang
erfordert;
f) umfaßt der Begriff „Person" natürliche
Personen sowie Personenvereinigungen mit
oder ohne Rechtspersönlichkeit;
g) bedeutet der Begriff „Gesellschaft" juristische
Personen und solche Rechtsträger,
die steuerlich wie juristische Personen behandelt
werden;
h) bedeutet der Begriff „im Vereinigten
Königreich ansässige Person"
aa) eine natürliche Person, die im Sinne der
Steuergesetze des Vereinigten Königreiches
im Vereinigten Königreich ansässig
(„resident") ist und im Sinne der
österreichischen Steuergesetze nicht
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in Österreich hat;
bb) eine Gesellschaft, die ihre Geschäftsleitung
(„management and control") im
Vereinigten Königreich hat;
i) bedeutet der Begriff „in Österreich ansässige
Person"
aa) eine natürliche Person, die im Sinne der
österreichischen Steuergesetze ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in Österreich hat und im Sinne der
Steuergesetze des Vereinigten Königreiches
nicht im Vereinigten Königreich
ansässig („resident") ist;
bb) eine Gesellschaft, die ihre Geschäftsleitung
in Österreich hat;
j) bedeuten die Begriffe „in einem der Gebiete
ansässige Person" und „im anderen
Gebiet ansässige Person" eine Person, die
im Vereinigten Königreich ansässig ist oder
eine Person, die in Österreich ansässig ist,
wie es der Zusammenhang erfordert;
k) bedeutet der Begriff „britisches Unternehmen"
ein gewerbliches Unternehmen,
das von einer im Vereinigten Königreich
ansässigen Person betrieben wird, und der
Begriff „österreichisches Unternehmen" ein
gewerbliches Unternehmen, das von einer
in Österreich ansässigen Person betrieben
wird, und die Begriffe „Unternehmen des
einen Gebietes" und „Unternehmen des
anderen Gebietes" ein britisches Unternehmen
oder ein österreichisches Unternehmen,
wie es der Zusammenhang erfordert;
l) bedeutet der Begriff „Betriebsstätte", wenn
er in bezug auf ein Unternehmen in einem
der beiden Gebiete angewendet wird, eine
Zweigniederlassung, die Geschäftsleitung,
eine Erzeugungsstätte, einen Geschäftsraum
oder eine andere feste Geschäftseinrichtung,
wie ein Bergwerk, eine Ölquelle, einen
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
des Grund und Bodens, eine
dauernde Verkaufsausstellung, eine Bauausführung,
Montage u. dgl., deren Dauer
zwölf Monate überschritten hat oder vor-
aussichtlich überschreiten wird; der Begriff
schließt aber nicht einen Vertreter oder
Angestellten ein, es sei denn, daß der Vertreter
oder Angestellte eine allgemeine
Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und
zu Vertragsabschlüssen für das Unternehmen
besitzt und diese gewöhnlich in
dem anderen Gebiete auch ausübt oder daß
er über ein Warenlager verfügt, das dem
Unternehmen des anderen Gebietes gehört,
von dem er regelmäßig Bestellungen für das
Unternehmen ausführt;
In diesem Zusammenhang gilt folgendes
aa) bei einem Unternehmen des einen Gebietes
wird nicht schon deshalb eine
Betriebsstätte im anderen Gebiet angenommen,
weil dieses Unternehmen
im anderen Gebiete Geschäftsbeziehungen
durch einen Handelsmakler, Kommissionär
(bona fide broker, general
commission agent) oder einen anderen
vollständig unabhängigen Vertreter
unterhält, der im Rahmen seiner
ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt;
bb) die Tatsache, daß ein Unternehmen
eines der Gebiete in dem anderen Gebiet
eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich
zum Ankauf von Gütern und
Waren unterhält, führt für sich allein
nicht dazu, daß diese feste Geschäftseinrichtung
als eine Betriebsstätte des
Unternehmens behandelt wird, es sei
denn, daß die Einkäufe von einem Vertreter
oder Angestellten durchgeführt
werden, der eine allgemeine Vollmacht
zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen
für das Unternehmen
besitzt und diese Vollmacht gewöhnlich
in dem anderen Gebiet auch ausübt;
cc) die Tatsache, daß eine Gesellschaft, die
in einem der Gebiete ansässig ist, eine
Tochtergesellschaft besitzt, die im anderen
Gebiet ansässig ist oder die in
diesem anderen Gebiete (gleichgültig ob
durch eine Betriebsstätte oder in anderer
Weise), Handel treibt oder Geschäfte
tätigt, macht für sich allein diese
Tochtergesellschaft noch nicht zur Betriebsstätte
ihrer Muttergesellschaft.
(2) Ist in diesem Abkommen bestimmt (mit
oder ohne andere Bedingungen), daß die Einkünfte
aus einer Quelle in einem der Gebiete
in diesem Gebiete von der Steuer frei sein sollen,
wenn sie im anderen Gebiete steuerpflichtig sind,
und sind nach dem in diesem anderen Gebiete
geltenden Recht die genannten Einkünfte nicht
mit dem Gesamtbetrag, sondern nur mit dem
Betrag steuerpflichtig, der in das andere Gebiet
überwiesen oder dort in Empfang genommen
wird, dann bezieht sich die nach diesem Abkommen
in dem erstgenannten Gebiete zu gewährende
Steuerbefreiung nur auf den Betrag
der Einkünfte, der in das andere Gebiet überwiesen
oder dort in Empfang genommen wird.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen
dieses Abkommens durch jeden der Hohen Vertragschließenden
Teile soll, sofern sich aus dem
Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem in
diesem Abkommen nicht anders umschriebenen
Begriff der Sinn beigelegt werden, der ihm nach
den Gesetzen zukommt, die im Gebiete dieses
Hohen Vertragschließenden Teiles für die Steuern
in Kraft stehen, die den Gegenstand dieses Abkommens
bilden.
Artikel III
(1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen
eines der Gebiete (einschließlich der Gewinne
aus der Veräußerung eines solchen Unternehmens,
eines Teilbetriebes oder eines im Unternehmen
verwendeten Vermögenswertes), sind in
dem anderen Gebiete nicht steuerpflichtig, es sei
denn, daß das Unternehmen in dem anderen
Gebiete durch eine dort gelegene Betriebsstätte
gewerblich tätig ist. Wenn es in dieser Weise
gewerblich tätig ist, können die Gewinne in dem
anderen Gebiete besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen
sind.
(2) Auch der Anteil an den gewerblichen Gewinnen
eines Unternehmens, der auf einen in
einem der Gebiete ansässigen Mitunternehmer
entfällt, ist in dem anderen Gebiete nicht steuerpflichtig,
es sei denn, daß das Unternehmen in
dem anderen Gebiete durch eine dort gelegene
Betriebsstätte gewerblich tätig ist. Wenn das
Unternehmen durch eine Betriebsstätte in dem
anderen Gebiete gewerblich tätig ist, können die
anteiligen Gewinne dieses Mitunternehmers in
dem anderen Gebiete besteuert werden, jedoch
nur in Höhe seines Anteils an dem auf die Betriebsstätte
entfallenden Gewinn.
(3) Wenn ein Unternehmen eines der Gebiete
im anderen Gebiete durch eine dort gelegene
Betriebsstätte gewerblich tätig ist, sind dieser
Betriebsstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen,
die sie in diesem anderen Gebiete erzielen
könnte, wenn sie sich als selbständiges
Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
befassen und mit dem Unternehmen, dessen
Betriebsstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges
Unternehmen tätigen würde.
Artikel IV
Wenn
a) ein Unternehmen eines der Gebiete an der
Geschäftsführung, der Kontrolle oder am
Kapital eines Unternehmens des anderen
Gebietes unmittelbar oder mittelbar beteiligt
ist oder
b) die gleiche Person an der Geschäftsführung,
der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens
eines der Gebiete und eines Unternehmens
des anderen Gebietes unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist
und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich
ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
Bedingungen vereinbart oder auferlegt
werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden,
die zwischen unabhängigen Unternehmen
vereinbart würden, so dürfen Gewinne,
die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen
nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens
eingerechnet und entsprechend besteuert
werden.
Artikel V
Gewinne, die aus einem Unternehmen eines der
Gebiete durch den Betrieb von Schiffen oder
Luftfahrzeugen erzielt werden, sind in dem anderen
Gebiete von der Besteuerung ausgenommen.
Artikel VI
(1) Die gewerblichen Gewinne eines österreichischen
Unternehmens, das im Vereinigten
Königreich durch eine dort gelegene Betriebsstätte
gewerblich tätig ist, werden, solange nichtausgeschüttete
Gewinne von Unternehmen im
Vereinigten Königreich tatsächlich zur Gewinnsteuer
des Vereinigten Königreiches mit einem
niedrigeren Satz herangezogen werden als die
ausgeschütteten Gewinne solcher Unternehmen,
zur Gewinnsteuer des Vereinigten Königreiches
nur mit dem niedrigeren Satz herangezogen.
(2) Wenn nicht weniger als 50 v. H. der gesamten
Stimmrechte einer im Vereinigten Königreich
ansässigen Gesellschaft von einer in Österreich
ansässigen Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar
kontrolliert werden, werden Ausschüttungen
der ersten an die zweite Gesellschaft außer
Ansatz gelassen bei Ermittlung der Gewinnsteuer
des Vereinigten Königreiches, die bei der Gesellschaft
mit dem für ausgeschüttete Gewinne maßgeblichen
Satz zu erheben ist.
(3) In Österreich wird von Dividenden, die von
einer in Österreich ansässigen Gesellschaft gezahlt
werden, keine Steuer, die mehr als 10 v. H. beträgt,
erhoben werden, wenn die zum Bezug der
Dividende berechtigte Person hiefür der Steuer
des Vereinigten Königreiches unterliegt und entweder
a) eine Einzelperson oder
b) eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder
mittelbar nicht weniger als 50 v. H. der
gesamten Stimmrechte der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft kontrolliert.
Die Steuer kann aber mit dem vollen Satz von
den Dividenden abgezogen werden, jedoch wird
sie, soweit sie 10 v. H. übersteigt, über Antrag
rückerstattet werden.
(4) Bezieht eine in einem der Gebiete ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen
innerhalb des anderen Gebietes, so darf in dem
anderen Gebiete keine Art von Steuer von den
Dividenden, die die Gesellschaft an eine in diesem
anderen Gebiete nicht ansässige Person zahlt, noch
irgendeine Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer
auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft
erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn diese
Dividenden oder nichtausgeschütteten Gewinne
ganz oder zum Teil Gewinne oder Einkünfte darstellen,
die aus dem anderen Gebiete bezogen
worden sind.
(5) Dividenden, die eine in einem der Gebiete
ansässige Person aus dem anderen Gebiete im
Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bezieht,
die in diesem anderen Gebiete in einer dort gelegenen
Betriebsstätte ausgeübt wird, sind nach
den Bestimmungen des Artikels III zu versteuern.
(6) In diesem Artikel umfaßt der Begriff
„Dividenden" alle Arten von Gewinnausschüttungen
durch eine Gesellschaft, die in Österreich
ansässig ist.
Artikel VII
(1) Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Quellen
innerhalb eines der Gebiete von einer im anderen
Gebiet ansässigen Person bezogen werden,
die in diesem anderen Gebiete hievon steuerpflichtig
ist, sind von der Besteuerung im erstgenannten
Gebiet ausgenommen, wenn sie nicht
im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bezogen
werden, die diese Person durch eine im erstgenannten
Gebiete gelegene Betriebsstätte ausübt;
keine Befreiung soll jedoch hinsichtlich der Zinsen
oder Lizenzgebühren gewährt werden, die von
einer in dem einen Gebiet ansässigen Gesellschaft
an eine im anderen Gebiet ansässige Gesellschaft
gezahlt werden, wenn letztere Gesellschaft entweder
unmittelbar oder mittelbar mehr als
50 v. H. der gesamten Stimmrechte der erstgenannten
Gesellschaft kontrolliert.
(2) In diesem Artikel
a) schließt der Begriff „Zinsen" die Zinsen
aus Schuldverschreibungen, Wertpapieren,
Schuldscheinen, Obligationen oder irgendeiner
anders gearteten Schuldverpflichtung
ein, soweit die Schuldverpflichtungen nicht
in einem der beiden Gebiete durch Hypotheken
gesichert sind,
b) bedeutet der Begriff „Lizenzgebühr"
Lizenzgebühren oder andere Beträge, die
als Entgelt für die Benutzung oder für das
Recht auf Nutzung eines literarischen,
musikalischen oder sonstigen Urheberrechtes,
Patentes, Gebrauchsmusters, geheimen
Herstellungsverfahrens oder -rezeptes, einer
Schutzmarke oder eines anderen ähnlichen
Rechtes gezahlt werden; er schließt aber
nicht Lizenzgebühren oder andere Beträge
ein, die für den Betrieb eines Bergwerkes,
einer Ölquelle oder eines Steinbruches oder
eine andere Ausbeutung des Grund und
Bodens gezahlt werden.
(3) Überschreiten die für die Schuldverpflichtungen
oder Rechte gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren
den Betrag eines angemessenen Entgeltes,
so gilt die in diesem Artikel vorgesehene
Befreiung nur für den Betrag der Zinsen oder
Lizenzgebühren, der einem solchen angemessenen
Entgelt entspricht.
(4) Wenn eine in Österreich ansässige Person,
die nicht im Vereinigten Königreich durch eine
dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist,
Mieten oder Lizenzgebühren von kinematographischen
Filmen erhält, die im Vereinigten
Königreich aufgeführt werden, wird im Vereinigten
Königreich von diesen Mieten oder
Lizenzgebühren keine Steuer erhoben werden.
Wenn eine im Vereinigten Königreich ansässige
Person, die nicht in Österreich durch eine dort
gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist, Mieten
oder Lizenzgebühren von kinematographischen
Filmen erhält, die in Österreich aufgeführt
werden, so kann die in Österreich im Abzugswege
von solchen Mieten oder Lizenzgebühren
erhobene Steuer nur mit der Hälfte des Satzes
eingehoben werden, die abgezogen werden
könnte, wenn die Bestimmungen dieses Absatzes
nicht bestünden.
(5) Kapitalbeträge, die aus Quellen innerhalb
eines der Gebiete durch Veräußerung von Patentrechten
von einer im anderen Gebiet ansässigen
Person bezogen werden, sind in dem erstgenannten
Gebiete von der Steuer ausgenommen, wenn
diese Beträge nicht im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit bezogen werden, die diese Person
im erstgenannten Gebiete durch eine dort gelegene
Betriebsstätte ausübt.
Artikel VIII
Eine in einem der Gebiete ansässige Person
ist im anderen Gebiete von der Steuer auf Gewinne
aus dem Verkauf, der Übertragung oder
dem Tausch von Kapitalvermögenswerten, soweit
es sich nicht um unbewegliches Vermögen handelt,
ausgenommen, wenn diese Gewinne nicht im
Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bezogen
werden, die diese Person im anderen Gebiete
durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.
Artikel IX
(1) Entgelte, einschließlich Ruhegehälter, die auf
Grund eines gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses aus öffentlichen Kassen
eines der Hohen Vertragschließenden Teile gezahlt
werden, sind im Gebiete des anderen Vertragsteiles
von der Besteuerung ausgenommen, es
sei denn, daß die betreffende natürliche Person
ein Staatsangehöriger des anderen Vertragsteiles
ist, ohne gleichzeitig auch Staatsangehöriger des
erstgenannten Vertragsteiles zu sein.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
für Zahlungen, die in bezug auf Dienste erfolgen,
die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht
durchgeführten gewerblichen
Tätigkeit eines der Hohen Vertragschließenden
Teile geleistet worden sind.
Artikel X
(1) Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit, die
in einem der Gebiete von einer in dem anderen
Gebiet ansässigen natürlichen Person ausgeübt
wird, können in dem erstgenannten Gebiete nur
besteuert werden, wenn die natürliche Person in
diesem Gebiet unter Benützung einer ihr dort
regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen
Einrichtung tätig ist.
(2) Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die
in einem der Gebiete von einer in dem anderen
Gebiet ansässigen natürlichen Person ausgeübt
wird, können in dem erstgenannten Gebiete besteuert
werden.
(3) Abweichend von den Vorschriften in den
Absätzen 1 und 2 ist eine in einem der Gebiete
ansässige natürliche Person im anderen Gebiete
von der Steuer auf Gewinne aus freiberuflicher
Tätigkeit oder Entgelte für nichtselbständige Arbeit,
die in dem anderen Gebiet in einem Steuerjahr
geleistet worden ist, befreit, falls
a) sie sich in dem anderen Gebiet in diesem
Jahr nicht länger als insgesamt 183 Tage
aufhält und
b) die freiberufliche Tätigkeit oder nichtselbständige
Arbeit für oder im Auftrag einer
im erstgenannten Gebiet ansässigen Person
geleistet oder von ihr vergütet werden, es
sei denn, daß die Tätigkeit im Rahmen
einer Betriebsstätte des Auftraggebers ausgeübt
wird und
c) der Gewinn oder das Entgelt im erstgenannten
Gebiete besteuert wird.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der
vorhergehenden Absätze dieses Artikels können
Gewinne oder Entgelte für Tätigkeiten, die in
Form von öffentlichen Unterhaltungsdarbietungen
ausgeübt werden, wie z. B. als Schauspieler,
Filmschauspieler, Rundfunk-, Fernseh- oder
Varietékünstler, Musiker oder Berufssportler in
dem Gebiete besteuert werden, in dem diese
Tätigkeit ausgeübt wird.
Artikel XI
(1) Ruhegehälter (mit Ausnahme von Ruhegehältern
der im Artikel IX Absatz 1 angeführten
Art) und Renten, die aus Quellen innerhalb eines
der beiden Gebiete von einer im anderen Gebiet
ansässigen natürlichen Person bezogen werden,
die davon im anderen Gebiete der Steuer unterliegt,
sind im erstgenannten Gebiete von der
Besteuerung ausgenommen.
(2) Der Begriff „Rente" bedeutet einen bestimmten
Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten
Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines
bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes
auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die
diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in
Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen
vorsieht.
Artikel XII
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich
der Gewinne aus dem Verkauf oder
Tausch solchen Vermögens) können in dem Gebiete
besteuert werden, in dem sich die Liegenschaft
befindet. Als Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen gelten auch die Einkünfte in einem
der Gebiete aus Hypotheken und Lizenzgebühren
oder andere Beträge, die mit Rücksicht auf
den Betrieb eines Bergwerkes, Steinbruches,
einer Ölquelle oder einer anderen Stätte der
Ausbeutung des Grund und Bodens bezahlt
werden.
Artikel XIII
Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der
Gebiete, die während eines vorübergehenden
Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren für eine
Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule,
Schule oder einer anderen Lehranstalt im anderen
Gebiet eine Vergütung erhalten, sind hinsichtlich
dieser Vergütung von der Besteuerung
in dem anderen Gebiet ausgenommen.
Artikel XIV
(1) Studenten oder Lehrlinge (in Österreich
einschließlich der Volontäre und Praktikanten)
aus einem der Gebiete, die im anderen Gebiete
ganztägige Erziehung oder Ausbildung erhalten,
sind hinsichtlich der Zahlungen, die von Personen
im erstgenannten Gebiete für ihren
Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung
an sie geleistet werden, im anderen Gebiete von
der Steuer ausgenommen.
(2) Die gleiche Befreiung findet auf das Einkommen
Anwendung, das ein Student oder Lehrling
aus einem der Gebiete aus einer Beschäftigung
zu Ausbildungszwecken in dem anderen
Gebiete bezieht, wenn er sich in diesem anderen
Gebiete nicht länger als insgesamt 183 Tage im
Steuerjahr aufhält.
Artikel XV
(1) In Österreich ansässigen natürlichen Personen
stehen die gleichen Freibeträge, Begünstigungen
und Ermäßigungen in bezug auf die
Einkommensteuer des Vereinigten Königreiches
zu, die britischen Staatsangehörigen, die im
Vereinigten Königreich nicht ansässig sind, gewährt
werden.
(2) Im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen
Personen stehen die gleichen Freibeträge,
Begünstigungen und Ermäßigungen in
bezug auf die österreichische Einkommensteuer
zu, die österreichischen Staatsangehörigen, die in
Österreich nicht ansässig sind, gewährt werden.
Artikel XVI
(1) Soweit nicht in diesem Abkommen ausdrückliche
Bestimmungen das Gegenteil vorsehen,
werden die Gesetze der Hohen Vertragschließenden
Teile weiterhin die Einkommensbesteuerung
in jedem der Gebiete regeln und es,
kann jeder der. Hohen Vertragschließenden Teile
für die Einkommensbesteuerung alle Einkommensquellen,
die nach seinen Gesetzen steuerpflichtig
sind, so heranziehen, als ob das Abkommen
nicht bestünde. Unterliegt das Einkommen
in beiden Gebieten der Besteuerung (z. B.
bei einer Person, die in einem der Gebiete
ansässig ist und in den Fällen der Artikel III,
VI, VII, X, XI und XII Einkünfte aus Quellen
in dem anderen Gebiete hat, oder bei einer
Person, die in beiden Gebieten ansässig ist), so
wird der Doppelbesteuerung in folgender Weise
abgeholfen
(2) Gemäß den gesetzlichen Vorschriften des
Vereinigten Königreiches, nach denen die in
einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreiches
zu zahlende Steuer auf die Steuer des
Vereinigten Königreiches angerechnet werden
kann, ist die österreichische Steuer, die entweder
unmittelbar oder im Abzugsweg in bezug
auf Einkommen aus Quellen innerhalb Österreichs
zu entrichten ist, auf die dieses Einkommen
betreffende Steuer des Vereinigten Königreiches
anzurechnen. Falls ein solches Einkommen
aus einer Dividende besteht, die von einer
in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im
Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt
wird, die entweder unmittelbar oder
mittelbar nicht weniger als die Hälfte der gesamten
Stimmrechte der erstgenannten Gesell-
schaft kontrolliert, so ist (zusätzlich zu der
österreichischen Steuer, die in bezug auf die
Dividende zu entrichten ist) die österreichische
Steuer anzurechnen, die von der erstgenannten
Gesellschaft hinsichtlich ihrer Gewinne zu
zahlen ist. Für Zwecke dieses Absatzes schließt
der Begriff „österreichische Steuer" die Aufsichtsratsabgabe
ein.
(3) Die Steuer des Vereinigten Königreiches,
die entweder unmittelbar oder im Abzugswege
bei einer in Österreich ansässigen Person hinsichtlich
eines Einkommens aus Quellen innerhalb des
Vereinigten Königreiches zu zahlen ist, wird zur
Anrechnung auf die in bezug auf dieses Einkommen
zu zahlende österreichische Steuer zugelassen.
(4) Im Sinne dieses Artikels gelten Gewinne
und Vergütungen für persönliche (einschließlich
freiberufliche) Dienstleistungen, die in einem der
beiden Gebiete erbracht werden, als Einkommen
aus Quellen innerhalb dieses Gebietes.
Dienste einer natürlichen Person, die ausschließlich
oder überwiegend auf Schiffen oder Flugzeugen
geleistet werden, die eine in einem der
Gebiete ansässige Person betreibt, gelten als in
diesem Gebiete geleistet.
(5) Die Bestimmung der Absätze 2 und 3 berühren
nicht die nach Artikel IX Absatz 1 dieses
Abkommens gewährleisteten Ausnahmen von
der Besteuerung im Vereinigten Königreich oder
in Österreich.
Artikel XVII
Die Steuerbehörden der Hohen vertragschließenden
Teile haben die ihnen auf Grund ihrer
Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf
zur Verfügung stehenden Auskünfte auszutauschen,
die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Abkommens oder zur Verhinderung der
Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der
Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehungen
hinsichtlich der Steuern im Sinne dieses Abkommens
erforderlich sind. Alle derart ausgetauschten
Auskünfte sind als geheim zu behandeln und
dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung
der Steuern im Sinne dieses Abkommens befaßt
sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-,
Gewerbe-, oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren
enthüllen würden, dürfen
nicht ausgetauscht werden.
Artikel XVIII
(1) Die Staatsangehörigen eines der Hohen Vertragschließenden
Teile dürfen im Gebiete des
anderen Vertragsteiles keiner Besteuerung oder damit
zusammenhängenden Anforderungen unterworfen
werden, die anders geartet, höher oder
drückender sind als die Besteuerung und die da-
mit zusammenhängenden Anforderungen, denen
die Staatsangehörigen des letzteren Vertragsteiles
unterworfen sind oder unterworfen werden
können.
(2) Die Unternehmen eines der Gebiete dürfen
hinsichtlich der Gewinne oder des Kapitals, das
auf ihre Betriebsstätten in dem anderen Gebiet
entfällt, in diesem anderen Gebiete keiner Besteuerung
unterworfen werden, die anders, geartet,
höher oder drückender ist als die Besteuerung,
der gleiche Gewinne oder gleiches Kapital
von Unternehmen des anderen Gebietes,
die ähnlich geführt werden, unterworfen sind
oder unterworfen werden können.
(3) Einkommen, Gewinn oder Kapital eines
Unternehmens eines der Gebiete, dessen Kapital
ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer oder mehreren im anderen Gebiet ansässigen
Personen gehört oder von diesen beherrscht
wird, darf im erstgenannten Gebiet keiner Besteuerung
unterworfen werden, die anders geartet,
höher oder drückender ist als die Besteuerung,
der ähnlich geführte Unternehmen des
erstgenannten Gebietes bezüglich des gleichen
Einkommens, Gewinnes oder Kapitals unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze
dieses Artikels sind nicht dahin auszulegen,
daß einer der Hohen Vertragschließenden Teile
verpflichtet ist, den Staatsangehörigen des anderen
Vertragsteiles, die nicht im Gebiet des erstgenannten
Teiles ansässig sind, die gleichen
steuerlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen
zu gewähren, die seinen eigenen
Staatsangehörigen gewährt werden.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Begriff
„Staatsangehörige"
a) in Beziehung auf Österreich alle österreichischen
Staatsangehörigen, ferner alle juristischen
Personen, Personengesellschaften,
Personenvereinigungen und anderen
Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung als
solche aus dem in Österreich geltenden
Recht ableiten,
b) in Beziehung auf das Vereinigte Königreich
alle britischen Staatsangehörigen und unter
britischem Schutz stehenden Personen,
aa) die im Vereinigten Königreich oder in
einem Gebiet ansässig sind, auf das
dieses Abkommen gemäß Artikel XX
ausgedehnt wird, oder
bb) die ihre Rechtsstellung als solche aus
Verbindungen mit dem Vereinigten
Königreich oder einem Gebiet ableiten,
auf das dieses Abkommen gemäß Artikel
XX ausgedehnt wird,
sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften,
Personenvereinigungen und
anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstel-
lung als solche aus dem Recht ableiten, das
im Vereinigten Königreich oder in einem
Gebiete gilt, auf das dieses Abkommen nach
Artikel XX ausgedehnt wird.
(6) Der Begriff „Besteuerung" bedeutet im
Sinne dieses Artikels Steuern jeder Art und Bezeichnung,
die von irgendeiner Behörde erhoben
werden.
Artikel XIX
(1) Wenn ein Steuerpflichtiger den Steuerbehörden
eines der Hohen Vertragschließenden
Teile, dessen Staatsbürger er ist oder in dessen
Gebiet er ansässig ist, nachweist, daß er in dem
anderen Gebiete nicht die Behandlung erfahren
hat, die er auf Grund der Bestimmungen dieses
Abkommens beanspruchen kann, werden sich
diese Steuerbehörden mit den Steuerbehörden des
anderen Vertragsteiles zum Zwecke der Vermeidung
der in Frage kommenden Doppelbesteuerung
ins Einvernehmen setzen.
(2) Die Steuerbehörden der beiden Hohen Vertragschließenden
Teile sollen sich zu einem möglichst
frühen Zeitpunkt ins Einvernehmen setzen,
wenn dies für die Auslegung dieses Abkommens
oder die Durchführung seiner Bestimmungen erforderlich
ist.
Artikel XX
(1) Dieses Abkommen kann entweder im vollen
Umfang oder mit Änderungen auf jedes
Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale
Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich
ist und das Steuern erhebt, die im
wesentlichen den Steuern ähnlich sind, die den
Gegenstand dieses Abkommens bilden; derartige
Ausdehnungen treten an dem Tag und mit den
Änderungen und Bedingungen (einschließlich der
Kündigungsbedingungen) in Kraft, die zwischen
den Hohen Vertragschließenden Teilen in zu
diesem Zweck auszutauschenden Noten bestimmt
und vereinbart sind.
(2) Die Kündigung dieses Abkommens gemäß
Artikel XXII durch Österreich oder das Vereinigte
Königreich beendet auch die Anwendung
des Abkommens auf Gebiete, auf die es nach
diesem Artikel ausgedehnt worden ist, es sei
denn, daß die beiden Hohen Vertragschließenden
Teile ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
Artikel XXI
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich
in London ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen wird mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
werden dessen Bestimmungen wirksam
a) im Vereinigten Königreich
hinsichtlich income tax (einschließlich surtax)
für das Steuerjahr, das am oder nach
dem 6. April 1956 beginnt;
hinsichtlich profits tax auf die folgenden
Gewinne
aa) Gewinne, auf welche income tax für
ein am oder nach dem 6. April 1956
beginnendes Steuerjahr zu erheben ist
oder ohne dieses Abkommen zu erheben
wäre;
bb) andere Gewinne, auf welche income tax
nicht zu erheben ist, die aber in einem
am oder nach dem 1. April 1956 beginnenden
und eine Steuerperiode bildenden
Geschäftsjahr erzielt worden sind,
oder die dem auf dieses Datum folgenden
Teil eines eine Steuerperiode
bildenden Geschäftsjahres, das teilweise
in die Zeit vor und teilweise in die Zeit
nach diesem Datum fällt, zuzurechnen
sind;
hinsichtlich excess profits levy auf Gewinne,
auf welche income tax für ein am
oder nach dem 6. April 1956 beginnendes
Steuerjahr zu erheben ist oder ohne dieses
Abkommen zu erheben wäre;
b) in Österreich
für die Steuerjahre, die am oder nach dem
1. Jänner 1956 beginnen.
Artikel XXII
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte
Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile am oder vor dem 30. Juni
eines jeden Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem
Jahre 1960 das Abkommen durch schriftliche,
dem anderen Hohen Vertragschließenden Teile
auf diplomatischem Wege zuzumittelnde Mitteilung
kündigen; in diesem Falle verliert das Abkommen
seine Wirksamkeit
a) im Vereinigten Königreich
hinsichtlich income tax (einschließlich surtax)
für jedes Steuerjahr, das am oder nach
dem 6. April des auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres beginnt;
hinsichtlich profits tax auf die folgenden
Gewinne
aa) Gewinne, auf welche income tax für ein
Steuerjahr zu erheben ist, das am oder
nach dem 6. April des auf die Kündigung
folgenden Kalenderjahres beginnt;
bb) andere Gewinne, auf welche income tax
nicht zu erheben ist, die aber in einem
am oder nach dem 1. April des auf die
Kündigung folgenden Kalenderjahres
beginnenden und eine Steuerperiode
bildenden Geschäftsjahr erzielt worden
sind, oder die dem auf dieses Datum
folgenden Teil eines eine Steuerperiode
bildenden Geschäftsjahres, das teilweise
in die Zeit vor und teilweise in die Zeit
nach diesem Datum fällt, zuzurechnen
sind;
b) in Österreich
für das Steuerjahr, das am oder nach dem
1. Jänner des auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres beginnt.
Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Gegeben zu Wien am 20. Juli 1956
in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte gleich maßgebend
sind.
Dr. Josef Stangelberger
Dr, Otto Watzke
Geoffrey Wallinger
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler
unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. Jänner 1957.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Abkommen ist gemäß der Bestimmung seines Artikels XXI Abs. 2 für Österreich am
13. März 1957 in Kraft getreten.