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105_1957 AT

105. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen.

Nachdem das am 20. Juli 1956 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen,

welches folgendermaßen lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

und ihrer anderen Königreiche und Gebiete,

Haupt des Commonwealth,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung und der

Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen

abzuschließen,

haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

den Sektionschef Dr. Josef Stangelberger und

den Ministerialrat Dr. Otto Watzke im Bundesministerium

für Finanzen,

Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

und ihrer anderen Königreiche und Gebiete,

Haupt des Commonwealth

für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Seine Exzellenz, Sir Geoffrey Arnold Wallinger,

K. C. M. G.,

Ihrer Majestät außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter in Wien;

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt

und diese in guter und gehöriger Form befunden,

folgendes vereinbart haben

Artikel I

(1) Gegenstand dieses Abkommens sind folgende

Steuern

a) in Österreich

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer und

der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke des

Familienlastenausgleiches

(im folgenden „österreichische Steuer" genannt);

b) im Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland

income tax (Einkommensteuer) einschließlich

surtax (Zusatzsteuer),

profits tax (Gewinnsteuer) und

excess profits levy (Übergewinnsteuer)

(im folgenden „Steuer des Vereinigten

Königreiches" genannt).

(2) Dieses Abkommen findet auch auf jede

andere ihrem Wesen nach ähnliche Steuer Anwendung,

die nach dem Datum der Unterzeichnung

dieses Abkommens in Österreich oder im

Vereinigten Königreich eingeführt wird.

Artikel II

(1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem

Zusammenhang nichts anderes ergibt,

a) bedeutet der Begriff „Vereinigtes Königreich"

Großbritannien und Nordirland;

b) bedeutet der Begriff „Österreich" die Republik

Österreich;

c) bedeuten die Begriffe „eines der Gebiete"

und „das andere Gebiet" das Vereinigte

Königreich oder Österreich, wie es der Zusammenhang

erfordert;

d) bedeutet der Begriff „Steuerbehörden" im

Falle des Vereinigten Königreiches die

Commissioners of Inland Revenue oder

ihre bevollmächtigten Vertreter, im Falle

Österreichs das Bundesministerium für

Finanzen, im Falle eines Gebietes, auf das

dieses Abkommen nach Artikel XX ausgedehnt

wird, die Behörde, die in diesem

Gebiet für die Verwaltung der Steuern im

Sinne dieses Abkommens zuständig ist;

e) bedeutet der Begriff „Steuer" die Steuer

des Vereinigten Königreiches oder die österreichische

Steuer, wie es der Zusammenhang

erfordert;

f) umfaßt der Begriff „Person" natürliche

Personen sowie Personenvereinigungen mit

oder ohne Rechtspersönlichkeit;

g) bedeutet der Begriff „Gesellschaft" juristische

Personen und solche Rechtsträger,

die steuerlich wie juristische Personen behandelt

werden;

h) bedeutet der Begriff „im Vereinigten

Königreich ansässige Person"

aa) eine natürliche Person, die im Sinne der

Steuergesetze des Vereinigten Königreiches

im Vereinigten Königreich ansässig

(„resident") ist und im Sinne der

österreichischen Steuergesetze nicht

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

in Österreich hat;

bb) eine Gesellschaft, die ihre Geschäftsleitung

(„management and control") im

Vereinigten Königreich hat;

i) bedeutet der Begriff „in Österreich ansässige

Person"

aa) eine natürliche Person, die im Sinne der

österreichischen Steuergesetze ihren

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

in Österreich hat und im Sinne der

Steuergesetze des Vereinigten Königreiches

nicht im Vereinigten Königreich

ansässig („resident") ist;

bb) eine Gesellschaft, die ihre Geschäftsleitung

in Österreich hat;

j) bedeuten die Begriffe „in einem der Gebiete

ansässige Person" und „im anderen

Gebiet ansässige Person" eine Person, die

im Vereinigten Königreich ansässig ist oder

eine Person, die in Österreich ansässig ist,

wie es der Zusammenhang erfordert;

k) bedeutet der Begriff „britisches Unternehmen"

ein gewerbliches Unternehmen,

das von einer im Vereinigten Königreich

ansässigen Person betrieben wird, und der

Begriff „österreichisches Unternehmen" ein

gewerbliches Unternehmen, das von einer

in Österreich ansässigen Person betrieben

wird, und die Begriffe „Unternehmen des

einen Gebietes" und „Unternehmen des

anderen Gebietes" ein britisches Unternehmen

oder ein österreichisches Unternehmen,

wie es der Zusammenhang erfordert;

l) bedeutet der Begriff „Betriebsstätte", wenn

er in bezug auf ein Unternehmen in einem

der beiden Gebiete angewendet wird, eine

Zweigniederlassung, die Geschäftsleitung,

eine Erzeugungsstätte, einen Geschäftsraum

oder eine andere feste Geschäftseinrichtung,

wie ein Bergwerk, eine Ölquelle, einen

Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung

des Grund und Bodens, eine

dauernde Verkaufsausstellung, eine Bauausführung,

Montage u. dgl., deren Dauer

zwölf Monate überschritten hat oder vor-

aussichtlich überschreiten wird; der Begriff

schließt aber nicht einen Vertreter oder

Angestellten ein, es sei denn, daß der Vertreter

oder Angestellte eine allgemeine

Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und

zu Vertragsabschlüssen für das Unternehmen

besitzt und diese gewöhnlich in

dem anderen Gebiete auch ausübt oder daß

er über ein Warenlager verfügt, das dem

Unternehmen des anderen Gebietes gehört,

von dem er regelmäßig Bestellungen für das

Unternehmen ausführt;

In diesem Zusammenhang gilt folgendes

aa) bei einem Unternehmen des einen Gebietes

wird nicht schon deshalb eine

Betriebsstätte im anderen Gebiet angenommen,

weil dieses Unternehmen

im anderen Gebiete Geschäftsbeziehungen

durch einen Handelsmakler, Kommissionär

(bona fide broker, general

commission agent) oder einen anderen

vollständig unabhängigen Vertreter

unterhält, der im Rahmen seiner

ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt;

bb) die Tatsache, daß ein Unternehmen

eines der Gebiete in dem anderen Gebiet

eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich

zum Ankauf von Gütern und

Waren unterhält, führt für sich allein

nicht dazu, daß diese feste Geschäftseinrichtung

als eine Betriebsstätte des

Unternehmens behandelt wird, es sei

denn, daß die Einkäufe von einem Vertreter

oder Angestellten durchgeführt

werden, der eine allgemeine Vollmacht

zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen

für das Unternehmen

besitzt und diese Vollmacht gewöhnlich

in dem anderen Gebiet auch ausübt;

cc) die Tatsache, daß eine Gesellschaft, die

in einem der Gebiete ansässig ist, eine

Tochtergesellschaft besitzt, die im anderen

Gebiet ansässig ist oder die in

diesem anderen Gebiete (gleichgültig ob

durch eine Betriebsstätte oder in anderer

Weise), Handel treibt oder Geschäfte

tätigt, macht für sich allein diese

Tochtergesellschaft noch nicht zur Betriebsstätte

ihrer Muttergesellschaft.

(2) Ist in diesem Abkommen bestimmt (mit

oder ohne andere Bedingungen), daß die Einkünfte

aus einer Quelle in einem der Gebiete

in diesem Gebiete von der Steuer frei sein sollen,

wenn sie im anderen Gebiete steuerpflichtig sind,

und sind nach dem in diesem anderen Gebiete

geltenden Recht die genannten Einkünfte nicht

mit dem Gesamtbetrag, sondern nur mit dem

Betrag steuerpflichtig, der in das andere Gebiet

überwiesen oder dort in Empfang genommen

wird, dann bezieht sich die nach diesem Abkommen

in dem erstgenannten Gebiete zu gewährende

Steuerbefreiung nur auf den Betrag

der Einkünfte, der in das andere Gebiet überwiesen

oder dort in Empfang genommen wird.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen

dieses Abkommens durch jeden der Hohen Vertragschließenden

Teile soll, sofern sich aus dem

Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem in

diesem Abkommen nicht anders umschriebenen

Begriff der Sinn beigelegt werden, der ihm nach

den Gesetzen zukommt, die im Gebiete dieses

Hohen Vertragschließenden Teiles für die Steuern

in Kraft stehen, die den Gegenstand dieses Abkommens

bilden.

Artikel III

(1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen

eines der Gebiete (einschließlich der Gewinne

aus der Veräußerung eines solchen Unternehmens,

eines Teilbetriebes oder eines im Unternehmen

verwendeten Vermögenswertes), sind in

dem anderen Gebiete nicht steuerpflichtig, es sei

denn, daß das Unternehmen in dem anderen

Gebiete durch eine dort gelegene Betriebsstätte

gewerblich tätig ist. Wenn es in dieser Weise

gewerblich tätig ist, können die Gewinne in dem

anderen Gebiete besteuert werden, jedoch nur

insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen

sind.

(2) Auch der Anteil an den gewerblichen Gewinnen

eines Unternehmens, der auf einen in

einem der Gebiete ansässigen Mitunternehmer

entfällt, ist in dem anderen Gebiete nicht steuerpflichtig,

es sei denn, daß das Unternehmen in

dem anderen Gebiete durch eine dort gelegene

Betriebsstätte gewerblich tätig ist. Wenn das

Unternehmen durch eine Betriebsstätte in dem

anderen Gebiete gewerblich tätig ist, können die

anteiligen Gewinne dieses Mitunternehmers in

dem anderen Gebiete besteuert werden, jedoch

nur in Höhe seines Anteils an dem auf die Betriebsstätte

entfallenden Gewinn.

(3) Wenn ein Unternehmen eines der Gebiete

im anderen Gebiete durch eine dort gelegene

Betriebsstätte gewerblich tätig ist, sind dieser

Betriebsstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen,

die sie in diesem anderen Gebiete erzielen

könnte, wenn sie sich als selbständiges

Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften

unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

befassen und mit dem Unternehmen, dessen

Betriebsstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges

Unternehmen tätigen würde.

Artikel IV

Wenn

a) ein Unternehmen eines der Gebiete an der

Geschäftsführung, der Kontrolle oder am

Kapital eines Unternehmens des anderen

Gebietes unmittelbar oder mittelbar beteiligt

ist oder

b) die gleiche Person an der Geschäftsführung,

der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens

eines der Gebiete und eines Unternehmens

des anderen Gebietes unmittelbar

oder mittelbar beteiligt ist

und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich

ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen

Bedingungen vereinbart oder auferlegt

werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden,

die zwischen unabhängigen Unternehmen

vereinbart würden, so dürfen Gewinne,

die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen

nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens

eingerechnet und entsprechend besteuert

werden.

Artikel V

Gewinne, die aus einem Unternehmen eines der

Gebiete durch den Betrieb von Schiffen oder

Luftfahrzeugen erzielt werden, sind in dem anderen

Gebiete von der Besteuerung ausgenommen.

Artikel VI

(1) Die gewerblichen Gewinne eines österreichischen

Unternehmens, das im Vereinigten

Königreich durch eine dort gelegene Betriebsstätte

gewerblich tätig ist, werden, solange nichtausgeschüttete

Gewinne von Unternehmen im

Vereinigten Königreich tatsächlich zur Gewinnsteuer

des Vereinigten Königreiches mit einem

niedrigeren Satz herangezogen werden als die

ausgeschütteten Gewinne solcher Unternehmen,

zur Gewinnsteuer des Vereinigten Königreiches

nur mit dem niedrigeren Satz herangezogen.

(2) Wenn nicht weniger als 50 v. H. der gesamten

Stimmrechte einer im Vereinigten Königreich

ansässigen Gesellschaft von einer in Österreich

ansässigen Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar

kontrolliert werden, werden Ausschüttungen

der ersten an die zweite Gesellschaft außer

Ansatz gelassen bei Ermittlung der Gewinnsteuer

des Vereinigten Königreiches, die bei der Gesellschaft

mit dem für ausgeschüttete Gewinne maßgeblichen

Satz zu erheben ist.

(3) In Österreich wird von Dividenden, die von

einer in Österreich ansässigen Gesellschaft gezahlt

werden, keine Steuer, die mehr als 10 v. H. beträgt,

erhoben werden, wenn die zum Bezug der

Dividende berechtigte Person hiefür der Steuer

des Vereinigten Königreiches unterliegt und entweder

a) eine Einzelperson oder

b) eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder

mittelbar nicht weniger als 50 v. H. der

gesamten Stimmrechte der die Dividenden

zahlenden Gesellschaft kontrolliert.

Die Steuer kann aber mit dem vollen Satz von

den Dividenden abgezogen werden, jedoch wird

sie, soweit sie 10 v. H. übersteigt, über Antrag

rückerstattet werden.

(4) Bezieht eine in einem der Gebiete ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen

innerhalb des anderen Gebietes, so darf in dem

anderen Gebiete keine Art von Steuer von den

Dividenden, die die Gesellschaft an eine in diesem

anderen Gebiete nicht ansässige Person zahlt, noch

irgendeine Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer

auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft

erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn diese

Dividenden oder nichtausgeschütteten Gewinne

ganz oder zum Teil Gewinne oder Einkünfte darstellen,

die aus dem anderen Gebiete bezogen

worden sind.

(5) Dividenden, die eine in einem der Gebiete

ansässige Person aus dem anderen Gebiete im

Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bezieht,

die in diesem anderen Gebiete in einer dort gelegenen

Betriebsstätte ausgeübt wird, sind nach

den Bestimmungen des Artikels III zu versteuern.

(6) In diesem Artikel umfaßt der Begriff

„Dividenden" alle Arten von Gewinnausschüttungen

durch eine Gesellschaft, die in Österreich

ansässig ist.

Artikel VII

(1) Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Quellen

innerhalb eines der Gebiete von einer im anderen

Gebiet ansässigen Person bezogen werden,

die in diesem anderen Gebiete hievon steuerpflichtig

ist, sind von der Besteuerung im erstgenannten

Gebiet ausgenommen, wenn sie nicht

im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bezogen

werden, die diese Person durch eine im erstgenannten

Gebiete gelegene Betriebsstätte ausübt;

keine Befreiung soll jedoch hinsichtlich der Zinsen

oder Lizenzgebühren gewährt werden, die von

einer in dem einen Gebiet ansässigen Gesellschaft

an eine im anderen Gebiet ansässige Gesellschaft

gezahlt werden, wenn letztere Gesellschaft entweder

unmittelbar oder mittelbar mehr als

50 v. H. der gesamten Stimmrechte der erstgenannten

Gesellschaft kontrolliert.

(2) In diesem Artikel

a) schließt der Begriff „Zinsen" die Zinsen

aus Schuldverschreibungen, Wertpapieren,

Schuldscheinen, Obligationen oder irgendeiner

anders gearteten Schuldverpflichtung

ein, soweit die Schuldverpflichtungen nicht

in einem der beiden Gebiete durch Hypotheken

gesichert sind,

b) bedeutet der Begriff „Lizenzgebühr"

Lizenzgebühren oder andere Beträge, die

als Entgelt für die Benutzung oder für das

Recht auf Nutzung eines literarischen,

musikalischen oder sonstigen Urheberrechtes,

Patentes, Gebrauchsmusters, geheimen

Herstellungsverfahrens oder -rezeptes, einer

Schutzmarke oder eines anderen ähnlichen

Rechtes gezahlt werden; er schließt aber

nicht Lizenzgebühren oder andere Beträge

ein, die für den Betrieb eines Bergwerkes,

einer Ölquelle oder eines Steinbruches oder

eine andere Ausbeutung des Grund und

Bodens gezahlt werden.

(3) Überschreiten die für die Schuldverpflichtungen

oder Rechte gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren

den Betrag eines angemessenen Entgeltes,

so gilt die in diesem Artikel vorgesehene

Befreiung nur für den Betrag der Zinsen oder

Lizenzgebühren, der einem solchen angemessenen

Entgelt entspricht.

(4) Wenn eine in Österreich ansässige Person,

die nicht im Vereinigten Königreich durch eine

dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist,

Mieten oder Lizenzgebühren von kinematographischen

Filmen erhält, die im Vereinigten

Königreich aufgeführt werden, wird im Vereinigten

Königreich von diesen Mieten oder

Lizenzgebühren keine Steuer erhoben werden.

Wenn eine im Vereinigten Königreich ansässige

Person, die nicht in Österreich durch eine dort

gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist, Mieten

oder Lizenzgebühren von kinematographischen

Filmen erhält, die in Österreich aufgeführt

werden, so kann die in Österreich im Abzugswege

von solchen Mieten oder Lizenzgebühren

erhobene Steuer nur mit der Hälfte des Satzes

eingehoben werden, die abgezogen werden

könnte, wenn die Bestimmungen dieses Absatzes

nicht bestünden.

(5) Kapitalbeträge, die aus Quellen innerhalb

eines der Gebiete durch Veräußerung von Patentrechten

von einer im anderen Gebiet ansässigen

Person bezogen werden, sind in dem erstgenannten

Gebiete von der Steuer ausgenommen, wenn

diese Beträge nicht im Rahmen einer gewerblichen

Tätigkeit bezogen werden, die diese Person

im erstgenannten Gebiete durch eine dort gelegene

Betriebsstätte ausübt.

Artikel VIII

Eine in einem der Gebiete ansässige Person

ist im anderen Gebiete von der Steuer auf Gewinne

aus dem Verkauf, der Übertragung oder

dem Tausch von Kapitalvermögenswerten, soweit

es sich nicht um unbewegliches Vermögen handelt,

ausgenommen, wenn diese Gewinne nicht im

Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bezogen

werden, die diese Person im anderen Gebiete

durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.

Artikel IX

(1) Entgelte, einschließlich Ruhegehälter, die auf

Grund eines gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder

Arbeitsverhältnisses aus öffentlichen Kassen

eines der Hohen Vertragschließenden Teile gezahlt

werden, sind im Gebiete des anderen Vertragsteiles

von der Besteuerung ausgenommen, es

sei denn, daß die betreffende natürliche Person

ein Staatsangehöriger des anderen Vertragsteiles

ist, ohne gleichzeitig auch Staatsangehöriger des

erstgenannten Vertragsteiles zu sein.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht

für Zahlungen, die in bezug auf Dienste erfolgen,

die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht

durchgeführten gewerblichen

Tätigkeit eines der Hohen Vertragschließenden

Teile geleistet worden sind.

Artikel X

(1) Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit, die

in einem der Gebiete von einer in dem anderen

Gebiet ansässigen natürlichen Person ausgeübt

wird, können in dem erstgenannten Gebiete nur

besteuert werden, wenn die natürliche Person in

diesem Gebiet unter Benützung einer ihr dort

regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen

Einrichtung tätig ist.

(2) Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die

in einem der Gebiete von einer in dem anderen

Gebiet ansässigen natürlichen Person ausgeübt

wird, können in dem erstgenannten Gebiete besteuert

werden.

(3) Abweichend von den Vorschriften in den

Absätzen 1 und 2 ist eine in einem der Gebiete

ansässige natürliche Person im anderen Gebiete

von der Steuer auf Gewinne aus freiberuflicher

Tätigkeit oder Entgelte für nichtselbständige Arbeit,

die in dem anderen Gebiet in einem Steuerjahr

geleistet worden ist, befreit, falls

a) sie sich in dem anderen Gebiet in diesem

Jahr nicht länger als insgesamt 183 Tage

aufhält und

b) die freiberufliche Tätigkeit oder nichtselbständige

Arbeit für oder im Auftrag einer

im erstgenannten Gebiet ansässigen Person

geleistet oder von ihr vergütet werden, es

sei denn, daß die Tätigkeit im Rahmen

einer Betriebsstätte des Auftraggebers ausgeübt

wird und

c) der Gewinn oder das Entgelt im erstgenannten

Gebiete besteuert wird.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der

vorhergehenden Absätze dieses Artikels können

Gewinne oder Entgelte für Tätigkeiten, die in

Form von öffentlichen Unterhaltungsdarbietungen

ausgeübt werden, wie z. B. als Schauspieler,

Filmschauspieler, Rundfunk-, Fernseh- oder

Varietékünstler, Musiker oder Berufssportler in

dem Gebiete besteuert werden, in dem diese

Tätigkeit ausgeübt wird.

Artikel XI

(1) Ruhegehälter (mit Ausnahme von Ruhegehältern

der im Artikel IX Absatz 1 angeführten

Art) und Renten, die aus Quellen innerhalb eines

der beiden Gebiete von einer im anderen Gebiet

ansässigen natürlichen Person bezogen werden,

die davon im anderen Gebiete der Steuer unterliegt,

sind im erstgenannten Gebiete von der

Besteuerung ausgenommen.

(2) Der Begriff „Rente" bedeutet einen bestimmten

Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten

Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines

bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes

auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die

diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in

Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen

vorsieht.

Artikel XII

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich

der Gewinne aus dem Verkauf oder

Tausch solchen Vermögens) können in dem Gebiete

besteuert werden, in dem sich die Liegenschaft

befindet. Als Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen gelten auch die Einkünfte in einem

der Gebiete aus Hypotheken und Lizenzgebühren

oder andere Beträge, die mit Rücksicht auf

den Betrieb eines Bergwerkes, Steinbruches,

einer Ölquelle oder einer anderen Stätte der

Ausbeutung des Grund und Bodens bezahlt

werden.

Artikel XIII

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der

Gebiete, die während eines vorübergehenden

Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren für eine

Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule,

Schule oder einer anderen Lehranstalt im anderen

Gebiet eine Vergütung erhalten, sind hinsichtlich

dieser Vergütung von der Besteuerung

in dem anderen Gebiet ausgenommen.

Artikel XIV

(1) Studenten oder Lehrlinge (in Österreich

einschließlich der Volontäre und Praktikanten)

aus einem der Gebiete, die im anderen Gebiete

ganztägige Erziehung oder Ausbildung erhalten,

sind hinsichtlich der Zahlungen, die von Personen

im erstgenannten Gebiete für ihren

Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung

an sie geleistet werden, im anderen Gebiete von

der Steuer ausgenommen.

(2) Die gleiche Befreiung findet auf das Einkommen

Anwendung, das ein Student oder Lehrling

aus einem der Gebiete aus einer Beschäftigung

zu Ausbildungszwecken in dem anderen

Gebiete bezieht, wenn er sich in diesem anderen

Gebiete nicht länger als insgesamt 183 Tage im

Steuerjahr aufhält.

Artikel XV

(1) In Österreich ansässigen natürlichen Personen

stehen die gleichen Freibeträge, Begünstigungen

und Ermäßigungen in bezug auf die

Einkommensteuer des Vereinigten Königreiches

zu, die britischen Staatsangehörigen, die im

Vereinigten Königreich nicht ansässig sind, gewährt

werden.

(2) Im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen

Personen stehen die gleichen Freibeträge,

Begünstigungen und Ermäßigungen in

bezug auf die österreichische Einkommensteuer

zu, die österreichischen Staatsangehörigen, die in

Österreich nicht ansässig sind, gewährt werden.

Artikel XVI

(1) Soweit nicht in diesem Abkommen ausdrückliche

Bestimmungen das Gegenteil vorsehen,

werden die Gesetze der Hohen Vertragschließenden

Teile weiterhin die Einkommensbesteuerung

in jedem der Gebiete regeln und es,

kann jeder der. Hohen Vertragschließenden Teile

für die Einkommensbesteuerung alle Einkommensquellen,

die nach seinen Gesetzen steuerpflichtig

sind, so heranziehen, als ob das Abkommen

nicht bestünde. Unterliegt das Einkommen

in beiden Gebieten der Besteuerung (z. B.

bei einer Person, die in einem der Gebiete

ansässig ist und in den Fällen der Artikel III,

VI, VII, X, XI und XII Einkünfte aus Quellen

in dem anderen Gebiete hat, oder bei einer

Person, die in beiden Gebieten ansässig ist), so

wird der Doppelbesteuerung in folgender Weise

abgeholfen

(2) Gemäß den gesetzlichen Vorschriften des

Vereinigten Königreiches, nach denen die in

einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreiches

zu zahlende Steuer auf die Steuer des

Vereinigten Königreiches angerechnet werden

kann, ist die österreichische Steuer, die entweder

unmittelbar oder im Abzugsweg in bezug

auf Einkommen aus Quellen innerhalb Österreichs

zu entrichten ist, auf die dieses Einkommen

betreffende Steuer des Vereinigten Königreiches

anzurechnen. Falls ein solches Einkommen

aus einer Dividende besteht, die von einer

in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im

Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt

wird, die entweder unmittelbar oder

mittelbar nicht weniger als die Hälfte der gesamten

Stimmrechte der erstgenannten Gesell-

schaft kontrolliert, so ist (zusätzlich zu der

österreichischen Steuer, die in bezug auf die

Dividende zu entrichten ist) die österreichische

Steuer anzurechnen, die von der erstgenannten

Gesellschaft hinsichtlich ihrer Gewinne zu

zahlen ist. Für Zwecke dieses Absatzes schließt

der Begriff „österreichische Steuer" die Aufsichtsratsabgabe

ein.

(3) Die Steuer des Vereinigten Königreiches,

die entweder unmittelbar oder im Abzugswege

bei einer in Österreich ansässigen Person hinsichtlich

eines Einkommens aus Quellen innerhalb des

Vereinigten Königreiches zu zahlen ist, wird zur

Anrechnung auf die in bezug auf dieses Einkommen

zu zahlende österreichische Steuer zugelassen.

(4) Im Sinne dieses Artikels gelten Gewinne

und Vergütungen für persönliche (einschließlich

freiberufliche) Dienstleistungen, die in einem der

beiden Gebiete erbracht werden, als Einkommen

aus Quellen innerhalb dieses Gebietes.

Dienste einer natürlichen Person, die ausschließlich

oder überwiegend auf Schiffen oder Flugzeugen

geleistet werden, die eine in einem der

Gebiete ansässige Person betreibt, gelten als in

diesem Gebiete geleistet.

(5) Die Bestimmung der Absätze 2 und 3 berühren

nicht die nach Artikel IX Absatz 1 dieses

Abkommens gewährleisteten Ausnahmen von

der Besteuerung im Vereinigten Königreich oder

in Österreich.

Artikel XVII

Die Steuerbehörden der Hohen vertragschließenden

Teile haben die ihnen auf Grund ihrer

Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf

zur Verfügung stehenden Auskünfte auszutauschen,

die zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Abkommens oder zur Verhinderung der

Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der

Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehungen

hinsichtlich der Steuern im Sinne dieses Abkommens

erforderlich sind. Alle derart ausgetauschten

Auskünfte sind als geheim zu behandeln und

dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht

werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung

der Steuern im Sinne dieses Abkommens befaßt

sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-,

Gewerbe-, oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren

enthüllen würden, dürfen

nicht ausgetauscht werden.

Artikel XVIII

(1) Die Staatsangehörigen eines der Hohen Vertragschließenden

Teile dürfen im Gebiete des

anderen Vertragsteiles keiner Besteuerung oder damit

zusammenhängenden Anforderungen unterworfen

werden, die anders geartet, höher oder

drückender sind als die Besteuerung und die da-

mit zusammenhängenden Anforderungen, denen

die Staatsangehörigen des letzteren Vertragsteiles

unterworfen sind oder unterworfen werden

können.

(2) Die Unternehmen eines der Gebiete dürfen

hinsichtlich der Gewinne oder des Kapitals, das

auf ihre Betriebsstätten in dem anderen Gebiet

entfällt, in diesem anderen Gebiete keiner Besteuerung

unterworfen werden, die anders, geartet,

höher oder drückender ist als die Besteuerung,

der gleiche Gewinne oder gleiches Kapital

von Unternehmen des anderen Gebietes,

die ähnlich geführt werden, unterworfen sind

oder unterworfen werden können.

(3) Einkommen, Gewinn oder Kapital eines

Unternehmens eines der Gebiete, dessen Kapital

ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer oder mehreren im anderen Gebiet ansässigen

Personen gehört oder von diesen beherrscht

wird, darf im erstgenannten Gebiet keiner Besteuerung

unterworfen werden, die anders geartet,

höher oder drückender ist als die Besteuerung,

der ähnlich geführte Unternehmen des

erstgenannten Gebietes bezüglich des gleichen

Einkommens, Gewinnes oder Kapitals unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze

dieses Artikels sind nicht dahin auszulegen,

daß einer der Hohen Vertragschließenden Teile

verpflichtet ist, den Staatsangehörigen des anderen

Vertragsteiles, die nicht im Gebiet des erstgenannten

Teiles ansässig sind, die gleichen

steuerlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen

zu gewähren, die seinen eigenen

Staatsangehörigen gewährt werden.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Begriff

„Staatsangehörige"

a) in Beziehung auf Österreich alle österreichischen

Staatsangehörigen, ferner alle juristischen

Personen, Personengesellschaften,

Personenvereinigungen und anderen

Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung als

solche aus dem in Österreich geltenden

Recht ableiten,

b) in Beziehung auf das Vereinigte Königreich

alle britischen Staatsangehörigen und unter

britischem Schutz stehenden Personen,

aa) die im Vereinigten Königreich oder in

einem Gebiet ansässig sind, auf das

dieses Abkommen gemäß Artikel XX

ausgedehnt wird, oder

bb) die ihre Rechtsstellung als solche aus

Verbindungen mit dem Vereinigten

Königreich oder einem Gebiet ableiten,

auf das dieses Abkommen gemäß Artikel

XX ausgedehnt wird,

sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften,

Personenvereinigungen und

anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstel-

lung als solche aus dem Recht ableiten, das

im Vereinigten Königreich oder in einem

Gebiete gilt, auf das dieses Abkommen nach

Artikel XX ausgedehnt wird.

(6) Der Begriff „Besteuerung" bedeutet im

Sinne dieses Artikels Steuern jeder Art und Bezeichnung,

die von irgendeiner Behörde erhoben

werden.

Artikel XIX

(1) Wenn ein Steuerpflichtiger den Steuerbehörden

eines der Hohen Vertragschließenden

Teile, dessen Staatsbürger er ist oder in dessen

Gebiet er ansässig ist, nachweist, daß er in dem

anderen Gebiete nicht die Behandlung erfahren

hat, die er auf Grund der Bestimmungen dieses

Abkommens beanspruchen kann, werden sich

diese Steuerbehörden mit den Steuerbehörden des

anderen Vertragsteiles zum Zwecke der Vermeidung

der in Frage kommenden Doppelbesteuerung

ins Einvernehmen setzen.

(2) Die Steuerbehörden der beiden Hohen Vertragschließenden

Teile sollen sich zu einem möglichst

frühen Zeitpunkt ins Einvernehmen setzen,

wenn dies für die Auslegung dieses Abkommens

oder die Durchführung seiner Bestimmungen erforderlich

ist.

Artikel XX

(1) Dieses Abkommen kann entweder im vollen

Umfang oder mit Änderungen auf jedes

Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale

Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich

ist und das Steuern erhebt, die im

wesentlichen den Steuern ähnlich sind, die den

Gegenstand dieses Abkommens bilden; derartige

Ausdehnungen treten an dem Tag und mit den

Änderungen und Bedingungen (einschließlich der

Kündigungsbedingungen) in Kraft, die zwischen

den Hohen Vertragschließenden Teilen in zu

diesem Zweck auszutauschenden Noten bestimmt

und vereinbart sind.

(2) Die Kündigung dieses Abkommens gemäß

Artikel XXII durch Österreich oder das Vereinigte

Königreich beendet auch die Anwendung

des Abkommens auf Gebiete, auf die es nach

diesem Artikel ausgedehnt worden ist, es sei

denn, daß die beiden Hohen Vertragschließenden

Teile ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

Artikel XXI

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich

in London ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen wird mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

werden dessen Bestimmungen wirksam

a) im Vereinigten Königreich

hinsichtlich income tax (einschließlich surtax)

für das Steuerjahr, das am oder nach

dem 6. April 1956 beginnt;

hinsichtlich profits tax auf die folgenden

Gewinne

aa) Gewinne, auf welche income tax für

ein am oder nach dem 6. April 1956

beginnendes Steuerjahr zu erheben ist

oder ohne dieses Abkommen zu erheben

wäre;

bb) andere Gewinne, auf welche income tax

nicht zu erheben ist, die aber in einem

am oder nach dem 1. April 1956 beginnenden

und eine Steuerperiode bildenden

Geschäftsjahr erzielt worden sind,

oder die dem auf dieses Datum folgenden

Teil eines eine Steuerperiode

bildenden Geschäftsjahres, das teilweise

in die Zeit vor und teilweise in die Zeit

nach diesem Datum fällt, zuzurechnen

sind;

hinsichtlich excess profits levy auf Gewinne,

auf welche income tax für ein am

oder nach dem 6. April 1956 beginnendes

Steuerjahr zu erheben ist oder ohne dieses

Abkommen zu erheben wäre;

b) in Österreich

für die Steuerjahre, die am oder nach dem

1. Jänner 1956 beginnen.

Artikel XXII

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte

Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile am oder vor dem 30. Juni

eines jeden Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem

Jahre 1960 das Abkommen durch schriftliche,

dem anderen Hohen Vertragschließenden Teile

auf diplomatischem Wege zuzumittelnde Mitteilung

kündigen; in diesem Falle verliert das Abkommen

seine Wirksamkeit

a) im Vereinigten Königreich

hinsichtlich income tax (einschließlich surtax)

für jedes Steuerjahr, das am oder nach

dem 6. April des auf die Kündigung folgenden

Kalenderjahres beginnt;

hinsichtlich profits tax auf die folgenden

Gewinne

aa) Gewinne, auf welche income tax für ein

Steuerjahr zu erheben ist, das am oder

nach dem 6. April des auf die Kündigung

folgenden Kalenderjahres beginnt;

bb) andere Gewinne, auf welche income tax

nicht zu erheben ist, die aber in einem

am oder nach dem 1. April des auf die

Kündigung folgenden Kalenderjahres

beginnenden und eine Steuerperiode

bildenden Geschäftsjahr erzielt worden

sind, oder die dem auf dieses Datum

folgenden Teil eines eine Steuerperiode

bildenden Geschäftsjahres, das teilweise

in die Zeit vor und teilweise in die Zeit

nach diesem Datum fällt, zuzurechnen

sind;

b) in Österreich

für das Steuerjahr, das am oder nach dem

1. Jänner des auf die Kündigung folgenden

Kalenderjahres beginnt.

Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben zu Wien am 20. Juli 1956

in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

englischer Sprache, wobei beide Texte gleich maßgebend

sind.

Dr. Josef Stangelberger

Dr, Otto Watzke

Geoffrey Wallinger

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler

unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. Jänner 1957.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Abkommen ist gemäß der Bestimmung seines Artikels XXI Abs. 2 für Österreich am

13. März 1957 in Kraft getreten.

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