105. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Zweck und Aufgaben.
§ 1. Zweck und Bezeichnung.
(1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte
(Arbeiterkammern) sowie der Österreichische
Arbeiterkammertag (Arbeiterkammertag) sind
berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen
und kulturellen Interessen der Dienstnehmer
zu vertreten und zu fördern.
(2) Die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag
sind Körperschaften öffentlichen
Rechtes. Sie sind befugt, das Bundeswappen mit
der Überschrift „Kammer für Arbeiter und Angestellte
für . . ." beziehungsweise „Österreichischer
Arbeiterkammertag" zu führen.
§ 2. Aufgabenbereich.
In Durchführung des im § 1 bezeichneten
Zweckes sind die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag
nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes insbesondere berufen,
a) den gesetzgebenden Körperschaften und
den Behörden Berichte, Vorschläge und
Gutachten zu erstatten über alle Angelegenheiten
einschließlich der Errichtung
und Organisation von öffentlichen Anstalten
und Einrichtungen
1. des Bergbaues und der Industrie, des
Gewerbes, Handels und Verkehrs, des
Fremdenverkehrs, des Geld-, Kredit- und
Versicherungswesens, der Land- und Forstwirtschaft,
der freien Berufe sowie der
anderen in § 5 Abs. 1 genannten Wirtschafts-
und Berufszweige;
2. der Volksernährung, der Wohnungsfürsorge,
der Volksgesundheit, der Freizeitgestaltung
und der Volksbildung;
3. des Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses
(§ 5), des Arbeiter- und Angestelltenschutzes,
der Sozialversicherung und
des Arbeitsmarktes;
b) Gutachten zu erstatten über Entwürfe von
Gesetzen, Verordnungen und andere Vorschriften,
die Angelegenheiten der unter
lit. a erwähnten Art behandeln;
c) Vertreter in Körperschaften und Stellen zu
entsenden oder Besetzungsvorschläge zu
erstatten, wenn besondere Gesetze und
Vorschriften dies vorsehen;
d) an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung
sowie bei Maßnahmen der Wirtschaftslenkung
mitzuwirken, sofern dies
durch besondere Gesetze oder Vorschriften
vorgesehen ist;
e) bei allen das Dienstverhältnis oder die
wirtschaftliche und soziale Lage der unselbständig
Erwerbstätigen berührenden Maßnahmen
und Einrichtungen mitzuwirken;
f) zur Hebung der wirtschaftlichen und sozialen
Lage der Arbeiter und Angestellten,
insbesondere zum Zwecke der Vorbereitung
von kollektiven Arbeitsverträgen, der
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der
Wohnungsfürsorge, der Fürsorge für die
Verpflegung und Gesundheit der Arbeiter
und Angestellten und ihrer Familien, zur
Förderung der fachlichen, der kulturellen
sowie allgemeinen geistigen und körperlichen
Ausbildung der Arbeiter und Angestellten
und zur Heranbildung des Nachwuchses
derselben Einrichtungen und Anstalten
ins Leben zu rufen und zu verwalten
oder an der Einrichtung und Verwaltung
solcher Institutionen mitzuwirken;
g) an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse
oder Dienstleistungen jeder Art durch
Erstattung von Gutachten und Vorschlägen
mitzuwirken;
h) an wirtschafts- und sozialstatistischen Erhebungen
amtlicher Art generell mitzuwirken
oder Statistiken dieser Art selbst
zu führen;
i) zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher
oder unfallverhütender Vorschriften,
insbesondere der Einhaltung der
Bestimmungen zum Schutze gegen Berufskrankheiten
1. die Besichtigung von Arbeitsstätten
aller Art und von Dienst- oder Werkswohnungen
bei den örtlich zuständigen
Arbeitsinspektoraten zu beantragen und
daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen
anläßlich von Betriebsunfällen
teilzunehmen;
2. mit den Betriebsinhabern über die
Abstellung gesetzwidriger Zustände zu
verhandeln;
j) Lehrlings- und Jugendschutzstellen zu errichten
und durch diese insbesondere
1. die unter lit. i erwähnten Aufgaben
hinsichtlich der Lehrlinge und der jugendlichen
Dienstnehmer wahrzunehmen;
2. die Arbeits- und Wohnverhältnisse
zu überprüfen und die Abstellung gesetzwidriger
Zustände bei der zuständigen Behörde
7.u begehren;
3. an der Überwachung der fachlichen
Ausbildung von Lehrlingen und bei Lehrlings-,
Gesellen- und Kaufmannsgehilfenprüfungen
mitzuwirken;
4. an der Festsetzung der Dauer der
Lehrzeit mitzuwirken und im Verfahren
über die Abänderung der Lehrzeit und die
gänzliche oder teilweise Befreiung von der
Behaltspflicht vor Entscheidung der Gewerbebehörde
Anträge zu stellen und den
zeitlichen oder dauernden Entzug des
Rechtes der Lehrlingshaltung oder der Beschäftigung
jugendlicher Personen zu beantragen;
k) die Betriebsräte und Vertrauensmänner
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten
und Einrichtungen zur Förderung
und Unterstützung ihrer Tätigkeit zu
schaffen.
ABSCHNITT II.
Wirkungsbereich und Organisation der Arbeiterkammern.
§ 3. Kammerbereich.
(1) Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern
erstreckt sich auf je ein Bundesland.
(2) Soweit die in den Aufgabenbereich der
Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten
(§ 2) das gesamte Bundesgebiet oder mehrere
Bundesländer gemeinsam betreffen oder eine
solche Angelegenheit Rückwirkungen auf die
Interessen der Dienstnehmer anderer Bundesländer
zur Folge hat, werden sie nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 22 vom Arbeiterkammertag
besorgt.
§ 4. Sitz der Arbeiterkammern.
Der Sitz jeder Arbeiterkammer wird von
dieser selbst bestimmt und hat innerhalb des
Kammerbereiches zu liegen. Die Arbeiterkammer
für Niederösterreich kann ihren Sitz auch
in Wien haben.
§ 5. Kammerzugehörigkeit.
(1) Den Arbeiterkammern gehören alle Dienstnehmer
an, die beschäftigt sind insbesondere
a) in der Industrie, im Bergbau, im Gewerbe,
im Handel und Verkehr, im Fremdenverkehr,
im Geld-, Kredit- und Versicherungswesen,
in der Energieversorgung, im drahtlosen
Nachrichten- und Rundspruchverkehr,
im Vergnügungswesen, im Zeitungswesen,
in Lehr-, Erziehungs- und Forschungsanstalten,
in Kranken-, Heil- und
Pflegeanstalten, in genossenschaftlichen Betrieben,
bei Vereinen, bei politischen Parteien
und in freien Berufen;
b) in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen
und Molkereien, die von land- und
forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
betrieben werden,
sofern in diesen dauernd mehr als fünf
Dienstnehmer beschäftigt sind;
c) als Heimarbeiter, Hausgehilfen, Privatkraftwagenführer
und hauptberufliche
Hausbesorger;
d) (Verfassungsbestimmung) in Betrieben und
Anstalten von Gebietskörperschaften
(Bund, Bundesländern, Gemeindeverbänden
und Gemeinden) ohne Rücksicht darauf,
ob das Dienstverhältnis auf privat-
rechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt
beruht;
e) (Verfassungsbestimmung) in Stiftungen
und Fonds von Gebietskörperschaften;
f) in anderen als den in lit. d genannten öffentlich-
rechtlichen Körperschaften einschließlich
ihrer Betriebe, Stiftungen, Fonds
und Anstalten.
(2) Den Arbeiterkammern gehören nicht an
a) (Verfassungsbestimmung) Dienstnehmer
von Gebietskörperschaften, die dem Personalstand
einer Dienststelle angehören,
die in Vollziehung der Gesetze tätig ist
und bei einer solchen Dienststelle verwendet
werden; ferner Dienstnehmer von Gebietskörperschaften,
die in Unterrichts- und
Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken,
Museen, wissenschaftlichen Anstalten,
beim Österreichischen Postsparkassenamt
oder in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt
sind;
b) leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender
Einfluß auf die Führung des Unternehmens
zusteht;
c) Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten
und Arzte;
d) in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte
Pharmazeuten;
e) Seelsorger der Religionsgenossenschaften
und Ordensangehörige, wenn sie nicht in
einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
unterliegenden Dienstverhältnis
stehen;
f) die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter
und Angestellten, soweit § 37 dieses Bundesgesetzes
nicht entgegensteht;
g) die Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften der Land- und Forstwirtschaft
(Landwirtschaftskammern, Landarbeiterkammern),
sowie die Dienstnehmer
der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
in der Land- und Forstwirtschaft
mit Ausnahme der Dienstnehmer in den
von diesen Körperschaften geführten Betrieben,
Fonds und Anstalten.
(3) Über die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer
entscheidet im Streitfalle das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
§ 6. Organe der Arbeiterkammern.
Organe der Arbeiterkammern sind
a) der Präsident,
b) der Vorstand,
c) die Vollversammlung,
d) die Ausschüsse,
e) die Fachausschüsse.
§ 7. Vollversammlung.
(1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens
40 und höchstens 180 Kammerräten, die
durch allgemeine, gleiche, geheime und direkte
Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
für die Dauer von fünf Jahren berufen
werden.
(2) Die Anzahl der in eine Arbeiterkammer zu
wählenden Kammerräte ist wie folgt festgesetzt
Es sind zu wählen in die Arbeiterkammern
Burgenland 40, Vorarlberg 50, Tirol, Salzburg
und Kärnten je 70, Oberösterreich, Niederösterreich,
Steiermark je 110 und Wien 180 Kammerräte.
§ 8. Wahl der Vollversammlung.
(1) Die Vornahme der Wahl für den einzelnen
Kammerbereich ordnet der Vorstand der betreffenden
Arbeiterkammer an.
(2) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern,
und zwar je einem für Angestellte, Arbeiter und
Verkehrsbedienstete, durchzuführen. Die Anzahl
und Bezeichnung der Wahlkörper kann auf
Grund eines Vorschlages des Arbeiterkammertages
durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung abgeändert werden, wenn
dies zur Wahrung der Interessen der Dienstnehmer
erforderlich wird.
(3) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper
entfallenden Kammerräte (Kandidaten)
wird in der Arbeiterkammer-Wahlordnung in
dem Ausmaß festgesetzt, das der Zahl der jedem
Wahlkörper angehörenden Dienstnehmer zur
Gesamtzahl der arbeiterkammerangehörigen
Dienstnehmer (§ 5) entspricht.
(4) Die Wahlvorschläge sind für jeden Wahlkörper
gesondert schriftlich einzubringen. Sie
dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl
Namen von Wahlwerbern, als im Wahlkörper
zu wählen sind, enthalten. Der Wahlvorschlag
muß von mindestens 100 Wahlberechtigten des
Wahlkörpers unterschrieben sein.
(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb
von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses
von jeder wahlwerbenden Gruppe
beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
angefochten werden. Die Wahl ist ungültig,
wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens
verletzt wurden und hiedurch das
Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(6) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben für das Jahr, in dem Wahlen
in die Vollversammlung der Arbeiterkammern
stattfinden, den Arbeiterkammern gegen Ersatz
der Kosten Unterlagen für die Aufstellung der
Wählerlisten zur Verfügung zu stellen, den
Dienstgebern die für ihren Betrieb gültigen
Wählerverzeichnisse, gegliedert nach den Wahlkörpern
(Abs. 2), mit der Aufforderung zur
Überprüfung und eventuellen Ergänzung, sowie
die Wähleranlageblätter (§ 34) zuzustellen und
bis zu dem in der Wahlordnung (Abs. 8) festgesetzten
Termin wieder einzufordern. Die
Wählerverzeichnisse und die Wähleranlageblätter
sind nach deren Einlangen sofort der
Hauptwahlkommission der betreffenden Arbeiterkammer
zu übermitteln.
(7) Die Wahllokale und die zur Durchführung
der Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände
sind erforderlichenfalls von der Gemeinde des
Wahlortes kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung
der Wahl werden in der Wahlordnung
getroffen, die das Bundesministerium für soziale
Verwaltung durch Verordnung erläßt.
§ 9. Wahlrecht.
Wahlberechtigt in ihrem Wahlkörper sind
ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle
Kammerzugehörigen (§ 5), die am Tage der
Wahlausschreibung
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2. abgesehen von dem Erfordernis des Wahlalters
und der österreichischen Staatsbürgerschaft
vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen
sind;
3. mindestens ein Jahr in Österreich im Sinne
der Bestimmung des § 5 unselbständig erwerbstätig
waren und
4. innerhalb des Bereiches (§ 3) derjenigen
Arbeiterkammer, in der sie das Wahlrecht ausüben,
in Beschäftigung stehen oder nach Beendigung
dieses Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses
bis zum Tage der Wahlausschreibung
nicht länger als 20 Wochen ununterbrochen
arbeitslos waren.
§ 10. Wählbarkeit.
(1) Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle
Kammerzugehörigen, die am Tage der Wahlausschreibung
1. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters
von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht
ausgeschlossen sind,
2. das 24. Lebensjahr vollendet haben,
3. mindestens zwei Jahre in Österreich im
Sinne des § 5 unselbständig erwerbstätig waren.
(2) Die Kandidatur ist nur in einer von den
Arbeiterkammern zulässig.
(3) Vorstandsmitglieder und Angestellte von
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der
Dienstnehmer können auch in einen anderen
Wahlkörper als den gewählt werden, der ihrer
Berufsausübung entspricht, alle übrigen Wahlwerber
sind nur in den Wahlkörper wählbar,
dem sie ihrer Berufsausübung nach angehören.
§ 11. Ersatzpersonen.
(1) Die auf einem Wahlvorschlag nichtgewählten
Kandidaten sind Ersatzpersonen für den Fall,
daß ein Kammerratsmandat jener Liste frei wird,
auf der sie kandidierten.
(2) Die Ersatzpersonen rücken in Reihenfolge
ihrer Nennung auf dem Wahlvorschlag in das
frei gewordene Mandat vor.
(3) Lehnt eine Ersatzperson, die für ein frei
gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung
ab, so bleibt sie dennoch in der Reihe auf der
Liste der Ersatzpersonen.
§ 12. Mandatsentzug.
(1) Ein Kammerrat, bei dem nachträglich Umstände
eintreten oder bekannt werden, die seine
Wählbarkeit (§ 10) ausschließen, ist von der
Hauptwahlkommission seines Mandates zu entheben
(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder
Vernachlässigung seiner Pflichten kann auf Antrag
des Vorstandes ein Kammerrat durch einen
mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß der
Vollversammlung seines Mandates für verlustig
erklärt werden.
§ 13. Zusammentritt der Vollversammlung.
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten
möglichst vierteljährlich, mindestens aber
zweimal im Jahr, einberufen. Außerordentliche
Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies
von mindestens einem Drittel der Kammerräte
schriftlich verlangt wird
(2) Die erste Vollversammlung der nach Ablauf
einer Funktionsperiode neu gewählten Kammerräte
wird spätestens sechs Wochen nach erfolgter
Wahl durch den letzten Präsidenten einberufen
und eröffnet. Im Falle der Auflösung einer Vollversammlung
durch das Bundesministerium für
soziale Verwaltung (§ 21 Abs. 2) erfolgt die Einberufung
und Eröffnung durch den Präsidenten
des Arbeiterkammertages.
(3) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung
mit einfacher Mehrheit aus ihrer
Mitte den Präsidenten. Bei den Arbeiterkammern
Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und
Steiermark werden je zwölf Vorstandsmitglieder,
bei den Arbeiterkammern Tirol, Salzburg und
Kärnten werden je acht und bei den Arbeiterkammern
Burgenland und Vorarlberg je sechs
Vorstandsmitglieder nach dem Grundsatz des
Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei auf das
Größenverhältnis der zur Durchführung der
Wahl der Vollversammlung gebildeten Wahlkörper
zueinander Bedacht zu nehmen ist.
(4) Scheidet eines der Vorstandsmitglieder aus,
so ist für den Rest der Funktionsperiode von der
Vollversammlung eine Neuwahl aus jener
Gruppe vorzunehmen, auf deren Wahlvorschlag
der Ausscheidende gewählt worden ist.
(5) Die Verhandlungen der Vollversammlung
sind in der Regel öffentlich Ausnahmen können
im Einzelfalle vom Vorstand oder von der
Vollversammlung beschlossen werden. Über Angelegenheiten,
die den Haushalt der Arbeiterkammer
betreffen, kann nur in öffentlicher
Sitzung verhandelt und beschlossen werden.
(6) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident
im Einvernehmen mit dem Vorstand. Sie ist den
Kammerräten vor jeder Vollversammlung schriftlich
bekanntzugeben. Gegenstände, die durch
Beschluß der Vollversammlung ab dringlich
erklärt werden, können ohne vorherige Mitteilung
in Verhandlung gezogen werden.
(7) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt
der Präsident. Die Vollversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte
anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit
dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts
anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei gleichgeteilten
Stimmen ist jene Meinung angenommen,
für die der den Vorsitz führende Präsident gestimmt
hat.
(8) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden und vom
Kammeramtsdirektor zu zeichnen ist. Ein Auszug
aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse enthalten
muß, ist allen Kammerräten auszufolgen.
§ 14. Präsident.
(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter
der Arbeiterkammer. Er leitet ihre Geschäfte
und unterfertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung
des Kammeramtsdirektors.
(2) In den Arbeiterkammern Niederösterreich,
Oberösterreich, Steiermark und Wien werden je
drei, in den Arbeiterkammern Burgenland,
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg werden
je zwei Vizepräsidenten bestellt. Die Vizepräsidenten
werden vom Vorstand der betreffenden
Kammer aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt.
(3) Im Falle der Abwesenheit oder einer
sonstigen Verhinderung des Präsidenten übernimmt
ein Vizepräsident die Geschäftsführung.
Die Berufung zur Stellvertretung wird durch die
Geschäftsordnung geregelt.
§ 15. Vorstand.
(1) Der Vorstand wird aus dem Präsidenten,
den Vizepräsidenten und den übrigen Vorstandsmitgliedern
gebildet.
(2) Der Vorstand ist insbesondere für die Beobachtung
der gesetzlichen Vorschriften, für die
Einhaltung des Wirkungsbereiches der Arbeiterkammer
und die Vollziehung aller Beschlüsse
der Vollversammlung verantwortlich.
(3) Den Vorsitz bei den Beratungen des Vorstandes
führt der Präsident, der die Vorstandsmitglieder
zu den Sitzungen schriftlich einberuft.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Er faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten
Stimmen ist jene Meinung angenommen,
für die der den Vorsitz führende Präsident gestimmt
hat.
(4) Bleibt der Vorstand trotz dreimaliger Einberufung
der Vorstandsmitglieder beschlußunfähig,
so gilt er ab zurückgetreten und ist
von der innerhalb von vier Wochen einzuberufenden
Vollversammlung neu zu wählen (§ 13
Abs. 3). In diesem Falle werden seine Geschäfte
bis zum ersten Zusammentritt des neugewählten
Vorstandes vom Präsidenten geführt.
§ 16. Ausschüsse.
Der Vorstand und in seiner Vertretung der
Präsident können Ausschüsse zur Vorberatung
von Verhandlungsgegenständen und Berichterstattung
an den Vorstand sowie Ausschüsse
zur Durchführung bestimmter Aufgaben einsetzen.
§ 17. Fachausschüsse.
(1) Am Sitz jeder Arbeiterkammer können von
dieser für den Bereich einzelner Fachgruppen der
Sektionen Gewerbe, Handel und Fremdenverkehr
der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft
nach Bedarf besondere Fachausschüsse errichtet
werden.
(2) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens
sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, welche
vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt;
werden.
(3) Die Geschäftsführung wird durch die Geschäftsordnung
der Arbeiterkammer bestimmt.
§ 18. Kammeramt.
(1) Die Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte
einer Arbeiterkammer werden durch das
Kammeramt besorgt.
(2) Das Kammeramt untersteht der Aufsicht
des Vorstandes, der mit der Leitung desselben
einen fachlich geschulten und ihm verantwortlichen
Kammeramtsdirektor betraut. Seine Bestellung
und Abberufung erfolgt durch den
Kammervorsund und bedarf der Genehmigung
des Vorstandes des Arbeiterkammertages.
(3) Der Kammeramtsdirektor nimmt an den
Vollversammlungen sowie den Sitzungen des
Vorstandes und der Ausschüsse mit beratender
Stimme teil.
(4) Die Bestellung der Angestellten und
sonstigen Hilfskräfte des Kammeramtes, ferner
alle das Personal betreffenden Beschlüsse erfolgen
durch den Vorstand.
(5) Die Rechte und Pflichten der Angestellten
und sonstigen Hilfskräfte, ihre Ansprüche auf
Besoldung und Pensionsbezüge werden in je einer
Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung von der
Hauptversammlung des Arbeiterkammertages
einheitlich geregelt und bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
§ 19. Deckung der Kosten.
(1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede
Arbeiterkammer von den in Beschäftigung
stehenden kammerzugehörigen Personen (§ 5),
mit Ausnahme der Lehrlinge, eine Umlage ein.
Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen
Arbeiterkammern von der Hauptversammlung
des Arbeiterkammertages beschlossen. Sie darf
höchstens ein halbes Prozent der für die gesetzliche
Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage
betragen.
(2) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen
beschäftigten umlagepflichtigen Kammerzugehörigen
den Umlagebetrag bei jeder Lohn(Ge-
halts)zahlung vom Lohn (Gehalt) einzubehalten.
Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung
der Dienstnehmer berufenen Sozialversicherungsträger
haben gegen Ersatz der
Kosten die Umlagebeträge für die bei ihnen versicherten
kammerzugehörigen Personen von den
Dienstgebern einzuheben und an die zuständige
Arbeiterkammer abzuführen. Die Umlagebeträge
von kammerangehörigen Personen, die
keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen,
sind von den Dienstgebern unmittelbar
an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.
(3) Bis zur Abfuhr an die nach Abs. 2 bezeichnete
Stelle ist der im Abzugswege eingehobene
Umlagebetrag ein dem Dienstgeber anvertrautes
Gut. Er gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn
dem Dienstnehmer nur ein um seinen Umlagebetrag
verkürzter Lohn (Gehalt) ausgezahlt
wurde.
(4) Für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung
sowie hinsichtlich des Säumniszuschlages
finden für die Umlage die Vorschriften über die
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
sinngemäß Anwendung.
§ 20. Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß.
(1) Über den Jahresvoranschlag beschließt die
Vollversammlung auf Grund eines vom Vorstand
vorgelegten Entwurfes. Der Voranschlag
ist bis längstens Ende Oktober der Hauptversammlung
des Arbeiterkammertages zur Vorgenehmigung
und von diesem bis spätestens
15. November dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.
Wird die Genehmigung bis zum 31. Dezember
des laufenden Jahres nicht versagt, so gilt der
Voranschlag als genehmigt.
(2) Kommt der Beschluß über einen Jahresvoranschlag
nicht rechtzeitig zustande oder wird
einem Jahresvoranschlag die Genehmigung versagt,
bleibt bis zur Genehmigung des neuen
Jahresvoranschlages der des vorangegangenen
Jahres provisorisch in Kraft.
(3) Der Rechnungsabschluß für das abgelaufene
Kalenderjahr ist nach Beschlußfassung durch die
Vollversammlung bis längstens 30. April des
folgenden Jahres der Hauptversammlung des
Arbeiterkammertages zur Vorgenehmigung und
von diesem bis spätestens 15. Mai dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung zur
Genehmigung vorzulegen.
(4) Die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse
sind zur Einsicht aufzulegen.
Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 21. Auflösung der Vollversammlung.
(1) Eine vorzeitige Auflösung der Vollversammlung
einer Arbeiterkammer kann nur
beschlossen werden, wenn mindestens zwei
Drittel der Gesamtzahl der gewählten Kammerräte
dafür stimmen.
(2) Wenn die Vollversammlung einer Arbeiterkammer
ihre Aufgaben dauernd vernachlässigt,
ihre Befugnisse überschreitet oder trotz mehrmaliger
ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig
(§ 13 Abs. 7) bleibt und der Vorstand
des Arbeiterkammertages feststellt, daß der
gesetzliche Zustand nicht wieder hergestellt
werden kann, hat die Aufsichtsbehörde (§ 30)
die Vollversammlung aufzulösen.
(3) Bei Auflösung einer Vollversammlung ist
innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl der
Kammerräte (§§ 7—11) auszuschreiben. Die
lautenden Geschäfte werden in der Zwischenzeit
bis zur Bestellung des neuen Vorstandes durch
den letzten Vorstand, beziehungsweise bei seiner
Beschlußunfähigkeit durch den letzten Präsidenten,
gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor
geführt.
(4) Die Bestimmung des Abs. 3 findet auch
im Falle einer rechtskräftig für ungültig erklärten
Wahl mit der Abänderung Anwendung,
daß die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft der Ungültigkeitserklärung
zu wiederholen ist.
(5) Die Mandatsdauer der neugewählten Vollversammlung
erstreckt sich auf den Rest der
Funktionsperiode, die für die aufgelöste Vollversammlung
der Kammer gegolten hätte.
ABSCHNITT III.
Österreichischer Arbeiterkammertag.
§ 22. Sitz und Wirkungsbereich.
(1) Der Österreichische Arbeiterkammertag
setzt sich aus allen österreichischen Arbeiterkammern
zusammen. Er hat seinen Sitz in Wien.
Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet.
(2) Dem Arbeiterkammertag obliegt die Besorgung
aller in den Aufgabenbereich der
Arbeiterkammern (§ 2) fallenden Angelegenheiten,
soweit sie das gesamte Bundesgebiet oder
mehrere Bundesländer gemeinsam betreffen. Angelegenheiten,
die nur eine Kammer betreffen,
aber Rückwirkungen auf die Interessen der
Dienstnehmer anderer Bundesländer zur Folge
haben, können über Beschluß des Vorstandes des
Arbeiterkammertages oder dessen Hauptversammlung
dem Arbeiterkammertag vorbehalten
werden.
(3) Dem Arbeiterkammertag obliegt insbesondere
a) die Erstattung von Berichten, Gutachten
und Vorschlägen in allen Angelegenheiten
gemäß § 2, die über den örtlichen
Wirkungsbereich einer einzelnen Arbeiter-
kammer hinausgehen. Vor Erstattung
solcher Gutachten und Vorschläge sind die
einzelnen Arbeiterkammern zur Stellungnahme
aufzufordern;
b) die Beschlußfassung über die Hohe der
Kammerumlagen für die einzelnen Arbeiterkammern
(§ 19 Abs. 1);
c) die Vorgenehmigung der Jahresvoranschläge
und Rechnungsabschlüsse bei
Arbeiterkammern (§ 20 Abs. 1, 2 und 3)
d) Erlassung und Abänderung der Dienst-,
Bezugs- und Pensionsordnung (§ 18
Abs. 5);
e) die Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung
des Arbeiterkammertages;
die Erlassung und Abänderung einer
Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern
sowie die Genehmigung der
Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern
und ihrer Abänderung (§ 28);
f) Antragstellung zur Abänderung der Wahlordnung;
g) die Genehmigung von Ausgaben der
Arbeiterkammern, die sich über mehrere
Rechnungsperioden erstrecken (§ 25 Abs. 3
lit. c);
h) die Genehmigung der Bestellung oder Abberufung
der Kammeramtsdirektoren (§ 18
Abs. 2);
i) die Pflege der Beziehungen zu ausländischen
Organisationen und Körperschaften.
§ 23. Organe des Arbeiterkammertages.
Organe des Arbeiterkammertages sind
a) der Präsident des Arbeiterkammertages,
b) der Vorstand des Arbeiterkammertages,
c) die Hauptversammlung.
§ 24. Präsident des Arbeiterkammertages.
(1) Der Präsident der Arbeiterkammer für
Wien ist zugleich Präsident des Arbeiterkammertages
und dessen gesetzlicher Vertreter. Er leitet
gemäß den Beschlüssen des Vorstandes die Geschäfte
des Arbeiterkammertages und unterfertigt
alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung
des Kammeramtsdirektors der Arbeiterkammer
für Wien.
(2) Im Falle der Abwesenheit oder einer
sonstigen Verhinderung des Präsidenten übernimmt
der nach § 14 Abs. 3 berufene Vizepräsident
der Arbeiterkammer für Wien die
Geschäftsführung.
§ 25. Vorstand des Arbeiterkammertages.
(1) Der Vorstand des Arbeiterkammertages
wird aus den Präsidenten der einzelnen Arbeiterkammern
gebildet. Er hält seine Sitzungen nach
Bedarf, mindestens jedoch jeden zweiten Monat
ab.
(2) Der Vorstand ist für die Beobachtung der
gesetzlichen Vorschriften sowie für die Einhaltung
des Wirkungsbereiches des Arbeiterkammertages
verantwortlich.
(3) Dem Vorstand obliegt insbesondere
a) die Überwachung der Geschäftsführung des
Arbeiterkammertages sowie die Vollziehung
der Beschlüsse der Hauptversammlung;
b) die Vorbereitung der in § 22 Abs. 3 genannten
Gegenstände zur Vorlage an die
Hauptversammlung, soweit sie nach der
Geschäftsordnung des Arbeiterkammertages
einer Beratung oder Beschlußfassung
durch die Hauptversammlung zuzuführen
sind;
c) die Erledigung der Aufgaben gemäß § 22
Abs. 3 lit. a und g bis i.
(4) Der Präsident des Arbeiterkammertages
beruft die Vorstandsmitglieder schriftlich zu den
Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Präsidenten
von mindestens fünf Arbeiterkammern
anwesend sind.
(5) Zur Beschlußfassung ist, soweit dieses Gesetz
oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen,
die einfache Mehrheit erforderlich. Bei
gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen,
für die der den Vorsitz führende
Präsident des Arbeiterkammertages gestimmt hat.
(6) Die Kammeramtsdirektoren nehmen an den
Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teil.
§ 26. Hauptversammlung.
(1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den
Präsidenten der Arbeiterkammern sowie weiteren
40 Kammerräten zusammen. Es entsenden
in die Hauptversammlung die Kammern Burgenland
und Vorarlberg je einen, Tirol, Salzburg
und Kärnten je zwei, Oberösterreich, Niederösterreich
und Steiermark je sechs und Wien
14 Kammerräte.
(2) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten
des Arbeiterkammertages nach Bedarf,
mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen.
Außerordentliche Hauptversammlungen sind
einzuberufen, wenn dies von fünf Präsidenten
schriftlich verlangt wird.
(3) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten
festgesetzt, sie ist vor jedem Zusammentritt den
Arbeiterkammern schriftlich bekanntzugeben.
Gegenstände, die die Hauptversammlung als
dringend erklärt, sind in Verhandlung zu ziehen.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig,
wenn die Präsidenten von mindestens fünf Arbeiterkammern
und wenigstens 20 delegierte
Kammerräte anwesend sind. Den Vorsitz führt
der Präsident des Arbeiterkammertages. Die Beschlüsse
werden, soweit dieses Gesetz oder die
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, mit
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene
Meinimg angenommen, für die der den Vorsitz
führende Präsident des Arbeiterkammertages gestimmt
hat.
(5) Die Hauptversammlung beschließt über den
vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeitsbericht.
Ihr ist auch die Beschlußfassung über Angelegenheiten
gemäß § 22 Abs. 3 lit. b bis f vorbehalten.
(6) Die Kammeramtsdirektoren nehmen an den
Hauptversammlungen mit beratender Stimme
teil.
(7) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden und vom
Kammeramtsdirektor für Wien zu unterfertigen
ist. Ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse
enthalten muß, ist allen delegierten
Kammerräten auszufolgen.
§ 27. Büro des Arbeiterkammertages.
Die Bürogeschäfte des Arbeiterkammertages
werden durch das Kammeramt der Arbeiterkammer
für Wien besorgt.
ABSCHNITT IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 28. Geschäftsordnungen.
(1) Die Arbeiterkammern, der Arbeiterkammertag
und deren Organe führen ihre Geschäfte
gemäß den für sie beschlossenen Geschäftsordnungen.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeiterkammer
und ihrer Organe wird vom Vorstand der
Arbeiterkammer auf Grund einer vom Arbeiterkammertag
erlassenen Rahmengeschäftsordnung
beschlossen. Zu ihrer Gültigkeit und ihrer rechtswirksamen
Abänderung ist die Genehmigung
durch den Arbeiterkammertag erforderlich, die
von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird.
(3) Die Geschäftsordnung des Arbeiterkammertages
und seiner Organe sowie die Rahmengeschäftsordnung
für die Arbeiterkammern (Abs. 2)
werden von der Hauptversammlung mit einfacher
Mehrheit beschlossen. Sie bedürfen zu
ihrer Gültigkeit und ihrer rechtswirksamen Abänderung
der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
§ 29. Pflichten der Kammerräte.
(1) Die Kammerräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Sie sind verpflichtet, den ihre Teilnahme
erfordernden Sitzungen beizuwohnen und
die ihnen übertragenen Funktionen und Aufgaben
nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
(2) Die Kammerräte erhalten die ihnen aus
der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen
und Verdienstentgang nach den vom
Vorstand jeder Arbeiterkammer beschlossenen
Richtlinien vergütet. Diese können in Einzelfällen
auch eine Funktionsgebühr vorsehen.
§ 30. Aufsichtsrecht
Die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag
unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
§ 31. Verhältnis zu Behörden und
Körperschaften.
(1) Die Behörden und Ämter des Bundes, der
Länder, der Gemeinden, die Handelskammern,
die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung
wirtschaftlicher Interessen berufenen
oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten
Körperschaften sowie die Einrichtungen
der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
verpflichtet, den Arbeiterkammern und dem Arbeiterkammertag
auf Verlangen die zur Erfüllung
ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit
zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber
den vorgenannten Behörden und Körperschaften
sind die Arbeiterkammern und der
Arbeiterkammertag verpflichtet.
(2) Entwürfe von Gesetzen sind vor ihrer Einbringung
in die gesetzgebende Körperschaft der
zuständigen Arbeiterkammer, wenn sie jedoch
den Zuständigkeitsbereich einer Arbeiterkammer
überschreiten, dem Arbeiterkammertag zur Stellungnahme,
beziehungsweise Begutachtung, zu
übermitteln. Das gleiche gilt für Verordnungen
und Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweit
sie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern
berühren. Den Arbeiterkammern, beziehungsweise
dem Arbeiterkammertag, ist hiefür eine
ausreichende Frist einzuräumen.
§ 32. Paritätische Ausschüsse.
Das Bundesministerium für soziale. Verwaltung
kann im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen
Bundesministerien verfügen, daß einzelne
Arbeiterkammern oder der Arbeiterkammertag
mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher
Interessen berufenen Körperschaften gemeinsame
Ausschüsse zur Beratung gemeinsamer
Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer
Einrichtungen schaffen, in denen diese Körperschaften
gleichmäßig vertreten sind.
§ 33. Wahlschutz.
Auf die Wahlen in die Arbeiterkammern finden
die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner
1907, RGBL Nr. 18, soweit sie den Schutz
der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.
§ 34. Obliegenheiten der Dienstgeber.
(1) Die Dienstgeber im Rammerbereich der
einzelnen Arbeiterkammern sind verpflichtet,
nach Zustellung der Wählerverzeichnisse durch
den träger der gesetzlichen Krankenversicherung
(§ 8 Abs. 6) zum festgesetzten Termin die richtiggestellten
Wählerverzeichnisse sowie die von
den einzelnen Dienstnehmern persönlich ausgefüllten
und unterzeichneten Wähleranlageblätter
dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
zurückzustellen. In die Wählerverzeichnisse
sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer
(§ 9) aufzunehmen, die am Tage der Ausschreibung
der Wahl in die Vollversammlung der
Arbeiterkammer in dem Betrieb beschäftigt
waren. Die vom Dienstgeber überprüften und
allenfalls richtiggestellten Wählerverzeichnisse
sind von diesem vor ihrer Rückstellung an die
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
durch drei Tage hindurch im Betrieb so aufzulegen,
daß jeder im Betrieb beschäftigte Dienstnehmer
Einsicht nehmen kann. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 239/1954.
(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den als
Kammerräten tätigen Dienstnehmern die erforderliche
Freizeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit
als Funktionäre der Arbeiterkammer zu gewähren.
§ 35. Gebührenfreiheit.
Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkammern
und des Arbeiterkammertages mit den in
§ 31 genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften,
ausgenommen im gerichtlichen Verfahren,
ist von Stempel- und Rechtsgebühren des
Bundes befreit.
ABSCHNITT V.
§ 36. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeiterkammern
stehen bis zu deren Konstituierung auf
Grund von Neuwahlen den gemäß dem Arbeiterkammergesetz,
StGBl. Nr. 95/1945, errichteten
Kammern zu.
(2) Die auf Grund des Bundesgesetzes vom
1. März 1950, BGBl. Nr. 87, bestehenden Gehilfenausschüsse
sind mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes aufgelöst; ihre Aufgaben
sind von den jeweils in Betracht kommenden
Arbeiterkammern wahrzunehmen. Mit der Liquidation
des Vermögens dieser Gehilfenausschüsse
ist der Österreichische Gewerkschaftsbund
betraut; ein allfälliger nach Durchführung der
Liquidation verbleibender Vermögensüberschuß
geht auf den Österreichischen Gewerkschaftsbund
über.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bilden bis zu dem auf Grund von Neuwahlen
erfolgten Zusammentritt des Vorstandes des Arbeiterkammertages
die Präsidenten aller Arbeiterkammern
(Arbeiterkammergesetz, StGBl.
Nr. 95/1945) den Vorstand des Arbeiterkammertages.
Der Präsident der Arbeiterkammer Wien
hat die Stelle des. Präsidenten des Arbeiterkammertages
zu bekleiden.
§ 37.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes,
StGBl. Nr. 95/1945, soweit es Bundesgesetz
ist und in den Abs. 1 und 3 des § 36
nichts anderes bestimmt ist, ihre Wirksamkeit.
Desgleichen verliert das Bundesgesetz vom
1. März 1950, BGBl. Nr. 87, einschließlich der
hiezu erlassenen Verordnungen seine Wirksamkeit.
§ 38. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.