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105_1954 AT

105. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 105. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz — AKG.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Zweck und Aufgaben.

§ 1. Zweck und Bezeichnung.

(1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte

(Arbeiterkammern) sowie der Österreichische

Arbeiterkammertag (Arbeiterkammertag) sind

berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen

und kulturellen Interessen der Dienstnehmer

zu vertreten und zu fördern.

(2) Die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag

sind Körperschaften öffentlichen

Rechtes. Sie sind befugt, das Bundeswappen mit

der Überschrift „Kammer für Arbeiter und Angestellte

für . . ." beziehungsweise „Österreichischer

Arbeiterkammertag" zu führen.

§ 2. Aufgabenbereich.

In Durchführung des im § 1 bezeichneten

Zweckes sind die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag

nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Gesetzes insbesondere berufen,

a) den gesetzgebenden Körperschaften und

den Behörden Berichte, Vorschläge und

Gutachten zu erstatten über alle Angelegenheiten

einschließlich der Errichtung

und Organisation von öffentlichen Anstalten

und Einrichtungen

1. des Bergbaues und der Industrie, des

Gewerbes, Handels und Verkehrs, des

Fremdenverkehrs, des Geld-, Kredit- und

Versicherungswesens, der Land- und Forstwirtschaft,

der freien Berufe sowie der

anderen in § 5 Abs. 1 genannten Wirtschafts-

und Berufszweige;

2. der Volksernährung, der Wohnungsfürsorge,

der Volksgesundheit, der Freizeitgestaltung

und der Volksbildung;

3. des Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses

(§ 5), des Arbeiter- und Angestelltenschutzes,

der Sozialversicherung und

des Arbeitsmarktes;

b) Gutachten zu erstatten über Entwürfe von

Gesetzen, Verordnungen und andere Vorschriften,

die Angelegenheiten der unter

lit. a erwähnten Art behandeln;

c) Vertreter in Körperschaften und Stellen zu

entsenden oder Besetzungsvorschläge zu

erstatten, wenn besondere Gesetze und

Vorschriften dies vorsehen;

d) an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung

sowie bei Maßnahmen der Wirtschaftslenkung

mitzuwirken, sofern dies

durch besondere Gesetze oder Vorschriften

vorgesehen ist;

e) bei allen das Dienstverhältnis oder die

wirtschaftliche und soziale Lage der unselbständig

Erwerbstätigen berührenden Maßnahmen

und Einrichtungen mitzuwirken;

f) zur Hebung der wirtschaftlichen und sozialen

Lage der Arbeiter und Angestellten,

insbesondere zum Zwecke der Vorbereitung

von kollektiven Arbeitsverträgen, der

Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der

Wohnungsfürsorge, der Fürsorge für die

Verpflegung und Gesundheit der Arbeiter

und Angestellten und ihrer Familien, zur

Förderung der fachlichen, der kulturellen

sowie allgemeinen geistigen und körperlichen

Ausbildung der Arbeiter und Angestellten

und zur Heranbildung des Nachwuchses

derselben Einrichtungen und Anstalten

ins Leben zu rufen und zu verwalten

oder an der Einrichtung und Verwaltung

solcher Institutionen mitzuwirken;

g) an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse

oder Dienstleistungen jeder Art durch

Erstattung von Gutachten und Vorschlägen

mitzuwirken;

h) an wirtschafts- und sozialstatistischen Erhebungen

amtlicher Art generell mitzuwirken

oder Statistiken dieser Art selbst

zu führen;

i) zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher

oder unfallverhütender Vorschriften,

insbesondere der Einhaltung der

Bestimmungen zum Schutze gegen Berufskrankheiten

1. die Besichtigung von Arbeitsstätten

aller Art und von Dienst- oder Werkswohnungen

bei den örtlich zuständigen

Arbeitsinspektoraten zu beantragen und

daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen

anläßlich von Betriebsunfällen

teilzunehmen;

2. mit den Betriebsinhabern über die

Abstellung gesetzwidriger Zustände zu

verhandeln;

j) Lehrlings- und Jugendschutzstellen zu errichten

und durch diese insbesondere

1. die unter lit. i erwähnten Aufgaben

hinsichtlich der Lehrlinge und der jugendlichen

Dienstnehmer wahrzunehmen;

2. die Arbeits- und Wohnverhältnisse

zu überprüfen und die Abstellung gesetzwidriger

Zustände bei der zuständigen Behörde

7.u begehren;

3. an der Überwachung der fachlichen

Ausbildung von Lehrlingen und bei Lehrlings-,

Gesellen- und Kaufmannsgehilfenprüfungen

mitzuwirken;

4. an der Festsetzung der Dauer der

Lehrzeit mitzuwirken und im Verfahren

über die Abänderung der Lehrzeit und die

gänzliche oder teilweise Befreiung von der

Behaltspflicht vor Entscheidung der Gewerbebehörde

Anträge zu stellen und den

zeitlichen oder dauernden Entzug des

Rechtes der Lehrlingshaltung oder der Beschäftigung

jugendlicher Personen zu beantragen;

k) die Betriebsräte und Vertrauensmänner

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten

und Einrichtungen zur Förderung

und Unterstützung ihrer Tätigkeit zu

schaffen.

ABSCHNITT II.

Wirkungsbereich und Organisation der Arbeiterkammern.

§ 3. Kammerbereich.

(1) Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern

erstreckt sich auf je ein Bundesland.

(2) Soweit die in den Aufgabenbereich der

Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten

(§ 2) das gesamte Bundesgebiet oder mehrere

Bundesländer gemeinsam betreffen oder eine

solche Angelegenheit Rückwirkungen auf die

Interessen der Dienstnehmer anderer Bundesländer

zur Folge hat, werden sie nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 22 vom Arbeiterkammertag

besorgt.

§ 4. Sitz der Arbeiterkammern.

Der Sitz jeder Arbeiterkammer wird von

dieser selbst bestimmt und hat innerhalb des

Kammerbereiches zu liegen. Die Arbeiterkammer

für Niederösterreich kann ihren Sitz auch

in Wien haben.

§ 5. Kammerzugehörigkeit.

(1) Den Arbeiterkammern gehören alle Dienstnehmer

an, die beschäftigt sind insbesondere

a) in der Industrie, im Bergbau, im Gewerbe,

im Handel und Verkehr, im Fremdenverkehr,

im Geld-, Kredit- und Versicherungswesen,

in der Energieversorgung, im drahtlosen

Nachrichten- und Rundspruchverkehr,

im Vergnügungswesen, im Zeitungswesen,

in Lehr-, Erziehungs- und Forschungsanstalten,

in Kranken-, Heil- und

Pflegeanstalten, in genossenschaftlichen Betrieben,

bei Vereinen, bei politischen Parteien

und in freien Berufen;

b) in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen

und Molkereien, die von land- und

forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

betrieben werden,

sofern in diesen dauernd mehr als fünf

Dienstnehmer beschäftigt sind;

c) als Heimarbeiter, Hausgehilfen, Privatkraftwagenführer

und hauptberufliche

Hausbesorger;

d) (Verfassungsbestimmung) in Betrieben und

Anstalten von Gebietskörperschaften

(Bund, Bundesländern, Gemeindeverbänden

und Gemeinden) ohne Rücksicht darauf,

ob das Dienstverhältnis auf privat-

rechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt

beruht;

e) (Verfassungsbestimmung) in Stiftungen

und Fonds von Gebietskörperschaften;

f) in anderen als den in lit. d genannten öffentlich-

rechtlichen Körperschaften einschließlich

ihrer Betriebe, Stiftungen, Fonds

und Anstalten.

(2) Den Arbeiterkammern gehören nicht an

a) (Verfassungsbestimmung) Dienstnehmer

von Gebietskörperschaften, die dem Personalstand

einer Dienststelle angehören,

die in Vollziehung der Gesetze tätig ist

und bei einer solchen Dienststelle verwendet

werden; ferner Dienstnehmer von Gebietskörperschaften,

die in Unterrichts- und

Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken,

Museen, wissenschaftlichen Anstalten,

beim Österreichischen Postsparkassenamt

oder in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt

sind;

b) leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender

Einfluß auf die Führung des Unternehmens

zusteht;

c) Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten

und Arzte;

d) in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte

Pharmazeuten;

e) Seelsorger der Religionsgenossenschaften

und Ordensangehörige, wenn sie nicht in

einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht

unterliegenden Dienstverhältnis

stehen;

f) die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter

und Angestellten, soweit § 37 dieses Bundesgesetzes

nicht entgegensteht;

g) die Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichen

Körperschaften der Land- und Forstwirtschaft

(Landwirtschaftskammern, Landarbeiterkammern),

sowie die Dienstnehmer

der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

in der Land- und Forstwirtschaft

mit Ausnahme der Dienstnehmer in den

von diesen Körperschaften geführten Betrieben,

Fonds und Anstalten.

(3) Über die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer

entscheidet im Streitfalle das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

§ 6. Organe der Arbeiterkammern.

Organe der Arbeiterkammern sind

a) der Präsident,

b) der Vorstand,

c) die Vollversammlung,

d) die Ausschüsse,

e) die Fachausschüsse.

§ 7. Vollversammlung.

(1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens

40 und höchstens 180 Kammerräten, die

durch allgemeine, gleiche, geheime und direkte

Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

für die Dauer von fünf Jahren berufen

werden.

(2) Die Anzahl der in eine Arbeiterkammer zu

wählenden Kammerräte ist wie folgt festgesetzt

Es sind zu wählen in die Arbeiterkammern

Burgenland 40, Vorarlberg 50, Tirol, Salzburg

und Kärnten je 70, Oberösterreich, Niederösterreich,

Steiermark je 110 und Wien 180 Kammerräte.

§ 8. Wahl der Vollversammlung.

(1) Die Vornahme der Wahl für den einzelnen

Kammerbereich ordnet der Vorstand der betreffenden

Arbeiterkammer an.

(2) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern,

und zwar je einem für Angestellte, Arbeiter und

Verkehrsbedienstete, durchzuführen. Die Anzahl

und Bezeichnung der Wahlkörper kann auf

Grund eines Vorschlages des Arbeiterkammertages

durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung abgeändert werden, wenn

dies zur Wahrung der Interessen der Dienstnehmer

erforderlich wird.

(3) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper

entfallenden Kammerräte (Kandidaten)

wird in der Arbeiterkammer-Wahlordnung in

dem Ausmaß festgesetzt, das der Zahl der jedem

Wahlkörper angehörenden Dienstnehmer zur

Gesamtzahl der arbeiterkammerangehörigen

Dienstnehmer (§ 5) entspricht.

(4) Die Wahlvorschläge sind für jeden Wahlkörper

gesondert schriftlich einzubringen. Sie

dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl

Namen von Wahlwerbern, als im Wahlkörper

zu wählen sind, enthalten. Der Wahlvorschlag

muß von mindestens 100 Wahlberechtigten des

Wahlkörpers unterschrieben sein.

(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb

von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses

von jeder wahlwerbenden Gruppe

beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

angefochten werden. Die Wahl ist ungültig,

wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens

verletzt wurden und hiedurch das

Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(6) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben für das Jahr, in dem Wahlen

in die Vollversammlung der Arbeiterkammern

stattfinden, den Arbeiterkammern gegen Ersatz

der Kosten Unterlagen für die Aufstellung der

Wählerlisten zur Verfügung zu stellen, den

Dienstgebern die für ihren Betrieb gültigen

Wählerverzeichnisse, gegliedert nach den Wahlkörpern

(Abs. 2), mit der Aufforderung zur

Überprüfung und eventuellen Ergänzung, sowie

die Wähleranlageblätter (§ 34) zuzustellen und

bis zu dem in der Wahlordnung (Abs. 8) festgesetzten

Termin wieder einzufordern. Die

Wählerverzeichnisse und die Wähleranlageblätter

sind nach deren Einlangen sofort der

Hauptwahlkommission der betreffenden Arbeiterkammer

zu übermitteln.

(7) Die Wahllokale und die zur Durchführung

der Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände

sind erforderlichenfalls von der Gemeinde des

Wahlortes kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung

der Wahl werden in der Wahlordnung

getroffen, die das Bundesministerium für soziale

Verwaltung durch Verordnung erläßt.

§ 9. Wahlrecht.

Wahlberechtigt in ihrem Wahlkörper sind

ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle

Kammerzugehörigen (§ 5), die am Tage der

Wahlausschreibung

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2. abgesehen von dem Erfordernis des Wahlalters

und der österreichischen Staatsbürgerschaft

vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen

sind;

3. mindestens ein Jahr in Österreich im Sinne

der Bestimmung des § 5 unselbständig erwerbstätig

waren und

4. innerhalb des Bereiches (§ 3) derjenigen

Arbeiterkammer, in der sie das Wahlrecht ausüben,

in Beschäftigung stehen oder nach Beendigung

dieses Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses

bis zum Tage der Wahlausschreibung

nicht länger als 20 Wochen ununterbrochen

arbeitslos waren.

§ 10. Wählbarkeit.

(1) Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle

Kammerzugehörigen, die am Tage der Wahlausschreibung

1. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters

von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht

ausgeschlossen sind,

2. das 24. Lebensjahr vollendet haben,

3. mindestens zwei Jahre in Österreich im

Sinne des § 5 unselbständig erwerbstätig waren.

(2) Die Kandidatur ist nur in einer von den

Arbeiterkammern zulässig.

(3) Vorstandsmitglieder und Angestellte von

kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der

Dienstnehmer können auch in einen anderen

Wahlkörper als den gewählt werden, der ihrer

Berufsausübung entspricht, alle übrigen Wahlwerber

sind nur in den Wahlkörper wählbar,

dem sie ihrer Berufsausübung nach angehören.

§ 11. Ersatzpersonen.

(1) Die auf einem Wahlvorschlag nichtgewählten

Kandidaten sind Ersatzpersonen für den Fall,

daß ein Kammerratsmandat jener Liste frei wird,

auf der sie kandidierten.

(2) Die Ersatzpersonen rücken in Reihenfolge

ihrer Nennung auf dem Wahlvorschlag in das

frei gewordene Mandat vor.

(3) Lehnt eine Ersatzperson, die für ein frei

gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung

ab, so bleibt sie dennoch in der Reihe auf der

Liste der Ersatzpersonen.

§ 12. Mandatsentzug.

(1) Ein Kammerrat, bei dem nachträglich Umstände

eintreten oder bekannt werden, die seine

Wählbarkeit (§ 10) ausschließen, ist von der

Hauptwahlkommission seines Mandates zu entheben

(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder

Vernachlässigung seiner Pflichten kann auf Antrag

des Vorstandes ein Kammerrat durch einen

mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß der

Vollversammlung seines Mandates für verlustig

erklärt werden.

§ 13. Zusammentritt der Vollversammlung.

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten

möglichst vierteljährlich, mindestens aber

zweimal im Jahr, einberufen. Außerordentliche

Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies

von mindestens einem Drittel der Kammerräte

schriftlich verlangt wird

(2) Die erste Vollversammlung der nach Ablauf

einer Funktionsperiode neu gewählten Kammerräte

wird spätestens sechs Wochen nach erfolgter

Wahl durch den letzten Präsidenten einberufen

und eröffnet. Im Falle der Auflösung einer Vollversammlung

durch das Bundesministerium für

soziale Verwaltung (§ 21 Abs. 2) erfolgt die Einberufung

und Eröffnung durch den Präsidenten

des Arbeiterkammertages.

(3) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung

mit einfacher Mehrheit aus ihrer

Mitte den Präsidenten. Bei den Arbeiterkammern

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und

Steiermark werden je zwölf Vorstandsmitglieder,

bei den Arbeiterkammern Tirol, Salzburg und

Kärnten werden je acht und bei den Arbeiterkammern

Burgenland und Vorarlberg je sechs

Vorstandsmitglieder nach dem Grundsatz des

Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei auf das

Größenverhältnis der zur Durchführung der

Wahl der Vollversammlung gebildeten Wahlkörper

zueinander Bedacht zu nehmen ist.

(4) Scheidet eines der Vorstandsmitglieder aus,

so ist für den Rest der Funktionsperiode von der

Vollversammlung eine Neuwahl aus jener

Gruppe vorzunehmen, auf deren Wahlvorschlag

der Ausscheidende gewählt worden ist.

(5) Die Verhandlungen der Vollversammlung

sind in der Regel öffentlich Ausnahmen können

im Einzelfalle vom Vorstand oder von der

Vollversammlung beschlossen werden. Über Angelegenheiten,

die den Haushalt der Arbeiterkammer

betreffen, kann nur in öffentlicher

Sitzung verhandelt und beschlossen werden.

(6) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident

im Einvernehmen mit dem Vorstand. Sie ist den

Kammerräten vor jeder Vollversammlung schriftlich

bekanntzugeben. Gegenstände, die durch

Beschluß der Vollversammlung ab dringlich

erklärt werden, können ohne vorherige Mitteilung

in Verhandlung gezogen werden.

(7) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt

der Präsident. Die Vollversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte

anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit

dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts

anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei gleichgeteilten

Stimmen ist jene Meinung angenommen,

für die der den Vorsitz führende Präsident gestimmt

hat.

(8) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom Vorsitzenden und vom

Kammeramtsdirektor zu zeichnen ist. Ein Auszug

aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse enthalten

muß, ist allen Kammerräten auszufolgen.

§ 14. Präsident.

(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter

der Arbeiterkammer. Er leitet ihre Geschäfte

und unterfertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung

des Kammeramtsdirektors.

(2) In den Arbeiterkammern Niederösterreich,

Oberösterreich, Steiermark und Wien werden je

drei, in den Arbeiterkammern Burgenland,

Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg werden

je zwei Vizepräsidenten bestellt. Die Vizepräsidenten

werden vom Vorstand der betreffenden

Kammer aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit

gewählt.

(3) Im Falle der Abwesenheit oder einer

sonstigen Verhinderung des Präsidenten übernimmt

ein Vizepräsident die Geschäftsführung.

Die Berufung zur Stellvertretung wird durch die

Geschäftsordnung geregelt.

§ 15. Vorstand.

(1) Der Vorstand wird aus dem Präsidenten,

den Vizepräsidenten und den übrigen Vorstandsmitgliedern

gebildet.

(2) Der Vorstand ist insbesondere für die Beobachtung

der gesetzlichen Vorschriften, für die

Einhaltung des Wirkungsbereiches der Arbeiterkammer

und die Vollziehung aller Beschlüsse

der Vollversammlung verantwortlich.

(3) Den Vorsitz bei den Beratungen des Vorstandes

führt der Präsident, der die Vorstandsmitglieder

zu den Sitzungen schriftlich einberuft.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens

die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Er faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit

der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten

Stimmen ist jene Meinung angenommen,

für die der den Vorsitz führende Präsident gestimmt

hat.

(4) Bleibt der Vorstand trotz dreimaliger Einberufung

der Vorstandsmitglieder beschlußunfähig,

so gilt er ab zurückgetreten und ist

von der innerhalb von vier Wochen einzuberufenden

Vollversammlung neu zu wählen (§ 13

Abs. 3). In diesem Falle werden seine Geschäfte

bis zum ersten Zusammentritt des neugewählten

Vorstandes vom Präsidenten geführt.

§ 16. Ausschüsse.

Der Vorstand und in seiner Vertretung der

Präsident können Ausschüsse zur Vorberatung

von Verhandlungsgegenständen und Berichterstattung

an den Vorstand sowie Ausschüsse

zur Durchführung bestimmter Aufgaben einsetzen.

§ 17. Fachausschüsse.

(1) Am Sitz jeder Arbeiterkammer können von

dieser für den Bereich einzelner Fachgruppen der

Sektionen Gewerbe, Handel und Fremdenverkehr

der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft

nach Bedarf besondere Fachausschüsse errichtet

werden.

(2) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens

sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, welche

vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt;

werden.

(3) Die Geschäftsführung wird durch die Geschäftsordnung

der Arbeiterkammer bestimmt.

§ 18. Kammeramt.

(1) Die Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte

einer Arbeiterkammer werden durch das

Kammeramt besorgt.

(2) Das Kammeramt untersteht der Aufsicht

des Vorstandes, der mit der Leitung desselben

einen fachlich geschulten und ihm verantwortlichen

Kammeramtsdirektor betraut. Seine Bestellung

und Abberufung erfolgt durch den

Kammervorsund und bedarf der Genehmigung

des Vorstandes des Arbeiterkammertages.

(3) Der Kammeramtsdirektor nimmt an den

Vollversammlungen sowie den Sitzungen des

Vorstandes und der Ausschüsse mit beratender

Stimme teil.

(4) Die Bestellung der Angestellten und

sonstigen Hilfskräfte des Kammeramtes, ferner

alle das Personal betreffenden Beschlüsse erfolgen

durch den Vorstand.

(5) Die Rechte und Pflichten der Angestellten

und sonstigen Hilfskräfte, ihre Ansprüche auf

Besoldung und Pensionsbezüge werden in je einer

Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung von der

Hauptversammlung des Arbeiterkammertages

einheitlich geregelt und bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

§ 19. Deckung der Kosten.

(1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede

Arbeiterkammer von den in Beschäftigung

stehenden kammerzugehörigen Personen (§ 5),

mit Ausnahme der Lehrlinge, eine Umlage ein.

Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen

Arbeiterkammern von der Hauptversammlung

des Arbeiterkammertages beschlossen. Sie darf

höchstens ein halbes Prozent der für die gesetzliche

Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage

betragen.

(2) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen

beschäftigten umlagepflichtigen Kammerzugehörigen

den Umlagebetrag bei jeder Lohn(Ge-

halts)zahlung vom Lohn (Gehalt) einzubehalten.

Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung

der Dienstnehmer berufenen Sozialversicherungsträger

haben gegen Ersatz der

Kosten die Umlagebeträge für die bei ihnen versicherten

kammerzugehörigen Personen von den

Dienstgebern einzuheben und an die zuständige

Arbeiterkammer abzuführen. Die Umlagebeträge

von kammerangehörigen Personen, die

keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen,

sind von den Dienstgebern unmittelbar

an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.

(3) Bis zur Abfuhr an die nach Abs. 2 bezeichnete

Stelle ist der im Abzugswege eingehobene

Umlagebetrag ein dem Dienstgeber anvertrautes

Gut. Er gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn

dem Dienstnehmer nur ein um seinen Umlagebetrag

verkürzter Lohn (Gehalt) ausgezahlt

wurde.

(4) Für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung

sowie hinsichtlich des Säumniszuschlages

finden für die Umlage die Vorschriften über die

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

sinngemäß Anwendung.

§ 20. Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß.

(1) Über den Jahresvoranschlag beschließt die

Vollversammlung auf Grund eines vom Vorstand

vorgelegten Entwurfes. Der Voranschlag

ist bis längstens Ende Oktober der Hauptversammlung

des Arbeiterkammertages zur Vorgenehmigung

und von diesem bis spätestens

15. November dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.

Wird die Genehmigung bis zum 31. Dezember

des laufenden Jahres nicht versagt, so gilt der

Voranschlag als genehmigt.

(2) Kommt der Beschluß über einen Jahresvoranschlag

nicht rechtzeitig zustande oder wird

einem Jahresvoranschlag die Genehmigung versagt,

bleibt bis zur Genehmigung des neuen

Jahresvoranschlages der des vorangegangenen

Jahres provisorisch in Kraft.

(3) Der Rechnungsabschluß für das abgelaufene

Kalenderjahr ist nach Beschlußfassung durch die

Vollversammlung bis längstens 30. April des

folgenden Jahres der Hauptversammlung des

Arbeiterkammertages zur Vorgenehmigung und

von diesem bis spätestens 15. Mai dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung zur

Genehmigung vorzulegen.

(4) Die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse

sind zur Einsicht aufzulegen.

Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 21. Auflösung der Vollversammlung.

(1) Eine vorzeitige Auflösung der Vollversammlung

einer Arbeiterkammer kann nur

beschlossen werden, wenn mindestens zwei

Drittel der Gesamtzahl der gewählten Kammerräte

dafür stimmen.

(2) Wenn die Vollversammlung einer Arbeiterkammer

ihre Aufgaben dauernd vernachlässigt,

ihre Befugnisse überschreitet oder trotz mehrmaliger

ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig

(§ 13 Abs. 7) bleibt und der Vorstand

des Arbeiterkammertages feststellt, daß der

gesetzliche Zustand nicht wieder hergestellt

werden kann, hat die Aufsichtsbehörde (§ 30)

die Vollversammlung aufzulösen.

(3) Bei Auflösung einer Vollversammlung ist

innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl der

Kammerräte (§§ 7—11) auszuschreiben. Die

lautenden Geschäfte werden in der Zwischenzeit

bis zur Bestellung des neuen Vorstandes durch

den letzten Vorstand, beziehungsweise bei seiner

Beschlußunfähigkeit durch den letzten Präsidenten,

gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor

geführt.

(4) Die Bestimmung des Abs. 3 findet auch

im Falle einer rechtskräftig für ungültig erklärten

Wahl mit der Abänderung Anwendung,

daß die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach

Eintritt der Rechtskraft der Ungültigkeitserklärung

zu wiederholen ist.

(5) Die Mandatsdauer der neugewählten Vollversammlung

erstreckt sich auf den Rest der

Funktionsperiode, die für die aufgelöste Vollversammlung

der Kammer gegolten hätte.

ABSCHNITT III.

Österreichischer Arbeiterkammertag.

§ 22. Sitz und Wirkungsbereich.

(1) Der Österreichische Arbeiterkammertag

setzt sich aus allen österreichischen Arbeiterkammern

zusammen. Er hat seinen Sitz in Wien.

Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte

Bundesgebiet.

(2) Dem Arbeiterkammertag obliegt die Besorgung

aller in den Aufgabenbereich der

Arbeiterkammern (§ 2) fallenden Angelegenheiten,

soweit sie das gesamte Bundesgebiet oder

mehrere Bundesländer gemeinsam betreffen. Angelegenheiten,

die nur eine Kammer betreffen,

aber Rückwirkungen auf die Interessen der

Dienstnehmer anderer Bundesländer zur Folge

haben, können über Beschluß des Vorstandes des

Arbeiterkammertages oder dessen Hauptversammlung

dem Arbeiterkammertag vorbehalten

werden.

(3) Dem Arbeiterkammertag obliegt insbesondere

a) die Erstattung von Berichten, Gutachten

und Vorschlägen in allen Angelegenheiten

gemäß § 2, die über den örtlichen

Wirkungsbereich einer einzelnen Arbeiter-

kammer hinausgehen. Vor Erstattung

solcher Gutachten und Vorschläge sind die

einzelnen Arbeiterkammern zur Stellungnahme

aufzufordern;

b) die Beschlußfassung über die Hohe der

Kammerumlagen für die einzelnen Arbeiterkammern

(§ 19 Abs. 1);

c) die Vorgenehmigung der Jahresvoranschläge

und Rechnungsabschlüsse bei

Arbeiterkammern (§ 20 Abs. 1, 2 und 3)

d) Erlassung und Abänderung der Dienst-,

Bezugs- und Pensionsordnung (§ 18

Abs. 5);

e) die Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung

des Arbeiterkammertages;

die Erlassung und Abänderung einer

Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern

sowie die Genehmigung der

Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern

und ihrer Abänderung (§ 28);

f) Antragstellung zur Abänderung der Wahlordnung;

g) die Genehmigung von Ausgaben der

Arbeiterkammern, die sich über mehrere

Rechnungsperioden erstrecken (§ 25 Abs. 3

lit. c);

h) die Genehmigung der Bestellung oder Abberufung

der Kammeramtsdirektoren (§ 18

Abs. 2);

i) die Pflege der Beziehungen zu ausländischen

Organisationen und Körperschaften.

§ 23. Organe des Arbeiterkammertages.

Organe des Arbeiterkammertages sind

a) der Präsident des Arbeiterkammertages,

b) der Vorstand des Arbeiterkammertages,

c) die Hauptversammlung.

§ 24. Präsident des Arbeiterkammertages.

(1) Der Präsident der Arbeiterkammer für

Wien ist zugleich Präsident des Arbeiterkammertages

und dessen gesetzlicher Vertreter. Er leitet

gemäß den Beschlüssen des Vorstandes die Geschäfte

des Arbeiterkammertages und unterfertigt

alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung

des Kammeramtsdirektors der Arbeiterkammer

für Wien.

(2) Im Falle der Abwesenheit oder einer

sonstigen Verhinderung des Präsidenten übernimmt

der nach § 14 Abs. 3 berufene Vizepräsident

der Arbeiterkammer für Wien die

Geschäftsführung.

§ 25. Vorstand des Arbeiterkammertages.

(1) Der Vorstand des Arbeiterkammertages

wird aus den Präsidenten der einzelnen Arbeiterkammern

gebildet. Er hält seine Sitzungen nach

Bedarf, mindestens jedoch jeden zweiten Monat

ab.

(2) Der Vorstand ist für die Beobachtung der

gesetzlichen Vorschriften sowie für die Einhaltung

des Wirkungsbereiches des Arbeiterkammertages

verantwortlich.

(3) Dem Vorstand obliegt insbesondere

a) die Überwachung der Geschäftsführung des

Arbeiterkammertages sowie die Vollziehung

der Beschlüsse der Hauptversammlung;

b) die Vorbereitung der in § 22 Abs. 3 genannten

Gegenstände zur Vorlage an die

Hauptversammlung, soweit sie nach der

Geschäftsordnung des Arbeiterkammertages

einer Beratung oder Beschlußfassung

durch die Hauptversammlung zuzuführen

sind;

c) die Erledigung der Aufgaben gemäß § 22

Abs. 3 lit. a und g bis i.

(4) Der Präsident des Arbeiterkammertages

beruft die Vorstandsmitglieder schriftlich zu den

Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Präsidenten

von mindestens fünf Arbeiterkammern

anwesend sind.

(5) Zur Beschlußfassung ist, soweit dieses Gesetz

oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen,

die einfache Mehrheit erforderlich. Bei

gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen,

für die der den Vorsitz führende

Präsident des Arbeiterkammertages gestimmt hat.

(6) Die Kammeramtsdirektoren nehmen an den

Sitzungen des Vorstandes mit beratender

Stimme teil.

§ 26. Hauptversammlung.

(1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den

Präsidenten der Arbeiterkammern sowie weiteren

40 Kammerräten zusammen. Es entsenden

in die Hauptversammlung die Kammern Burgenland

und Vorarlberg je einen, Tirol, Salzburg

und Kärnten je zwei, Oberösterreich, Niederösterreich

und Steiermark je sechs und Wien

14 Kammerräte.

(2) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten

des Arbeiterkammertages nach Bedarf,

mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen.

Außerordentliche Hauptversammlungen sind

einzuberufen, wenn dies von fünf Präsidenten

schriftlich verlangt wird.

(3) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten

festgesetzt, sie ist vor jedem Zusammentritt den

Arbeiterkammern schriftlich bekanntzugeben.

Gegenstände, die die Hauptversammlung als

dringend erklärt, sind in Verhandlung zu ziehen.

(4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig,

wenn die Präsidenten von mindestens fünf Arbeiterkammern

und wenigstens 20 delegierte

Kammerräte anwesend sind. Den Vorsitz führt

der Präsident des Arbeiterkammertages. Die Beschlüsse

werden, soweit dieses Gesetz oder die

Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, mit

der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefaßt. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene

Meinimg angenommen, für die der den Vorsitz

führende Präsident des Arbeiterkammertages gestimmt

hat.

(5) Die Hauptversammlung beschließt über den

vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeitsbericht.

Ihr ist auch die Beschlußfassung über Angelegenheiten

gemäß § 22 Abs. 3 lit. b bis f vorbehalten.

(6) Die Kammeramtsdirektoren nehmen an den

Hauptversammlungen mit beratender Stimme

teil.

(7) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom Vorsitzenden und vom

Kammeramtsdirektor für Wien zu unterfertigen

ist. Ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse

enthalten muß, ist allen delegierten

Kammerräten auszufolgen.

§ 27. Büro des Arbeiterkammertages.

Die Bürogeschäfte des Arbeiterkammertages

werden durch das Kammeramt der Arbeiterkammer

für Wien besorgt.

ABSCHNITT IV.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 28. Geschäftsordnungen.

(1) Die Arbeiterkammern, der Arbeiterkammertag

und deren Organe führen ihre Geschäfte

gemäß den für sie beschlossenen Geschäftsordnungen.

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeiterkammer

und ihrer Organe wird vom Vorstand der

Arbeiterkammer auf Grund einer vom Arbeiterkammertag

erlassenen Rahmengeschäftsordnung

beschlossen. Zu ihrer Gültigkeit und ihrer rechtswirksamen

Abänderung ist die Genehmigung

durch den Arbeiterkammertag erforderlich, die

von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit

beschlossen wird.

(3) Die Geschäftsordnung des Arbeiterkammertages

und seiner Organe sowie die Rahmengeschäftsordnung

für die Arbeiterkammern (Abs. 2)

werden von der Hauptversammlung mit einfacher

Mehrheit beschlossen. Sie bedürfen zu

ihrer Gültigkeit und ihrer rechtswirksamen Abänderung

der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

§ 29. Pflichten der Kammerräte.

(1) Die Kammerräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich

aus. Sie sind verpflichtet, den ihre Teilnahme

erfordernden Sitzungen beizuwohnen und

die ihnen übertragenen Funktionen und Aufgaben

nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.

(2) Die Kammerräte erhalten die ihnen aus

der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen

und Verdienstentgang nach den vom

Vorstand jeder Arbeiterkammer beschlossenen

Richtlinien vergütet. Diese können in Einzelfällen

auch eine Funktionsgebühr vorsehen.

§ 30. Aufsichtsrecht

Die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag

unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

§ 31. Verhältnis zu Behörden und

Körperschaften.

(1) Die Behörden und Ämter des Bundes, der

Länder, der Gemeinden, die Handelskammern,

die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen

auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung

wirtschaftlicher Interessen berufenen

oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten

Körperschaften sowie die Einrichtungen

der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere

gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,

verpflichtet, den Arbeiterkammern und dem Arbeiterkammertag

auf Verlangen die zur Erfüllung

ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit

zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber

den vorgenannten Behörden und Körperschaften

sind die Arbeiterkammern und der

Arbeiterkammertag verpflichtet.

(2) Entwürfe von Gesetzen sind vor ihrer Einbringung

in die gesetzgebende Körperschaft der

zuständigen Arbeiterkammer, wenn sie jedoch

den Zuständigkeitsbereich einer Arbeiterkammer

überschreiten, dem Arbeiterkammertag zur Stellungnahme,

beziehungsweise Begutachtung, zu

übermitteln. Das gleiche gilt für Verordnungen

und Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweit

sie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern

berühren. Den Arbeiterkammern, beziehungsweise

dem Arbeiterkammertag, ist hiefür eine

ausreichende Frist einzuräumen.

§ 32. Paritätische Ausschüsse.

Das Bundesministerium für soziale. Verwaltung

kann im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen

Bundesministerien verfügen, daß einzelne

Arbeiterkammern oder der Arbeiterkammertag

mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher

Interessen berufenen Körperschaften gemeinsame

Ausschüsse zur Beratung gemeinsamer

Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer

Einrichtungen schaffen, in denen diese Körperschaften

gleichmäßig vertreten sind.

§ 33. Wahlschutz.

Auf die Wahlen in die Arbeiterkammern finden

die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner

1907, RGBL Nr. 18, soweit sie den Schutz

der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.

§ 34. Obliegenheiten der Dienstgeber.

(1) Die Dienstgeber im Rammerbereich der

einzelnen Arbeiterkammern sind verpflichtet,

nach Zustellung der Wählerverzeichnisse durch

den träger der gesetzlichen Krankenversicherung

(§ 8 Abs. 6) zum festgesetzten Termin die richtiggestellten

Wählerverzeichnisse sowie die von

den einzelnen Dienstnehmern persönlich ausgefüllten

und unterzeichneten Wähleranlageblätter

dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

zurückzustellen. In die Wählerverzeichnisse

sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer

(§ 9) aufzunehmen, die am Tage der Ausschreibung

der Wahl in die Vollversammlung der

Arbeiterkammer in dem Betrieb beschäftigt

waren. Die vom Dienstgeber überprüften und

allenfalls richtiggestellten Wählerverzeichnisse

sind von diesem vor ihrer Rückstellung an die

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

durch drei Tage hindurch im Betrieb so aufzulegen,

daß jeder im Betrieb beschäftigte Dienstnehmer

Einsicht nehmen kann. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 239/1954.

(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den als

Kammerräten tätigen Dienstnehmern die erforderliche

Freizeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit

als Funktionäre der Arbeiterkammer zu gewähren.

§ 35. Gebührenfreiheit.

Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkammern

und des Arbeiterkammertages mit den in

§ 31 genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften,

ausgenommen im gerichtlichen Verfahren,

ist von Stempel- und Rechtsgebühren des

Bundes befreit.

ABSCHNITT V.

§ 36. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeiterkammern

stehen bis zu deren Konstituierung auf

Grund von Neuwahlen den gemäß dem Arbeiterkammergesetz,

StGBl. Nr. 95/1945, errichteten

Kammern zu.

(2) Die auf Grund des Bundesgesetzes vom

1. März 1950, BGBl. Nr. 87, bestehenden Gehilfenausschüsse

sind mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes aufgelöst; ihre Aufgaben

sind von den jeweils in Betracht kommenden

Arbeiterkammern wahrzunehmen. Mit der Liquidation

des Vermögens dieser Gehilfenausschüsse

ist der Österreichische Gewerkschaftsbund

betraut; ein allfälliger nach Durchführung der

Liquidation verbleibender Vermögensüberschuß

geht auf den Österreichischen Gewerkschaftsbund

über.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bilden bis zu dem auf Grund von Neuwahlen

erfolgten Zusammentritt des Vorstandes des Arbeiterkammertages

die Präsidenten aller Arbeiterkammern

(Arbeiterkammergesetz, StGBl.

Nr. 95/1945) den Vorstand des Arbeiterkammertages.

Der Präsident der Arbeiterkammer Wien

hat die Stelle des. Präsidenten des Arbeiterkammertages

zu bekleiden.

§ 37.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes,

StGBl. Nr. 95/1945, soweit es Bundesgesetz

ist und in den Abs. 1 und 3 des § 36

nichts anderes bestimmt ist, ihre Wirksamkeit.

Desgleichen verliert das Bundesgesetz vom

1. März 1950, BGBl. Nr. 87, einschließlich der

hiezu erlassenen Verordnungen seine Wirksamkeit.

§ 38. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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